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Sie können sich § 39 IfSG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Der Unternehmer oder sonstige Inhaber einer Wassergewinnungs- oder Wasserversorgungsanlage, eines Schwimm- oder Badebeckens oder eines Schwimm- oder Badeteiches hat die ihm auf Grund von Rechtsverordnungen nach § 38 Abs. 1 oder 2 obliegenden Wasseruntersuchungen auf eigene Kosten durchzuführen oder durchführen zu lassen.
(2) Die zuständige Behörde hat die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um
Untersuchungen, Maßnahmen der zuständigen Behörde | Untersuchungen, Maßnahmen der zuständigen Behörde | ||||
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t | 1 | Untersuchungen, Maßnahmen der zuständigen Behörde | t | 1 | Untersuchungen, Maßnahmen der zuständigen Behörde |
Untersuchungen, Maßnahmen der zuständigen Behörde | Untersuchungen, Maßnahmen der zuständigen Behörde | ||||
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t | 1 | (1) Der Unternehmer oder sonstige Inhaber einer Wassergewinnungs- oder | t | 1 | (1) Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage, eines Schwimm- oder |
2 | Wasserversorgungsanlage, eines Schwimm- oder Badebeckens oder eines Schwimm- | 2 | Badebeckens oder eines Schwimm- oder Badeteiches hat die ihm auf Grund von | ||
3 | oder Badeteiches hat die ihm auf Grund von Rechtsverordnungen nach § 38 Abs. 1 | 3 | Rechtsverordnungen nach § 38 Abs. 1 oder 2 obliegenden Wasseruntersuchungen | ||
4 | oder 2 obliegenden Wasseruntersuchungen auf eigene Kosten durchzuführen oder | 4 | auf eigene Kosten durchzuführen oder durchführen zu lassen. | ||
5 | durchführen zu lassen. | ||||
6 | (2) Die zuständige Behörde hat die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um | 5 | (2) Die zuständige Behörde hat die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um | ||
7 | 1. | 6 | 1. | ||
8 | die Einhaltung der Vorschriften des § 37 Abs. 1 und 2 und von | 7 | die Einhaltung der Vorschriften des § 37 Abs. 1 und 2 und von | ||
9 | Rechtsverordnungen nach § 38 Abs. 1 und 2 sicherzustellen, | 8 | Rechtsverordnungen nach § 38 Abs. 1 und 2 sicherzustellen, | ||
10 | 2. | 9 | 2. | ||
11 | Gefahren für die menschliche Gesundheit abzuwenden, die von Wasser für den | 10 | Gefahren für die menschliche Gesundheit abzuwenden, die von Wasser für den | ||
12 | menschlichen Gebrauch im Sinne von § 37 Abs. 1 sowie von Wasser für und in | 11 | menschlichen Gebrauch im Sinne von § 37 Abs. 1 sowie von Wasser für und in | ||
13 | Schwimm- oder Badebecken und Schwimm- oder Badeteichen im Sinne von § 37 Abs. 2 | 12 | Schwimm- oder Badebecken und Schwimm- oder Badeteichen im Sinne von § 37 Abs. 2 | ||
14 | ausgehen können, insbesondere um das Auftreten oder die Weiterverbreitung | 13 | ausgehen können, insbesondere um das Auftreten oder die Weiterverbreitung | ||
15 | übertragbarer Krankheiten zu verhindern. | 14 | übertragbarer Krankheiten zu verhindern. | ||
16 | § 16 Abs. 6 bis 8 gilt entsprechend. | 15 | § 16 Abs. 6 bis 8 gilt entsprechend. |
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