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Sie können sich § 38 IfSG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Das Bundesministerium für Gesundheit bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
(2) Das Bundesministerium für Gesundheit bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
(3) (weggefallen)
Erlass von Rechtsverordnungen | Verordnungsermächtigung | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Erlass von Rechtsverordnungen | t | 1 | Verordnungsermächtigung |
Erlass von Rechtsverordnungen | Verordnungsermächtigung | ||||
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n | 1 | (1) Das Bundesministerium für Gesundheit bestimmt durch Rechtsverordnung mit | n | 1 | (1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch |
2 | Zustimmung des Bundesrates, | 2 | Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | welchen Anforderungen das Wasser für den menschlichen Gebrauch entsprechen | 4 | welchen Anforderungen das Wasser für den menschlichen Gebrauch entsprechen | ||
n | 5 | muss, um der Vorschrift von § 37 Abs. 1 zu genügen, | n | 5 | muss, um der Vorschrift von § 37 Absatz 1 zu genügen, |
6 | 2. | 6 | 2. | ||
n | 7 | dass und wie die Wassergewinnungs- und Wasserversorgungsanlagen und das | n | 7 | welchen Anforderungen Wasserversorgungsanlagen entsprechen müssen, |
8 | Wasser in hygienischer Hinsicht zu überwachen sind, | ||||
9 | 3. | 8 | 3. | ||
n | 10 | welche Handlungs-, Unterlassungs-, Mitwirkungs- und Duldungspflichten dem | n | 9 | dass und wie die Wasserversorgungsanlagen und das Wasser in hygienischer |
11 | Unternehmer oder sonstigen Inhaber einer Wassergewinnungs- oder | 10 | Hinsicht zu überwachen sind, | ||
12 | Wasserversorgungsanlage im Sinne der Nummern 1 und 2 obliegen, welche | ||||
13 | Wasseruntersuchungen dieser durchführen oder durchführen lassen muss und in | ||||
14 | welchen Zeitabständen diese vorzunehmen sind, | ||||
15 | 4. | 11 | 4. | ||
n | 16 | die Anforderungen an Stoffe, Verfahren und Materialien bei der Gewinnung, | n | 12 | dass die Betreiber von Wasserversorgungsanlagen |
17 | Aufbereitung oder Verteilung des Wassers für den menschlichen Gebrauch, soweit | 13 | a) | ||
18 | diese nicht den Vorschriften des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches | 14 | Anzeigepflichten in Bezug auf die Wasserversorgungsanlagen und ihren Betrieb | ||
19 | unterliegen, und insbesondere, dass nur Aufbereitungsstoffe und | 15 | unterliegen, | ||
20 | Desinfektionsverfahren verwendet werden dürfen, die hinreichend wirksam sind und | 16 | b) | ||
21 | keine vermeidbaren oder unvertretbaren Auswirkungen auf Gesundheit und Umwelt | 17 | bei der Planung, der Errichtung und dem Betrieb von | ||
18 | Wasserversorgungsanlagen, insbesondere bei der Aufbereitung des Wassers, | ||||
19 | bestimmte Anforderungen und allgemein anerkannte Regeln der Technik einzuhalten | ||||
22 | haben, | 20 | haben, | ||
n | n | 21 | c) | ||
22 | Wasser auf bestimmte Parameter hin zu untersuchen und zu bewerten und die | ||||
23 | Ergebnisse aufzuzeichnen, aufzubewahren, dem Gesundheitsamt oder der sonst | ||||
24 | zuständigen Behörde zu übermitteln oder auf deren Verlangen zur Verfügung zu | ||||
25 | stellen haben, | ||||
26 | d) | ||||
27 | ein Risikomanagement der Wasserversorgungsanlage zu betreiben haben, | ||||
28 | e) | ||||
29 | im Fall der Nichteinhaltung von Anforderungen die Ursache zu klären und | ||||
30 | Abhilfe zu schaffen haben, | ||||
31 | f) | ||||
32 | Maßnahmenpläne aufzustellen haben, | ||||
33 | g) | ||||
34 | an Überwachungsmaßnahmen des Gesundheitsamtes oder der sonst zuständigen | ||||
35 | Behörde mitzuwirken und diese zu dulden haben, | ||||
23 | 5. | 36 | 5. | ||
n | n | 37 | welche Handlungs-, Unterlassungs-, Mitwirkungs- und Duldungspflichten den | ||
38 | Betreibern von Wasserversorgungsanlagen über Nummer 4 hinaus obliegen, | ||||
39 | 6. | ||||
40 | welche Anforderungen an Stoffe, Verfahren und Materialien bei der Gewinnung, | ||||
41 | Aufbereitung oder Verteilung einschließlich Speicherung des Wassers für den | ||||
42 | menschlichen Gebrauch bestehen, soweit die Stoffe, Verfahren und Materialien | ||||
43 | nicht den Vorschriften des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches | ||||
44 | unterliegen, und insbesondere, | ||||
45 | a) | ||||
46 | dass nur Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren verwendet werden | ||||
47 | dürfen, die hinreichend wirksam sind, keine vermeidbaren oder unvertretbaren | ||||
48 | Auswirkungen auf Gesundheit und Umwelt haben und für die das Umweltbundesamt | ||||
49 | geprüft und festgestellt hat, dass die Aufbereitungsstoffe und | ||||
50 | Desinfektionsverfahren diese Anforderungen unter bestimmten einzuhaltenden | ||||
51 | Einsatzbedingungen und bei Beachtung bestimmter Dokumentations- und | ||||
52 | Untersuchungspflichten erfüllen, und | ||||
53 | b) | ||||
54 | welche Anforderungen an Werkstoffe und Materialien, die Kontakt mit dem | ||||
55 | Wasser für den menschlichen Gebrauch haben, bestehen und dass Werkstoffe und | ||||
56 | Materialien nur verwendet werden dürfen, wenn das Umweltbundesamt geprüft und in | ||||
57 | Bewertungsgrundlagen mit Prüfvorschriften und Positivlisten festgestellt hat, | ||||
58 | dass die Werkstoffe und Materialien diese Anforderungen erfüllen, | ||||
59 | 7. | ||||
60 | welche Voraussetzungen, Inhalte und Verfahren für die Prüfungen und | ||||
61 | Feststellungen des Umweltbundesamtes nach Nummer 6 gelten, | ||||
62 | 8. | ||||
24 | in welchen Fällen das Wasser für den menschlichen Gebrauch, das den | 63 | in welchen Fällen das Wasser für den menschlichen Gebrauch, das den | ||
n | 25 | Anforderungen nach den Nummern 1 oder 4 nicht entspricht, nicht oder nur | n | 64 | Anforderungen nach Nummer 1 oder Nummer 6 nicht entspricht, nicht oder nur |
26 | eingeschränkt abgegeben oder anderen nicht oder nur eingeschränkt zur Verfügung | 65 | eingeschränkt abgegeben oder anderen nicht oder nur eingeschränkt zur Verfügung | ||
27 | gestellt werden darf, | 66 | gestellt werden darf, | ||
n | 28 | 6. | n | 67 | 9. |
29 | dass und wie die Bevölkerung über die Beschaffenheit des Wassers für den | 68 | in welchen Fällen und wie die zuständige Behörde oder die Betreiber von | ||
30 | menschlichen Gebrauch und über etwaige zu treffende Maßnahmen zu informieren | 69 | Wasserversorgungsanlagen die Bevölkerung zu informieren haben über | ||
31 | ist, | 70 | a) | ||
32 | 7. | 71 | den Namen, die Adresse und die Eigentumsstruktur des Betreibers sowie | ||
72 | Angaben zu einer Kontaktstelle, | ||||
73 | b) | ||||
74 | die Wasserversorgung, | ||||
75 | c) | ||||
76 | die Beschaffenheit des Wassers für den menschlichen Gebrauch im Hinblick auf | ||||
77 | die in § 37 Absatz 1 genannten Anforderungen, | ||||
78 | d) | ||||
79 | Ergebnisse der vorgeschriebenen Untersuchungen des Wassers für den | ||||
80 | menschlichen Gebrauch nach einer aufgrund der Nummer 4 erlassenen | ||||
81 | Rechtsverordnung, | ||||
82 | e) | ||||
83 | die Überwachung der Beschaffenheit des Wassers für den menschlichen Gebrauch | ||||
84 | nach § 37 Absatz 3, | ||||
85 | f) | ||||
86 | Maßnahmen des Betreibers zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der | ||||
87 | Beschaffenheit des Wassers für den menschlichen Gebrauch im Hinblick auf die in | ||||
88 | § 37 Absatz 1 genannten Anforderungen, | ||||
89 | g) | ||||
90 | die Maßnahmen des Betreibers zur Anwendung des risikobasierten Ansatzes für | ||||
91 | sicheres Wasser für den menschlichen Gebrauch, | ||||
92 | h) | ||||
93 | einen gesundheits- und verantwortungsbewussten Umgang mit Wasser für den | ||||
94 | menschlichen Gebrauch, | ||||
95 | i) | ||||
96 | den Verbrauch von Wasser für den menschlichen Gebrauch, | ||||
97 | j) | ||||
98 | die Höhe und die Berechnungsgrundlagen des Entgelts für Wasser für den | ||||
99 | menschlichen Gebrauch und | ||||
100 | k) | ||||
101 | Verbraucherbeschwerden in Bezug auf Pflichten des Betreibers nach diesem | ||||
102 | Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung, soweit | ||||
103 | dem Betreiber die Informationen als Zusammenfassungen oder Statistiken | ||||
104 | vorliegen, | ||||
105 | 10. | ||||
33 | dass und wie Angaben über die Gewinnung und die Beschaffenheit des Wassers | 106 | dass und wie Angaben über die Gewinnung und die Beschaffenheit des Wassers | ||
n | 34 | für den menschlichen Gebrauch einschließlich personenbezogener Daten, soweit | n | 107 | für den menschlichen Gebrauch einschließlich personenbezogener Daten zu |
35 | diese für die Erfassung und die Überwachung der Wasserqualität und der | 108 | übermitteln sind, soweit diese Angaben für die Erfassung und die Überwachung der | ||
36 | Wasserversorgung erforderlich sind, zu übermitteln sind und | 109 | Beschaffenheit des Wassers für den menschlichen Gebrauch und der | ||
37 | 8. | 110 | Wasserversorgung erforderlich sind, | ||
111 | 11. | ||||
38 | die Anforderungen an die Untersuchungsstellen, die das Wasser für den | 112 | welchen Anforderungen Untersuchungsstellen unterliegen, die das Wasser für | ||
39 | menschlichen Gebrauch analysieren. | 113 | den menschlichen Gebrauch untersuchen, und nach welchen Verfahren Untersuchungen | ||
40 | In der Rechtsverordnung können auch Regelungen über die Anforderungen an die | 114 | des Wassers für den menschlichen Gebrauch durchzuführen sind, | ||
41 | Wassergewinnungs- und Wasserversorgungsanlagen getroffen werden. Ferner kann | 115 | 12. | ||
42 | in der Rechtsverordnung dem Umweltbundesamt die Aufgabe übertragen werden, zu | 116 | in welchen Fällen und wie Untersuchungsstellen, die das Wasser für den | ||
43 | prüfen und zu entscheiden, ob Stoffe, Verfahren und Materialien die nach Satz | 117 | menschlichen Gebrauch untersuchen, dem Gesundheitsamt Ergebnisse von solchen | ||
44 | 1 Nummer 4 festgelegten Anforderungen erfüllen. Voraussetzungen, Inhalt und | 118 | Untersuchungen oder dem Umweltbundesamt Daten in aggregierter Form über | ||
45 | Verfahren der Prüfung und Entscheidung können in der Rechtsverordnung näher | 119 | Untersuchungen von Wasser für den menschlichen Gebrauch zu melden haben und | ||
46 | bestimmt werden. In der Rechtsverordnung kann zudem festgelegt werden, dass | 120 | 13. | ||
47 | Stoffe, Verfahren und Materialien bei der Gewinnung, Aufbereitung und | 121 | in welchen Fällen und wie die Betreiber von Wasserversorgungsanlagen und | ||
48 | Verteilung des Wassers für den menschlichen Gebrauch erst dann verwendet | 122 | Installationsunternehmen dem Gesundheitsamt Feststellungen über eine gefährliche | ||
49 | werden dürfen, wenn das Umweltbundesamt festgestellt hat, dass sie die nach | 123 | Beschaffenheit von Wasserversorgungsanlagen, insbesondere im Hinblick auf das | ||
50 | Satz 1 Nummer 4 festgelegten Anforderungen erfüllen. Die Rechtsverordnung | 124 | Vorhandensein des Werkstoffs Blei, mitzuteilen haben. | ||
51 | bedarf des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und | 125 | Die Rechtsverordnung bedarf des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für | ||
52 | nukleare Sicherheit, soweit es sich um Wassergewinnungsanlagen handelt. | 126 | Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz, soweit in der | ||
127 | Rechtsverordnung Regelungen zu Wasserversorgungsanlagen mit Wassergewinnung | ||||
128 | oder zu radioaktiven Stoffen im Wasser für den menschlichen Gebrauch getroffen | ||||
129 | werden. | ||||
53 | (2) Das Bundesministerium für Gesundheit bestimmt durch Rechtsverordnung mit | 130 | (2) Das Bundesministerium für Gesundheit bestimmt durch Rechtsverordnung mit | ||
54 | Zustimmung des Bundesrates, | 131 | Zustimmung des Bundesrates, | ||
55 | 1. | 132 | 1. | ||
56 | welchen Anforderungen das in § 37 Abs. 2 bezeichnete Wasser entsprechen | 133 | welchen Anforderungen das in § 37 Abs. 2 bezeichnete Wasser entsprechen | ||
57 | muss, um der Vorschrift von § 37 Abs. 2 zu genügen, | 134 | muss, um der Vorschrift von § 37 Abs. 2 zu genügen, | ||
58 | 2. | 135 | 2. | ||
59 | dass und wie die Schwimm- oder Badebecken, die Schwimm- oder Badeteiche und | 136 | dass und wie die Schwimm- oder Badebecken, die Schwimm- oder Badeteiche und | ||
60 | das Wasser in hygienischer Hinsicht zu überwachen sind, | 137 | das Wasser in hygienischer Hinsicht zu überwachen sind, | ||
61 | 3. | 138 | 3. | ||
62 | welche Handlungs-, Unterlassungs-, Mitwirkungs- und Duldungspflichten dem | 139 | welche Handlungs-, Unterlassungs-, Mitwirkungs- und Duldungspflichten dem | ||
t | 63 | Unternehmer oder sonstigen Inhaber eines Schwimm- oder Badebeckens oder eines | t | 140 | Betreiber eines Schwimm- oder Badebeckens oder eines Schwimm- oder Badeteiches |
64 | Schwimm- oder Badeteiches im Sinne der Nummern 1 und 2 obliegen, welche | 141 | im Sinne der Nummern 1 und 2 obliegen, welche Wasseruntersuchungen dieser | ||
65 | Wasseruntersuchungen dieser durchführen oder durchführen lassen muss und in | 142 | durchführen oder durchführen lassen muss und in welchen Zeitabständen diese | ||
66 | welchen Zeitabständen diese vorzunehmen sind, | 143 | vorzunehmen sind, | ||
67 | 4. | 144 | 4. | ||
68 | in welchen Fällen das in § 37 Abs. 2 bezeichnete Wasser, das den | 145 | in welchen Fällen das in § 37 Abs. 2 bezeichnete Wasser, das den | ||
69 | Anforderungen nach Nummer 1 nicht entspricht, anderen nicht zur Verfügung | 146 | Anforderungen nach Nummer 1 nicht entspricht, anderen nicht zur Verfügung | ||
70 | gestellt werden darf und | 147 | gestellt werden darf und | ||
71 | 5. | 148 | 5. | ||
72 | dass für die Aufbereitung des in § 37 Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Wassers | 149 | dass für die Aufbereitung des in § 37 Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Wassers | ||
73 | nur Mittel und Verfahren verwendet werden dürfen, die vom Umweltbundesamt in | 150 | nur Mittel und Verfahren verwendet werden dürfen, die vom Umweltbundesamt in | ||
74 | einer Liste bekannt gemacht worden sind. | 151 | einer Liste bekannt gemacht worden sind. | ||
75 | Die Aufnahme von Mitteln und Verfahren zur Aufbereitung des in § 37 Absatz 2 | 152 | Die Aufnahme von Mitteln und Verfahren zur Aufbereitung des in § 37 Absatz 2 | ||
76 | Satz 2 bezeichneten Wassers in die Liste nach Nummer 5 erfolgt nur, wenn das | 153 | Satz 2 bezeichneten Wassers in die Liste nach Nummer 5 erfolgt nur, wenn das | ||
77 | Umweltbundesamt festgestellt hat, dass die Mittel und Verfahren mindestens den | 154 | Umweltbundesamt festgestellt hat, dass die Mittel und Verfahren mindestens den | ||
78 | allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. | 155 | allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. | ||
79 | (3) (weggefallen) | 156 | (3) (weggefallen) |
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