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Sie können sich § 37 IfSG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Wasser für den menschlichen Gebrauch muss so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, nicht zu besorgen ist.
(2) Wasser, das in Gewerbebetrieben, öffentlichen Bädern sowie in sonstigen nicht ausschließlich privat genutzten Einrichtungen zum Schwimmen oder Baden bereitgestellt wird
(3) Wassergewinnungs- und Wasserversorgungsanlagen, Schwimm- oder Badebecken und Schwimm- oder Badeteiche einschließlich ihrer Wasseraufbereitungsanlagen unterliegen hinsichtlich der in den Absätzen 1 und 2 genannten Anforderungen der Überwachung durch das Gesundheitsamt.
Beschaffenheit von Wasser für den menschlichen Gebrauch sowie von Wasser zum Schwimmen oder Baden in Becken oder Teichen, Überwachung | Beschaffenheit von Wasser für den menschlichen Gebrauch sowie von Wasser zum Schwimmen oder Baden in Becken oder Teichen, Überwachung | ||||
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t | 1 | Beschaffenheit von Wasser für den menschlichen Gebrauch sowie von Wasser zum | t | 1 | Beschaffenheit von Wasser für den menschlichen Gebrauch sowie von Wasser zum |
2 | Schwimmen oder Baden in Becken oder Teichen, Überwachung | 2 | Schwimmen oder Baden in Becken oder Teichen, Überwachung |
Beschaffenheit von Wasser für den menschlichen Gebrauch sowie von Wasser zum Schwimmen oder Baden in Becken oder Teichen, Überwachung | Beschaffenheit von Wasser für den menschlichen Gebrauch sowie von Wasser zum Schwimmen oder Baden in Becken oder Teichen, Überwachung | ||||
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f | 1 | (1) Wasser für den menschlichen Gebrauch muss so beschaffen sein, dass durch | f | 1 | (1) Wasser für den menschlichen Gebrauch muss so beschaffen sein, dass durch |
2 | seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, | 2 | seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, | ||
3 | insbesondere durch Krankheitserreger, nicht zu besorgen ist. | 3 | insbesondere durch Krankheitserreger, nicht zu besorgen ist. | ||
4 | (2) Wasser, das in Gewerbebetrieben, öffentlichen Bädern sowie in sonstigen | 4 | (2) Wasser, das in Gewerbebetrieben, öffentlichen Bädern sowie in sonstigen | ||
5 | nicht ausschließlich privat genutzten Einrichtungen zum Schwimmen oder Baden | 5 | nicht ausschließlich privat genutzten Einrichtungen zum Schwimmen oder Baden | ||
6 | bereitgestellt wird | 6 | bereitgestellt wird | ||
7 | 1. | 7 | 1. | ||
8 | in Schwimm- oder Badebecken oder | 8 | in Schwimm- oder Badebecken oder | ||
9 | 2. | 9 | 2. | ||
10 | in Schwimm- oder Badeteichen, die nicht Badegewässer im Sinne der Richtlinie | 10 | in Schwimm- oder Badeteichen, die nicht Badegewässer im Sinne der Richtlinie | ||
11 | 2006/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 über | 11 | 2006/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 über | ||
12 | die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung und zur Aufhebung der | 12 | die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung und zur Aufhebung der | ||
13 | Richtlinie 76/160/EWG (ABl. L 64 vom 4.3.2006, S. 37; L 359 vom 29.12.2012, S. | 13 | Richtlinie 76/160/EWG (ABl. L 64 vom 4.3.2006, S. 37; L 359 vom 29.12.2012, S. | ||
14 | 77), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/64/EU (ABl. L 353 vom 28.12.2013, S. | 14 | 77), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/64/EU (ABl. L 353 vom 28.12.2013, S. | ||
15 | 8) geändert worden ist, sind, | 15 | 8) geändert worden ist, sind, | ||
16 | muss so beschaffen sein, dass durch seinen Gebrauch eine Schädigung der | 16 | muss so beschaffen sein, dass durch seinen Gebrauch eine Schädigung der | ||
17 | menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, nicht zu | 17 | menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, nicht zu | ||
18 | besorgen ist. Bei Schwimm- oder Badebecken muss die Aufbereitung des Wassers | 18 | besorgen ist. Bei Schwimm- oder Badebecken muss die Aufbereitung des Wassers | ||
19 | eine Desinfektion einschließen. Bei Schwimm- oder Badeteichen hat die | 19 | eine Desinfektion einschließen. Bei Schwimm- oder Badeteichen hat die | ||
20 | Aufbereitung des Wassers durch biologische und mechanische Verfahren, die | 20 | Aufbereitung des Wassers durch biologische und mechanische Verfahren, die | ||
21 | mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen, zu | 21 | mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen, zu | ||
22 | erfolgen. | 22 | erfolgen. | ||
t | 23 | (3) Wassergewinnungs- und Wasserversorgungsanlagen, Schwimm- oder Badebecken | t | 23 | (3) Wasserversorgungsanlagen, Schwimm- oder Badebecken und Schwimm- oder |
24 | und Schwimm- oder Badeteiche einschließlich ihrer Wasseraufbereitungsanlagen | 24 | Badeteiche einschließlich ihrer Wasseraufbereitungsanlagen unterliegen | ||
25 | unterliegen hinsichtlich der in den Absätzen 1 und 2 genannten Anforderungen | 25 | hinsichtlich der in den Absätzen 1 und 2 genannten Anforderungen der | ||
26 | der Überwachung durch das Gesundheitsamt. | 26 | Überwachung durch das Gesundheitsamt und, soweit es sich um die Überwachung | ||
27 | radioaktiver Stoffe im Wasser für den menschlichen Gebrauch handelt, durch die | ||||
28 | sonst zuständige Behörde. |
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