f | (1) Wasser für den menschlichen Gebrauch muss so beschaffen sein, dass durch | f | (1) Wasser für den menschlichen Gebrauch muss so beschaffen sein, dass durch |
| seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, | | seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, |
| insbesondere durch Krankheitserreger, nicht zu besorgen ist. | | insbesondere durch Krankheitserreger, nicht zu besorgen ist. |
| (2) Wasser, das in Gewerbebetrieben, öffentlichen Bädern sowie in sonstigen | | (2) Wasser, das in Gewerbebetrieben, öffentlichen Bädern sowie in sonstigen |
| nicht ausschließlich privat genutzten Einrichtungen zum Schwimmen oder Baden | | nicht ausschließlich privat genutzten Einrichtungen zum Schwimmen oder Baden |
| bereitgestellt wird | | bereitgestellt wird |
| 1. | | 1. |
| in Schwimm- oder Badebecken oder | | in Schwimm- oder Badebecken oder |
| 2. | | 2. |
| in Schwimm- oder Badeteichen, die nicht Badegewässer im Sinne der Richtlinie | | in Schwimm- oder Badeteichen, die nicht Badegewässer im Sinne der Richtlinie |
| 2006/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 über | | 2006/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 über |
| die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung und zur Aufhebung der | | die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung und zur Aufhebung der |
| Richtlinie 76/160/EWG (ABl. L 64 vom 4.3.2006, S. 37; L 359 vom 29.12.2012, S. | | Richtlinie 76/160/EWG (ABl. L 64 vom 4.3.2006, S. 37; L 359 vom 29.12.2012, S. |
| 77), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/64/EU (ABl. L 353 vom 28.12.2013, S. | | 77), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/64/EU (ABl. L 353 vom 28.12.2013, S. |
| 8) geändert worden ist, sind, | | 8) geändert worden ist, sind, |
| muss so beschaffen sein, dass durch seinen Gebrauch eine Schädigung der | | muss so beschaffen sein, dass durch seinen Gebrauch eine Schädigung der |
| menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, nicht zu | | menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, nicht zu |
| besorgen ist. Bei Schwimm- oder Badebecken muss die Aufbereitung des Wassers | | besorgen ist. Bei Schwimm- oder Badebecken muss die Aufbereitung des Wassers |
| eine Desinfektion einschließen. Bei Schwimm- oder Badeteichen hat die | | eine Desinfektion einschließen. Bei Schwimm- oder Badeteichen hat die |
| Aufbereitung des Wassers durch biologische und mechanische Verfahren, die | | Aufbereitung des Wassers durch biologische und mechanische Verfahren, die |
| mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen, zu | | mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen, zu |
| erfolgen. | | erfolgen. |
t | (3) Wassergewinnungs- und Wasserversorgungsanlagen, Schwimm- oder Badebecken | t | (3) Wasserversorgungsanlagen, Schwimm- oder Badebecken und Schwimm- oder |
| und Schwimm- oder Badeteiche einschließlich ihrer Wasseraufbereitungsanlagen | | Badeteiche einschließlich ihrer Wasseraufbereitungsanlagen unterliegen |
| unterliegen hinsichtlich der in den Absätzen 1 und 2 genannten Anforderungen | | hinsichtlich der in den Absätzen 1 und 2 genannten Anforderungen der |
| der Überwachung durch das Gesundheitsamt. | | Überwachung durch das Gesundheitsamt und, soweit es sich um die Überwachung |
| | | radioaktiver Stoffe im Wasser für den menschlichen Gebrauch handelt, durch die |
| | | sonst zuständige Behörde. |