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Sie können sich § 15a IfSG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Bei der Durchführung der folgenden infektionshygienischen oder hygienischen Überwachung unterliegen Personen, die über Tatsachen Auskunft geben können, die für die jeweilige Überwachung von Bedeutung sind, den in Absatz 2 genannten Pflichten und haben die mit der jeweiligen Überwachung beauftragten Personen die in Absatz 3 genannten Befugnisse:
(2) 1Personen, die über Tatsachen Auskunft geben können, die für die Überwachung von Bedeutung sind, sind verpflichtet, den mit der Überwachung beauftragten Personen auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte insbesondere über den Betrieb und den Betriebsablauf einschließlich dessen Kontrolle zu erteilen und Unterlagen einschließlich des tatsächlichen Standes entsprechende technische Pläne vorzulegen. 2Der Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden; Entsprechendes gilt für die Vorlage von Unterlagen.
(3) Die mit der Überwachung beauftragten Personen sind, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, befugt,
(4) 1Weitergehende Pflichten und Befugnisse, insbesondere unter den Voraussetzungen der §§ 16 oder 17 oder nach den Vorschriften des 5. 2Abschnitts, bleiben unberührt.
Durchführung der infektionshygienischen und hygienischen Überwachung | Durchführung der infektionshygienischen und hygienischen Überwachung | ||||
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t | 1 | Durchführung der infektionshygienischen und hygienischen Überwachung | t | 1 | Durchführung der infektionshygienischen und hygienischen Überwachung |
Durchführung der infektionshygienischen und hygienischen Überwachung | Durchführung der infektionshygienischen und hygienischen Überwachung | ||||
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f | 1 | (1) Bei der Durchführung der folgenden infektionshygienischen oder | f | 1 | (1) Bei der Durchführung der folgenden infektionshygienischen oder |
2 | hygienischen Überwachung unterliegen Personen, die über Tatsachen Auskunft | 2 | hygienischen Überwachung unterliegen Personen, die über Tatsachen Auskunft | ||
3 | geben können, die für die jeweilige Überwachung von Bedeutung sind, den in | 3 | geben können, die für die jeweilige Überwachung von Bedeutung sind, den in | ||
4 | Absatz 2 genannten Pflichten und haben die mit der jeweiligen Überwachung | 4 | Absatz 2 genannten Pflichten und haben die mit der jeweiligen Überwachung | ||
5 | beauftragten Personen die in Absatz 3 genannten Befugnisse: | 5 | beauftragten Personen die in Absatz 3 genannten Befugnisse: | ||
6 | 1. | 6 | 1. | ||
7 | infektionshygienische Überwachung durch das Gesundheitsamt nach § 23 Absatz | 7 | infektionshygienische Überwachung durch das Gesundheitsamt nach § 23 Absatz | ||
8 | 6, | 8 | 6, | ||
9 | 2. | 9 | 2. | ||
10 | infektionshygienische Überwachung durch das Gesundheitsamt nach § 35 Absatz | 10 | infektionshygienische Überwachung durch das Gesundheitsamt nach § 35 Absatz | ||
11 | 1 Satz 3 und § 36 Absatz 1 und 2, | 11 | 1 Satz 3 und § 36 Absatz 1 und 2, | ||
12 | 3. | 12 | 3. | ||
t | 13 | hygienische Überwachung durch das Gesundheitsamt nach § 37 Absatz 3 und | t | 13 | hygienische Überwachung durch das Gesundheitsamt oder die sonst zuständige |
14 | Behörde nach § 37 Absatz 3 und | ||||
14 | 4. | 15 | 4. | ||
15 | infektionshygienische Überwachung durch die zuständige Behörde nach § 41 | 16 | infektionshygienische Überwachung durch die zuständige Behörde nach § 41 | ||
16 | Absatz 1 Satz 2. | 17 | Absatz 1 Satz 2. | ||
17 | (2) Personen, die über Tatsachen Auskunft geben können, die für die | 18 | (2) Personen, die über Tatsachen Auskunft geben können, die für die | ||
18 | Überwachung von Bedeutung sind, sind verpflichtet, den mit der Überwachung | 19 | Überwachung von Bedeutung sind, sind verpflichtet, den mit der Überwachung | ||
19 | beauftragten Personen auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte insbesondere | 20 | beauftragten Personen auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte insbesondere | ||
20 | über den Betrieb und den Betriebsablauf einschließlich dessen Kontrolle zu | 21 | über den Betrieb und den Betriebsablauf einschließlich dessen Kontrolle zu | ||
21 | erteilen und Unterlagen einschließlich des tatsächlichen Standes entsprechende | 22 | erteilen und Unterlagen einschließlich des tatsächlichen Standes entsprechende | ||
22 | technische Pläne vorzulegen. Der Verpflichtete kann die Auskunft auf | 23 | technische Pläne vorzulegen. Der Verpflichtete kann die Auskunft auf | ||
23 | solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 52 | 24 | solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 52 | ||
24 | Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr aussetzen | 25 | Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr aussetzen | ||
25 | würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden; | 26 | würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden; | ||
26 | Entsprechendes gilt für die Vorlage von Unterlagen. | 27 | Entsprechendes gilt für die Vorlage von Unterlagen. | ||
27 | (3) Die mit der Überwachung beauftragten Personen sind, soweit dies zur | 28 | (3) Die mit der Überwachung beauftragten Personen sind, soweit dies zur | ||
28 | Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, befugt, | 29 | Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, befugt, | ||
29 | 1. | 30 | 1. | ||
30 | Betriebsgrundstücke, Betriebs- und Geschäftsräume, zum Betrieb gehörende | 31 | Betriebsgrundstücke, Betriebs- und Geschäftsräume, zum Betrieb gehörende | ||
31 | Anlagen und Einrichtungen sowie Verkehrsmittel zu Betriebs-und Geschäftszeiten | 32 | Anlagen und Einrichtungen sowie Verkehrsmittel zu Betriebs-und Geschäftszeiten | ||
32 | zu betreten und zu besichtigen, | 33 | zu betreten und zu besichtigen, | ||
33 | 2. | 34 | 2. | ||
34 | sonstige Grundstücke sowie Wohnräume tagsüber an Werktagen zu betreten und | 35 | sonstige Grundstücke sowie Wohnräume tagsüber an Werktagen zu betreten und | ||
35 | zu besichtigen, | 36 | zu besichtigen, | ||
36 | 3. | 37 | 3. | ||
37 | in die Bücher oder sonstigen Unterlagen Einsicht zu nehmen und hieraus | 38 | in die Bücher oder sonstigen Unterlagen Einsicht zu nehmen und hieraus | ||
38 | Abschriften, Ablichtungen oder Auszüge anzufertigen, | 39 | Abschriften, Ablichtungen oder Auszüge anzufertigen, | ||
39 | 4. | 40 | 4. | ||
40 | sonstige Gegenstände zu untersuchen oder | 41 | sonstige Gegenstände zu untersuchen oder | ||
41 | 5. | 42 | 5. | ||
42 | Proben zur Untersuchung zu fordern oder zu entnehmen. | 43 | Proben zur Untersuchung zu fordern oder zu entnehmen. | ||
43 | Der Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist verpflichtet, den Beauftragten der | 44 | Der Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist verpflichtet, den Beauftragten der | ||
44 | zuständigen Behörde oder des Gesundheitsamtes die Grundstücke, Räume, Anlagen, | 45 | zuständigen Behörde oder des Gesundheitsamtes die Grundstücke, Räume, Anlagen, | ||
45 | Einrichtungen und Verkehrsmittel sowie sonstigen Gegenstände zugänglich zu | 46 | Einrichtungen und Verkehrsmittel sowie sonstigen Gegenstände zugänglich zu | ||
46 | machen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 | 47 | machen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 | ||
47 | des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. | 48 | des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. | ||
48 | (4) Weitergehende Pflichten und Befugnisse, insbesondere unter den | 49 | (4) Weitergehende Pflichten und Befugnisse, insbesondere unter den | ||
49 | Voraussetzungen der §§ 16 oder 17 oder nach den Vorschriften des 5. Abschnitts, | 50 | Voraussetzungen der §§ 16 oder 17 oder nach den Vorschriften des 5. Abschnitts, | ||
50 | bleiben unberührt. | 51 | bleiben unberührt. |
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