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Sie können sich § 77 IfSG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die nach den Vorschriften des Bundes-Seuchengesetzes bestehende Erlaubnis für das Arbeiten und den Verkehr mit Krankheitserregern gilt im Geltungsbereich dieses Gesetzes als Erlaubnis im Sinne des § 44; bei juristischen Personen gilt dies bis fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes mit der Maßgabe, dass die Erlaubnis nach § 48 zurückgenommen oder widerrufen werden kann, wenn ein Versagungsgrund nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 bei den nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen vorliegt; die Maßgabe gilt auch, wenn der Erlaubnisinhaber nicht selbst die Leitung der Tätigkeiten übernommen hat und bei der von ihm mit der Leitung beauftragten Person ein Versagungsgrund nach § 47 Abs. 1 vorliegt. 2Die Beschränkung des § 47 Abs. 4 Satz 1 gilt nicht für die in § 22 Abs. 4 Satz 2 des Bundes-Seuchengesetzes genannten Personen, wenn bei Inkrafttreten dieses Gesetzes sie selbst oder diejenigen Personen, von denen sie mit der Leitung der Tätigkeiten beauftragt worden sind, Inhaber einer insoweit unbeschränkten Erlaubnis sind. 3Bei Personen, die die in § 20 Abs. 1 Satz 1 des Bundes-Seuchengesetzes bezeichneten Arbeiten vor dem Inkrafttreten des Gesetzes berechtigt durchgeführt haben, bleibt die Befreiung von der Erlaubnis für diese Arbeiten fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes bestehen; § 45 Abs. 4 findet entsprechend Anwendung.
(2) Ein Zeugnis nach § 18 des Bundes-Seuchengesetzes gilt als Bescheinigung nach § 43 Abs. 1.
(3) Auf Streitigkeiten über Ansprüche nach den §§ 56 bis 58 gegen das nach § 66 Absatz 1 Satz 1 zur Zahlung verpflichtete Land, die nach dem 18. November 2020 rechtshängig werden, sind § 58 Absatz 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung, § 70 Absatz 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 75 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Fristen frühestens am 19. November 2020 zu laufen beginnen.
(4) Abweichend von § 5 Absatz 1 Satz 3 gilt eine vor dem 30. März 2021 getroffene Feststellung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 erst dann als nach § 5 Absatz 1 Satz 2 aufgehoben, wenn der Deutsche Bundestag das Fortbestehen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite nicht bis zum 1. Juli 2021 feststellt.
(5) Auf Streitigkeiten über Ansprüche nach § 65 gegen das nach § 66 Absatz 1 Satz 2 zur Zahlung verpflichtete Land, die nach dem 30. März 2021 rechtshängig werden, sind § 58 Absatz 2 Satz 1, § 70 Absatz 1 Satz 1 und § 75 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Fristen frühestens am 31. März 2021 zu laufen beginnen.
(6) § 28b Absatz 1 in der am 23. September 2022 geltenden Fassung und § 73 Absatz 1a Nummer 11b in der am 23. September 2022 geltenden Fassung sind bis zum Ablauf des 30. September 2022 weiter anzuwenden.
(7) 1Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 28c können die Länder in Bezug auf landesrechtlich angeordnete Schutzmaßnahmen Erleichterungen oder Ausnahmen für Personen vorsehen, bei denen von einer Immunisierung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 auszugehen ist oder die ein negatives Ergebnis eines Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen können. 2Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 28c können die Länder in den Fällen des § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 dritter Teilsatz Buchstabe b, Nummer 5 dritter Teilsatz, Nummer 6 dritter Teilsatz und Nummer 8 zweiter Teilsatz Personen, bei denen von einer Immunisierung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 auszugehen ist, denjenigen gleichstellen, die ein negatives Ergebnis einer mittels eines anerkannten Tests durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen können.
Übergangsvorschriften | Übergangsvorschriften | ||||
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f | 1 | (1) Die nach den Vorschriften des Bundes-Seuchengesetzes bestehende | f | 1 | (1) Die nach den Vorschriften des Bundes-Seuchengesetzes bestehende |
2 | Erlaubnis für das Arbeiten und den Verkehr mit Krankheitserregern gilt im | 2 | Erlaubnis für das Arbeiten und den Verkehr mit Krankheitserregern gilt im | ||
3 | Geltungsbereich dieses Gesetzes als Erlaubnis im Sinne des § 44; bei | 3 | Geltungsbereich dieses Gesetzes als Erlaubnis im Sinne des § 44; bei | ||
4 | juristischen Personen gilt dies bis fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses | 4 | juristischen Personen gilt dies bis fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses | ||
5 | Gesetzes mit der Maßgabe, dass die Erlaubnis nach § 48 zurückgenommen oder | 5 | Gesetzes mit der Maßgabe, dass die Erlaubnis nach § 48 zurückgenommen oder | ||
6 | widerrufen werden kann, wenn ein Versagungsgrund nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 bei | 6 | widerrufen werden kann, wenn ein Versagungsgrund nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 bei | ||
7 | den nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen vorliegt; die | 7 | den nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen vorliegt; die | ||
8 | Maßgabe gilt auch, wenn der Erlaubnisinhaber nicht selbst die Leitung der | 8 | Maßgabe gilt auch, wenn der Erlaubnisinhaber nicht selbst die Leitung der | ||
9 | Tätigkeiten übernommen hat und bei der von ihm mit der Leitung beauftragten | 9 | Tätigkeiten übernommen hat und bei der von ihm mit der Leitung beauftragten | ||
10 | Person ein Versagungsgrund nach § 47 Abs. 1 vorliegt. Die Beschränkung des | 10 | Person ein Versagungsgrund nach § 47 Abs. 1 vorliegt. Die Beschränkung des | ||
11 | § 47 Abs. 4 Satz 1 gilt nicht für die in § 22 Abs. 4 Satz 2 des Bundes- | 11 | § 47 Abs. 4 Satz 1 gilt nicht für die in § 22 Abs. 4 Satz 2 des Bundes- | ||
12 | Seuchengesetzes genannten Personen, wenn bei Inkrafttreten dieses Gesetzes sie | 12 | Seuchengesetzes genannten Personen, wenn bei Inkrafttreten dieses Gesetzes sie | ||
13 | selbst oder diejenigen Personen, von denen sie mit der Leitung der Tätigkeiten | 13 | selbst oder diejenigen Personen, von denen sie mit der Leitung der Tätigkeiten | ||
14 | beauftragt worden sind, Inhaber einer insoweit unbeschränkten Erlaubnis sind. | 14 | beauftragt worden sind, Inhaber einer insoweit unbeschränkten Erlaubnis sind. | ||
15 | Bei Personen, die die in § 20 Abs. 1 Satz 1 des Bundes-Seuchengesetzes | 15 | Bei Personen, die die in § 20 Abs. 1 Satz 1 des Bundes-Seuchengesetzes | ||
16 | bezeichneten Arbeiten vor dem Inkrafttreten des Gesetzes berechtigt | 16 | bezeichneten Arbeiten vor dem Inkrafttreten des Gesetzes berechtigt | ||
17 | durchgeführt haben, bleibt die Befreiung von der Erlaubnis für diese Arbeiten | 17 | durchgeführt haben, bleibt die Befreiung von der Erlaubnis für diese Arbeiten | ||
18 | fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes bestehen; § 45 Abs. 4 findet | 18 | fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes bestehen; § 45 Abs. 4 findet | ||
19 | entsprechend Anwendung. | 19 | entsprechend Anwendung. | ||
20 | (2) Ein Zeugnis nach § 18 des Bundes-Seuchengesetzes gilt als Bescheinigung | 20 | (2) Ein Zeugnis nach § 18 des Bundes-Seuchengesetzes gilt als Bescheinigung | ||
21 | nach § 43 Abs. 1. | 21 | nach § 43 Abs. 1. | ||
22 | (3) Auf Streitigkeiten über Ansprüche nach den §§ 56 bis 58 gegen das nach § | 22 | (3) Auf Streitigkeiten über Ansprüche nach den §§ 56 bis 58 gegen das nach § | ||
23 | 66 Absatz 1 Satz 1 zur Zahlung verpflichtete Land, die nach dem 18. November | 23 | 66 Absatz 1 Satz 1 zur Zahlung verpflichtete Land, die nach dem 18. November | ||
24 | 2020 rechtshängig werden, sind § 58 Absatz 2 Satz 1 der | 24 | 2020 rechtshängig werden, sind § 58 Absatz 2 Satz 1 der | ||
25 | Verwaltungsgerichtsordnung, § 70 Absatz 1 Satz 1 der | 25 | Verwaltungsgerichtsordnung, § 70 Absatz 1 Satz 1 der | ||
26 | Verwaltungsgerichtsordnung und § 75 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung mit | 26 | Verwaltungsgerichtsordnung und § 75 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung mit | ||
27 | der Maßgabe anzuwenden, dass die Fristen frühestens am 19. November 2020 zu | 27 | der Maßgabe anzuwenden, dass die Fristen frühestens am 19. November 2020 zu | ||
28 | laufen beginnen. | 28 | laufen beginnen. | ||
29 | (4) Abweichend von § 5 Absatz 1 Satz 3 gilt eine vor dem 30. März 2021 | 29 | (4) Abweichend von § 5 Absatz 1 Satz 3 gilt eine vor dem 30. März 2021 | ||
30 | getroffene Feststellung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 erst dann als nach § 5 Absatz | 30 | getroffene Feststellung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 erst dann als nach § 5 Absatz | ||
31 | 1 Satz 2 aufgehoben, wenn der Deutsche Bundestag das Fortbestehen der | 31 | 1 Satz 2 aufgehoben, wenn der Deutsche Bundestag das Fortbestehen der | ||
32 | epidemischen Lage von nationaler Tragweite nicht bis zum 1. Juli 2021 | 32 | epidemischen Lage von nationaler Tragweite nicht bis zum 1. Juli 2021 | ||
33 | feststellt. | 33 | feststellt. | ||
34 | (5) Auf Streitigkeiten über Ansprüche nach § 65 gegen das nach § 66 Absatz 1 | 34 | (5) Auf Streitigkeiten über Ansprüche nach § 65 gegen das nach § 66 Absatz 1 | ||
35 | Satz 2 zur Zahlung verpflichtete Land, die nach dem 30. März 2021 rechtshängig | 35 | Satz 2 zur Zahlung verpflichtete Land, die nach dem 30. März 2021 rechtshängig | ||
36 | werden, sind § 58 Absatz 2 Satz 1, § 70 Absatz 1 Satz 1 und § 75 Satz 2 der | 36 | werden, sind § 58 Absatz 2 Satz 1, § 70 Absatz 1 Satz 1 und § 75 Satz 2 der | ||
37 | Verwaltungsgerichtsordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Fristen | 37 | Verwaltungsgerichtsordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Fristen | ||
38 | frühestens am 31. März 2021 zu laufen beginnen. | 38 | frühestens am 31. März 2021 zu laufen beginnen. | ||
t | 39 | (6) § 28b Absatz 1 in der am 23. September 2022 geltenden Fassung und § 73 | t | 39 | (6) (weggefallen) |
40 | Absatz 1a Nummer 11b in der am 23. September 2022 geltenden Fassung sind bis | ||||
41 | zum Ablauf des 30. September 2022 weiter anzuwenden. | ||||
42 | (7) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 28c können die Länder in | 40 | (7) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 28c können die Länder in | ||
43 | Bezug auf landesrechtlich angeordnete Schutzmaßnahmen Erleichterungen oder | 41 | Bezug auf landesrechtlich angeordnete Schutzmaßnahmen Erleichterungen oder | ||
44 | Ausnahmen für Personen vorsehen, bei denen von einer Immunisierung gegen das | 42 | Ausnahmen für Personen vorsehen, bei denen von einer Immunisierung gegen das | ||
45 | Coronavirus SARS-CoV-2 auszugehen ist oder die ein negatives Ergebnis eines | 43 | Coronavirus SARS-CoV-2 auszugehen ist oder die ein negatives Ergebnis eines | ||
46 | Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen können. Bis zum | 44 | Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen können. Bis zum | ||
47 | Erlass einer Rechtsverordnung nach § 28c können die Länder in den | 45 | Erlass einer Rechtsverordnung nach § 28c können die Länder in den | ||
48 | Fällen des § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 dritter Teilsatz Buchstabe b, Nummer | 46 | Fällen des § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 dritter Teilsatz Buchstabe b, Nummer | ||
49 | 5 dritter Teilsatz, Nummer 6 dritter Teilsatz und Nummer 8 zweiter Teilsatz | 47 | 5 dritter Teilsatz, Nummer 6 dritter Teilsatz und Nummer 8 zweiter Teilsatz | ||
50 | Personen, bei denen von einer Immunisierung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 | 48 | Personen, bei denen von einer Immunisierung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 | ||
51 | auszugehen ist, denjenigen gleichstellen, die ein negatives Ergebnis einer | 49 | auszugehen ist, denjenigen gleichstellen, die ein negatives Ergebnis einer | ||
52 | mittels eines anerkannten Tests durchgeführten Testung auf eine Infektion mit | 50 | mittels eines anerkannten Tests durchgeführten Testung auf eine Infektion mit | ||
53 | dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen können. | 51 | dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen können. |
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