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1Die Landesregierungen werden ermächtigt, unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28, 28a und 29 bis 31 maßgebend sind, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. 2Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen. 3Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes), der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) und des Brief- und Postgeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) können insoweit eingeschränkt werden.
Erlass von Rechtsverordnungen | Erlass von Rechtsverordnungen | ||||
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t | 2 | für Maßnahmen nach den §§ 28, 28a und 29 bis 31 maßgebend sind, auch durch | t | 2 | für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 28b und 29 bis 31 maßgebend sind, auch durch |
3 | Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung | 3 | Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung | ||
4 | übertragbarer Krankheiten zu erlassen. Die Landesregierungen können die | 4 | übertragbarer Krankheiten zu erlassen. Die Landesregierungen können die | ||
5 | Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen. Die | 5 | Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen. Die | ||
6 | Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des | 6 | Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des | ||
7 | Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des | 7 | Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des | ||
8 | Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes), der | 8 | Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes), der | ||
9 | Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes), der Unverletzlichkeit der | 9 | Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes), der Unverletzlichkeit der | ||
10 | Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) und des Brief- und | 10 | Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) und des Brief- und | ||
11 | Postgeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) können insoweit eingeschränkt | 11 | Postgeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) können insoweit eingeschränkt | ||
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