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Sie können sich § 28b IfSG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Verkehrsmittel des Luftverkehrs und des öffentlichen Personenfernverkehrs dürfen von Fahr- oder Fluggästen sowie dem Kontroll- und Servicepersonal und Fahr- und Steuerpersonal, soweit tätigkeitsbedingt physische Kontakte zu anderen Personen bestehen, nur benutzt werden, wenn diese Personen während der Beförderung eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) oder eine medizinische Gesichtsmaske (Mund-Nasen-Schutz) tragen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates eine Aussetzung der Verpflichtungen nach Satz 1 zu beschließen. Solange ein Land von der Ermächtigung in § 28a Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b keinen Gebrauch gemacht hat, gelten die Verpflichtungen nach Satz 1 auch in diesem Land für Verkehrsmittel des öffentlichen Personennahverkehrs, längstens bis zum Ablauf des 2. April 2022. Eine Atemschutzmaske oder eine medizinische Gesichtsmaske muss nicht getragen werden von
(2) Diese Vorschrift gilt bis zum Ablauf des 23. September 2022.
Bundesweit einheitliche Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), Verordnungsermächtigung | Besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus- Krankheit-2019 (COVID-19) unabhängig von einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite bei saisonal hoher Dynamik | ||||
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t | 1 | Bundesweit einheitliche Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der | t | 1 | Besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus- |
2 | Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), Verordnungsermächtigung | 2 | Krankheit-2019 (COVID-19) unabhängig von einer epidemischen Lage von | ||
3 | nationaler Tragweite bei saisonal hoher Dynamik |
Bundesweit einheitliche Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), Verordnungsermächtigung | Besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus- Krankheit-2019 (COVID-19) unabhängig von einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite bei saisonal hoher Dynamik | ||||
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n | 1 | (1) Die Verkehrsmittel des Luftverkehrs und des öffentlichen | n | 1 | (1) Unabhängig von einer durch den Deutschen Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz |
2 | Personenfernverkehrs dürfen von Fahr- oder Fluggästen sowie dem Kontroll- und | 2 | 1 festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite gilt zur | ||
3 | Servicepersonal und Fahr- und Steuerpersonal, soweit tätigkeitsbedingt | 3 | Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) und zur | ||
4 | physische Kontakte zu anderen Personen bestehen, nur benutzt werden, wenn | 4 | Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der | ||
5 | diese Personen während der Beförderung eine Atemschutzmaske (FFP2 oder | 5 | sonstigen Kritischen Infrastrukturen in der Zeit vom 1. Oktober 2022 bis zum | ||
6 | vergleichbar) oder eine medizinische Gesichtsmaske (Mund-Nasen-Schutz) tragen. | 6 | 7. April 2023: | ||
7 | 1. | ||||
8 | Fahrgäste in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personenfernverkehrs, die das | ||||
9 | 14. Lebensjahr vollendet haben, sind verpflichtet, eine Atemschutzmaske (FFP2 | ||||
10 | oder vergleichbar) zu tragen, | ||||
11 | 2. | ||||
12 | das Kontroll- und Servicepersonal und das Fahr- und Steuerpersonal in | ||||
13 | Verkehrsmitteln des öffentlichen Personenfernverkehrs, soweit tätigkeitsbedingt | ||||
14 | physische Kontakte zu anderen Personen bestehen, sowie Fahrgäste in | ||||
15 | Verkehrsmitteln des öffentlichen Personenfernverkehrs, die das sechste, aber | ||||
16 | noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet haben, sind verpflichtet, eine | ||||
17 | medizinische Gesichtsmaske (Mund-Nasen-Schutz) oder eine Atemschutzmaske (FFP2 | ||||
18 | oder vergleichbar) zu tragen, | ||||
19 | 3. | ||||
20 | die folgenden Einrichtungen dürfen nur von Personen betreten werden, die | ||||
21 | eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) tragen sowie einen Testnachweis | ||||
22 | nach § 22a Absatz 3 vorlegen: | ||||
23 | a) | ||||
24 | Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den | ||||
25 | Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, | ||||
26 | b) | ||||
27 | voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung | ||||
28 | älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen und vergleichbare | ||||
29 | Einrichtungen; | ||||
30 | Beschäftigte in diesen Einrichtungen müssen einen Testnachweis nach § 22a | ||||
31 | Absatz 3 abweichend von § 22a Absatz 3 mindestens dreimal pro Kalenderwoche | ||||
32 | vorlegen, | ||||
33 | 4. | ||||
34 | in folgenden Einrichtungen oder Unternehmen dürfen in der Pflege nur | ||||
35 | Personen tätig werden, die eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) tragen | ||||
36 | sowie mindestens dreimal pro Kalenderwoche einen Testnachweis nach § 22a Absatz | ||||
37 | 3 vorlegen: | ||||
38 | a) | ||||
39 | ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, | ||||
40 | Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen oder in der eigenen | ||||
41 | Häuslichkeit der pflegebedürftigen Person erbringen sowie | ||||
42 | b) | ||||
43 | ambulante Pflegedienste und Unternehmen, die vergleichbare Dienstleistungen | ||||
44 | wie voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung | ||||
45 | älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen erbringen; Angebote zur | ||||
46 | Unterstützung im Alltag im Sinne von § 45a Absatz 1 Satz 2 des Elften Buches | ||||
47 | Sozialgesetzbuch zählen nicht zu diesen Dienstleistungen. Gleiches gilt für | ||||
48 | Personen, die diese Leistungen im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach § 29 | ||||
49 | des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erbringen, | ||||
50 | 5. | ||||
51 | die folgenden Einrichtungen dürfen von Patienten und Besuchern nur betreten | ||||
52 | werden, wenn sie eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) tragen: | ||||
53 | a) | ||||
54 | Arztpraxen, Zahnarztpraxen, psychotherapeutische Praxen, | ||||
55 | b) | ||||
56 | Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe, | ||||
57 | c) | ||||
58 | Einrichtungen für ambulantes Operieren, | ||||
59 | d) | ||||
60 | Dialyseeinrichtungen, | ||||
61 | e) | ||||
62 | Tageskliniken, | ||||
63 | f) | ||||
64 | Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in den | ||||
65 | Buchstaben a bis e genannten Einrichtungen vergleichbar sind, | ||||
66 | g) | ||||
67 | Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische | ||||
68 | Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt | ||||
69 | werden, | ||||
70 | h) | ||||
71 | Rettungsdienste. | ||||
7 | Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des | 72 | Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung | ||
8 | Bundesrates eine Aussetzung der Verpflichtungen nach Satz 1 zu beschließen. | 73 | des Bundesrates anzuordnen, dass Fluggäste sowie Service- und Steuerpersonal | ||
9 | Solange ein Land von der Ermächtigung in § 28a Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 | 74 | in den Verkehrsmitteln des Luftverkehrs verpflichtet sind, eine | ||
10 | Buchstabe b keinen Gebrauch gemacht hat, gelten die Verpflichtungen nach Satz | 75 | Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) oder eine medizinische Gesichtsmaske | ||
11 | 1 auch in diesem Land für Verkehrsmittel des öffentlichen Personennahverkehrs, | 76 | (Mund-Nasen-Schutz) zu tragen. Eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) | ||
12 | längstens bis zum Ablauf des 2. April 2022. Eine Atemschutzmaske oder eine | 77 | oder eine medizinische Gesichtsmaske (Mund-Nasen-Schutz) muss nicht getragen | ||
13 | medizinische Gesichtsmaske muss nicht getragen werden von | 78 | werden von | ||
14 | 1. | 79 | 1. | ||
15 | Kindern, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, | 80 | Kindern, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, | ||
16 | 2. | 81 | 2. | ||
17 | Personen, die ärztlich bescheinigt auf Grund einer gesundheitlichen | 82 | Personen, die ärztlich bescheinigt auf Grund einer gesundheitlichen | ||
18 | Beeinträchtigung, einer ärztlich bescheinigten chronischen Erkrankung oder einer | 83 | Beeinträchtigung, einer ärztlich bescheinigten chronischen Erkrankung oder einer | ||
19 | Behinderung keine Atemschutzmaske oder medizinische Gesichtsmaske tragen können, | 84 | Behinderung keine Atemschutzmaske oder medizinische Gesichtsmaske tragen können, | ||
20 | und | 85 | und | ||
21 | 3. | 86 | 3. | ||
22 | gehörlosen und schwerhörigen Menschen und Personen, die mit ihnen | 87 | gehörlosen und schwerhörigen Menschen und Personen, die mit ihnen | ||
23 | kommunizieren, sowie ihren Begleitpersonen. | 88 | kommunizieren, sowie ihren Begleitpersonen. | ||
24 | Beförderer sind verpflichtet, die Einhaltung der Verpflichtungen nach Satz 1 | 89 | Beförderer sind verpflichtet, die Einhaltung der Verpflichtungen nach Satz 1 | ||
t | t | 90 | Nummer 1 und 2 sowie auf Grund einer Rechtsverordnung nach Satz 2 durch | ||
91 | stichprobenhafte Kontrollen zu überwachen; Einrichtungen und Unternehmen nach | ||||
92 | Satz 1 Nummer 3 bis 5 sind verpflichtet, die Einhaltung der Verpflichtungen | ||||
25 | durch stichprobenhafte Kontrollen zu überwachen. | 93 | nach Satz 1 Nummer 3 bis 5 durch stichprobenhafte Kontrollen zu überwachen. | ||
26 | (2) Diese Vorschrift gilt bis zum Ablauf des 23. September 2022. | 94 | Personen, die die Verpflichtungen nach Satz 1 oder auf Grund einer | ||
95 | Rechtsverordnung nach Satz 2 nicht erfüllen, können von der Beförderung oder | ||||
96 | dem Betreten der Einrichtung oder des Unternehmens ausgeschlossen werden. Die | ||||
97 | Verpflichtung zum Tragen einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) nach | ||||
98 | Satz 1 Nummer 3 bis 5 gilt nicht, wenn die Erbringung oder Entgegennahme einer | ||||
99 | medizinischen oder vergleichbaren Behandlung dem Tragen einer Atemschutzmaske | ||||
100 | entgegensteht, sowie für in den Einrichtungen und Unternehmen behandelte, | ||||
101 | betreute, untergebrachte oder gepflegte Personen in den für ihren dauerhaften | ||||
102 | Aufenthalt bestimmten Räumlichkeiten. Die Verpflichtung zur Vorlage eines | ||||
103 | Testnachweises nach Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nicht für Personen, die in oder | ||||
104 | von den in Satz 1 Nummer 3 und 4 genannten Einrichtungen und Unternehmen | ||||
105 | behandelt, betreut, untergebracht oder gepflegt werden. Bei Personen, die in | ||||
106 | einer oder einem in Satz 1 Nummer 4 genannten Einrichtung oder Unternehmen | ||||
107 | tätig sind und die ihre Tätigkeit von ihrer Wohnung aus antreten, kann die dem | ||||
108 | Testnachweis zugrundeliegende Testung abweichend von § 22a Absatz 3 auch durch | ||||
109 | Antigen-Tests zur Eigenanwendung ohne Überwachung erfolgen. Die | ||||
110 | Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung weitere | ||||
111 | Personengruppen von der Nachweispflicht eines Testes nach Satz 1 Nummer 3 und | ||||
112 | 4 auszunehmen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch | ||||
113 | Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen. | ||||
114 | (2) Soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus- | ||||
115 | Krankheit-2019 (COVID-19) und zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des | ||||
116 | Gesundheitssystems oder der sonstigen Kritischen Infrastrukturen erforderlich | ||||
117 | ist, können in der Zeit vom 1. Oktober 2022 bis zum 7. April 2023 folgende | ||||
118 | Maßnahmen notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 | ||||
119 | sein: | ||||
120 | 1. | ||||
121 | die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske (Mund-Nasen- | ||||
122 | Schutz) oder einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) | ||||
123 | a) | ||||
124 | in öffentlich zugänglichen Innenräumen, in denen sich mehrere Personen | ||||
125 | aufhalten, | ||||
126 | b) | ||||
127 | in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs für Fahrgäste, | ||||
128 | c) | ||||
129 | in Obdachlosenunterkünften und Einrichtungen zur gemeinschaftlichen | ||||
130 | Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen | ||||
131 | und Spätaussiedlern, | ||||
132 | 2. | ||||
133 | die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske (Mund-Nasen- | ||||
134 | Schutz) für das Kontroll- und Servicepersonal und das Fahr- und Steuerpersonal | ||||
135 | in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs, soweit | ||||
136 | tätigkeitsbedingt physische Kontakte zu anderen Personen bestehen, | ||||
137 | 3. | ||||
138 | die Verpflichtung zur Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem | ||||
139 | Coronavirus SARS-CoV-2 in | ||||
140 | a) | ||||
141 | Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, | ||||
142 | vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern, Obdachlosen- | ||||
143 | und Wohnungslosenunterkünften sowie sonstigen Massenunterkünften, | ||||
144 | b) | ||||
145 | Schulen, Kindertageseinrichtungen und | ||||
146 | c) | ||||
147 | Justizvollzugsanstalten, Abschiebungshafteinrichtungen, | ||||
148 | Maßregelvollzugseinrichtungen sowie anderen Abteilungen oder Einrichtungen, wenn | ||||
149 | und soweit dort dauerhaft freiheitsentziehende Unterbringungen erfolgen, | ||||
150 | insbesondere psychiatrische Krankenhäuser, Heime der Jugendhilfe und für | ||||
151 | Senioren. | ||||
152 | Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Bei Freizeit-, Kultur- und | ||||
153 | Sportveranstaltungen, in Freizeit- und Kultureinrichtungen sowie in | ||||
154 | gastronomischen Einrichtungen und bei der Sportausübung ist vorzusehen, dass | ||||
155 | Personen, die über einen Testnachweis nach § 22a Absatz 3 verfügen, von der | ||||
156 | Verpflichtung zum Tragen einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) oder | ||||
157 | einer medizinischen Gesichtsmaske (Mund-Nasen-Schutz) ausgenommen sind. Den | ||||
158 | Personen, die über einen Testnachweis nach § 22a Absatz 3 verfügen, können | ||||
159 | Personen gleichgestellt werden, die über einen Impfnachweis nach § 22a Absatz | ||||
160 | 1 verfügen und bei denen die letzte Einzelimpfung höchstens drei Monate | ||||
161 | zurückliegt, und Personen, die über einen Genesenennachweis nach § 22a Absatz | ||||
162 | 2 verfügen. Das Hausrecht der Betreiber oder Veranstalter, entsprechende | ||||
163 | Zugangsvoraussetzungen festzulegen, bleibt unberührt. | ||||
164 | (3) Soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus- | ||||
165 | Krankheit-2019 (COVID-19) und zur Aufrechterhaltung eines geregelten Präsenz- | ||||
166 | Unterrichtsbetriebs erforderlich ist, kann in der Zeit vom 1. Oktober 2022 bis | ||||
167 | zum 7. April 2023 für folgende Personen die Verpflichtung zum Tragen einer | ||||
168 | medizinischen Gesichtsmaske (Mund-Nasen-Schutz) eine notwendige Schutzmaßnahme | ||||
169 | im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 sein: | ||||
170 | 1. | ||||
171 | Kinder und Schülerinnen und Schüler ab dem fünften Schuljahr in Schulen und | ||||
172 | Kinderhorten, in sonstigen Ausbildungseinrichtungen, in Heimen und in | ||||
173 | Ferienlagern und | ||||
174 | 2. | ||||
175 | Beschäftigte in Schulen und Kinderhorten, in sonstigen | ||||
176 | Ausbildungseinrichtungen, in Heimen, in Ferienlagern, in | ||||
177 | Kindertageseinrichtungen sowie in einer nach § 43 Absatz 1 des Achten Buches | ||||
178 | Sozialgesetzbuch erlaubnispflichtigen Kindertagespflege. | ||||
179 | Bei der Entscheidung über Schutzmaßnahmen nach Satz 1 sind insbesondere das | ||||
180 | Recht auf schulische Bildung, auf soziale Teilhabe und die sonstigen | ||||
181 | besonderen Belange von Kindern und Jugendlichen zu berücksichtigen. Absatz 1 | ||||
182 | Satz 3 gilt entsprechend. | ||||
183 | (4) Unabhängig von einer durch den Deutschen Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz | ||||
184 | 1 festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite können in einem | ||||
185 | Land oder in einer oder mehreren konkret zu benennenden Gebietskörperschaften | ||||
186 | eines Landes in der Zeit vom 1. Oktober 2022 bis zum 7. April 2023 zusätzlich | ||||
187 | zu den in den Absätzen 2 und 3 genannten Maßnahmen folgende Maßnahmen | ||||
188 | notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 sein, | ||||
189 | sofern in dem Land oder in der oder den konkret zu benennenden | ||||
190 | Gebietskörperschaften eine konkrete Gefahr für die Funktionsfähigkeit des | ||||
191 | Gesundheitssystems oder der sonstigen Kritischen Infrastrukturen besteht und | ||||
192 | das Parlament des betroffenen Landes dies für das Land oder eine oder mehrere | ||||
193 | konkret zu benennende Gebietskörperschaften festgestellt hat: | ||||
194 | 1. | ||||
195 | die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske (Mund-Nasen- | ||||
196 | Schutz) oder einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) bei Veranstaltungen | ||||
197 | im Außenbereich, soweit ein Abstand von 1,5 Metern regelmäßig nicht eingehalten | ||||
198 | werden kann, | ||||
199 | 2. | ||||
200 | die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske (Mund-Nasen- | ||||
201 | Schutz) oder einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) für Veranstaltungen | ||||
202 | in öffentlich zugänglichen Innenräumen, | ||||
203 | 3. | ||||
204 | die Verpflichtung für den Groß- und Einzelhandel, für Betriebe, | ||||
205 | Einrichtungen, Gewerbe sowie Angebote und Veranstaltungen aus dem Freizeit-, | ||||
206 | Kultur- und Sportbereich für öffentlich zugängliche Innenräume, in denen sich | ||||
207 | mehrere Personen aufhalten, Hygienekonzepte zu erstellen, die die Bereitstellung | ||||
208 | von Desinfektionsmitteln sowie Maßnahmen zur Vermeidung unnötiger Kontakte und | ||||
209 | Lüftungskonzepte vorsehen können, | ||||
210 | 4. | ||||
211 | die Anordnung eines Abstandsgebots mit einem Abstand von 1,5 Metern | ||||
212 | (Mindestabstand) im öffentlichen Raum, insbesondere in öffentlich zugänglichen | ||||
213 | Innenräumen, | ||||
214 | 5. | ||||
215 | die Festlegung von Personenobergrenzen für Veranstaltungen in öffentlich | ||||
216 | zugänglichen Innenräumen. | ||||
217 | Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Die Feststellung nach Satz 1 gilt als | ||||
218 | aufgehoben, sofern das Parlament in dem betroffenen Land nicht spätestens drei | ||||
219 | Monate nach der Feststellung nach Satz 1 die Feststellung erneut trifft; dies | ||||
220 | gilt entsprechend, sofern das Parlament in dem betroffenen Land nicht | ||||
221 | spätestens drei Monate nach der erneuten Feststellung erneut die Feststellung | ||||
222 | trifft. | ||||
223 | (5) Rechtsverordnungen, die nach § 32 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 und | ||||
224 | den Absätzen 2 bis 4 erlassen werden, sind mit einer allgemeinen Begründung zu | ||||
225 | versehen. Schutzmaßnahmen nach den Absätzen 2 bis 4 in Verbindung mit § 28 | ||||
226 | Absatz 1 und nach § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 und nach den §§ 29 bis 31 können | ||||
227 | jeweils auch kumulativ angeordnet werden. Individuelle Schutzmaßnahmen | ||||
228 | gegenüber Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen oder | ||||
229 | Ausscheidern nach § 28 Absatz 1 Satz 1 sowie die Schließung von Einrichtungen | ||||
230 | und Betrieben im Einzelfall nach § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 bleiben unberührt. | ||||
231 | Bei Entscheidungen über Schutzmaßnahmen sind soziale, gesellschaftliche | ||||
232 | und wirtschaftliche Auswirkungen auf den Einzelnen und die Allgemeinheit | ||||
233 | einzubeziehen und zu berücksichtigen, soweit dies mit der Erreichung der in | ||||
234 | Absatz 6 genannten Ziele vereinbar ist. Die besonderen Belange von Kindern | ||||
235 | und Jugendlichen sind zu berücksichtigen. | ||||
236 | (6) Entscheidungen über Schutzmaßnahmen nach den Absätzen 2 bis 4 sind | ||||
237 | insbesondere am Schutz von Leben und Gesundheit durch Verhinderung einer | ||||
238 | Vielzahl schwerer Krankheitsverläufe, am Schutz vulnerabler Personengruppen | ||||
239 | und der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems und der sonstigen Kritischen | ||||
240 | Infrastrukturen auszurichten. | ||||
241 | (7) Eine konkrete Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems | ||||
242 | oder der sonstigen Kritischen Infrastrukturen besteht, wenn aufgrund eines | ||||
243 | besonders starken Anstiegs von Indikatoren nach Satz 2 erster Halbsatz oder | ||||
244 | deren Stagnation auf einem sehr hohen Niveau oder bei einem | ||||
245 | versorgungsrelevanten Rückgang der stationären Kapazitäten davon auszugehen | ||||
246 | ist, dass es im Gesundheitssystem oder in den sonstigen Kritischen | ||||
247 | Infrastrukturen zu einem schwerwiegenden Sach- oder Personalmangel oder einer | ||||
248 | Überlastung der Kapazitäten kommt. Indikatoren hierfür sind das | ||||
249 | Abwassermonitoring, die Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS- | ||||
250 | CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen, die Surveillance- | ||||
251 | Systeme des Robert Koch-Instituts für respiratorische Atemwegserkrankungen, | ||||
252 | die Anzahl der in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) in einem | ||||
253 | Krankenhaus aufgenommenen Personen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben | ||||
254 | Tagen; ebenso sind die verfügbaren stationären Versorgungskapazitäten zu | ||||
255 | berücksichtigen. Absehbare Änderungen des Infektionsgeschehens durch | ||||
256 | ansteckendere, das Gesundheitssystem stärker belastende Virusvarianten sind zu | ||||
257 | berücksichtigen. Die Landesregierungen können im Rahmen der Festlegung der | ||||
258 | Schutzmaßnahmen nach den Absätzen 2 bis 4 in einer Rechtsverordnung nach § 32 | ||||
259 | Schwellenwerte für die Indikatoren nach Satz 2 festsetzen; entsprechend können | ||||
260 | die Schutzmaßnahmen innerhalb eines Landes regional differenziert werden. Die | ||||
261 | Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf | ||||
262 | andere Stellen übertragen. | ||||
263 | (8) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne | ||||
264 | Zustimmung des Bundesrates | ||||
265 | 1. | ||||
266 | die Verpflichtungen nach Absatz 1 ganz oder teilweise auszusetzen, | ||||
267 | 2. | ||||
268 | abweichend von Absatz 2 Satz 4 die Zeit, die die letzte Einzelimpfung | ||||
269 | höchstens zurückliegen darf, zu regeln. |
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