(1) Wird ein Beschäftigter während seines Urlaubs nach § 30, auch in
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Verbindung mit § 32, abgesondert oder hat er sich auf Grund einer nach § 36
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Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung abzusondern, so werden
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die Tage der Absonderung nicht auf den Jahresurlaub angerechnet.
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(2) Kranke und Ausscheider, die länger als sechs Monate Anspruch auf eine
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Entschädigung nach § 56 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 haben oder mit hoher
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Wahrscheinlichkeit haben werden, gelten als Menschen mit Behinderungen im
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körperlich Behinderte im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch.
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Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch.
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