Lade...
Lade...
Sie können sich § 34 IfSG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Personen, die an
(2) Ausscheider von
(3) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt entsprechend für Personen, in deren Wohngemeinschaft nach ärztlichem Urteil eine Erkrankung an oder ein Verdacht auf
(4) 1Wenn die nach den Absätzen 1 bis 3 verpflichteten Personen geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, so hat derjenige für die Einhaltung der diese Personen nach den Absätzen 1 bis 3 treffenden Verpflichtungen zu sorgen, dem die Sorge für diese Person zusteht. 2Die gleiche Verpflichtung trifft den Betreuer einer von Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 3 betroffenen Person, soweit die Erfüllung dieser Verpflichtungen zu seinem Aufgabenkreis gehört.
(5) 1Wenn einer der in den Absätzen 1, 2 oder 3 genannten Tatbestände bei den in Absatz 1 genannten Personen auftritt, so haben diese Personen oder in den Fällen des Absatzes 4 der Sorgeinhaber der Gemeinschaftseinrichtung hiervon unverzüglich Mitteilung zu machen. 2Die Leitung der Gemeinschaftseinrichtung hat jede Person, die in der Gemeinschaftseinrichtung neu betreut wird, oder deren Sorgeberechtigte über die Pflichten nach Satz 1 zu belehren.
(6) 1Werden Tatsachen bekannt, die das Vorliegen einer der in den Absätzen 1, 2 oder 3 aufgeführten Tatbestände annehmen lassen, so hat die Leitung der Gemeinschaftseinrichtung das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die Gemeinschaftseinrichtung befindet, unverzüglich zu benachrichtigen und krankheits- und personenbezogene Angaben zu machen. 2Dies gilt auch beim Auftreten von zwei oder mehr gleichartigen, schwerwiegenden Erkrankungen, wenn als deren Ursache Krankheitserreger anzunehmen sind. 3Eine Benachrichtigungspflicht besteht nicht, wenn der Leitung ein Nachweis darüber vorliegt, dass die Meldung des Sachverhalts nach § 6 bereits erfolgt ist.
(7) Die zuständige Behörde kann im Einvernehmen mit dem Gesundheitsamt für die in § 33 genannten Einrichtungen Ausnahmen von dem Verbot nach Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, zulassen, wenn Maßnahmen durchgeführt werden oder wurden, mit denen eine Übertragung der aufgeführten Erkrankungen oder der Verlausung verhütet werden kann.
(8) Das Gesundheitsamt kann gegenüber der Leitung der Gemeinschaftseinrichtung anordnen, dass das Auftreten einer Erkrankung oder eines hierauf gerichteten Verdachtes ohne Hinweis auf die Person in der Gemeinschaftseinrichtung bekannt gegeben wird.
(9) Wenn in Gemeinschaftseinrichtungen betreute Personen Krankheitserreger so in oder an sich tragen, dass im Einzelfall die Gefahr einer Weiterverbreitung besteht, kann die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen anordnen.
(10) Die Gesundheitsämter und die in § 33 genannten Gemeinschaftseinrichtungen sollen die betreuten Personen oder deren Sorgeberechtigte gemeinsam über die Bedeutung eines vollständigen, altersgemäßen, nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission ausreichenden Impfschutzes und über die Prävention übertragbarer Krankheiten aufklären.
1(10a) Bei der Erstaufnahme in eine Kindertageseinrichtung haben die Personensorgeberechtigten gegenüber dieser einen schriftlichen Nachweis darüber zu erbringen, dass zeitnah vor der Aufnahme eine ärztliche Beratung in Bezug auf einen vollständigen, altersgemäßen, nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission ausreichenden Impfschutz des Kindes erfolgt ist. 2Wenn der Nachweis nicht erbracht wird, benachrichtigt die Leitung der Kindertageseinrichtung das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die Einrichtung befindet, und übermittelt dem Gesundheitsamt personenbezogene Angaben. 3Das Gesundheitsamt kann die Personensorgeberechtigten zu einer Beratung laden. 4Weitergehende landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt.
(11) Bei Erstaufnahme in die erste Klasse einer allgemein bildenden Schule hat das Gesundheitsamt oder der von ihm beauftragte Arzt den Impfstatus zu erheben und die hierbei gewonnenen aggregierten und anonymisierten Daten über die oberste Landesgesundheitsbehörde dem Robert Koch-Institut zu übermitteln.
Gesundheitliche Anforderungen, Mitwirkungspflichten, Aufgaben des Gesundheitsamtes | Gesundheitliche Anforderungen, Mitwirkungspflichten, Aufgaben des Gesundheitsamtes | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Gesundheitliche Anforderungen, Mitwirkungspflichten, Aufgaben des | t | 1 | Gesundheitliche Anforderungen, Mitwirkungspflichten, Aufgaben des |
2 | Gesundheitsamtes | 2 | Gesundheitsamtes |
Gesundheitliche Anforderungen, Mitwirkungspflichten, Aufgaben des Gesundheitsamtes | Gesundheitliche Anforderungen, Mitwirkungspflichten, Aufgaben des Gesundheitsamtes | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Personen, die an | f | 1 | (1) Personen, die an |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | Cholera | 3 | Cholera | ||
4 | 2. | 4 | 2. | ||
n | n | 5 | Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) | ||
6 | 3. | ||||
5 | Diphtherie | 7 | Diphtherie | ||
n | 6 | 3. | n | 8 | 4. |
7 | Enteritis durch enterohämorrhagische E. coli (EHEC) | 9 | Enteritis durch enterohämorrhagische E. coli (EHEC) | ||
n | 8 | 4. | n | 10 | 5. |
9 | virusbedingtem hämorrhagischen Fieber | 11 | virusbedingtem hämorrhagischen Fieber | ||
n | 10 | 5. | n | 12 | 6. |
11 | Haemophilus influenzae Typ b-Meningitis | 13 | Haemophilus influenzae Typ b-Meningitis | ||
n | 12 | 6. | n | 14 | 7. |
13 | Impetigo contagiosa (ansteckende Borkenflechte) | 15 | Impetigo contagiosa (ansteckende Borkenflechte) | ||
n | 14 | 7. | n | 16 | 8. |
15 | Keuchhusten | 17 | Keuchhusten | ||
n | 16 | 8. | n | 18 | 9. |
17 | ansteckungsfähiger Lungentuberkulose | 19 | ansteckungsfähiger Lungentuberkulose | ||
n | 18 | 9. | n | 20 | 10. |
19 | Masern | 21 | Masern | ||
n | 20 | 10. | n | 22 | 11. |
21 | Meningokokken-Infektion | 23 | Meningokokken-Infektion | ||
n | 22 | 11. | n | 24 | 12. |
23 | Mumps | 25 | Mumps | ||
n | 24 | 12. | n | 26 | 13. |
27 | durch Orthopockenviren verursachte Krankheiten | ||||
28 | 14. | ||||
25 | Paratyphus | 29 | Paratyphus | ||
n | 26 | 13. | n | 30 | 15. |
27 | Pest | 31 | Pest | ||
n | 28 | 14. | n | 32 | 16. |
29 | Poliomyelitis | 33 | Poliomyelitis | ||
n | 30 | 14a. | n | 34 | 17. |
31 | Röteln | 35 | Röteln | ||
n | 32 | 15. | n | 36 | 18. |
33 | Scharlach oder sonstigen Streptococcus pyogenes-Infektionen | 37 | Scharlach oder sonstigen Streptococcus pyogenes-Infektionen | ||
n | 34 | 16. | n | 38 | 19. |
35 | Shigellose | 39 | Shigellose | ||
n | 36 | 17. | n | 40 | 20. |
37 | Skabies (Krätze) | 41 | Skabies (Krätze) | ||
n | 38 | 18. | n | 42 | 21. |
39 | Typhus abdominalis | 43 | Typhus abdominalis | ||
n | 40 | 19. | n | 44 | 22. |
41 | Virushepatitis A oder E | 45 | Virushepatitis A oder E | ||
n | 42 | 20. | n | 46 | 23. |
43 | Windpocken | 47 | Windpocken | ||
44 | erkrankt oder dessen verdächtig oder die verlaust sind, dürfen in den in § 33 | 48 | erkrankt oder dessen verdächtig oder die verlaust sind, dürfen in den in § 33 | ||
45 | genannten Gemeinschaftseinrichtungen keine Lehr-, Erziehungs-, Pflege-, | 49 | genannten Gemeinschaftseinrichtungen keine Lehr-, Erziehungs-, Pflege-, | ||
46 | Aufsichts- oder sonstige Tätigkeiten ausüben, bei denen sie Kontakt zu den | 50 | Aufsichts- oder sonstige Tätigkeiten ausüben, bei denen sie Kontakt zu den | ||
47 | dort Betreuten haben, bis nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der | 51 | dort Betreuten haben, bis nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der | ||
n | 48 | Krankheit oder der Verlausung durch sie nicht mehr zu befürchten ist. Satz 1 | n | 52 | Krankheit oder der Verlausung durch sie nicht mehr zu befürchten ist oder sie |
49 | gilt entsprechend für die in der Gemeinschaftseinrichtung Betreuten mit der | 53 | in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) einen Testnachweis nach | ||
50 | Maßgabe, dass sie die dem Betrieb der Gemeinschaftseinrichtung dienenden Räume | 54 | § 22a Absatz 3 vorlegen. Satz 1 gilt entsprechend für die in der | ||
51 | nicht betreten, Einrichtungen der Gemeinschaftseinrichtung nicht benutzen und | 55 | Gemeinschaftseinrichtung Betreuten mit der Maßgabe, dass sie die dem Betrieb | ||
52 | an Veranstaltungen der Gemeinschaftseinrichtung nicht teilnehmen dürfen. Satz | 56 | der Gemeinschaftseinrichtung dienenden Räume nicht betreten, Einrichtungen der | ||
53 | 2 gilt auch für Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und | 57 | Gemeinschaftseinrichtung nicht benutzen und an Veranstaltungen der | ||
58 | Gemeinschaftseinrichtung nicht teilnehmen dürfen. Satz 2 gilt auch für Kinder, | ||||
59 | die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und an infektiöser | ||||
54 | an infektiöser Gastroenteritis erkrankt oder dessen verdächtig sind. | 60 | Gastroenteritis erkrankt oder dessen verdächtig sind. | ||
55 | (2) Ausscheider von | 61 | (2) Ausscheider von | ||
56 | 1. | 62 | 1. | ||
57 | Vibrio cholerae O 1 und O 139 | 63 | Vibrio cholerae O 1 und O 139 | ||
58 | 2. | 64 | 2. | ||
59 | Corynebacterium spp., Toxin bildend | 65 | Corynebacterium spp., Toxin bildend | ||
60 | 3. | 66 | 3. | ||
61 | Salmonella Typhi | 67 | Salmonella Typhi | ||
62 | 4. | 68 | 4. | ||
63 | Salmonella Paratyphi | 69 | Salmonella Paratyphi | ||
64 | 5. | 70 | 5. | ||
65 | Shigella sp. | 71 | Shigella sp. | ||
66 | 6. | 72 | 6. | ||
67 | enterohämorrhagischen E. coli (EHEC) | 73 | enterohämorrhagischen E. coli (EHEC) | ||
68 | dürfen nur mit Zustimmung des Gesundheitsamtes und unter Beachtung der | 74 | dürfen nur mit Zustimmung des Gesundheitsamtes und unter Beachtung der | ||
69 | gegenüber dem Ausscheider und der Gemeinschaftseinrichtung verfügten | 75 | gegenüber dem Ausscheider und der Gemeinschaftseinrichtung verfügten | ||
70 | Schutzmaßnahmen die dem Betrieb der Gemeinschaftseinrichtung dienenden Räume | 76 | Schutzmaßnahmen die dem Betrieb der Gemeinschaftseinrichtung dienenden Räume | ||
71 | betreten, Einrichtungen der Gemeinschaftseinrichtung benutzen und an | 77 | betreten, Einrichtungen der Gemeinschaftseinrichtung benutzen und an | ||
72 | Veranstaltungen der Gemeinschaftseinrichtung teilnehmen. | 78 | Veranstaltungen der Gemeinschaftseinrichtung teilnehmen. | ||
73 | (3) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt entsprechend für Personen, in deren | 79 | (3) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt entsprechend für Personen, in deren | ||
74 | Wohngemeinschaft nach ärztlichem Urteil eine Erkrankung an oder ein Verdacht | 80 | Wohngemeinschaft nach ärztlichem Urteil eine Erkrankung an oder ein Verdacht | ||
75 | auf | 81 | auf | ||
76 | 1. | 82 | 1. | ||
77 | Cholera | 83 | Cholera | ||
78 | 2. | 84 | 2. | ||
79 | Diphtherie | 85 | Diphtherie | ||
80 | 3. | 86 | 3. | ||
81 | Enteritis durch enterohämorrhagische E. coli (EHEC) | 87 | Enteritis durch enterohämorrhagische E. coli (EHEC) | ||
82 | 4. | 88 | 4. | ||
83 | virusbedingtem hämorrhagischem Fieber | 89 | virusbedingtem hämorrhagischem Fieber | ||
84 | 5. | 90 | 5. | ||
85 | Haemophilus influenzae Typ b-Meningitis | 91 | Haemophilus influenzae Typ b-Meningitis | ||
86 | 6. | 92 | 6. | ||
87 | ansteckungsfähiger Lungentuberkulose | 93 | ansteckungsfähiger Lungentuberkulose | ||
88 | 7. | 94 | 7. | ||
89 | Masern | 95 | Masern | ||
90 | 8. | 96 | 8. | ||
91 | Meningokokken-Infektion | 97 | Meningokokken-Infektion | ||
92 | 9. | 98 | 9. | ||
93 | Mumps | 99 | Mumps | ||
94 | 10. | 100 | 10. | ||
95 | Paratyphus | 101 | Paratyphus | ||
96 | 11. | 102 | 11. | ||
97 | Pest | 103 | Pest | ||
98 | 12. | 104 | 12. | ||
99 | Poliomyelitis | 105 | Poliomyelitis | ||
100 | 12a. | 106 | 12a. | ||
101 | Röteln | 107 | Röteln | ||
102 | 13. | 108 | 13. | ||
103 | Shigellose | 109 | Shigellose | ||
104 | 14. | 110 | 14. | ||
105 | Typhus abdominalis | 111 | Typhus abdominalis | ||
106 | 15. | 112 | 15. | ||
107 | Virushepatitis A oder E | 113 | Virushepatitis A oder E | ||
108 | 16. | 114 | 16. | ||
109 | Windpocken | 115 | Windpocken | ||
110 | aufgetreten ist. | 116 | aufgetreten ist. | ||
111 | (4) Wenn die nach den Absätzen 1 bis 3 verpflichteten Personen | 117 | (4) Wenn die nach den Absätzen 1 bis 3 verpflichteten Personen | ||
112 | geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, so hat | 118 | geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, so hat | ||
113 | derjenige für die Einhaltung der diese Personen nach den Absätzen 1 bis 3 | 119 | derjenige für die Einhaltung der diese Personen nach den Absätzen 1 bis 3 | ||
114 | treffenden Verpflichtungen zu sorgen, dem die Sorge für diese Person zusteht. | 120 | treffenden Verpflichtungen zu sorgen, dem die Sorge für diese Person zusteht. | ||
115 | Die gleiche Verpflichtung trifft den Betreuer einer von Verpflichtungen | 121 | Die gleiche Verpflichtung trifft den Betreuer einer von Verpflichtungen | ||
116 | nach den Absätzen 1 bis 3 betroffenen Person, soweit die Erfüllung dieser | 122 | nach den Absätzen 1 bis 3 betroffenen Person, soweit die Erfüllung dieser | ||
117 | Verpflichtungen zu seinem Aufgabenkreis gehört. | 123 | Verpflichtungen zu seinem Aufgabenkreis gehört. | ||
118 | (5) Wenn einer der in den Absätzen 1, 2 oder 3 genannten Tatbestände bei | 124 | (5) Wenn einer der in den Absätzen 1, 2 oder 3 genannten Tatbestände bei | ||
119 | den in Absatz 1 genannten Personen auftritt, so haben diese Personen oder in | 125 | den in Absatz 1 genannten Personen auftritt, so haben diese Personen oder in | ||
120 | den Fällen des Absatzes 4 der Sorgeinhaber der Gemeinschaftseinrichtung | 126 | den Fällen des Absatzes 4 der Sorgeinhaber der Gemeinschaftseinrichtung | ||
121 | hiervon unverzüglich Mitteilung zu machen. Die Leitung der | 127 | hiervon unverzüglich Mitteilung zu machen. Die Leitung der | ||
122 | Gemeinschaftseinrichtung hat jede Person, die in der Gemeinschaftseinrichtung | 128 | Gemeinschaftseinrichtung hat jede Person, die in der Gemeinschaftseinrichtung | ||
123 | neu betreut wird, oder deren Sorgeberechtigte über die Pflichten nach Satz 1 | 129 | neu betreut wird, oder deren Sorgeberechtigte über die Pflichten nach Satz 1 | ||
124 | zu belehren. | 130 | zu belehren. | ||
t | t | 131 | (5a) Personen, die in den in § 33 genannten Gemeinschaftseinrichtungen | ||
132 | Lehr-, Erziehungs-, Pflege-, Aufsichts- oder sonstige regelmäßige Tätigkeiten | ||||
133 | ausüben und Kontakt mit den dort Betreuten haben, sind vor erstmaliger | ||||
134 | Aufnahme ihrer Tätigkeit und im Weiteren mindestens im Abstand von zwei Jahren | ||||
135 | von ihrem Arbeitgeber über die gesundheitlichen Anforderungen und | ||||
136 | Mitwirkungsverpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 5 zu belehren. Über die | ||||
137 | Belehrung ist ein Protokoll zu erstellen, das beim Arbeitgeber für die Dauer | ||||
138 | von drei Jahren aufzubewahren ist. Die Sätze 1 und 2 finden für | ||||
139 | Dienstherren entsprechende Anwendung. | ||||
125 | (6) Werden Tatsachen bekannt, die das Vorliegen einer der in den Absätzen | 140 | (6) Werden Tatsachen bekannt, die das Vorliegen einer der in den Absätzen | ||
126 | 1, 2 oder 3 aufgeführten Tatbestände annehmen lassen, so hat die Leitung der | 141 | 1, 2 oder 3 aufgeführten Tatbestände annehmen lassen, so hat die Leitung der | ||
127 | Gemeinschaftseinrichtung das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die | 142 | Gemeinschaftseinrichtung das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die | ||
128 | Gemeinschaftseinrichtung befindet, unverzüglich zu benachrichtigen und | 143 | Gemeinschaftseinrichtung befindet, unverzüglich zu benachrichtigen und | ||
129 | krankheits- und personenbezogene Angaben zu machen. Dies gilt auch beim | 144 | krankheits- und personenbezogene Angaben zu machen. Dies gilt auch beim | ||
130 | Auftreten von zwei oder mehr gleichartigen, schwerwiegenden Erkrankungen, wenn | 145 | Auftreten von zwei oder mehr gleichartigen, schwerwiegenden Erkrankungen, wenn | ||
131 | als deren Ursache Krankheitserreger anzunehmen sind. Eine | 146 | als deren Ursache Krankheitserreger anzunehmen sind. Eine | ||
132 | Benachrichtigungspflicht besteht nicht, wenn der Leitung ein Nachweis darüber | 147 | Benachrichtigungspflicht besteht nicht, wenn der Leitung ein Nachweis darüber | ||
133 | vorliegt, dass die Meldung des Sachverhalts nach § 6 bereits erfolgt ist. | 148 | vorliegt, dass die Meldung des Sachverhalts nach § 6 bereits erfolgt ist. | ||
134 | (7) Die zuständige Behörde kann im Einvernehmen mit dem Gesundheitsamt für die | 149 | (7) Die zuständige Behörde kann im Einvernehmen mit dem Gesundheitsamt für die | ||
135 | in § 33 genannten Einrichtungen Ausnahmen von dem Verbot nach Absatz 1, auch | 150 | in § 33 genannten Einrichtungen Ausnahmen von dem Verbot nach Absatz 1, auch | ||
136 | in Verbindung mit Absatz 3, zulassen, wenn Maßnahmen durchgeführt werden oder | 151 | in Verbindung mit Absatz 3, zulassen, wenn Maßnahmen durchgeführt werden oder | ||
137 | wurden, mit denen eine Übertragung der aufgeführten Erkrankungen oder der | 152 | wurden, mit denen eine Übertragung der aufgeführten Erkrankungen oder der | ||
138 | Verlausung verhütet werden kann. | 153 | Verlausung verhütet werden kann. | ||
139 | (8) Das Gesundheitsamt kann gegenüber der Leitung der Gemeinschaftseinrichtung | 154 | (8) Das Gesundheitsamt kann gegenüber der Leitung der Gemeinschaftseinrichtung | ||
140 | anordnen, dass das Auftreten einer Erkrankung oder eines hierauf gerichteten | 155 | anordnen, dass das Auftreten einer Erkrankung oder eines hierauf gerichteten | ||
141 | Verdachtes ohne Hinweis auf die Person in der Gemeinschaftseinrichtung bekannt | 156 | Verdachtes ohne Hinweis auf die Person in der Gemeinschaftseinrichtung bekannt | ||
142 | gegeben wird. | 157 | gegeben wird. | ||
143 | (9) Wenn in Gemeinschaftseinrichtungen betreute Personen Krankheitserreger so | 158 | (9) Wenn in Gemeinschaftseinrichtungen betreute Personen Krankheitserreger so | ||
144 | in oder an sich tragen, dass im Einzelfall die Gefahr einer Weiterverbreitung | 159 | in oder an sich tragen, dass im Einzelfall die Gefahr einer Weiterverbreitung | ||
145 | besteht, kann die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen anordnen. | 160 | besteht, kann die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen anordnen. | ||
146 | (10) Die Gesundheitsämter und die in § 33 genannten Gemeinschaftseinrichtungen | 161 | (10) Die Gesundheitsämter und die in § 33 genannten Gemeinschaftseinrichtungen | ||
147 | sollen die betreuten Personen oder deren Sorgeberechtigte gemeinsam über die | 162 | sollen die betreuten Personen oder deren Sorgeberechtigte gemeinsam über die | ||
148 | Bedeutung eines vollständigen, altersgemäßen, nach den Empfehlungen der | 163 | Bedeutung eines vollständigen, altersgemäßen, nach den Empfehlungen der | ||
149 | Ständigen Impfkommission ausreichenden Impfschutzes und über die Prävention | 164 | Ständigen Impfkommission ausreichenden Impfschutzes und über die Prävention | ||
150 | übertragbarer Krankheiten aufklären. | 165 | übertragbarer Krankheiten aufklären. | ||
151 | (10a) Bei der Erstaufnahme in eine Kindertageseinrichtung haben die | 166 | (10a) Bei der Erstaufnahme in eine Kindertageseinrichtung haben die | ||
152 | Personensorgeberechtigten gegenüber dieser einen schriftlichen Nachweis | 167 | Personensorgeberechtigten gegenüber dieser einen schriftlichen Nachweis | ||
153 | darüber zu erbringen, dass zeitnah vor der Aufnahme eine ärztliche Beratung in | 168 | darüber zu erbringen, dass zeitnah vor der Aufnahme eine ärztliche Beratung in | ||
154 | Bezug auf einen vollständigen, altersgemäßen, nach den Empfehlungen der | 169 | Bezug auf einen vollständigen, altersgemäßen, nach den Empfehlungen der | ||
155 | Ständigen Impfkommission ausreichenden Impfschutz des Kindes erfolgt ist. Wenn | 170 | Ständigen Impfkommission ausreichenden Impfschutz des Kindes erfolgt ist. Wenn | ||
156 | der Nachweis nicht erbracht wird, benachrichtigt die Leitung der | 171 | der Nachweis nicht erbracht wird, benachrichtigt die Leitung der | ||
157 | Kindertageseinrichtung das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die | 172 | Kindertageseinrichtung das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die | ||
158 | Einrichtung befindet, und übermittelt dem Gesundheitsamt personenbezogene | 173 | Einrichtung befindet, und übermittelt dem Gesundheitsamt personenbezogene | ||
159 | Angaben. Das Gesundheitsamt kann die Personensorgeberechtigten zu einer | 174 | Angaben. Das Gesundheitsamt kann die Personensorgeberechtigten zu einer | ||
160 | Beratung laden. Weitergehende landesrechtliche Regelungen bleiben | 175 | Beratung laden. Weitergehende landesrechtliche Regelungen bleiben | ||
161 | unberührt. | 176 | unberührt. | ||
162 | (11) Bei Erstaufnahme in die erste Klasse einer allgemein bildenden Schule hat | 177 | (11) Bei Erstaufnahme in die erste Klasse einer allgemein bildenden Schule hat | ||
163 | das Gesundheitsamt oder der von ihm beauftragte Arzt den Impfstatus zu erheben | 178 | das Gesundheitsamt oder der von ihm beauftragte Arzt den Impfstatus zu erheben | ||
164 | und die hierbei gewonnenen aggregierten und anonymisierten Daten über die | 179 | und die hierbei gewonnenen aggregierten und anonymisierten Daten über die | ||
165 | oberste Landesgesundheitsbehörde dem Robert Koch-Institut zu übermitteln. | 180 | oberste Landesgesundheitsbehörde dem Robert Koch-Institut zu übermitteln. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.