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Sie können sich § 23a IfSG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
1Soweit es zur Erfüllung von Verpflichtungen aus § 23 Absatz 3 in Bezug auf übertragbare Krankheiten erforderlich ist, darf der Arbeitgeber personenbezogene Daten eines Beschäftigten über dessen Impf- und Serostatus verarbeiten, um über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder über die Art und Weise einer Beschäftigung zu entscheiden. 2Dies gilt nicht in Bezug auf übertragbare Krankheiten, die im Rahmen einer leitliniengerechten Behandlung nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft nicht mehr übertragen werden können. 3Im Übrigen gelten die Bestimmungen des allgemeinen Datenschutzrechts.
Personenbezogene Daten über den Impf- und Serostatus von Beschäftigten | Personenbezogene Daten über den Impf- und Serostatus von Beschäftigten | ||||
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t | 1 | Personenbezogene Daten über den Impf- und Serostatus von Beschäftigten | t | 1 | Personenbezogene Daten über den Impf- und Serostatus von Beschäftigten |
Personenbezogene Daten über den Impf- und Serostatus von Beschäftigten | Personenbezogene Daten über den Impf- und Serostatus von Beschäftigten | ||||
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f | 1 | Soweit es zur Erfüllung von Verpflichtungen aus § 23 Absatz 3 in Bezug auf | f | 1 | Soweit es zur Erfüllung von Verpflichtungen aus § 23 Absatz 3 in Bezug auf |
2 | übertragbare Krankheiten erforderlich ist, darf der Arbeitgeber | 2 | übertragbare Krankheiten erforderlich ist, darf der Arbeitgeber | ||
3 | personenbezogene Daten eines Beschäftigten über dessen Impf- und Serostatus | 3 | personenbezogene Daten eines Beschäftigten über dessen Impf- und Serostatus | ||
4 | verarbeiten, um über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder | 4 | verarbeiten, um über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder | ||
5 | über die Art und Weise einer Beschäftigung zu entscheiden. Dies gilt nicht | 5 | über die Art und Weise einer Beschäftigung zu entscheiden. Dies gilt nicht | ||
6 | in Bezug auf übertragbare Krankheiten, die im Rahmen einer leitliniengerechten | 6 | in Bezug auf übertragbare Krankheiten, die im Rahmen einer leitliniengerechten | ||
7 | Behandlung nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft nicht mehr übertragen | 7 | Behandlung nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft nicht mehr übertragen | ||
t | 8 | werden können. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des allgemeinen | t | 8 | werden können. § 22 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt |
9 | Datenschutzrechts. | 9 | entsprechend. Die Bestimmungen des allgemeinen Datenschutzrechts bleiben | ||
10 | unberührt. |
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