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Sie können sich § 23 IfSG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Beim Robert Koch-Institut wird eine Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention eingerichtet. 2Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit bedarf. 3Die Kommission erstellt Empfehlungen zur Prävention nosokomialer Infektionen sowie zu betrieblich-organisatorischen und baulich-funktionellen Maßnahmen der Hygiene in Krankenhäusern und anderen medizinischen Einrichtungen. 4Sie erstellt zudem Empfehlungen zu Kriterien und Verfahren zur Einstufung von Einrichtungen als Einrichtungen für ambulantes Operieren. 5Die Empfehlungen der Kommission werden unter Berücksichtigung aktueller infektionsepidemiologischer Auswertungen stetig weiterentwickelt und vom Robert Koch-Institut veröffentlicht. 6Die Mitglieder der Kommission werden vom Bundesministerium für Gesundheit im Benehmen mit den obersten Landesgesundheitsbehörden berufen. 7Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit, der obersten Landesgesundheitsbehörden und des Robert Koch-Institutes nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.
(2) 1Beim Robert Koch-Institut wird eine Kommission Antiinfektiva, Resistenz und Therapie eingerichtet. 2Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit bedarf. 3Die Kommission erstellt Empfehlungen mit allgemeinen Grundsätzen für Diagnostik und antimikrobielle Therapie, insbesondere bei Infektionen mit resistenten Krankheitserregern. 4Die Empfehlungen der Kommission werden unter Berücksichtigung aktueller infektionsepidemiologischer Auswertungen stetig weiterentwickelt und vom Robert Koch-Institut veröffentlicht. 5Die Mitglieder der Kommission werden vom Bundesministerium für Gesundheit im Benehmen mit den obersten Landesgesundheitsbehörden berufen. 6Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit, der obersten Landesgesundheitsbehörden, des Robert Koch-Institutes und des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.
(3) Die Leiter folgender Einrichtungen haben sicherzustellen, dass die nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um nosokomiale Infektionen zu verhüten und die Weiterverbreitung von Krankheitserregern, insbesondere solcher mit Resistenzen, zu vermeiden:
(4) 1Die Leiter von Einrichtungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 haben sicherzustellen, dass die nach Absatz 4a festgelegten nosokomialen Infektionen und das Auftreten von Krankheitserregern mit speziellen Resistenzen und Multiresistenzen fortlaufend in einer gesonderten Niederschrift aufgezeichnet, bewertet und sachgerechte Schlussfolgerungen hinsichtlich erforderlicher Präventionsmaßnahmen gezogen werden und dass die erforderlichen Präventionsmaßnahmen dem Personal mitgeteilt und umgesetzt werden. 2Darüber hinaus haben die Leiter sicherzustellen, dass die nach Absatz 4a festgelegten Daten zu Art und Umfang des Antibiotika-Verbrauchs fortlaufend in zusammengefasster Form aufgezeichnet, unter Berücksichtigung der lokalen Resistenzsituation bewertet und sachgerechte Schlussfolgerungen hinsichtlich des Einsatzes von Antibiotika gezogen werden und dass die erforderlichen Anpassungen des Antibiotikaeinsatzes dem Personal mitgeteilt und umgesetzt werden. 3Die Aufzeichnungen nach den Sätzen 1 und 2 sind zehn Jahre nach deren Anfertigung aufzubewahren. 4Dem zuständigen Gesundheitsamt ist auf Verlangen Einsicht in die Aufzeichnungen, Bewertungen und Schlussfolgerungen zu gewähren.
1(4a) Das Robert Koch-Institut hat entsprechend den jeweiligen epidemiologischen Erkenntnissen die nach Absatz 4 zu erfassenden nosokomialen Infektionen und Krankheitserreger mit speziellen Resistenzen und Multiresistenzen sowie Daten zu Art und Umfang des Antibiotikaverbrauchs festzulegen. 2Die Festlegungen hat es in einer Liste im Bundesgesundheitsblatt zu veröffentlichen. 3Die Liste ist an den aktuellen Stand anzupassen.
(5) Die Leiter folgender Einrichtungen haben sicherzustellen, dass innerbetriebliche Verfahrensweisen zur Infektionshygiene in Hygieneplänen festgelegt sind:
(6) 1Einrichtungen nach Absatz 5 Satz 1 unterliegen der infektionshygienischen Überwachung durch das Gesundheitsamt. 2Einrichtungen nach Absatz 5 Satz 2 können durch das Gesundheitsamt infektionshygienisch überwacht werden.
1(6a) Die infektionshygienische Überwachung von ambulanten Pflegediensten, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen, erstreckt sich auch auf Orte, an denen die Intensivpflege erbracht wird. 2Die ambulanten Pflegedienste haben dem Gesundheitsamt auf dessen Anforderung die Namen und Kontaktdaten der von ihnen versorgten Personen und der vertretungsberechtigten Personen mitzuteilen.
(7) (weggefallen)
(8) Die Landesregierungen haben durch Rechtsverordnung für Krankenhäuser, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, sowie für Dialyseeinrichtungen und Tageskliniken die jeweils erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung, Erkennung, Erfassung und Bekämpfung von nosokomialen Infektionen und Krankheitserregern mit Resistenzen zu regeln. Dabei sind insbesondere Regelungen zu treffen über
Nosokomiale Infektionen; Resistenzen; Rechtsverordnungen durch die Länder | Nosokomiale Infektionen; Resistenzen; Rechtsverordnungen durch die Länder | ||||
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t | 1 | Nosokomiale Infektionen; Resistenzen; Rechtsverordnungen durch die Länder | t | 1 | Nosokomiale Infektionen; Resistenzen; Rechtsverordnungen durch die Länder |
Nosokomiale Infektionen; Resistenzen; Rechtsverordnungen durch die Länder | Nosokomiale Infektionen; Resistenzen; Rechtsverordnungen durch die Länder | ||||
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n | 1 | (1) Beim Robert Koch-Institut wird eine Kommission für Krankenhaushygiene | n | 1 | (1) Beim Robert Koch-Institut wird eine Kommission für |
2 | und Infektionsprävention eingerichtet. Die Kommission gibt sich eine | 2 | Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen und in Einrichtungen und | ||
3 | Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit | 3 | Unternehmen der Pflege und Eingliederungshilfe eingerichtet. Die | ||
4 | bedarf. Die Kommission erstellt Empfehlungen zur Prävention nosokomialer | 4 | Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des | ||
5 | Infektionen sowie zu betrieblich-organisatorischen und baulich-funktionellen | 5 | Bundesministeriums für Gesundheit bedarf. Die Kommission erstellt | ||
6 | Maßnahmen der Hygiene in Krankenhäusern und anderen medizinischen | 6 | Empfehlungen zur Prävention nosokomialer und weiterer Infektionen sowie zu | ||
7 | Einrichtungen. Sie erstellt zudem Empfehlungen zu Kriterien und Verfahren | 7 | betrieblich-organisatorischen und baulich-funktionellen Maßnahmen der Hygiene | ||
8 | zur Einstufung von Einrichtungen als Einrichtungen für ambulantes Operieren. | 8 | in Krankenhäusern, anderen medizinischen Einrichtungen und Einrichtungen und | ||
9 | Die Empfehlungen der Kommission werden unter Berücksichtigung aktueller | 9 | Unternehmen der Pflege und Eingliederungshilfe. Sie erstellt zudem | ||
10 | infektionsepidemiologischer Auswertungen stetig weiterentwickelt und vom | 10 | Empfehlungen zu Kriterien und Verfahren zur Einstufung von Einrichtungen als | ||
11 | Robert Koch-Institut veröffentlicht. Die Mitglieder der Kommission werden | 11 | Einrichtungen für ambulantes Operieren. Die Empfehlungen der Kommission | ||
12 | vom Bundesministerium für Gesundheit im Benehmen mit den obersten | 12 | werden unter Berücksichtigung aktueller infektionsepidemiologischer | ||
13 | Landesgesundheitsbehörden berufen. Vertreter des Bundesministeriums für | 13 | Auswertungen stetig weiterentwickelt und vom Robert Koch-Institut | ||
14 | Gesundheit, der obersten Landesgesundheitsbehörden und des Robert Koch- | 14 | veröffentlicht. Die Mitglieder der Kommission werden vom Bundesministerium | ||
15 | für Gesundheit im Benehmen mit den obersten Landesgesundheitsbehörden unter | ||||
16 | Berücksichtigung des gesamten Aufgabenspektrums berufen. Vertreter des | ||||
17 | Bundesministeriums für Gesundheit, der obersten Landesgesundheitsbehörden und | ||||
15 | Institutes nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil. | 18 | des Robert Koch-Institutes nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil. | ||
16 | (2) Beim Robert Koch-Institut wird eine Kommission Antiinfektiva, | 19 | (2) Beim Robert Koch-Institut wird eine Kommission Antiinfektiva, | ||
17 | Resistenz und Therapie eingerichtet. Die Kommission gibt sich eine | 20 | Resistenz und Therapie eingerichtet. Die Kommission gibt sich eine | ||
18 | Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit | 21 | Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit | ||
19 | bedarf. Die Kommission erstellt Empfehlungen mit allgemeinen Grundsätzen | 22 | bedarf. Die Kommission erstellt Empfehlungen mit allgemeinen Grundsätzen | ||
20 | für Diagnostik und antimikrobielle Therapie, insbesondere bei Infektionen mit | 23 | für Diagnostik und antimikrobielle Therapie, insbesondere bei Infektionen mit | ||
21 | resistenten Krankheitserregern. Die Empfehlungen der Kommission werden | 24 | resistenten Krankheitserregern. Die Empfehlungen der Kommission werden | ||
22 | unter Berücksichtigung aktueller infektionsepidemiologischer Auswertungen | 25 | unter Berücksichtigung aktueller infektionsepidemiologischer Auswertungen | ||
23 | stetig weiterentwickelt und vom Robert Koch-Institut veröffentlicht. Die | 26 | stetig weiterentwickelt und vom Robert Koch-Institut veröffentlicht. Die | ||
24 | Mitglieder der Kommission werden vom Bundesministerium für Gesundheit im | 27 | Mitglieder der Kommission werden vom Bundesministerium für Gesundheit im | ||
25 | Benehmen mit den obersten Landesgesundheitsbehörden berufen. Vertreter des | 28 | Benehmen mit den obersten Landesgesundheitsbehörden berufen. Vertreter des | ||
26 | Bundesministeriums für Gesundheit, der obersten Landesgesundheitsbehörden, des | 29 | Bundesministeriums für Gesundheit, der obersten Landesgesundheitsbehörden, des | ||
27 | Robert Koch-Institutes und des Bundesinstitutes für Arzneimittel und | 30 | Robert Koch-Institutes und des Bundesinstitutes für Arzneimittel und | ||
28 | Medizinprodukte nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil. | 31 | Medizinprodukte nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil. | ||
29 | (3) Die Leiter folgender Einrichtungen haben sicherzustellen, dass die nach | 32 | (3) Die Leiter folgender Einrichtungen haben sicherzustellen, dass die nach | ||
30 | dem Stand der medizinischen Wissenschaft erforderlichen Maßnahmen getroffen | 33 | dem Stand der medizinischen Wissenschaft erforderlichen Maßnahmen getroffen | ||
31 | werden, um nosokomiale Infektionen zu verhüten und die Weiterverbreitung von | 34 | werden, um nosokomiale Infektionen zu verhüten und die Weiterverbreitung von | ||
32 | Krankheitserregern, insbesondere solcher mit Resistenzen, zu vermeiden: | 35 | Krankheitserregern, insbesondere solcher mit Resistenzen, zu vermeiden: | ||
33 | 1. | 36 | 1. | ||
34 | Krankenhäuser, | 37 | Krankenhäuser, | ||
35 | 2. | 38 | 2. | ||
36 | Einrichtungen für ambulantes Operieren, | 39 | Einrichtungen für ambulantes Operieren, | ||
37 | 3. | 40 | 3. | ||
38 | Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den | 41 | Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den | ||
39 | Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, | 42 | Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, | ||
40 | 4. | 43 | 4. | ||
41 | Dialyseeinrichtungen, | 44 | Dialyseeinrichtungen, | ||
42 | 5. | 45 | 5. | ||
43 | Tageskliniken, | 46 | Tageskliniken, | ||
44 | 6. | 47 | 6. | ||
45 | Entbindungseinrichtungen, | 48 | Entbindungseinrichtungen, | ||
46 | 7. | 49 | 7. | ||
47 | Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in den Nummern | 50 | Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in den Nummern | ||
48 | 1 bis 6 genannten Einrichtungen vergleichbar sind, | 51 | 1 bis 6 genannten Einrichtungen vergleichbar sind, | ||
49 | 8. | 52 | 8. | ||
n | 50 | Arztpraxen, Zahnarztpraxen, | n | 53 | Arztpraxen, Zahnarztpraxen, psychotherapeutische Praxen, |
51 | 9. | 54 | 9. | ||
52 | Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe, | 55 | Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe, | ||
53 | 10. | 56 | 10. | ||
54 | Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische | 57 | Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische | ||
55 | Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt | 58 | Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt | ||
56 | werden, | 59 | werden, | ||
57 | 11. | 60 | 11. | ||
n | 58 | ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, | n | 61 | Rettungsdienste und Einrichtungen des Zivil- und Katastrophenschutzes. |
59 | Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen, und | ||||
60 | 12. | ||||
61 | Rettungsdienste. | ||||
62 | Die Einhaltung des Standes der medizinischen Wissenschaft auf diesem Gebiet | 62 | Die Einhaltung des Standes der medizinischen Wissenschaft auf diesem Gebiet | ||
63 | wird vermutet, wenn jeweils die veröffentlichten Empfehlungen der Kommission | 63 | wird vermutet, wenn jeweils die veröffentlichten Empfehlungen der Kommission | ||
64 | für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention beim Robert Koch-Institut und | 64 | für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention beim Robert Koch-Institut und | ||
65 | der Kommission Antiinfektiva, Resistenz und Therapie beim Robert Koch-Institut | 65 | der Kommission Antiinfektiva, Resistenz und Therapie beim Robert Koch-Institut | ||
66 | beachtet worden sind. | 66 | beachtet worden sind. | ||
67 | (4) Die Leiter von Einrichtungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 haben | 67 | (4) Die Leiter von Einrichtungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 haben | ||
68 | sicherzustellen, dass die nach Absatz 4a festgelegten nosokomialen Infektionen | 68 | sicherzustellen, dass die nach Absatz 4a festgelegten nosokomialen Infektionen | ||
69 | und das Auftreten von Krankheitserregern mit speziellen Resistenzen und | 69 | und das Auftreten von Krankheitserregern mit speziellen Resistenzen und | ||
70 | Multiresistenzen fortlaufend in einer gesonderten Niederschrift aufgezeichnet, | 70 | Multiresistenzen fortlaufend in einer gesonderten Niederschrift aufgezeichnet, | ||
71 | bewertet und sachgerechte Schlussfolgerungen hinsichtlich erforderlicher | 71 | bewertet und sachgerechte Schlussfolgerungen hinsichtlich erforderlicher | ||
72 | Präventionsmaßnahmen gezogen werden und dass die erforderlichen | 72 | Präventionsmaßnahmen gezogen werden und dass die erforderlichen | ||
73 | Präventionsmaßnahmen dem Personal mitgeteilt und umgesetzt werden. Darüber | 73 | Präventionsmaßnahmen dem Personal mitgeteilt und umgesetzt werden. Darüber | ||
74 | hinaus haben die Leiter sicherzustellen, dass die nach Absatz 4a festgelegten | 74 | hinaus haben die Leiter sicherzustellen, dass die nach Absatz 4a festgelegten | ||
75 | Daten zu Art und Umfang des Antibiotika-Verbrauchs fortlaufend in | 75 | Daten zu Art und Umfang des Antibiotika-Verbrauchs fortlaufend in | ||
76 | zusammengefasster Form aufgezeichnet, unter Berücksichtigung der lokalen | 76 | zusammengefasster Form aufgezeichnet, unter Berücksichtigung der lokalen | ||
77 | Resistenzsituation bewertet und sachgerechte Schlussfolgerungen hinsichtlich | 77 | Resistenzsituation bewertet und sachgerechte Schlussfolgerungen hinsichtlich | ||
78 | des Einsatzes von Antibiotika gezogen werden und dass die erforderlichen | 78 | des Einsatzes von Antibiotika gezogen werden und dass die erforderlichen | ||
79 | Anpassungen des Antibiotikaeinsatzes dem Personal mitgeteilt und umgesetzt | 79 | Anpassungen des Antibiotikaeinsatzes dem Personal mitgeteilt und umgesetzt | ||
80 | werden. Die Aufzeichnungen nach den Sätzen 1 und 2 sind zehn Jahre nach | 80 | werden. Die Aufzeichnungen nach den Sätzen 1 und 2 sind zehn Jahre nach | ||
81 | deren Anfertigung aufzubewahren. Dem zuständigen Gesundheitsamt ist auf | 81 | deren Anfertigung aufzubewahren. Dem zuständigen Gesundheitsamt ist auf | ||
82 | Verlangen Einsicht in die Aufzeichnungen, Bewertungen und Schlussfolgerungen | 82 | Verlangen Einsicht in die Aufzeichnungen, Bewertungen und Schlussfolgerungen | ||
83 | zu gewähren. | 83 | zu gewähren. | ||
84 | (4a) Das Robert Koch-Institut hat entsprechend den jeweiligen | 84 | (4a) Das Robert Koch-Institut hat entsprechend den jeweiligen | ||
85 | epidemiologischen Erkenntnissen die nach Absatz 4 zu erfassenden nosokomialen | 85 | epidemiologischen Erkenntnissen die nach Absatz 4 zu erfassenden nosokomialen | ||
86 | Infektionen und Krankheitserreger mit speziellen Resistenzen und | 86 | Infektionen und Krankheitserreger mit speziellen Resistenzen und | ||
87 | Multiresistenzen sowie Daten zu Art und Umfang des Antibiotikaverbrauchs | 87 | Multiresistenzen sowie Daten zu Art und Umfang des Antibiotikaverbrauchs | ||
88 | festzulegen. Die Festlegungen hat es in einer Liste im | 88 | festzulegen. Die Festlegungen hat es in einer Liste im | ||
89 | Bundesgesundheitsblatt zu veröffentlichen. Die Liste ist an den aktuellen | 89 | Bundesgesundheitsblatt zu veröffentlichen. Die Liste ist an den aktuellen | ||
90 | Stand anzupassen. | 90 | Stand anzupassen. | ||
91 | (5) Die Leiter folgender Einrichtungen haben sicherzustellen, dass | 91 | (5) Die Leiter folgender Einrichtungen haben sicherzustellen, dass | ||
92 | innerbetriebliche Verfahrensweisen zur Infektionshygiene in Hygieneplänen | 92 | innerbetriebliche Verfahrensweisen zur Infektionshygiene in Hygieneplänen | ||
93 | festgelegt sind: | 93 | festgelegt sind: | ||
94 | 1. | 94 | 1. | ||
95 | Krankenhäuser, | 95 | Krankenhäuser, | ||
96 | 2. | 96 | 2. | ||
97 | Einrichtungen für ambulantes Operieren, | 97 | Einrichtungen für ambulantes Operieren, | ||
98 | 3. | 98 | 3. | ||
99 | Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, | 99 | Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, | ||
100 | 4. | 100 | 4. | ||
101 | Dialyseeinrichtungen, | 101 | Dialyseeinrichtungen, | ||
102 | 5. | 102 | 5. | ||
103 | Tageskliniken, | 103 | Tageskliniken, | ||
104 | 6. | 104 | 6. | ||
105 | Entbindungseinrichtungen, | 105 | Entbindungseinrichtungen, | ||
106 | 7. | 106 | 7. | ||
107 | Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in den Nummern | 107 | Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in den Nummern | ||
108 | 1 bis 6 genannten Einrichtungen vergleichbar sind, | 108 | 1 bis 6 genannten Einrichtungen vergleichbar sind, | ||
109 | 8. | 109 | 8. | ||
n | 110 | ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, | n | 110 | Rettungsdienste und Einrichtungen des Zivil- und Katastrophenschutzes. |
111 | Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen, und | ||||
112 | 9. | ||||
113 | Rettungsdienste. | ||||
114 | Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung vorsehen, dass Leiter von | 111 | Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung vorsehen, dass Leiter von | ||
115 | Zahnarztpraxen sowie Leiter von Arztpraxen und Praxen sonstiger | 112 | Zahnarztpraxen sowie Leiter von Arztpraxen und Praxen sonstiger | ||
116 | humanmedizinischer Heilberufe, in denen invasive Eingriffe vorgenommen werden, | 113 | humanmedizinischer Heilberufe, in denen invasive Eingriffe vorgenommen werden, | ||
117 | sicherzustellen haben, dass innerbetriebliche Verfahrensweisen zur | 114 | sicherzustellen haben, dass innerbetriebliche Verfahrensweisen zur | ||
118 | Infektionshygiene in Hygieneplänen festgelegt sind. Die Landesregierungen | 115 | Infektionshygiene in Hygieneplänen festgelegt sind. Die Landesregierungen | ||
119 | können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen. | 116 | können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen. | ||
120 | (6) Einrichtungen nach Absatz 5 Satz 1 unterliegen der | 117 | (6) Einrichtungen nach Absatz 5 Satz 1 unterliegen der | ||
121 | infektionshygienischen Überwachung durch das Gesundheitsamt. Einrichtungen | 118 | infektionshygienischen Überwachung durch das Gesundheitsamt. Einrichtungen | ||
122 | nach Absatz 5 Satz 2 können durch das Gesundheitsamt infektionshygienisch | 119 | nach Absatz 5 Satz 2 können durch das Gesundheitsamt infektionshygienisch | ||
123 | überwacht werden. | 120 | überwacht werden. | ||
t | 124 | (6a) Die infektionshygienische Überwachung von ambulanten Pflegediensten, | t | 121 | (6a) (weggefallen) |
125 | die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen | ||||
126 | gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen, erstreckt sich auch auf Orte, an | ||||
127 | denen die Intensivpflege erbracht wird. Die ambulanten Pflegedienste haben | ||||
128 | dem Gesundheitsamt auf dessen Anforderung die Namen und Kontaktdaten der von | ||||
129 | ihnen versorgten Personen und der vertretungsberechtigten Personen | ||||
130 | mitzuteilen. | ||||
131 | (7) (weggefallen) | 122 | (7) (weggefallen) | ||
132 | (8) Die Landesregierungen haben durch Rechtsverordnung für Krankenhäuser, | 123 | (8) Die Landesregierungen haben durch Rechtsverordnung für Krankenhäuser, | ||
133 | Einrichtungen für ambulantes Operieren, Vorsorge- oder | 124 | Einrichtungen für ambulantes Operieren, Vorsorge- oder | ||
134 | Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare | 125 | Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare | ||
135 | medizinische Versorgung erfolgt, sowie für Dialyseeinrichtungen und | 126 | medizinische Versorgung erfolgt, sowie für Dialyseeinrichtungen und | ||
136 | Tageskliniken die jeweils erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung, Erkennung, | 127 | Tageskliniken die jeweils erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung, Erkennung, | ||
137 | Erfassung und Bekämpfung von nosokomialen Infektionen und Krankheitserregern | 128 | Erfassung und Bekämpfung von nosokomialen Infektionen und Krankheitserregern | ||
138 | mit Resistenzen zu regeln. Dabei sind insbesondere Regelungen zu treffen über | 129 | mit Resistenzen zu regeln. Dabei sind insbesondere Regelungen zu treffen über | ||
139 | 1. | 130 | 1. | ||
140 | hygienische Mindestanforderungen an Bau, Ausstattung und Betrieb der | 131 | hygienische Mindestanforderungen an Bau, Ausstattung und Betrieb der | ||
141 | Einrichtungen, | 132 | Einrichtungen, | ||
142 | 2. | 133 | 2. | ||
143 | Bestellung, Aufgaben und Zusammensetzung einer Hygienekommission, | 134 | Bestellung, Aufgaben und Zusammensetzung einer Hygienekommission, | ||
144 | 3. | 135 | 3. | ||
145 | die erforderliche personelle Ausstattung mit Hygienefachkräften und | 136 | die erforderliche personelle Ausstattung mit Hygienefachkräften und | ||
146 | Krankenhaushygienikern und die Bestellung von hygienebeauftragten Ärzten | 137 | Krankenhaushygienikern und die Bestellung von hygienebeauftragten Ärzten | ||
147 | einschließlich bis längstens zum 31. Dezember 2019 befristeter | 138 | einschließlich bis längstens zum 31. Dezember 2019 befristeter | ||
148 | Übergangsvorschriften zur Qualifikation einer ausreichenden Zahl geeigneten | 139 | Übergangsvorschriften zur Qualifikation einer ausreichenden Zahl geeigneten | ||
149 | Fachpersonals, | 140 | Fachpersonals, | ||
150 | 4. | 141 | 4. | ||
151 | Aufgaben und Anforderungen an Fort- und Weiterbildung der in der Einrichtung | 142 | Aufgaben und Anforderungen an Fort- und Weiterbildung der in der Einrichtung | ||
152 | erforderlichen Hygienefachkräfte, Krankenhaushygieniker und hygienebeauftragten | 143 | erforderlichen Hygienefachkräfte, Krankenhaushygieniker und hygienebeauftragten | ||
153 | Ärzte, | 144 | Ärzte, | ||
154 | 5. | 145 | 5. | ||
155 | die erforderliche Qualifikation und Schulung des Personals hinsichtlich der | 146 | die erforderliche Qualifikation und Schulung des Personals hinsichtlich der | ||
156 | Infektionsprävention, | 147 | Infektionsprävention, | ||
157 | 6. | 148 | 6. | ||
158 | Strukturen und Methoden zur Erkennung von nosokomialen Infektionen und | 149 | Strukturen und Methoden zur Erkennung von nosokomialen Infektionen und | ||
159 | resistenten Erregern und zur Erfassung im Rahmen der ärztlichen und | 150 | resistenten Erregern und zur Erfassung im Rahmen der ärztlichen und | ||
160 | pflegerischen Dokumentationspflicht, | 151 | pflegerischen Dokumentationspflicht, | ||
161 | 7. | 152 | 7. | ||
162 | die zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderliche Einsichtnahme der | 153 | die zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderliche Einsichtnahme der | ||
163 | in Nummer 4 genannten Personen in Akten der jeweiligen Einrichtung | 154 | in Nummer 4 genannten Personen in Akten der jeweiligen Einrichtung | ||
164 | einschließlich der Patientenakten, | 155 | einschließlich der Patientenakten, | ||
165 | 8. | 156 | 8. | ||
166 | die Information des Personals über Maßnahmen, die zur Verhütung und | 157 | die Information des Personals über Maßnahmen, die zur Verhütung und | ||
167 | Bekämpfung von nosokomialen Infektionen und Krankheitserregern mit Resistenzen | 158 | Bekämpfung von nosokomialen Infektionen und Krankheitserregern mit Resistenzen | ||
168 | erforderlich sind, | 159 | erforderlich sind, | ||
169 | 9. | 160 | 9. | ||
170 | die klinisch-mikrobiologisch und klinisch-pharmazeutische Beratung des | 161 | die klinisch-mikrobiologisch und klinisch-pharmazeutische Beratung des | ||
171 | ärztlichen Personals, | 162 | ärztlichen Personals, | ||
172 | 10. | 163 | 10. | ||
173 | die Information von aufnehmenden Einrichtungen und niedergelassenen Ärzten | 164 | die Information von aufnehmenden Einrichtungen und niedergelassenen Ärzten | ||
174 | bei der Verlegung, Überweisung oder Entlassung von Patienten über Maßnahmen, die | 165 | bei der Verlegung, Überweisung oder Entlassung von Patienten über Maßnahmen, die | ||
175 | zur Verhütung und Bekämpfung von nosokomialen Infektionen und von | 166 | zur Verhütung und Bekämpfung von nosokomialen Infektionen und von | ||
176 | Krankheitserregern mit Resistenzen erforderlich sind. | 167 | Krankheitserregern mit Resistenzen erforderlich sind. | ||
177 | Für Rettungsdienste können die Landesregierungen erforderliche Maßnahmen nach | 168 | Für Rettungsdienste können die Landesregierungen erforderliche Maßnahmen nach | ||
178 | den Sätzen 1 und 2 regeln. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch | 169 | den Sätzen 1 und 2 regeln. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch | ||
179 | Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen. | 170 | Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen. |
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