Lade...
Lade...
Sie können sich § 13 IfSG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Zur Überwachung übertragbarer Krankheiten können der Bund und die Länder weitere Formen der epidemiologischen Überwachung durchführen. 2Bei Erhebungen des Bundes ist den jeweils zuständigen Landesbehörden Gelegenheit zu geben, sich zu beteiligen. 3Das Bundesministerium für Gesundheit kann im Benehmen mit den jeweils zuständigen obersten Landesgesundheitsbehörden festlegen, welche Krankheiten und Krankheitserreger durch Erhebungen nach Satz 1 überwacht werden.
(2) Das Robert Koch-Institut kann insbesondere nach Absatz 1 zur Überwachung übertragbarer Krankheiten in Zusammenarbeit mit ausgewählten Einrichtungen der Gesundheitsvorsorge oder -versorgung Sentinel-Erhebungen zu Personen, die diese Einrichtungen unabhängig von der Erhebung in Anspruch nehmen, koordinieren und durchführen zur Ermittlung
(3) Für Zwecke weiterer Untersuchungen und der Verwahrung können die in § 23 Absatz 3 Satz 1 genannten Einrichtungen sowie Laboratorien Untersuchungsmaterial und Isolate von Krankheitserregern an bestimmte Einrichtungen der Spezialdiagnostik abliefern, insbesondere an nationale Referenzzentren, an Konsiliarlaboratorien, an das Robert Koch-Institut und an fachlich unabhängige Landeslaboratorien. Die Einrichtungen der Spezialdiagnostik können Untersuchungsmaterial und Isolate von Krankheitserregern für den gleichen Zweck untereinander abliefern. Gemeinsam mit dem abgelieferten Material können pseudonymisierte Falldaten übermittelt werden. Die Ergebnisse der Untersuchungen können an die abliefernden Einrichtungen übermittelt werden sowie pseudonymisiert einem nach § 7 gemeldeten Fall zugeordnet werden. Eine Wiederherstellung des Personenbezugs der übermittelten pseudonymisierten Daten ist für die Einrichtungen der Spezialdiagnostik auszuschließen. Enthält das Untersuchungsmaterial humangenetische Bestandteile, sind angemessene Maßnahmen zu treffen, die eine Identifizierung betroffener Personen verhindern. Humangenetische Analysen des Untersuchungsmaterials sind verboten. Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates festzulegen, dass die Träger der in § 8 Absatz 1 Nummer 2 und 3 genannten Einrichtungen sowie Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen Untersuchungsmaterial und Isolate von Krankheitserregern untersucht werden, verpflichtet sind, Untersuchungsmaterial und Isolate von Krankheitserregern zum Zwecke weiterer Untersuchungen und der Verwahrung an bestimmte Einrichtungen der Spezialdiagnostik abzuliefern (molekulare und virologische Surveillance). Die Sätze 3 bis 7 gelten entsprechend. In der Rechtsverordnung nach Satz 8 kann insbesondere bestimmt werden,
(4) Für Zwecke der Überwachung der Verbreitung von Krankheitserregern, insbesondere solcher mit Resistenzen, und der entsprechenden Therapie- und Bekämpfungsmaßnahmen können die in Absatz 3 Satz 1 genannten Einrichtungen untereinander pseudonymisierte Falldaten übermitteln. Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates festzulegen, dass bestimmte in Absatz 3 Satz 1 genannte Einrichtungen verpflichtet sind, dem Robert Koch-Institut in pseudonymisierter Form einzelfallbezogen folgende Angaben zu übermitteln:
(5) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und, soweit die Angaben bei ihnen vorliegen, die für die Durchführung von Impfleistungen eingerichteten Impfzentren haben für Zwecke der Feststellung der Inanspruchnahme von Schutzimpfungen und von Impfeffekten (Impfsurveillance) dem Robert Koch-Institut und für Zwecke der Überwachung der Sicherheit von Impfstoffen (Pharmakovigilanz) dem Paul-Ehrlich-Institut in von diesen festgelegten Zeitabständen folgende Angaben zu übermitteln:
(6) Für Zwecke der Feststellung einer überdurchschnittlichen Sterblichkeit hat das zuständige Standesamt der zuständigen Landesbehörde spätestens am dritten Arbeitstag nach der Eintragung in das Sterberegister und hat die zuständige Landesbehörde am folgenden Arbeitstag dem Robert Koch-Institut anonymisiert den Tod, die Todeserklärung oder die gerichtliche Feststellung der Todeszeit einer im Inland verstorbenen Person mit folgenden Angaben zu übermitteln (Mortalitätssurveillance):
Weitere Formen der epidemiologischen Überwachung; Verordnungsermächtigung | Weitere Formen der epidemiologischen Überwachung; Verordnungsermächtigung | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Weitere Formen der epidemiologischen Überwachung; Verordnungsermächtigung | t | 1 | Weitere Formen der epidemiologischen Überwachung; Verordnungsermächtigung |
Weitere Formen der epidemiologischen Überwachung; Verordnungsermächtigung | Weitere Formen der epidemiologischen Überwachung; Verordnungsermächtigung | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Zur Überwachung übertragbarer Krankheiten können der Bund und die | f | 1 | (1) Zur Überwachung übertragbarer Krankheiten können der Bund und die |
2 | Länder weitere Formen der epidemiologischen Überwachung durchführen. Bei | 2 | Länder weitere Formen der epidemiologischen Überwachung durchführen. Bei | ||
3 | Erhebungen des Bundes ist den jeweils zuständigen Landesbehörden Gelegenheit | 3 | Erhebungen des Bundes ist den jeweils zuständigen Landesbehörden Gelegenheit | ||
4 | zu geben, sich zu beteiligen. Das Bundesministerium für Gesundheit kann im | 4 | zu geben, sich zu beteiligen. Das Bundesministerium für Gesundheit kann im | ||
5 | Benehmen mit den jeweils zuständigen obersten Landesgesundheitsbehörden | 5 | Benehmen mit den jeweils zuständigen obersten Landesgesundheitsbehörden | ||
6 | festlegen, welche Krankheiten und Krankheitserreger durch Erhebungen nach Satz | 6 | festlegen, welche Krankheiten und Krankheitserreger durch Erhebungen nach Satz | ||
7 | 1 überwacht werden. | 7 | 1 überwacht werden. | ||
n | 8 | (2) Das Robert Koch-Institut kann insbesondere nach Absatz 1 zur Überwachung | n | 8 | (2) Das Robert Koch-Institut und die Länder können zur Überwachung |
9 | übertragbarer Krankheiten in Zusammenarbeit mit ausgewählten Einrichtungen der | 9 | übertragbarer Krankheiten Sentinel-Erhebungen und insbesondere Testungen und | ||
10 | Gesundheitsvorsorge oder -versorgung Sentinel-Erhebungen zu Personen, die | 10 | Befragungen bei bestimmten Personengruppen mit Einwilligung der jeweils | ||
11 | betroffenen Person sowie Testungen an bestimmten Wasserproben in bestimmten | ||||
12 | Gebietskörperschaften durchführen. Die Erhebungen nach Satz 1 können in | ||||
13 | Zusammenarbeit mit ausgewählten Einrichtungen der Gesundheitsvorsorge und | ||||
14 | gesundheitlichen sowie pflegerischen Versorgung zu Personen stattfinden, die | ||||
11 | diese Einrichtungen unabhängig von der Erhebung in Anspruch nehmen, | 15 | diese Einrichtungen unabhängig von der Sentinel-Erhebung in Anspruch nehmen. | ||
12 | koordinieren und durchführen zur Ermittlung | ||||
13 | 1. | ||||
14 | der Verbreitung übertragbarer Krankheiten, wenn diese Krankheiten von großer | ||||
15 | gesundheitlicher Bedeutung für das Gemeinwohl sind, und | ||||
16 | 2. | ||||
17 | des Anteils der Personen, der gegen bestimmte Erreger nicht immun ist, | ||||
18 | sofern dies notwendig ist, um die Gefährdung der Bevölkerung durch diese | ||||
19 | Krankheitserreger zu bestimmen. | ||||
20 | Die Sentinel-Erhebungen können auch über anonyme unverknüpfbare Testungen an | 16 | Die Erhebungen nach Satz 1 können auch über anonyme unverknüpfbare | ||
21 | Restblutproben oder anderem geeigneten Material erfolgen. Werden | 17 | Testungen an Restblutproben oder anderem geeigneten Material erfolgen. Sentinel- | ||
18 | Erhebungen an Abwasserproben können in Zusammenarbeit mit | ||||
19 | ausgewählten Einrichtungen der Abwasserbeseitigung und -analytik stattfinden. | ||||
22 | personenbezogene Daten verwendet, die bereits bei der Vorsorge oder Versorgung | 20 | Werden personenbezogene Daten verwendet, die bereits bei der Vorsorge oder | ||
23 | erhoben wurden, sind diese zu anonymisieren. Daten, die eine Identifizierung | 21 | Versorgung erhoben wurden, sind diese zu anonymisieren. Daten, die eine | ||
24 | der in die Untersuchung einbezogenen Personen erlauben, dürfen nicht erhoben | 22 | Identifizierung der in die Erhebungen einbezogenen Personen erlauben, dürfen | ||
25 | werden. Die obersten Landesgesundheitsbehörden können zusätzliche Sentinel- | 23 | nicht erhoben werden. Das Bundesministerium für Gesundheit wird | ||
26 | Erhebungen durchführen. | 24 | ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates | ||
25 | festzulegen, dass und auf welche Weise bestimmte in den Sätzen 2 und 4 | ||||
26 | genannte Einrichtungen verpflichtet sind, an den Sentinel-Erhebungen | ||||
27 | mitzuwirken. Die Rechtsverordnung nach Satz 7 bedarf des Einvernehmens mit | ||||
28 | dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und | ||||
29 | Verbraucherschutz, soweit Sentinel-Erhebungen nach Satz 4 betroffen sind. | ||||
27 | (3) Für Zwecke weiterer Untersuchungen und der Verwahrung können die in § 23 | 30 | (3) Für Zwecke weiterer Untersuchungen und der Verwahrung können die in § 23 | ||
28 | Absatz 3 Satz 1 genannten Einrichtungen sowie Laboratorien | 31 | Absatz 3 Satz 1 genannten Einrichtungen sowie Laboratorien | ||
29 | Untersuchungsmaterial und Isolate von Krankheitserregern an bestimmte | 32 | Untersuchungsmaterial und Isolate von Krankheitserregern an bestimmte | ||
30 | Einrichtungen der Spezialdiagnostik abliefern, insbesondere an nationale | 33 | Einrichtungen der Spezialdiagnostik abliefern, insbesondere an nationale | ||
31 | Referenzzentren, an Konsiliarlaboratorien, an das Robert Koch-Institut und an | 34 | Referenzzentren, an Konsiliarlaboratorien, an das Robert Koch-Institut und an | ||
32 | fachlich unabhängige Landeslaboratorien. Die Einrichtungen der | 35 | fachlich unabhängige Landeslaboratorien. Die Einrichtungen der | ||
33 | Spezialdiagnostik können Untersuchungsmaterial und Isolate von | 36 | Spezialdiagnostik können Untersuchungsmaterial und Isolate von | ||
34 | Krankheitserregern für den gleichen Zweck untereinander abliefern. Gemeinsam | 37 | Krankheitserregern für den gleichen Zweck untereinander abliefern. Gemeinsam | ||
35 | mit dem abgelieferten Material können pseudonymisierte Falldaten übermittelt | 38 | mit dem abgelieferten Material können pseudonymisierte Falldaten übermittelt | ||
36 | werden. Die Ergebnisse der Untersuchungen können an die abliefernden | 39 | werden. Die Ergebnisse der Untersuchungen können an die abliefernden | ||
37 | Einrichtungen übermittelt werden sowie pseudonymisiert einem nach § 7 | 40 | Einrichtungen übermittelt werden sowie pseudonymisiert einem nach § 7 | ||
38 | gemeldeten Fall zugeordnet werden. Eine Wiederherstellung des Personenbezugs | 41 | gemeldeten Fall zugeordnet werden. Eine Wiederherstellung des Personenbezugs | ||
39 | der übermittelten pseudonymisierten Daten ist für die Einrichtungen der | 42 | der übermittelten pseudonymisierten Daten ist für die Einrichtungen der | ||
40 | Spezialdiagnostik auszuschließen. Enthält das Untersuchungsmaterial | 43 | Spezialdiagnostik auszuschließen. Enthält das Untersuchungsmaterial | ||
41 | humangenetische Bestandteile, sind angemessene Maßnahmen zu treffen, die eine | 44 | humangenetische Bestandteile, sind angemessene Maßnahmen zu treffen, die eine | ||
42 | Identifizierung betroffener Personen verhindern. Humangenetische Analysen des | 45 | Identifizierung betroffener Personen verhindern. Humangenetische Analysen des | ||
43 | Untersuchungsmaterials sind verboten. Das Bundesministerium für Gesundheit | 46 | Untersuchungsmaterials sind verboten. Das Bundesministerium für Gesundheit | ||
44 | wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates | 47 | wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates | ||
45 | festzulegen, dass die Träger der in § 8 Absatz 1 Nummer 2 und 3 genannten | 48 | festzulegen, dass die Träger der in § 8 Absatz 1 Nummer 2 und 3 genannten | ||
46 | Einrichtungen sowie Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in | 49 | Einrichtungen sowie Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in | ||
47 | denen Untersuchungsmaterial und Isolate von Krankheitserregern untersucht | 50 | denen Untersuchungsmaterial und Isolate von Krankheitserregern untersucht | ||
48 | werden, verpflichtet sind, Untersuchungsmaterial und Isolate von | 51 | werden, verpflichtet sind, Untersuchungsmaterial und Isolate von | ||
49 | Krankheitserregern zum Zwecke weiterer Untersuchungen und der Verwahrung an | 52 | Krankheitserregern zum Zwecke weiterer Untersuchungen und der Verwahrung an | ||
50 | bestimmte Einrichtungen der Spezialdiagnostik abzuliefern (molekulare und | 53 | bestimmte Einrichtungen der Spezialdiagnostik abzuliefern (molekulare und | ||
51 | virologische Surveillance). Die Sätze 3 bis 7 gelten entsprechend. In der | 54 | virologische Surveillance). Die Sätze 3 bis 7 gelten entsprechend. In der | ||
52 | Rechtsverordnung nach Satz 8 kann insbesondere bestimmt werden, | 55 | Rechtsverordnung nach Satz 8 kann insbesondere bestimmt werden, | ||
53 | 1. | 56 | 1. | ||
54 | in welchen Fällen die Ablieferung zu erfolgen hat, | 57 | in welchen Fällen die Ablieferung zu erfolgen hat, | ||
55 | 2. | 58 | 2. | ||
56 | welche Verfahren bei der Bildung der Pseudonymisierung nach Satz 3 und bei | 59 | welche Verfahren bei der Bildung der Pseudonymisierung nach Satz 3 und bei | ||
57 | den Maßnahmen nach Satz 6 anzuwenden sind, | 60 | den Maßnahmen nach Satz 6 anzuwenden sind, | ||
58 | 3. | 61 | 3. | ||
59 | dass Angaben zu Art und Herkunft des Untersuchungsmaterials sowie zu | 62 | dass Angaben zu Art und Herkunft des Untersuchungsmaterials sowie zu | ||
60 | Zeitpunkt und Umständen der Probennahme zu übermitteln sind und | 63 | Zeitpunkt und Umständen der Probennahme zu übermitteln sind und | ||
61 | 4. | 64 | 4. | ||
62 | in welchem Verfahren und in welcher Höhe die durch die Ablieferungspflicht | 65 | in welchem Verfahren und in welcher Höhe die durch die Ablieferungspflicht | ||
63 | entstehenden Kosten für die Vorbereitung, die Verpackung und den Versand der | 66 | entstehenden Kosten für die Vorbereitung, die Verpackung und den Versand der | ||
64 | Proben erstattet werden und welcher Kostenträger diese Kosten übernimmt. | 67 | Proben erstattet werden und welcher Kostenträger diese Kosten übernimmt. | ||
65 | Die Länder können zusätzliche Maßnahmen der molekularen und virologischen | 68 | Die Länder können zusätzliche Maßnahmen der molekularen und virologischen | ||
66 | Surveillance treffen. | 69 | Surveillance treffen. | ||
67 | (4) Für Zwecke der Überwachung der Verbreitung von Krankheitserregern, | 70 | (4) Für Zwecke der Überwachung der Verbreitung von Krankheitserregern, | ||
68 | insbesondere solcher mit Resistenzen, und der entsprechenden Therapie- und | 71 | insbesondere solcher mit Resistenzen, und der entsprechenden Therapie- und | ||
69 | Bekämpfungsmaßnahmen können die in Absatz 3 Satz 1 genannten Einrichtungen | 72 | Bekämpfungsmaßnahmen können die in Absatz 3 Satz 1 genannten Einrichtungen | ||
70 | untereinander pseudonymisierte Falldaten übermitteln. Das Bundesministerium | 73 | untereinander pseudonymisierte Falldaten übermitteln. Das Bundesministerium | ||
71 | für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des | 74 | für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des | ||
72 | Bundesrates festzulegen, dass bestimmte in Absatz 3 Satz 1 genannte | 75 | Bundesrates festzulegen, dass bestimmte in Absatz 3 Satz 1 genannte | ||
73 | Einrichtungen verpflichtet sind, dem Robert Koch-Institut in pseudonymisierter | 76 | Einrichtungen verpflichtet sind, dem Robert Koch-Institut in pseudonymisierter | ||
74 | Form einzelfallbezogen folgende Angaben zu übermitteln: | 77 | Form einzelfallbezogen folgende Angaben zu übermitteln: | ||
75 | 1. | 78 | 1. | ||
76 | Angaben über von ihnen untersuchte Proben in Bezug auf bestimmte | 79 | Angaben über von ihnen untersuchte Proben in Bezug auf bestimmte | ||
77 | Krankheitserreger (Krankheitserregersurveillance) oder | 80 | Krankheitserreger (Krankheitserregersurveillance) oder | ||
78 | 2. | 81 | 2. | ||
79 | Angaben über das gemeinsame Vorliegen von verschiedenen Krankheitszeichen | 82 | Angaben über das gemeinsame Vorliegen von verschiedenen Krankheitszeichen | ||
80 | (syndromische Surveillance). | 83 | (syndromische Surveillance). | ||
81 | In der Rechtsverordnung kann insbesondere bestimmt werden, | 84 | In der Rechtsverordnung kann insbesondere bestimmt werden, | ||
82 | 1. | 85 | 1. | ||
83 | welche Angaben innerhalb welcher Fristen zu übermitteln sind, | 86 | welche Angaben innerhalb welcher Fristen zu übermitteln sind, | ||
84 | 2. | 87 | 2. | ||
85 | welche Verfahren bei der Bildung der Pseudonymisierung anzuwenden sind und | 88 | welche Verfahren bei der Bildung der Pseudonymisierung anzuwenden sind und | ||
86 | 3. | 89 | 3. | ||
87 | in welchem Verfahren und in welcher Höhe die durch die Übermittlungspflicht | 90 | in welchem Verfahren und in welcher Höhe die durch die Übermittlungspflicht | ||
88 | entstehenden Kosten erstattet werden und wer diese Kosten trägt. | 91 | entstehenden Kosten erstattet werden und wer diese Kosten trägt. | ||
89 | Eine Wiederherstellung des Personenbezugs der nach Satz 1 oder der auf Grund | 92 | Eine Wiederherstellung des Personenbezugs der nach Satz 1 oder der auf Grund | ||
90 | der Rechtsverordnung nach Satz 2 übermittelten pseudonymisierten Daten ist für | 93 | der Rechtsverordnung nach Satz 2 übermittelten pseudonymisierten Daten ist für | ||
91 | den jeweiligen Empfänger der Daten auszuschließen. | 94 | den jeweiligen Empfänger der Daten auszuschließen. | ||
92 | (5) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und, soweit die Angaben bei ihnen | 95 | (5) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und, soweit die Angaben bei ihnen | ||
n | 93 | vorliegen, die für die Durchführung von Impfleistungen eingerichteten | n | 96 | vorliegen, die für die Durchführung von Schutzimpfungen verantwortlichen |
94 | Impfzentren haben für Zwecke der Feststellung der Inanspruchnahme von | 97 | Einrichtungen und Personen haben für Zwecke der Feststellung der | ||
95 | Schutzimpfungen und von Impfeffekten (Impfsurveillance) dem Robert Koch- | 98 | Inanspruchnahme von Schutzimpfungen und von Impfeffekten (Impfsurveillance) | ||
96 | Institut und für Zwecke der Überwachung der Sicherheit von Impfstoffen | 99 | dem Robert Koch-Institut und für Zwecke der Überwachung der Sicherheit von | ||
97 | (Pharmakovigilanz) dem Paul-Ehrlich-Institut in von diesen festgelegten | 100 | Impfstoffen (Pharmakovigilanz) dem Paul-Ehrlich-Institut in von diesen | ||
98 | Zeitabständen folgende Angaben zu übermitteln: | 101 | festgelegten Zeitabständen folgende Angaben zu übermitteln: | ||
99 | 1. | 102 | 1. | ||
100 | Patienten-Pseudonym, | 103 | Patienten-Pseudonym, | ||
101 | 2. | 104 | 2. | ||
102 | Geburtsmonat und -jahr, | 105 | Geburtsmonat und -jahr, | ||
103 | 3. | 106 | 3. | ||
104 | Geschlecht, | 107 | Geschlecht, | ||
105 | 4. | 108 | 4. | ||
106 | fünfstellige Postleitzahl und Landkreis des Patienten, | 109 | fünfstellige Postleitzahl und Landkreis des Patienten, | ||
107 | 5. | 110 | 5. | ||
n | 108 | Landkreis des behandelnden Arztes oder des Impfzentrums, | n | 111 | Landkreis des behandelnden Arztes oder der für die Schutzimpfung |
112 | verantwortlichen Einrichtung oder Person, | ||||
109 | 6. | 113 | 6. | ||
110 | Fachrichtung des behandelnden Arztes, | 114 | Fachrichtung des behandelnden Arztes, | ||
111 | 7. | 115 | 7. | ||
112 | Datum der Schutzimpfung, der Vorsorgeuntersuchung, des Arzt-Patienten- | 116 | Datum der Schutzimpfung, der Vorsorgeuntersuchung, des Arzt-Patienten- | ||
113 | Kontaktes und Quartal der Diagnose, | 117 | Kontaktes und Quartal der Diagnose, | ||
114 | 8. | 118 | 8. | ||
115 | antigenspezifische Dokumentationsnummer der Schutzimpfung, bei | 119 | antigenspezifische Dokumentationsnummer der Schutzimpfung, bei | ||
116 | Vorsorgeuntersuchungen die Leistung nach dem einheitlichen Bewertungsmaßstab, | 120 | Vorsorgeuntersuchungen die Leistung nach dem einheitlichen Bewertungsmaßstab, | ||
117 | 9. | 121 | 9. | ||
118 | Diagnosecode nach der Internationalen statistischen Klassifikation der | 122 | Diagnosecode nach der Internationalen statistischen Klassifikation der | ||
119 | Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD), Diagnosesicherheit und | 123 | Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD), Diagnosesicherheit und | ||
120 | Diagnosetyp im Sinne einer Akut- oder Dauerdiagnose, | 124 | Diagnosetyp im Sinne einer Akut- oder Dauerdiagnose, | ||
121 | 10. | 125 | 10. | ||
122 | bei Schutzimpfungen gegen Severe-Acute-Respiratory-Syndrome-Coronavirus-2 | 126 | bei Schutzimpfungen gegen Severe-Acute-Respiratory-Syndrome-Coronavirus-2 | ||
123 | (SARS-CoV-2) zusätzlich die impfstoffspezifische Dokumentationsnummer, die | 127 | (SARS-CoV-2) zusätzlich die impfstoffspezifische Dokumentationsnummer, die | ||
n | 124 | Chargennummer, die Indikation sowie den Beginn oder den Abschluss der Impfserie. | n | 128 | Chargennummer, die Indikation sowie die genaue Stellung der Impfung in der |
125 | Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung | 129 | Impfserie. | ||
126 | ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass Personen oder | 130 | Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die zur Durchführung von | ||
127 | Einrichtungen, die für die Durchführung von Schutzimpfungen verantwortlich | 131 | Schutzimpfungen verantwortlichen Einrichtungen und Personen dürfen | ||
128 | sind, bestimmte Angaben nach Satz 1 zu von ihnen durchgeführten | 132 | personenbezogene Daten verarbeiten, soweit es erforderlich ist, um ihre | ||
129 | Schutzimpfungen für Zwecke der Impfsurveillance und der Pharmakovigilanz an | 133 | Verpflichtung nach Satz 1 zu erfüllen. Das Bundesministerium für Gesundheit | ||
130 | das Robert Koch-Institut, an das Paul-Ehrlich-Institut oder an die zuständige | 134 | wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates | ||
131 | Kassenärztliche Vereinigung zu übermitteln haben. Die Kassenärztlichen | 135 | Folgendes festzulegen: | ||
132 | Vereinigungen sind befugt, die ihnen nach Satz 2 übermittelten Daten zu | 136 | 1. | ||
133 | verarbeiten, soweit es erforderlich ist, um ihre Verpflichtung nach Satz 1 zu | 137 | das Nähere zum Verfahren der Übermittlung der Angaben nach Satz 1, | ||
134 | erfüllen. Das Robert Koch-Institut bestimmt die technischen | 138 | 2. | ||
135 | Übermittlungsstandards für die im Rahmen der Impfsurveillance und der | 139 | Ausnahmen zu den nach Satz 1 zu übermittelnden Angaben. | ||
136 | Pharmakovigilanz zu übermittelnden Daten sowie das Verfahren zur Bildung des | 140 | Das Robert Koch-Institut bestimmt die technischen Übermittlungsstandards für | ||
137 | Patienten-Pseudonyms nach Satz 1 Nummer 1. Eine Wiederherstellung des | 141 | die im Rahmen der Impfsurveillance und der Pharmakovigilanz zu übermittelnden | ||
138 | Personenbezugs der übermittelten pseudonymisierten Daten ist für das Robert | 142 | Daten sowie das Verfahren zur Bildung des Patienten-Pseudonyms nach Satz 1 | ||
139 | Koch-Institut und das Paul-Ehrlich-Institut auszuschließen. | 143 | Nummer 1. Eine Wiederherstellung des Personenbezugs der übermittelten | ||
144 | pseudonymisierten Daten ist für das Robert Koch-Institut und das Paul-Ehrlich- | ||||
145 | Institut auszuschließen. | ||||
140 | (6) Für Zwecke der Feststellung einer überdurchschnittlichen Sterblichkeit hat | 146 | (6) Für Zwecke der Feststellung einer überdurchschnittlichen Sterblichkeit hat | ||
141 | das zuständige Standesamt der zuständigen Landesbehörde spätestens am dritten | 147 | das zuständige Standesamt der zuständigen Landesbehörde spätestens am dritten | ||
142 | Arbeitstag nach der Eintragung in das Sterberegister und hat die zuständige | 148 | Arbeitstag nach der Eintragung in das Sterberegister und hat die zuständige | ||
143 | Landesbehörde am folgenden Arbeitstag dem Robert Koch-Institut anonymisiert | 149 | Landesbehörde am folgenden Arbeitstag dem Robert Koch-Institut anonymisiert | ||
144 | den Tod, die Todeserklärung oder die gerichtliche Feststellung der Todeszeit | 150 | den Tod, die Todeserklärung oder die gerichtliche Feststellung der Todeszeit | ||
145 | einer im Inland verstorbenen Person mit folgenden Angaben zu übermitteln | 151 | einer im Inland verstorbenen Person mit folgenden Angaben zu übermitteln | ||
146 | (Mortalitätssurveillance): | 152 | (Mortalitätssurveillance): | ||
147 | 1. | 153 | 1. | ||
148 | Daten zum übermittelnden Standesamt, | 154 | Daten zum übermittelnden Standesamt, | ||
149 | 2. | 155 | 2. | ||
150 | Geschlecht der verstorbenen Person, | 156 | Geschlecht der verstorbenen Person, | ||
151 | 3. | 157 | 3. | ||
152 | Jahr und Monat der Geburt der verstorbenen Person, | 158 | Jahr und Monat der Geburt der verstorbenen Person, | ||
153 | 4. | 159 | 4. | ||
154 | Todestag oder Todeszeitraum, | 160 | Todestag oder Todeszeitraum, | ||
155 | 5. | 161 | 5. | ||
156 | Sterbeort, | 162 | Sterbeort, | ||
157 | 6. | 163 | 6. | ||
158 | Landkreis oder kreisfreie Stadt des letzten Wohnsitzes der verstorbenen | 164 | Landkreis oder kreisfreie Stadt des letzten Wohnsitzes der verstorbenen | ||
159 | Person. | 165 | Person. | ||
160 | Für die Übermittlungen von den zuständigen Landesbehörden an das Robert Koch- | 166 | Für die Übermittlungen von den zuständigen Landesbehörden an das Robert Koch- | ||
161 | Institut bestimmt das Robert Koch-Institut die technischen | 167 | Institut bestimmt das Robert Koch-Institut die technischen | ||
162 | Übermittlungsstandards. Die im Rahmen der Mortalitätssurveillance | 168 | Übermittlungsstandards. Die im Rahmen der Mortalitätssurveillance | ||
163 | übermittelten Daten können durch das Robert Koch-Institut anderen obersten und | 169 | übermittelten Daten können durch das Robert Koch-Institut anderen obersten und | ||
164 | oberen Bundesbehörden für den gleichen Zweck übermittelt werden. | 170 | oberen Bundesbehörden für den gleichen Zweck übermittelt werden. | ||
t | t | 171 | (7) Für Zwecke der Feststellung der Auslastung der Krankenhauskapazitäten | ||
172 | (Krankenhauskapazitätssurveillance) sind Krankenhäuser verpflichtet, folgende | ||||
173 | Angaben an das Robert Koch-Institut zu übermitteln: | ||||
174 | 1. | ||||
175 | nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Satz 4 die für die Ermittlung der | ||||
176 | nichtintensivmedizinischen somatischen Behandlungskapazitäten erforderlichen | ||||
177 | Angaben, | ||||
178 | 2. | ||||
179 | sofern das Krankenhaus intensivmedizinische Behandlungskapazitäten vorhält, | ||||
180 | nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Satz 4 die für die Ermittlung der | ||||
181 | intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten erforderlichen Angaben und | ||||
182 | 3. | ||||
183 | sofern das Krankenhaus eine Notaufnahme vorhält, nach Maßgabe der | ||||
184 | Rechtsverordnung nach Satz 4 die für die Ermittlung der somatischen | ||||
185 | Behandlungskapazitäten der Notaufnahme erforderlichen Angaben. | ||||
186 | Die Übermittlung nach Satz 1 Nummer 1 und 3 hat über das elektronische Melde- | ||||
187 | und Informationssystem nach § 14 zu erfolgen. Die Übermittlung nach Satz 1 | ||||
188 | Nummer 2 hat an das vom Robert Koch-Institut geführte DIVI IntensivRegister zu | ||||
189 | erfolgen. Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch | ||||
190 | Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Folgendes festzulegen: | ||||
191 | 1. | ||||
192 | die für die Ermittlung der nichtintensivmedizinischen somatischen | ||||
193 | Behandlungskapazitäten erforderlichen Angaben, | ||||
194 | 2. | ||||
195 | die für die Ermittlung der intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten | ||||
196 | erforderlichen Angaben, | ||||
197 | 3. | ||||
198 | die für die Ermittlung der somatischen Behandlungskapazitäten der | ||||
199 | Notaufnahme erforderlichen Angaben, | ||||
200 | 4. | ||||
201 | wie oft Krankenhäuser verpflichtet sind, Übermittlungen nach Satz 1 | ||||
202 | vorzunehmen, und | ||||
203 | 5. | ||||
204 | ein von den Sätzen 2 und 3 abweichendes Verfahren der Übermittlung. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.