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Sie können sich § 11 IfSG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die verarbeiteten Daten zu meldepflichtigen Krankheiten und Nachweisen von Krankheitserregern werden anhand der Falldefinitionen nach Absatz 2 bewertet und spätestens am folgenden Arbeitstag durch das nach Absatz 3 zuständige Gesundheitsamt vervollständigt, gegebenenfalls aus verschiedenen Meldungen zum selben Fall zusammengeführt und der zuständigen Landesbehörde sowie von dort spätestens am folgenden Arbeitstag dem Robert Koch-Institut mit folgenden Angaben übermittelt:
(2) Das Robert Koch-Institut erstellt entsprechend den jeweiligen epidemiologischen Erfordernissen die Falldefinitionen für die Bewertung von Verdachts-, Erkrankungs- oder Todesfällen und Nachweisen von Krankheitserregern und schreibt sie fort.
(3) 1Für die Vervollständigung, Zusammenführung und Übermittlung der Daten nach Absatz 1 ist das Gesundheitsamt zuständig, in dessen Bezirk die betroffene Person ihre Hauptwohnung hat oder zuletzt hatte. 2Falls ein Hauptwohnsitz nicht feststellbar ist oder die betroffene Person sich dort gewöhnlich nicht aufhält, so ist das Gesundheitsamt zuständig, in dessen Bezirk sich die betroffene Person gewöhnlich aufhält. 3Falls ein solcher Aufenthaltsort nicht feststellbar ist oder in den Fällen der Meldung nach § 6 Absatz 3 Satz 1 ist das Gesundheitsamt zuständig, welches die Daten erstmals verarbeitet hat. 4Das nach den Sätzen 1 bis 3 zuständige Gesundheitsamt kann diese Zuständigkeit an ein anderes Gesundheitsamt mit dessen Zustimmung abgeben, insbesondere wenn schwerpunktmäßig im Zuständigkeitsbereich des anderen Gesundheitsamtes weitere Ermittlungen nach § 25 Absatz 1 angestellt werden müssen.
(4) 1Einen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 gemeldeten Verdacht einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung übermittelt das Gesundheitsamt unverzüglich der zuständigen Landesbehörde. 2Das Gesundheitsamt übermittelt alle notwendigen Angaben, sofern es diese Angaben ermitteln kann, wie Bezeichnung des Produktes, Name oder Firma des pharmazeutischen Unternehmers, die Chargenbezeichnung, den Zeitpunkt der Impfung und den Beginn der Erkrankung. 3Über die betroffene Person sind ausschließlich das Geburtsdatum, das Geschlecht sowie der erste Buchstabe des ersten Vornamens und der erste Buchstabe des ersten Nachnamens anzugeben. 4Die zuständige Behörde übermittelt die Angaben unverzüglich dem Paul-Ehrlich-Institut. 5Die personenbezogenen Daten sind zu pseudonymisieren.
Übermittlung an die zuständige Landesbehörde und an das Robert Koch-Institut | Übermittlung an die zuständige Landesbehörde und an das Robert Koch-Institut | ||||
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t | 1 | Übermittlung an die zuständige Landesbehörde und an das Robert Koch-Institut | t | 1 | Übermittlung an die zuständige Landesbehörde und an das Robert Koch-Institut |
Übermittlung an die zuständige Landesbehörde und an das Robert Koch-Institut | Übermittlung an die zuständige Landesbehörde und an das Robert Koch-Institut | ||||
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f | 1 | (1) Die verarbeiteten Daten zu meldepflichtigen Krankheiten und Nachweisen von | f | 1 | (1) Die verarbeiteten Daten zu meldepflichtigen Krankheiten und Nachweisen von |
2 | Krankheitserregern werden anhand der Falldefinitionen nach Absatz 2 bewertet | 2 | Krankheitserregern werden anhand der Falldefinitionen nach Absatz 2 bewertet | ||
3 | und spätestens am folgenden Arbeitstag durch das nach Absatz 3 zuständige | 3 | und spätestens am folgenden Arbeitstag durch das nach Absatz 3 zuständige | ||
4 | Gesundheitsamt vervollständigt, gegebenenfalls aus verschiedenen Meldungen zum | 4 | Gesundheitsamt vervollständigt, gegebenenfalls aus verschiedenen Meldungen zum | ||
5 | selben Fall zusammengeführt und der zuständigen Landesbehörde sowie von dort | 5 | selben Fall zusammengeführt und der zuständigen Landesbehörde sowie von dort | ||
6 | spätestens am folgenden Arbeitstag dem Robert Koch-Institut mit folgenden | 6 | spätestens am folgenden Arbeitstag dem Robert Koch-Institut mit folgenden | ||
7 | Angaben übermittelt: | 7 | Angaben übermittelt: | ||
8 | 1. | 8 | 1. | ||
9 | zur betroffenen Person: | 9 | zur betroffenen Person: | ||
10 | a) | 10 | a) | ||
11 | Geschlecht, | 11 | Geschlecht, | ||
12 | b) | 12 | b) | ||
13 | Monat und Jahr der Geburt, | 13 | Monat und Jahr der Geburt, | ||
14 | c) | 14 | c) | ||
15 | Tag der Verdachtsmeldung, Angabe, wenn sich ein Verdacht nicht bestätigt | 15 | Tag der Verdachtsmeldung, Angabe, wenn sich ein Verdacht nicht bestätigt | ||
16 | hat, Tag der Erkrankung, Tag der Diagnose, gegebenenfalls Tag des Todes und | 16 | hat, Tag der Erkrankung, Tag der Diagnose, gegebenenfalls Tag des Todes und | ||
17 | wahrscheinlicher Zeitpunkt oder Zeitraum der Infektion, | 17 | wahrscheinlicher Zeitpunkt oder Zeitraum der Infektion, | ||
18 | d) | 18 | d) | ||
19 | Untersuchungsbefund, einschließlich Typisierungsergebnissen, | 19 | Untersuchungsbefund, einschließlich Typisierungsergebnissen, | ||
20 | e) | 20 | e) | ||
21 | wahrscheinlicher Infektionsweg, einschließlich Umfeld, in dem die | 21 | wahrscheinlicher Infektionsweg, einschließlich Umfeld, in dem die | ||
22 | Übertragung wahrscheinlich stattgefunden hat; wahrscheinliches Infektionsrisiko, | 22 | Übertragung wahrscheinlich stattgefunden hat; wahrscheinliches Infektionsrisiko, | ||
23 | Impf- und Serostatus und erkennbare Zugehörigkeit zu einer Erkrankungshäufung, | 23 | Impf- und Serostatus und erkennbare Zugehörigkeit zu einer Erkrankungshäufung, | ||
24 | f) | 24 | f) | ||
25 | gegebenenfalls Informationen zur Art der Einrichtung bei Tätigkeit, | 25 | gegebenenfalls Informationen zur Art der Einrichtung bei Tätigkeit, | ||
26 | Betreuung oder Unterbringung in Einrichtungen und Unternehmen nach § 23 Absatz 3 | 26 | Betreuung oder Unterbringung in Einrichtungen und Unternehmen nach § 23 Absatz 3 | ||
t | 27 | Satz 1, Absatz 5 Satz 1 oder § 36 Absatz 1 und 2, | t | 27 | Satz 1, Absatz 5 Satz 1 oder § 35 Absatz 1 Satz 1 oder § 36 Absatz 1 oder Absatz |
28 | 2, | ||||
28 | g) | 29 | g) | ||
29 | in Deutschland: Gemeinde mit zugehörigem amtlichem achtstelligem | 30 | in Deutschland: Gemeinde mit zugehörigem amtlichem achtstelligem | ||
30 | Gemeindeschlüssel, in der die Infektion wahrscheinlich erfolgt ist, ansonsten | 31 | Gemeindeschlüssel, in der die Infektion wahrscheinlich erfolgt ist, ansonsten | ||
31 | Staat, in dem die Infektion wahrscheinlich erfolgt ist, | 32 | Staat, in dem die Infektion wahrscheinlich erfolgt ist, | ||
32 | h) | 33 | h) | ||
33 | bei reiseassoziierter Legionellose: Name und Anschrift der Unterkunft, | 34 | bei reiseassoziierter Legionellose: Name und Anschrift der Unterkunft, | ||
34 | i) | 35 | i) | ||
35 | bei Tuberkulose, Hepatitis B und Hepatitis C: Geburtsstaat, | 36 | bei Tuberkulose, Hepatitis B und Hepatitis C: Geburtsstaat, | ||
36 | Staatsangehörigkeit und gegebenenfalls Jahr der Einreise nach Deutschland, | 37 | Staatsangehörigkeit und gegebenenfalls Jahr der Einreise nach Deutschland, | ||
37 | j) | 38 | j) | ||
38 | bei Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19): durchgeführte Maßnahmen nach dem | 39 | bei Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19): durchgeführte Maßnahmen nach dem | ||
39 | 5. Abschnitt; gegebenenfalls Behandlungsergebnis und Angaben zur Anzahl der | 40 | 5. Abschnitt; gegebenenfalls Behandlungsergebnis und Angaben zur Anzahl der | ||
40 | Kontaktpersonen, und jeweils zu diesen Angaben zu Monat und Jahr der Geburt, | 41 | Kontaktpersonen, und jeweils zu diesen Angaben zu Monat und Jahr der Geburt, | ||
41 | Geschlecht, zuständigem Gesundheitsamt, Beginn und Ende der Absonderung und | 42 | Geschlecht, zuständigem Gesundheitsamt, Beginn und Ende der Absonderung und | ||
42 | darüber, ob bei diesen eine Infektion nachgewiesen wurde, | 43 | darüber, ob bei diesen eine Infektion nachgewiesen wurde, | ||
43 | k) | 44 | k) | ||
44 | Überweisung, Aufnahme und Entlassung aus einer Einrichtung nach § 23 Absatz | 45 | Überweisung, Aufnahme und Entlassung aus einer Einrichtung nach § 23 Absatz | ||
45 | 5 Satz 1, gegebenenfalls intensivmedizinische Behandlung und deren Dauer, | 46 | 5 Satz 1, gegebenenfalls intensivmedizinische Behandlung und deren Dauer, | ||
46 | l) | 47 | l) | ||
47 | Zugehörigkeit zu den in § 54a Absatz 1 Nummer 1 bis 5 genannten | 48 | Zugehörigkeit zu den in § 54a Absatz 1 Nummer 1 bis 5 genannten | ||
48 | Personengruppen, | 49 | Personengruppen, | ||
49 | m) | 50 | m) | ||
50 | Gemeinde mit zugehörigem amtlichem achtstelligem Gemeindeschlüssel der | 51 | Gemeinde mit zugehörigem amtlichem achtstelligem Gemeindeschlüssel der | ||
51 | Hauptwohnung oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes und, falls abweichend, des | 52 | Hauptwohnung oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes und, falls abweichend, des | ||
52 | derzeitigen Aufenthaltsortes, | 53 | derzeitigen Aufenthaltsortes, | ||
53 | 2. | 54 | 2. | ||
54 | zuständige Gesundheitsämter oder zuständige Stellen nach § 54a und | 55 | zuständige Gesundheitsämter oder zuständige Stellen nach § 54a und | ||
55 | 3. | 56 | 3. | ||
56 | Datum der Meldung. | 57 | Datum der Meldung. | ||
57 | In den Fällen der Meldung nach § 6 Absatz 3 Satz 1 sind nur die Angaben nach | 58 | In den Fällen der Meldung nach § 6 Absatz 3 Satz 1 sind nur die Angaben nach | ||
58 | Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie zu den aufgetretenen nosokomialen Infektionen und | 59 | Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie zu den aufgetretenen nosokomialen Infektionen und | ||
59 | den damit zusammenhängenden Kolonisationen jeweils nur die Angaben nach Satz 1 | 60 | den damit zusammenhängenden Kolonisationen jeweils nur die Angaben nach Satz 1 | ||
60 | Nummer 1 Buchstabe a bis e erforderlich. Für die Übermittlungen von den | 61 | Nummer 1 Buchstabe a bis e erforderlich. Für die Übermittlungen von den | ||
61 | zuständigen Landesbehörden an das Robert Koch-Institut bestimmt das Robert | 62 | zuständigen Landesbehörden an das Robert Koch-Institut bestimmt das Robert | ||
62 | Koch-Institut die technischen Übermittlungsstandards. Frühere Übermittlungen | 63 | Koch-Institut die technischen Übermittlungsstandards. Frühere Übermittlungen | ||
63 | sind gegebenenfalls zu berichtigen und zu ergänzen, insoweit gelten die Sätze | 64 | sind gegebenenfalls zu berichtigen und zu ergänzen, insoweit gelten die Sätze | ||
64 | 1 bis 3 entsprechend. | 65 | 1 bis 3 entsprechend. | ||
65 | (2) Das Robert Koch-Institut erstellt entsprechend den jeweiligen | 66 | (2) Das Robert Koch-Institut erstellt entsprechend den jeweiligen | ||
66 | epidemiologischen Erfordernissen die Falldefinitionen für die Bewertung von | 67 | epidemiologischen Erfordernissen die Falldefinitionen für die Bewertung von | ||
67 | Verdachts-, Erkrankungs- oder Todesfällen und Nachweisen von | 68 | Verdachts-, Erkrankungs- oder Todesfällen und Nachweisen von | ||
68 | Krankheitserregern und schreibt sie fort. | 69 | Krankheitserregern und schreibt sie fort. | ||
69 | (3) Für die Vervollständigung, Zusammenführung und Übermittlung der Daten | 70 | (3) Für die Vervollständigung, Zusammenführung und Übermittlung der Daten | ||
70 | nach Absatz 1 ist das Gesundheitsamt zuständig, in dessen Bezirk die | 71 | nach Absatz 1 ist das Gesundheitsamt zuständig, in dessen Bezirk die | ||
71 | betroffene Person ihre Hauptwohnung hat oder zuletzt hatte. Falls ein | 72 | betroffene Person ihre Hauptwohnung hat oder zuletzt hatte. Falls ein | ||
72 | Hauptwohnsitz nicht feststellbar ist oder die betroffene Person sich dort | 73 | Hauptwohnsitz nicht feststellbar ist oder die betroffene Person sich dort | ||
73 | gewöhnlich nicht aufhält, so ist das Gesundheitsamt zuständig, in dessen | 74 | gewöhnlich nicht aufhält, so ist das Gesundheitsamt zuständig, in dessen | ||
74 | Bezirk sich die betroffene Person gewöhnlich aufhält. Falls ein solcher | 75 | Bezirk sich die betroffene Person gewöhnlich aufhält. Falls ein solcher | ||
75 | Aufenthaltsort nicht feststellbar ist oder in den Fällen der Meldung nach § 6 | 76 | Aufenthaltsort nicht feststellbar ist oder in den Fällen der Meldung nach § 6 | ||
76 | Absatz 3 Satz 1 ist das Gesundheitsamt zuständig, welches die Daten erstmals | 77 | Absatz 3 Satz 1 ist das Gesundheitsamt zuständig, welches die Daten erstmals | ||
77 | verarbeitet hat. Das nach den Sätzen 1 bis 3 zuständige Gesundheitsamt | 78 | verarbeitet hat. Das nach den Sätzen 1 bis 3 zuständige Gesundheitsamt | ||
78 | kann diese Zuständigkeit an ein anderes Gesundheitsamt mit dessen Zustimmung | 79 | kann diese Zuständigkeit an ein anderes Gesundheitsamt mit dessen Zustimmung | ||
79 | abgeben, insbesondere wenn schwerpunktmäßig im Zuständigkeitsbereich des | 80 | abgeben, insbesondere wenn schwerpunktmäßig im Zuständigkeitsbereich des | ||
80 | anderen Gesundheitsamtes weitere Ermittlungen nach § 25 Absatz 1 angestellt | 81 | anderen Gesundheitsamtes weitere Ermittlungen nach § 25 Absatz 1 angestellt | ||
81 | werden müssen. | 82 | werden müssen. | ||
82 | (4) Einen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 gemeldeten Verdacht einer über | 83 | (4) Einen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 gemeldeten Verdacht einer über | ||
83 | das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen | 84 | das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen | ||
84 | Schädigung übermittelt das Gesundheitsamt unverzüglich der zuständigen | 85 | Schädigung übermittelt das Gesundheitsamt unverzüglich der zuständigen | ||
85 | Landesbehörde. Das Gesundheitsamt übermittelt alle notwendigen Angaben, | 86 | Landesbehörde. Das Gesundheitsamt übermittelt alle notwendigen Angaben, | ||
86 | sofern es diese Angaben ermitteln kann, wie Bezeichnung des Produktes, Name | 87 | sofern es diese Angaben ermitteln kann, wie Bezeichnung des Produktes, Name | ||
87 | oder Firma des pharmazeutischen Unternehmers, die Chargenbezeichnung, den | 88 | oder Firma des pharmazeutischen Unternehmers, die Chargenbezeichnung, den | ||
88 | Zeitpunkt der Impfung und den Beginn der Erkrankung. Über die betroffene | 89 | Zeitpunkt der Impfung und den Beginn der Erkrankung. Über die betroffene | ||
89 | Person sind ausschließlich das Geburtsdatum, das Geschlecht sowie der erste | 90 | Person sind ausschließlich das Geburtsdatum, das Geschlecht sowie der erste | ||
90 | Buchstabe des ersten Vornamens und der erste Buchstabe des ersten Nachnamens | 91 | Buchstabe des ersten Vornamens und der erste Buchstabe des ersten Nachnamens | ||
91 | anzugeben. Die zuständige Behörde übermittelt die Angaben unverzüglich dem | 92 | anzugeben. Die zuständige Behörde übermittelt die Angaben unverzüglich dem | ||
92 | Paul-Ehrlich-Institut. Die personenbezogenen Daten sind zu | 93 | Paul-Ehrlich-Institut. Die personenbezogenen Daten sind zu | ||
93 | pseudonymisieren. | 94 | pseudonymisieren. |
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