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Sie können sich § 10 IfSG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die nichtnamentliche Meldung nach § 6 Absatz 3 Satz 1 muss unverzüglich erfolgen und dem Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die Einrichtung befindet, spätestens 24 Stunden nach der Feststellung des Ausbruchs vorliegen. Die Meldung muss, soweit vorliegend, folgende Angaben enthalten:
(2) Die nichtnamentliche Meldung nach § 7 Absatz 3 Satz 1 muss innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Meldende Kenntnis erlangt hat, an das Robert Koch-Institut erfolgen. Das Robert Koch-Institut bestimmt die technischen Übermittlungsstandards. Die Meldung muss folgende Angaben enthalten:
(3) 1Die fallbezogene Pseudonymisierung besteht aus dem dritten Buchstaben des ersten Vornamens in Verbindung mit der Anzahl der Buchstaben des ersten Vornamens sowie dem dritten Buchstaben des ersten Nachnamens in Verbindung mit der Anzahl der Buchstaben des ersten Nachnamens. 2Bei Doppelnamen wird jeweils nur der erste Teil des Namens berücksichtigt; Umlaute werden in zwei Buchstaben dargestellt. 3Namenszusätze bleiben unberücksichtigt. 4§ 14 Absatz 3 bleibt unberührt. 5Angaben nach den Sätzen 1 bis 3 und die Angaben zum Monat der Geburt dürfen vom Robert Koch-Institut lediglich zu der Prüfung, ob verschiedene Meldungen sich auf denselben Fall beziehen, verarbeitet werden. 6Sie sind zu löschen, sobald nicht mehr zu erwarten ist, dass die damit bewirkte Einschränkung der Prüfung nach Satz 5 eine nicht unerhebliche Verfälschung der aus den Meldungen zu gewinnenden epidemiologischen Beurteilung bewirkt.
Nichtnamentliche Meldung | Nichtnamentliche Meldung | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Nichtnamentliche Meldung | t | 1 | Nichtnamentliche Meldung |
Nichtnamentliche Meldung | Nichtnamentliche Meldung | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Die nichtnamentliche Meldung nach § 6 Absatz 3 Satz 1 muss unverzüglich | f | 1 | (1) Die nichtnamentliche Meldung nach § 6 Absatz 3 Satz 1 muss unverzüglich |
2 | erfolgen und dem Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die Einrichtung | 2 | erfolgen und dem Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die Einrichtung | ||
3 | befindet, spätestens 24 Stunden nach der Feststellung des Ausbruchs vorliegen. | 3 | befindet, spätestens 24 Stunden nach der Feststellung des Ausbruchs vorliegen. | ||
4 | Die Meldung muss, soweit vorliegend, folgende Angaben enthalten: | 4 | Die Meldung muss, soweit vorliegend, folgende Angaben enthalten: | ||
5 | 1. | 5 | 1. | ||
6 | Name, Anschrift und weitere Kontaktdaten | 6 | Name, Anschrift und weitere Kontaktdaten | ||
7 | a) | 7 | a) | ||
8 | der betroffenen Einrichtung, | 8 | der betroffenen Einrichtung, | ||
9 | b) | 9 | b) | ||
10 | des Meldenden, | 10 | des Meldenden, | ||
11 | c) | 11 | c) | ||
12 | der mit der Erregerdiagnostik beauftragten Untersuchungsstelle und | 12 | der mit der Erregerdiagnostik beauftragten Untersuchungsstelle und | ||
13 | 2. | 13 | 2. | ||
14 | folgende einzelfallbezogene Angaben zu den aufgetretenen nosokomialen | 14 | folgende einzelfallbezogene Angaben zu den aufgetretenen nosokomialen | ||
15 | Infektionen sowie zu allen damit wahrscheinlich oder vermutlich in epidemischem | 15 | Infektionen sowie zu allen damit wahrscheinlich oder vermutlich in epidemischem | ||
16 | Zusammenhang stehenden Kolonisationen: | 16 | Zusammenhang stehenden Kolonisationen: | ||
17 | a) | 17 | a) | ||
18 | Geschlecht der betroffenen Person, | 18 | Geschlecht der betroffenen Person, | ||
19 | b) | 19 | b) | ||
20 | Monat und Jahr der Geburt der betroffenen Person, | 20 | Monat und Jahr der Geburt der betroffenen Person, | ||
21 | c) | 21 | c) | ||
22 | Untersuchungsbefund, einschließlich Typisierungsergebnissen, | 22 | Untersuchungsbefund, einschließlich Typisierungsergebnissen, | ||
23 | d) | 23 | d) | ||
24 | Diagnose, | 24 | Diagnose, | ||
25 | e) | 25 | e) | ||
26 | Datum der Diagnose, | 26 | Datum der Diagnose, | ||
27 | f) | 27 | f) | ||
28 | wahrscheinlicher Infektionsweg, einschließlich Umfeld, in dem die | 28 | wahrscheinlicher Infektionsweg, einschließlich Umfeld, in dem die | ||
29 | Übertragung wahrscheinlich stattgefunden hat, mit Name, Anschrift und weiteren | 29 | Übertragung wahrscheinlich stattgefunden hat, mit Name, Anschrift und weiteren | ||
30 | Kontaktdaten der Infektionsquelle und wahrscheinliches Infektionsrisiko. | 30 | Kontaktdaten der Infektionsquelle und wahrscheinliches Infektionsrisiko. | ||
31 | § 9 Absatz 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. | 31 | § 9 Absatz 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. | ||
32 | (2) Die nichtnamentliche Meldung nach § 7 Absatz 3 Satz 1 muss innerhalb von | 32 | (2) Die nichtnamentliche Meldung nach § 7 Absatz 3 Satz 1 muss innerhalb von | ||
33 | zwei Wochen, nachdem der Meldende Kenntnis erlangt hat, an das Robert Koch- | 33 | zwei Wochen, nachdem der Meldende Kenntnis erlangt hat, an das Robert Koch- | ||
34 | Institut erfolgen. Das Robert Koch-Institut bestimmt die technischen | 34 | Institut erfolgen. Das Robert Koch-Institut bestimmt die technischen | ||
35 | Übermittlungsstandards. Die Meldung muss folgende Angaben enthalten: | 35 | Übermittlungsstandards. Die Meldung muss folgende Angaben enthalten: | ||
36 | 1. | 36 | 1. | ||
37 | in den Fällen des § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 eine fallbezogene | 37 | in den Fällen des § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 eine fallbezogene | ||
n | 38 | Pseudonymisierung nach Absatz 3, | n | 38 | Pseudonymisierung, |
39 | 2. | 39 | 2. | ||
40 | Geschlecht der betroffenen Person, | 40 | Geschlecht der betroffenen Person, | ||
41 | 3. | 41 | 3. | ||
42 | Monat und Jahr der Geburt der betroffenen Person, | 42 | Monat und Jahr der Geburt der betroffenen Person, | ||
43 | 4. | 43 | 4. | ||
44 | die ersten drei Ziffern der Postleitzahl der Hauptwohnung oder des | 44 | die ersten drei Ziffern der Postleitzahl der Hauptwohnung oder des | ||
45 | gewöhnlichen Aufenthaltsortes, | 45 | gewöhnlichen Aufenthaltsortes, | ||
46 | 5. | 46 | 5. | ||
47 | Untersuchungsbefund einschließlich Typisierungsergebnissen, | 47 | Untersuchungsbefund einschließlich Typisierungsergebnissen, | ||
48 | 6. | 48 | 6. | ||
49 | Monat und Jahr der Diagnose, | 49 | Monat und Jahr der Diagnose, | ||
50 | 7. | 50 | 7. | ||
51 | Art des Untersuchungsmaterials, | 51 | Art des Untersuchungsmaterials, | ||
52 | 8. | 52 | 8. | ||
53 | Nachweismethode, | 53 | Nachweismethode, | ||
54 | 9. | 54 | 9. | ||
55 | wahrscheinlicher Infektionsweg und wahrscheinliches Infektionsrisiko, | 55 | wahrscheinlicher Infektionsweg und wahrscheinliches Infektionsrisiko, | ||
56 | 10. | 56 | 10. | ||
57 | Staat, in dem die Infektion wahrscheinlich erfolgt ist, | 57 | Staat, in dem die Infektion wahrscheinlich erfolgt ist, | ||
58 | 11. | 58 | 11. | ||
n | 59 | bei Malaria Angaben zur Expositions- und Chemoprophylaxe, | n | 59 | bei Treponema pallidum, HIV, Plasmodium sp. und Neisseria gonorrhoeae |
60 | Angaben zu einer zum wahrscheinlichen Zeitpunkt der Infektion erfolgten Maßnahme | ||||
61 | der spezifischen Prophylaxe und bei Neisseria gonorrhoeae Angaben zu einer | ||||
62 | vorliegenden verminderten Empfindlichkeit gegenüber Azithromycin, Cefixim oder | ||||
63 | Ceftriaxon, | ||||
60 | 12. | 64 | 12. | ||
61 | Name, Anschrift und weitere Kontaktdaten des Einsenders und | 65 | Name, Anschrift und weitere Kontaktdaten des Einsenders und | ||
62 | 13. | 66 | 13. | ||
63 | Name, Anschrift und weitere Kontaktdaten des Meldenden. | 67 | Name, Anschrift und weitere Kontaktdaten des Meldenden. | ||
64 | Der Einsender hat den Meldenden bei den Angaben nach Satz 3 zu unterstützen | 68 | Der Einsender hat den Meldenden bei den Angaben nach Satz 3 zu unterstützen | ||
65 | und diese Angaben gegebenenfalls zu vervollständigen. § 9 Absatz 3 Satz 2 bis | 69 | und diese Angaben gegebenenfalls zu vervollständigen. § 9 Absatz 3 Satz 2 bis | ||
66 | 4 gilt entsprechend. | 70 | 4 gilt entsprechend. | ||
t | 67 | (3) Die fallbezogene Pseudonymisierung besteht aus dem dritten Buchstaben | t | 71 | (3) Die nichtnamentliche Meldung nach § 7 Absatz 4 Satz 1 muss spätestens 24 |
72 | Stunden, nachdem der Meldende Kenntnis von dem Untersuchungsergebnis erlangt | ||||
73 | hat, an das Robert Koch-Institut erfolgen. Die Meldung muss folgende Angaben | ||||
74 | enthalten: | ||||
75 | 1. | ||||
76 | Geschlecht der betroffenen Person, | ||||
77 | 2. | ||||
78 | Monat und Jahr der Geburt der betroffenen Person, | ||||
79 | 3. | ||||
80 | die ersten drei Ziffern der Postleitzahl der Hauptwohnung oder des | ||||
81 | gewöhnlichen Aufenthaltsortes der betroffenen Person, | ||||
82 | 4. | ||||
83 | Untersuchungsbefund einschließlich Typisierungsergebnissen, | ||||
84 | 5. | ||||
85 | Art des Untersuchungsmaterials, | ||||
86 | 6. | ||||
87 | Name, Anschrift und weitere Kontaktdaten des Meldenden, | ||||
88 | 7. | ||||
89 | Grund der Untersuchung. | ||||
90 | (4) Die fallbezogene Pseudonymisierung nach Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 | ||||
91 | besteht aus dem dritten Buchstaben des ersten Vornamens in Verbindung mit der | ||||
92 | Anzahl der Buchstaben des ersten Vornamens sowie dem dritten Buchstaben des | ||||
68 | des ersten Vornamens in Verbindung mit der Anzahl der Buchstaben des ersten | 93 | ersten Nachnamens in Verbindung mit der Anzahl der Buchstaben des ersten | ||
69 | Vornamens sowie dem dritten Buchstaben des ersten Nachnamens in Verbindung mit | 94 | Nachnamens. Bei Doppelnamen wird jeweils nur der erste Teil des Namens | ||
70 | der Anzahl der Buchstaben des ersten Nachnamens. Bei Doppelnamen wird | 95 | berücksichtigt; Umlaute werden in zwei Buchstaben dargestellt. Namenszusätze | ||
71 | jeweils nur der erste Teil des Namens berücksichtigt; Umlaute werden in zwei | 96 | bleiben unberücksichtigt. § 14 Absatz 3 bleibt unberührt. | ||
72 | Buchstaben dargestellt. Namenszusätze bleiben unberücksichtigt. § 14 | 97 | Angaben nach den Sätzen 1 bis 3 und die Angaben zum Monat der Geburt | ||
73 | Absatz 3 bleibt unberührt. Angaben nach den Sätzen 1 bis 3 und die Angaben | ||||
74 | zum Monat der Geburt dürfen vom Robert Koch-Institut lediglich zu der Prüfung, | 98 | dürfen vom Robert Koch-Institut lediglich zu der Prüfung, ob verschiedene | ||
75 | ob verschiedene Meldungen sich auf denselben Fall beziehen, verarbeitet | 99 | Meldungen sich auf denselben Fall beziehen, verarbeitet werden. Sie sind | ||
76 | werden. Sie sind zu löschen, sobald nicht mehr zu erwarten ist, dass die | 100 | zu löschen, sobald nicht mehr zu erwarten ist, dass die damit bewirkte | ||
77 | damit bewirkte Einschränkung der Prüfung nach Satz 5 eine nicht unerhebliche | 101 | Einschränkung der Prüfung nach Satz 5 eine nicht unerhebliche Verfälschung der | ||
78 | Verfälschung der aus den Meldungen zu gewinnenden epidemiologischen | 102 | aus den Meldungen zu gewinnenden epidemiologischen Beurteilung bewirkt. | ||
79 | Beurteilung bewirkt. |
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