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(1) Die namentliche Meldung durch eine der in § 8 Absatz 1 Nummer 1 und 4 bis 8 genannten Personen muss, soweit vorliegend, folgende Angaben enthalten:
(2) Die namentliche Meldung durch eine in § 8 Absatz 1 Nummer 2 und 3 genannte Person muss, soweit vorliegend, folgende Angaben enthalten:
(3) 1Die namentliche Meldung muss unverzüglich erfolgen und dem zuständigen Gesundheitsamt nach Absatz 4 spätestens 24 Stunden, nachdem der Meldende Kenntnis erlangt hat, vorliegen. 2Eine Meldung darf wegen einzelner fehlender Angaben nicht verzögert werden. 3Die Nachmeldung oder Korrektur von Angaben hat unverzüglich nach deren Vorliegen an das Gesundheitsamt zu erfolgen, das die ursprüngliche Meldung erhalten hat. 4Das Gesundheitsamt ist befugt, von dem Meldenden Auskunft über Angaben zu verlangen, die die Meldung zu enthalten hat. 5Der Meldende hat dem Gesundheitsamt unverzüglich anzugeben, wenn sich eine Verdachtsmeldung nicht bestätigt hat.
(4) 1Meldungen nach den Absätzen 1 und 2 haben an das Gesundheitsamt zu erfolgen, in dessen Bezirk sich die betroffene Person derzeitig aufhält oder zuletzt aufhielt. 2Sofern die betroffene Person in einer Einrichtung gemäß Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe h betreut oder untergebracht ist, haben Meldungen nach Absatz 1 an das Gesundheitsamt zu erfolgen, in dessen Bezirk sich die Einrichtung befindet. 3Abweichend von Satz 1 haben Meldungen nach Absatz 2 an das Gesundheitsamt zu erfolgen, in dessen Bezirk die Einsender ihren Sitz haben, wenn den Einsendern keine Angaben zum Aufenthalt der betroffenen Person vorliegen.
(5) Die verarbeiteten Daten zu meldepflichtigen Krankheiten und Nachweisen von Krankheitserregern werden jeweils fallbezogen mit den Daten der zu diesem Fall geführten Ermittlungen und getroffenen Maßnahmen sowie mit den daraus gewonnenen Erkenntnissen auch an das Gesundheitsamt übermittelt,
(6) Die verarbeiteten Daten zu meldepflichtigen Krankheiten und Nachweisen von Krankheitserregern werden jeweils fallbezogen mit den Daten der zu diesem Fall geführten Ermittlungen und getroffenen Maßnahmen sowie mit den daraus gewonnenen Erkenntnissen auch an die zuständigen Stellen der Bundeswehr übermittelt, sofern die betroffene Person einer Personengruppe im Sinne des § 54a Absatz 1 Nummer 1 bis 5 angehört.
Namentliche Meldung | Namentliche Meldung | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Die namentliche Meldung durch eine der in § 8 Absatz 1 Nummer 1 und 4 bis | f | 1 | (1) Die namentliche Meldung durch eine der in § 8 Absatz 1 Nummer 1 und 4 bis |
2 | 8 genannten Personen muss, soweit vorliegend, folgende Angaben enthalten: | 2 | 8 genannten Personen muss, soweit vorliegend, folgende Angaben enthalten: | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | zur betroffenen Person: | 4 | zur betroffenen Person: | ||
5 | a) | 5 | a) | ||
6 | Name und Vorname, | 6 | Name und Vorname, | ||
7 | b) | 7 | b) | ||
8 | Geschlecht, | 8 | Geschlecht, | ||
9 | c) | 9 | c) | ||
10 | Geburtsdatum, | 10 | Geburtsdatum, | ||
11 | d) | 11 | d) | ||
12 | Anschrift der Hauptwohnung oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes und, falls | 12 | Anschrift der Hauptwohnung oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes und, falls | ||
13 | abweichend: Anschrift des derzeitigen Aufenthaltsortes, | 13 | abweichend: Anschrift des derzeitigen Aufenthaltsortes, | ||
14 | e) | 14 | e) | ||
15 | weitere Kontaktdaten, | 15 | weitere Kontaktdaten, | ||
16 | f) | 16 | f) | ||
17 | Tätigkeit in Einrichtungen und Unternehmen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 oder | 17 | Tätigkeit in Einrichtungen und Unternehmen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 oder | ||
n | 18 | nach § 36 Absatz 1 und 2 mit Namen, Anschrift und weiteren Kontaktdaten der | n | 18 | nach § 35 Absatz 1 Satz 1 oder § 36 Absatz 1 oder Absatz 2 mit Namen, Anschrift |
19 | Einrichtung oder des Unternehmens, | 19 | und weiteren Kontaktdaten der Einrichtung oder des Unternehmens, | ||
20 | g) | 20 | g) | ||
21 | Tätigkeit nach § 42 Absatz 1 bei akuter Gastroenteritis, bei akuter | 21 | Tätigkeit nach § 42 Absatz 1 bei akuter Gastroenteritis, bei akuter | ||
22 | Virushepatitis, bei Typhus abdominalis oder Paratyphus und bei Cholera mit | 22 | Virushepatitis, bei Typhus abdominalis oder Paratyphus und bei Cholera mit | ||
23 | Namen, Anschrift und weiteren Kontaktdaten der Einrichtung oder des | 23 | Namen, Anschrift und weiteren Kontaktdaten der Einrichtung oder des | ||
24 | Unternehmens, | 24 | Unternehmens, | ||
25 | h) | 25 | h) | ||
26 | Betreuung oder Unterbringung in oder durch Einrichtungen oder Unternehmen | 26 | Betreuung oder Unterbringung in oder durch Einrichtungen oder Unternehmen | ||
t | 27 | nach § 23 Absatz 5 Satz 1 oder § 36 Absatz 1 oder Absatz 2 mit Name, Anschrift | t | 27 | nach § 23 Absatz 5 Satz 1 oder § 35 Absatz 1 Satz 1 oder § 36 Absatz 1 oder |
28 | und weiteren Kontaktdaten der Einrichtungen oder Unternehmen sowie der Art der | 28 | Absatz 2 mit Name, Anschrift und weiteren Kontaktdaten der Einrichtungen oder | ||
29 | Einrichtung oder des Unternehmens, | 29 | Unternehmen sowie der Art der Einrichtung oder des Unternehmens, | ||
30 | i) | 30 | i) | ||
31 | Diagnose oder Verdachtsdiagnose, | 31 | Diagnose oder Verdachtsdiagnose, | ||
32 | j) | 32 | j) | ||
33 | Tag der Erkrankung, Tag der Diagnose, gegebenenfalls Tag des Todes und | 33 | Tag der Erkrankung, Tag der Diagnose, gegebenenfalls Tag des Todes und | ||
34 | wahrscheinlicher Zeitpunkt oder Zeitraum der Infektion, | 34 | wahrscheinlicher Zeitpunkt oder Zeitraum der Infektion, | ||
35 | k) | 35 | k) | ||
36 | wahrscheinlicher Infektionsweg, einschließlich Umfeld, in dem die | 36 | wahrscheinlicher Infektionsweg, einschließlich Umfeld, in dem die | ||
37 | Übertragung wahrscheinlich stattgefunden hat, mit Name, Anschrift und weiteren | 37 | Übertragung wahrscheinlich stattgefunden hat, mit Name, Anschrift und weiteren | ||
38 | Kontaktdaten der Infektionsquelle und wahrscheinliches Infektionsrisiko, | 38 | Kontaktdaten der Infektionsquelle und wahrscheinliches Infektionsrisiko, | ||
39 | l) | 39 | l) | ||
40 | in Deutschland: Landkreis oder kreisfreie Stadt, in dem oder in der die | 40 | in Deutschland: Landkreis oder kreisfreie Stadt, in dem oder in der die | ||
41 | Infektion wahrscheinlich erworben worden ist, ansonsten Staat, in dem die | 41 | Infektion wahrscheinlich erworben worden ist, ansonsten Staat, in dem die | ||
42 | Infektion wahrscheinlich erworben worden ist, | 42 | Infektion wahrscheinlich erworben worden ist, | ||
43 | m) | 43 | m) | ||
44 | bei Tuberkulose, Hepatitis B und Hepatitis C: Geburtsstaat, | 44 | bei Tuberkulose, Hepatitis B und Hepatitis C: Geburtsstaat, | ||
45 | Staatsangehörigkeit und gegebenenfalls Jahr der Einreise nach Deutschland, | 45 | Staatsangehörigkeit und gegebenenfalls Jahr der Einreise nach Deutschland, | ||
46 | n) | 46 | n) | ||
47 | bei Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19): Angaben zum Behandlungsergebnis | 47 | bei Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19): Angaben zum Behandlungsergebnis | ||
48 | und zum Serostatus in Bezug auf diese Krankheit, | 48 | und zum Serostatus in Bezug auf diese Krankheit, | ||
49 | o) | 49 | o) | ||
50 | Überweisung, Aufnahme und Entlassung aus einer Einrichtung nach § 23 Absatz | 50 | Überweisung, Aufnahme und Entlassung aus einer Einrichtung nach § 23 Absatz | ||
51 | 5 Satz 1, gegebenenfalls intensivmedizinische Behandlung und deren Dauer, | 51 | 5 Satz 1, gegebenenfalls intensivmedizinische Behandlung und deren Dauer, | ||
52 | p) | 52 | p) | ||
53 | Spender für eine Blut-, Organ-, Gewebe- oder Zellspende in den letzten sechs | 53 | Spender für eine Blut-, Organ-, Gewebe- oder Zellspende in den letzten sechs | ||
54 | Monaten, | 54 | Monaten, | ||
55 | q) | 55 | q) | ||
56 | bei impfpräventablen Krankheiten Angaben zum diesbezüglichen Impfstatus, | 56 | bei impfpräventablen Krankheiten Angaben zum diesbezüglichen Impfstatus, | ||
57 | r) | 57 | r) | ||
58 | Zugehörigkeit zu den in § 54a Absatz 1 Nummer 1 bis 5 genannten | 58 | Zugehörigkeit zu den in § 54a Absatz 1 Nummer 1 bis 5 genannten | ||
59 | Personengruppen, | 59 | Personengruppen, | ||
60 | 2. | 60 | 2. | ||
61 | Name, Anschrift und weitere Kontaktdaten der Untersuchungsstelle, die mit | 61 | Name, Anschrift und weitere Kontaktdaten der Untersuchungsstelle, die mit | ||
62 | der Erregerdiagnostik beauftragt ist, | 62 | der Erregerdiagnostik beauftragt ist, | ||
63 | 3. | 63 | 3. | ||
64 | Name, Anschrift und weitere Kontaktdaten sowie die lebenslange Arztnummer | 64 | Name, Anschrift und weitere Kontaktdaten sowie die lebenslange Arztnummer | ||
65 | (LANR) und die Betriebsstättennummer (BSNR) des Meldenden und | 65 | (LANR) und die Betriebsstättennummer (BSNR) des Meldenden und | ||
66 | 4. | 66 | 4. | ||
67 | bei einer Meldung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 die Angaben zur | 67 | bei einer Meldung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 die Angaben zur | ||
68 | Schutzimpfung nach § 22 Absatz 2. | 68 | Schutzimpfung nach § 22 Absatz 2. | ||
69 | (2) Die namentliche Meldung durch eine in § 8 Absatz 1 Nummer 2 und 3 genannte | 69 | (2) Die namentliche Meldung durch eine in § 8 Absatz 1 Nummer 2 und 3 genannte | ||
70 | Person muss, soweit vorliegend, folgende Angaben enthalten: | 70 | Person muss, soweit vorliegend, folgende Angaben enthalten: | ||
71 | 1. | 71 | 1. | ||
72 | zur betroffenen Person: | 72 | zur betroffenen Person: | ||
73 | a) | 73 | a) | ||
74 | Name und Vorname, | 74 | Name und Vorname, | ||
75 | b) | 75 | b) | ||
76 | Geschlecht, | 76 | Geschlecht, | ||
77 | c) | 77 | c) | ||
78 | Geburtsdatum, | 78 | Geburtsdatum, | ||
79 | d) | 79 | d) | ||
80 | Anschrift der Hauptwohnung oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes und, falls | 80 | Anschrift der Hauptwohnung oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes und, falls | ||
81 | abweichend: Anschrift des derzeitigen Aufenthaltsortes, | 81 | abweichend: Anschrift des derzeitigen Aufenthaltsortes, | ||
82 | e) | 82 | e) | ||
83 | weitere Kontaktdaten, | 83 | weitere Kontaktdaten, | ||
84 | f) | 84 | f) | ||
85 | Art des Untersuchungsmaterials, | 85 | Art des Untersuchungsmaterials, | ||
86 | g) | 86 | g) | ||
87 | Entnahmedatum oder Eingangsdatum des Untersuchungsmaterials, | 87 | Entnahmedatum oder Eingangsdatum des Untersuchungsmaterials, | ||
88 | h) | 88 | h) | ||
89 | Nachweismethode, | 89 | Nachweismethode, | ||
90 | i) | 90 | i) | ||
91 | Untersuchungsbefund, einschließlich Typisierungsergebnissen, und | 91 | Untersuchungsbefund, einschließlich Typisierungsergebnissen, und | ||
92 | j) | 92 | j) | ||
93 | erkennbare Zugehörigkeit zu einer Erkrankungshäufung, | 93 | erkennbare Zugehörigkeit zu einer Erkrankungshäufung, | ||
94 | 2. | 94 | 2. | ||
95 | Name, Anschrift und weitere Kontaktdaten des Einsenders und | 95 | Name, Anschrift und weitere Kontaktdaten des Einsenders und | ||
96 | 3. | 96 | 3. | ||
97 | Name, Anschrift und weitere Kontaktdaten sowie die lebenslange Arztnummer | 97 | Name, Anschrift und weitere Kontaktdaten sowie die lebenslange Arztnummer | ||
98 | (LANR) und die Betriebsstättennummer (BSNR) des Meldenden sowie | 98 | (LANR) und die Betriebsstättennummer (BSNR) des Meldenden sowie | ||
99 | Zuordnungsmerkmale für weitere Untersuchungen. | 99 | Zuordnungsmerkmale für weitere Untersuchungen. | ||
100 | Der Einsender hat den Meldenden bei dessen Angaben nach Satz 1 zu unterstützen | 100 | Der Einsender hat den Meldenden bei dessen Angaben nach Satz 1 zu unterstützen | ||
101 | und diese Angaben gegebenenfalls zu vervollständigen. Bei einer Untersuchung | 101 | und diese Angaben gegebenenfalls zu vervollständigen. Bei einer Untersuchung | ||
102 | auf Hepatitis C hat der Einsender dem Meldenden mitzuteilen, ob ihm eine | 102 | auf Hepatitis C hat der Einsender dem Meldenden mitzuteilen, ob ihm eine | ||
103 | chronische Hepatitis C bei der betroffenen Person bekannt ist. | 103 | chronische Hepatitis C bei der betroffenen Person bekannt ist. | ||
104 | (3) Die namentliche Meldung muss unverzüglich erfolgen und dem zuständigen | 104 | (3) Die namentliche Meldung muss unverzüglich erfolgen und dem zuständigen | ||
105 | Gesundheitsamt nach Absatz 4 spätestens 24 Stunden, nachdem der Meldende | 105 | Gesundheitsamt nach Absatz 4 spätestens 24 Stunden, nachdem der Meldende | ||
106 | Kenntnis erlangt hat, vorliegen. Eine Meldung darf wegen einzelner | 106 | Kenntnis erlangt hat, vorliegen. Eine Meldung darf wegen einzelner | ||
107 | fehlender Angaben nicht verzögert werden. Die Nachmeldung oder Korrektur | 107 | fehlender Angaben nicht verzögert werden. Die Nachmeldung oder Korrektur | ||
108 | von Angaben hat unverzüglich nach deren Vorliegen an das Gesundheitsamt zu | 108 | von Angaben hat unverzüglich nach deren Vorliegen an das Gesundheitsamt zu | ||
109 | erfolgen, das die ursprüngliche Meldung erhalten hat. Das Gesundheitsamt | 109 | erfolgen, das die ursprüngliche Meldung erhalten hat. Das Gesundheitsamt | ||
110 | ist befugt, von dem Meldenden Auskunft über Angaben zu verlangen, die die | 110 | ist befugt, von dem Meldenden Auskunft über Angaben zu verlangen, die die | ||
111 | Meldung zu enthalten hat. Der Meldende hat dem Gesundheitsamt unverzüglich | 111 | Meldung zu enthalten hat. Der Meldende hat dem Gesundheitsamt unverzüglich | ||
112 | anzugeben, wenn sich eine Verdachtsmeldung nicht bestätigt hat. | 112 | anzugeben, wenn sich eine Verdachtsmeldung nicht bestätigt hat. | ||
113 | (4) Meldungen nach den Absätzen 1 und 2 haben an das Gesundheitsamt zu | 113 | (4) Meldungen nach den Absätzen 1 und 2 haben an das Gesundheitsamt zu | ||
114 | erfolgen, in dessen Bezirk sich die betroffene Person derzeitig aufhält oder | 114 | erfolgen, in dessen Bezirk sich die betroffene Person derzeitig aufhält oder | ||
115 | zuletzt aufhielt. Sofern die betroffene Person in einer Einrichtung gemäß | 115 | zuletzt aufhielt. Sofern die betroffene Person in einer Einrichtung gemäß | ||
116 | Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe h betreut oder untergebracht ist, haben Meldungen | 116 | Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe h betreut oder untergebracht ist, haben Meldungen | ||
117 | nach Absatz 1 an das Gesundheitsamt zu erfolgen, in dessen Bezirk sich die | 117 | nach Absatz 1 an das Gesundheitsamt zu erfolgen, in dessen Bezirk sich die | ||
118 | Einrichtung befindet. Abweichend von Satz 1 haben Meldungen nach Absatz 2 | 118 | Einrichtung befindet. Abweichend von Satz 1 haben Meldungen nach Absatz 2 | ||
119 | an das Gesundheitsamt zu erfolgen, in dessen Bezirk die Einsender ihren Sitz | 119 | an das Gesundheitsamt zu erfolgen, in dessen Bezirk die Einsender ihren Sitz | ||
120 | haben, wenn den Einsendern keine Angaben zum Aufenthalt der betroffenen Person | 120 | haben, wenn den Einsendern keine Angaben zum Aufenthalt der betroffenen Person | ||
121 | vorliegen. | 121 | vorliegen. | ||
122 | (5) Die verarbeiteten Daten zu meldepflichtigen Krankheiten und Nachweisen von | 122 | (5) Die verarbeiteten Daten zu meldepflichtigen Krankheiten und Nachweisen von | ||
123 | Krankheitserregern werden jeweils fallbezogen mit den Daten der zu diesem Fall | 123 | Krankheitserregern werden jeweils fallbezogen mit den Daten der zu diesem Fall | ||
124 | geführten Ermittlungen und getroffenen Maßnahmen sowie mit den daraus | 124 | geführten Ermittlungen und getroffenen Maßnahmen sowie mit den daraus | ||
125 | gewonnenen Erkenntnissen auch an das Gesundheitsamt übermittelt, | 125 | gewonnenen Erkenntnissen auch an das Gesundheitsamt übermittelt, | ||
126 | 1. | 126 | 1. | ||
127 | in dessen Bezirk die betroffene Person ihre Hauptwohnung hat oder zuletzt | 127 | in dessen Bezirk die betroffene Person ihre Hauptwohnung hat oder zuletzt | ||
128 | hatte oder | 128 | hatte oder | ||
129 | 2. | 129 | 2. | ||
130 | in dessen Bezirk sich die betroffene Person gewöhnlich aufhält, falls ein | 130 | in dessen Bezirk sich die betroffene Person gewöhnlich aufhält, falls ein | ||
131 | Hauptwohnsitz nicht feststellbar ist oder falls die betroffene Person sich dort | 131 | Hauptwohnsitz nicht feststellbar ist oder falls die betroffene Person sich dort | ||
132 | gewöhnlich nicht aufhält. | 132 | gewöhnlich nicht aufhält. | ||
133 | (6) Die verarbeiteten Daten zu meldepflichtigen Krankheiten und Nachweisen von | 133 | (6) Die verarbeiteten Daten zu meldepflichtigen Krankheiten und Nachweisen von | ||
134 | Krankheitserregern werden jeweils fallbezogen mit den Daten der zu diesem Fall | 134 | Krankheitserregern werden jeweils fallbezogen mit den Daten der zu diesem Fall | ||
135 | geführten Ermittlungen und getroffenen Maßnahmen sowie mit den daraus | 135 | geführten Ermittlungen und getroffenen Maßnahmen sowie mit den daraus | ||
136 | gewonnenen Erkenntnissen auch an die zuständigen Stellen der Bundeswehr | 136 | gewonnenen Erkenntnissen auch an die zuständigen Stellen der Bundeswehr | ||
137 | übermittelt, sofern die betroffene Person einer Personengruppe im Sinne des § | 137 | übermittelt, sofern die betroffene Person einer Personengruppe im Sinne des § | ||
138 | 54a Absatz 1 Nummer 1 bis 5 angehört. | 138 | 54a Absatz 1 Nummer 1 bis 5 angehört. |
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