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Sie können sich § 8 IfSG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Zur Meldung sind verpflichtet:
(2) 1Die Meldepflicht besteht nicht für Personen des Not- und Rettungsdienstes, wenn der Patient unverzüglich in eine ärztlich geleitete Einrichtung gebracht wurde. 2Die Meldepflicht besteht für die in Absatz 1 Nr. 5 bis 7 bezeichneten Personen nur, wenn ein Arzt nicht hinzugezogen wurde.
(3) 1Die Meldepflicht besteht nicht, wenn dem Meldepflichtigen ein Nachweis vorliegt, dass die Meldung bereits erfolgte und andere als die bereits gemeldeten Angaben nicht erhoben wurden. 2Eine Meldepflicht besteht ebenfalls nicht für Erkrankungen, bei denen der Verdacht bereits gemeldet wurde und andere als die bereits gemeldeten Angaben nicht erhoben wurden.
(4) Absatz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Personen, die die Untersuchung zum Nachweis von Krankheitserregern außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes durchführen lassen.
(5) (weggefallen)
Zur Meldung verpflichtete Personen | Zur Meldung verpflichtete Personen | ||||
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t | 1 | Zur Meldung verpflichtete Personen | t | 1 | Zur Meldung verpflichtete Personen |
Zur Meldung verpflichtete Personen | Zur Meldung verpflichtete Personen | ||||
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f | 1 | (1) Zur Meldung sind verpflichtet: | f | 1 | (1) Zur Meldung sind verpflichtet: |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | im Falle des § 6 der feststellende Arzt sowie bei der Anwendung | 3 | im Falle des § 6 der feststellende Arzt sowie bei der Anwendung | ||
4 | patientennaher Schnelltests bei Dritten die feststellende Person, wenn sie nach | 4 | patientennaher Schnelltests bei Dritten die feststellende Person, wenn sie nach | ||
5 | § 24 Satz 2 oder aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 24 Satz 3 Nummer 1 zu | 5 | § 24 Satz 2 oder aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 24 Satz 3 Nummer 1 zu | ||
6 | solchen Schnelltests befugt ist; in Einrichtungen nach § 23 Absatz 5 Satz 1 ist | 6 | solchen Schnelltests befugt ist; in Einrichtungen nach § 23 Absatz 5 Satz 1 ist | ||
7 | für die Einhaltung der Meldepflicht neben dem feststellenden Arzt auch der | 7 | für die Einhaltung der Meldepflicht neben dem feststellenden Arzt auch der | ||
8 | leitende Arzt, in Krankenhäusern mit mehreren selbständigen Abteilungen der | 8 | leitende Arzt, in Krankenhäusern mit mehreren selbständigen Abteilungen der | ||
9 | leitende Abteilungsarzt, in Einrichtungen ohne leitenden Arzt der behandelnde | 9 | leitende Abteilungsarzt, in Einrichtungen ohne leitenden Arzt der behandelnde | ||
10 | Arzt verantwortlich, | 10 | Arzt verantwortlich, | ||
11 | 2. | 11 | 2. | ||
12 | im Falle des § 7 die Leiter von Medizinaluntersuchungsämtern und sonstigen | 12 | im Falle des § 7 die Leiter von Medizinaluntersuchungsämtern und sonstigen | ||
13 | privaten oder öffentlichen Untersuchungsstellen einschließlich von Arztpraxen | 13 | privaten oder öffentlichen Untersuchungsstellen einschließlich von Arztpraxen | ||
14 | mit Infektionserregerdiagnostik und Krankenhauslaboratorien sowie Zahnärzte und | 14 | mit Infektionserregerdiagnostik und Krankenhauslaboratorien sowie Zahnärzte und | ||
15 | Tierärzte, wenn sie aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 24 Satz 3 Nummer 2 | 15 | Tierärzte, wenn sie aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 24 Satz 3 Nummer 2 | ||
16 | befugt sind, im Rahmen einer Labordiagnostik den direkten oder indirekten | 16 | befugt sind, im Rahmen einer Labordiagnostik den direkten oder indirekten | ||
17 | Nachweis eines Krankheitserregers zu führen, | 17 | Nachweis eines Krankheitserregers zu führen, | ||
18 | 3. | 18 | 3. | ||
19 | im Falle der §§ 6 und 7 auch die Leiter von Einrichtungen der pathologisch- | 19 | im Falle der §§ 6 und 7 auch die Leiter von Einrichtungen der pathologisch- | ||
20 | anatomischen Diagnostik, | 20 | anatomischen Diagnostik, | ||
21 | 4. | 21 | 4. | ||
22 | im Falle des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 und im Falle des § 7 Absatz 1 Satz 1 | 22 | im Falle des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 und im Falle des § 7 Absatz 1 Satz 1 | ||
23 | Nummer 38 bei Tieren, mit denen Menschen Kontakt gehabt haben, auch der | 23 | Nummer 38 bei Tieren, mit denen Menschen Kontakt gehabt haben, auch der | ||
24 | Tierarzt, | 24 | Tierarzt, | ||
25 | 5. | 25 | 5. | ||
26 | im Falle des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 5 und Absatz 3 auch Angehörige | 26 | im Falle des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 5 und Absatz 3 auch Angehörige | ||
27 | eines anderen Heil- oder Pflegeberufs, der für die Berufsausübung oder die | 27 | eines anderen Heil- oder Pflegeberufs, der für die Berufsausübung oder die | ||
28 | Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung oder | 28 | Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung oder | ||
29 | Anerkennung erfordert, | 29 | Anerkennung erfordert, | ||
30 | 6. | 30 | 6. | ||
31 | im Falle des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 auch die für die Durchführung der | 31 | im Falle des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 auch die für die Durchführung der | ||
32 | Schutzimpfung verantwortliche Person; bei Schutzimpfungen, die durch Apotheker | 32 | Schutzimpfung verantwortliche Person; bei Schutzimpfungen, die durch Apotheker | ||
33 | für öffentliche Apotheken durchgeführt werden, anstelle der für die | 33 | für öffentliche Apotheken durchgeführt werden, anstelle der für die | ||
34 | Schutzimpfung verantwortlichen Person der Leiter der öffentlichen Apotheke, | 34 | Schutzimpfung verantwortlichen Person der Leiter der öffentlichen Apotheke, | ||
35 | 7. | 35 | 7. | ||
36 | im Fall des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 5 auch die Leiter von den in | 36 | im Fall des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 5 auch die Leiter von den in | ||
t | 37 | § 36 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 genannten Einrichtungen und Unternehmen, | t | 37 | § 35 Absatz 1 Satz 1 und § 36 Absatz 1 genannten Einrichtungen und Unternehmen, |
38 | 8. | 38 | 8. | ||
39 | im Falle des § 6 Absatz 1 Satz 1 auch der Heilpraktiker. | 39 | im Falle des § 6 Absatz 1 Satz 1 auch der Heilpraktiker. | ||
40 | (2) Die Meldepflicht besteht nicht für Personen des Not- und | 40 | (2) Die Meldepflicht besteht nicht für Personen des Not- und | ||
41 | Rettungsdienstes, wenn der Patient unverzüglich in eine ärztlich geleitete | 41 | Rettungsdienstes, wenn der Patient unverzüglich in eine ärztlich geleitete | ||
42 | Einrichtung gebracht wurde. Die Meldepflicht besteht für die in Absatz 1 | 42 | Einrichtung gebracht wurde. Die Meldepflicht besteht für die in Absatz 1 | ||
43 | Nr. 5 bis 7 bezeichneten Personen nur, wenn ein Arzt nicht hinzugezogen wurde. | 43 | Nr. 5 bis 7 bezeichneten Personen nur, wenn ein Arzt nicht hinzugezogen wurde. | ||
44 | (3) Die Meldepflicht besteht nicht, wenn dem Meldepflichtigen ein Nachweis | 44 | (3) Die Meldepflicht besteht nicht, wenn dem Meldepflichtigen ein Nachweis | ||
45 | vorliegt, dass die Meldung bereits erfolgte und andere als die bereits | 45 | vorliegt, dass die Meldung bereits erfolgte und andere als die bereits | ||
46 | gemeldeten Angaben nicht erhoben wurden. Eine Meldepflicht besteht | 46 | gemeldeten Angaben nicht erhoben wurden. Eine Meldepflicht besteht | ||
47 | ebenfalls nicht für Erkrankungen, bei denen der Verdacht bereits gemeldet | 47 | ebenfalls nicht für Erkrankungen, bei denen der Verdacht bereits gemeldet | ||
48 | wurde und andere als die bereits gemeldeten Angaben nicht erhoben wurden. | 48 | wurde und andere als die bereits gemeldeten Angaben nicht erhoben wurden. | ||
49 | (4) Absatz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Personen, die die Untersuchung zum | 49 | (4) Absatz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Personen, die die Untersuchung zum | ||
50 | Nachweis von Krankheitserregern außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes | 50 | Nachweis von Krankheitserregern außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes | ||
51 | durchführen lassen. | 51 | durchführen lassen. | ||
52 | (5) (weggefallen) | 52 | (5) (weggefallen) |
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