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Sie können sich § 4 IfSG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Das Robert Koch-Institut ist die nationale Behörde zur Vorbeugung übertragbarer Krankheiten sowie zur frühzeitigen Erkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung von Infektionen. 2Dies schließt die Entwicklung und Durchführung epidemiologischer und laborgestützter Analysen sowie Forschung zu Ursache, Diagnostik und Prävention übertragbarer Krankheiten ein. 3Es arbeitet mit den jeweils zuständigen Bundesbehörden, den zuständigen Landesbehörden, den nationalen Referenzzentren, weiteren wissenschaftlichen Einrichtungen und Fachgesellschaften zusammen. 4Auf dem Gebiet der Zoonosen und mikrobiell bedingten Lebensmittelvergiftungen sind das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, das Bundesinstitut für Risikobewertung, sofern es sich um Aufgaben der Risikobewertung handelt, und das Friedrich-Loeffler-Institut zu beteiligen. 5Auf Ersuchen der zuständigen obersten Landesgesundheitsbehörde kann das Robert Koch-Institut den zuständigen Stellen bei Maßnahmen zur Überwachung, Verhütung und Bekämpfung von bedrohlichen übertragbaren Krankheiten, auf Ersuchen mehrerer zuständiger oberster Landesgesundheitsbehörden auch länderübergreifend, Amtshilfe leisten. 6Soweit es zur Erfüllung dieser Amtshilfe erforderlich ist, darf es personenbezogene Daten verarbeiten. 7Beim Robert Koch-Institut wird eine Kontaktstelle für den öffentlichen Gesundheitsdienst der Länder eingerichtet, die die Amtshilfe nach Satz 5 und die Zusammenarbeit mit den zuständigen Landesbehörden und die Zusammenarbeit bei der Umsetzung des elektronischen Melde- und Informationssystems nach § 14 innerhalb der vom gemeinsamen Planungsrat nach § 14 Absatz 1 Satz 7 getroffenen Leitlinien koordiniert.
(1a) Das Bundesministerium für Gesundheit legt dem Deutschen Bundestag nach Beteiligung des Bundesrates bis spätestens zum 31. März 2021 einen Bericht zu den Erkenntnissen aus der durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Epidemie vor. Der Bericht beinhaltet Vorschläge zur gesetzlichen, infrastrukturellen und personellen Stärkung des Robert Koch-Instituts sowie gegebenenfalls zusätzlicher Behörden zur Erreichung des Zwecks dieses Gesetzes.
(2) Das Robert Koch-Institut
(3) 1Das Robert Koch-Institut arbeitet zu den in § 1 Absatz 1 genannten Zwecken mit ausländischen Stellen und supranationalen Organisationen sowie mit der Weltgesundheitsorganisation und anderen internationalen Organisationen zusammen. 2Im Rahmen dieser Zusammenarbeit stärkt es deren Fähigkeiten, insbesondere einer möglichen grenzüberschreitenden Ausbreitung von übertragbaren Krankheiten vorzubeugen, entsprechende Gefahren frühzeitig zu erkennen und Maßnahmen zur Verhinderung einer möglichen grenzüberschreitenden Weiterverbreitung einzuleiten. 3Die Zusammenarbeit kann insbesondere eine dauerhafte wissenschaftliche Zusammenarbeit mit Einrichtungen in Partnerstaaten, die Ausbildung von Personal der Partnerstaaten sowie Unterstützungsleistungen im Bereich der epidemiologischen Lage- und Risikobewertung und des Krisenmanagements umfassen, auch verbunden mit dem Einsatz von Personal des Robert Koch-Institutes im Ausland. 4Soweit es zur Abwendung von Gefahren von Dritten und zum Schutz von unmittelbar Betroffenen im Rahmen der frühzeitigen Erkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung von bedrohlichen übertragbaren Krankheiten, der Unterstützung bei der Ausbruchsuntersuchung und -bekämpfung, der Kontaktpersonennachverfolgung oder der medizinischen Evakuierung von Erkrankten und Ansteckungsverdächtigen erforderlich ist, darf das Robert Koch-Institut im Rahmen seiner Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3 personenbezogene Daten verarbeiten.
Aufgaben des Robert Koch-Institutes | Aufgaben des Robert Koch-Institutes | ||||
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t | 1 | Aufgaben des Robert Koch-Institutes | t | 1 | Aufgaben des Robert Koch-Institutes |
Aufgaben des Robert Koch-Institutes | Aufgaben des Robert Koch-Institutes | ||||
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f | 1 | (1) Das Robert Koch-Institut ist die nationale Behörde zur Vorbeugung | f | 1 | (1) Das Robert Koch-Institut ist die nationale Behörde zur Vorbeugung |
2 | übertragbarer Krankheiten sowie zur frühzeitigen Erkennung und Verhinderung | 2 | übertragbarer Krankheiten sowie zur frühzeitigen Erkennung und Verhinderung | ||
3 | der Weiterverbreitung von Infektionen. Dies schließt die Entwicklung und | 3 | der Weiterverbreitung von Infektionen. Dies schließt die Entwicklung und | ||
4 | Durchführung epidemiologischer und laborgestützter Analysen sowie Forschung zu | 4 | Durchführung epidemiologischer und laborgestützter Analysen sowie Forschung zu | ||
5 | Ursache, Diagnostik und Prävention übertragbarer Krankheiten ein. Es | 5 | Ursache, Diagnostik und Prävention übertragbarer Krankheiten ein. Es | ||
6 | arbeitet mit den jeweils zuständigen Bundesbehörden, den zuständigen | 6 | arbeitet mit den jeweils zuständigen Bundesbehörden, den zuständigen | ||
7 | Landesbehörden, den nationalen Referenzzentren, weiteren wissenschaftlichen | 7 | Landesbehörden, den nationalen Referenzzentren, weiteren wissenschaftlichen | ||
8 | Einrichtungen und Fachgesellschaften zusammen. Auf dem Gebiet der Zoonosen | 8 | Einrichtungen und Fachgesellschaften zusammen. Auf dem Gebiet der Zoonosen | ||
9 | und mikrobiell bedingten Lebensmittelvergiftungen sind das Bundesamt für | 9 | und mikrobiell bedingten Lebensmittelvergiftungen sind das Bundesamt für | ||
10 | Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, das Bundesinstitut für | 10 | Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, das Bundesinstitut für | ||
11 | Risikobewertung, sofern es sich um Aufgaben der Risikobewertung handelt, und | 11 | Risikobewertung, sofern es sich um Aufgaben der Risikobewertung handelt, und | ||
12 | das Friedrich-Loeffler-Institut zu beteiligen. Auf Ersuchen der | 12 | das Friedrich-Loeffler-Institut zu beteiligen. Auf Ersuchen der | ||
13 | zuständigen obersten Landesgesundheitsbehörde kann das Robert Koch-Institut | 13 | zuständigen obersten Landesgesundheitsbehörde kann das Robert Koch-Institut | ||
14 | den zuständigen Stellen bei Maßnahmen zur Überwachung, Verhütung und | 14 | den zuständigen Stellen bei Maßnahmen zur Überwachung, Verhütung und | ||
15 | Bekämpfung von bedrohlichen übertragbaren Krankheiten, auf Ersuchen mehrerer | 15 | Bekämpfung von bedrohlichen übertragbaren Krankheiten, auf Ersuchen mehrerer | ||
16 | zuständiger oberster Landesgesundheitsbehörden auch länderübergreifend, | 16 | zuständiger oberster Landesgesundheitsbehörden auch länderübergreifend, | ||
17 | Amtshilfe leisten. Soweit es zur Erfüllung dieser Amtshilfe erforderlich | 17 | Amtshilfe leisten. Soweit es zur Erfüllung dieser Amtshilfe erforderlich | ||
18 | ist, darf es personenbezogene Daten verarbeiten. Beim Robert Koch-Institut | 18 | ist, darf es personenbezogene Daten verarbeiten. Beim Robert Koch-Institut | ||
19 | wird eine Kontaktstelle für den öffentlichen Gesundheitsdienst der Länder | 19 | wird eine Kontaktstelle für den öffentlichen Gesundheitsdienst der Länder | ||
20 | eingerichtet, die die Amtshilfe nach Satz 5 und die Zusammenarbeit mit den | 20 | eingerichtet, die die Amtshilfe nach Satz 5 und die Zusammenarbeit mit den | ||
21 | zuständigen Landesbehörden und die Zusammenarbeit bei der Umsetzung des | 21 | zuständigen Landesbehörden und die Zusammenarbeit bei der Umsetzung des | ||
22 | elektronischen Melde- und Informationssystems nach § 14 innerhalb der vom | 22 | elektronischen Melde- und Informationssystems nach § 14 innerhalb der vom | ||
t | 23 | gemeinsamen Planungsrat nach § 14 Absatz 1 Satz 7 getroffenen Leitlinien | t | 23 | gemeinsamen Planungsrat nach § 14 Absatz 1 Satz 8 getroffenen Leitlinien |
24 | koordiniert. | 24 | koordiniert. | ||
25 | (1a) Das Bundesministerium für Gesundheit legt dem Deutschen Bundestag nach | 25 | (1a) Das Bundesministerium für Gesundheit legt dem Deutschen Bundestag nach | ||
26 | Beteiligung des Bundesrates bis spätestens zum 31. März 2021 einen Bericht zu | 26 | Beteiligung des Bundesrates bis spätestens zum 31. März 2021 einen Bericht zu | ||
27 | den Erkenntnissen aus der durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 | 27 | den Erkenntnissen aus der durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 | ||
28 | verursachten Epidemie vor. Der Bericht beinhaltet Vorschläge zur gesetzlichen, | 28 | verursachten Epidemie vor. Der Bericht beinhaltet Vorschläge zur gesetzlichen, | ||
29 | infrastrukturellen und personellen Stärkung des Robert Koch-Instituts sowie | 29 | infrastrukturellen und personellen Stärkung des Robert Koch-Instituts sowie | ||
30 | gegebenenfalls zusätzlicher Behörden zur Erreichung des Zwecks dieses | 30 | gegebenenfalls zusätzlicher Behörden zur Erreichung des Zwecks dieses | ||
31 | Gesetzes. | 31 | Gesetzes. | ||
32 | (2) Das Robert Koch-Institut | 32 | (2) Das Robert Koch-Institut | ||
33 | 1. | 33 | 1. | ||
34 | erstellt im Benehmen mit den jeweils zuständigen Bundesbehörden für | 34 | erstellt im Benehmen mit den jeweils zuständigen Bundesbehörden für | ||
35 | Fachkreise als Maßnahme des vorbeugenden Gesundheitsschutzes Richtlinien, | 35 | Fachkreise als Maßnahme des vorbeugenden Gesundheitsschutzes Richtlinien, | ||
36 | Empfehlungen, Merkblätter und sonstige Informationen zur Vorbeugung, Erkennung | 36 | Empfehlungen, Merkblätter und sonstige Informationen zur Vorbeugung, Erkennung | ||
37 | und Verhinderung der Weiterverbreitung übertragbarer Krankheiten, | 37 | und Verhinderung der Weiterverbreitung übertragbarer Krankheiten, | ||
38 | 2. | 38 | 2. | ||
39 | wertet die Daten zu meldepflichtigen Krankheiten und meldepflichtigen | 39 | wertet die Daten zu meldepflichtigen Krankheiten und meldepflichtigen | ||
40 | Nachweisen von Krankheitserregern, die ihm nach diesem Gesetz und nach § 11 | 40 | Nachweisen von Krankheitserregern, die ihm nach diesem Gesetz und nach § 11 | ||
41 | Absatz 5, § 16 Absatz 4 des IGV-Durchführungsgesetzes übermittelt worden sind, | 41 | Absatz 5, § 16 Absatz 4 des IGV-Durchführungsgesetzes übermittelt worden sind, | ||
42 | infektionsepidemiologisch aus, | 42 | infektionsepidemiologisch aus, | ||
43 | 3. | 43 | 3. | ||
44 | stellt die Ergebnisse der infektionsepidemiologischen Auswertungen den | 44 | stellt die Ergebnisse der infektionsepidemiologischen Auswertungen den | ||
45 | folgenden Behörden und Institutionen zur Verfügung: | 45 | folgenden Behörden und Institutionen zur Verfügung: | ||
46 | a) | 46 | a) | ||
47 | den jeweils zuständigen Bundesbehörden, | 47 | den jeweils zuständigen Bundesbehörden, | ||
48 | b) | 48 | b) | ||
49 | dem Kommando Sanitätsdienst der Bundeswehr, | 49 | dem Kommando Sanitätsdienst der Bundeswehr, | ||
50 | c) | 50 | c) | ||
51 | den obersten Landesgesundheitsbehörden, | 51 | den obersten Landesgesundheitsbehörden, | ||
52 | d) | 52 | d) | ||
53 | den Gesundheitsämtern, | 53 | den Gesundheitsämtern, | ||
54 | e) | 54 | e) | ||
55 | den Landesärztekammern, | 55 | den Landesärztekammern, | ||
56 | f) | 56 | f) | ||
57 | dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen, | 57 | dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen, | ||
58 | g) | 58 | g) | ||
59 | der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, | 59 | der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, | ||
60 | h) | 60 | h) | ||
61 | dem Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung | 61 | dem Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung | ||
62 | und | 62 | und | ||
63 | i) | 63 | i) | ||
64 | der Deutschen Krankenhausgesellschaft, | 64 | der Deutschen Krankenhausgesellschaft, | ||
65 | 4. | 65 | 4. | ||
66 | veröffentlicht die Ergebnisse der infektionsepidemiologischen Auswertungen | 66 | veröffentlicht die Ergebnisse der infektionsepidemiologischen Auswertungen | ||
67 | periodisch und | 67 | periodisch und | ||
68 | 5. | 68 | 5. | ||
69 | unterstützt die Länder und sonstigen Beteiligten bei ihren Aufgaben im | 69 | unterstützt die Länder und sonstigen Beteiligten bei ihren Aufgaben im | ||
70 | Rahmen der epidemiologischen Überwachung nach diesem Gesetz. | 70 | Rahmen der epidemiologischen Überwachung nach diesem Gesetz. | ||
71 | (3) Das Robert Koch-Institut arbeitet zu den in § 1 Absatz 1 genannten | 71 | (3) Das Robert Koch-Institut arbeitet zu den in § 1 Absatz 1 genannten | ||
72 | Zwecken mit ausländischen Stellen und supranationalen Organisationen sowie mit | 72 | Zwecken mit ausländischen Stellen und supranationalen Organisationen sowie mit | ||
73 | der Weltgesundheitsorganisation und anderen internationalen Organisationen | 73 | der Weltgesundheitsorganisation und anderen internationalen Organisationen | ||
74 | zusammen. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit stärkt es deren Fähigkeiten, | 74 | zusammen. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit stärkt es deren Fähigkeiten, | ||
75 | insbesondere einer möglichen grenzüberschreitenden Ausbreitung von | 75 | insbesondere einer möglichen grenzüberschreitenden Ausbreitung von | ||
76 | übertragbaren Krankheiten vorzubeugen, entsprechende Gefahren frühzeitig zu | 76 | übertragbaren Krankheiten vorzubeugen, entsprechende Gefahren frühzeitig zu | ||
77 | erkennen und Maßnahmen zur Verhinderung einer möglichen grenzüberschreitenden | 77 | erkennen und Maßnahmen zur Verhinderung einer möglichen grenzüberschreitenden | ||
78 | Weiterverbreitung einzuleiten. Die Zusammenarbeit kann insbesondere eine | 78 | Weiterverbreitung einzuleiten. Die Zusammenarbeit kann insbesondere eine | ||
79 | dauerhafte wissenschaftliche Zusammenarbeit mit Einrichtungen in | 79 | dauerhafte wissenschaftliche Zusammenarbeit mit Einrichtungen in | ||
80 | Partnerstaaten, die Ausbildung von Personal der Partnerstaaten sowie | 80 | Partnerstaaten, die Ausbildung von Personal der Partnerstaaten sowie | ||
81 | Unterstützungsleistungen im Bereich der epidemiologischen Lage- und | 81 | Unterstützungsleistungen im Bereich der epidemiologischen Lage- und | ||
82 | Risikobewertung und des Krisenmanagements umfassen, auch verbunden mit dem | 82 | Risikobewertung und des Krisenmanagements umfassen, auch verbunden mit dem | ||
83 | Einsatz von Personal des Robert Koch-Institutes im Ausland. Soweit es zur | 83 | Einsatz von Personal des Robert Koch-Institutes im Ausland. Soweit es zur | ||
84 | Abwendung von Gefahren von Dritten und zum Schutz von unmittelbar Betroffenen | 84 | Abwendung von Gefahren von Dritten und zum Schutz von unmittelbar Betroffenen | ||
85 | im Rahmen der frühzeitigen Erkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung | 85 | im Rahmen der frühzeitigen Erkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung | ||
86 | von bedrohlichen übertragbaren Krankheiten, der Unterstützung bei der | 86 | von bedrohlichen übertragbaren Krankheiten, der Unterstützung bei der | ||
87 | Ausbruchsuntersuchung und -bekämpfung, der Kontaktpersonennachverfolgung oder | 87 | Ausbruchsuntersuchung und -bekämpfung, der Kontaktpersonennachverfolgung oder | ||
88 | der medizinischen Evakuierung von Erkrankten und Ansteckungsverdächtigen | 88 | der medizinischen Evakuierung von Erkrankten und Ansteckungsverdächtigen | ||
89 | erforderlich ist, darf das Robert Koch-Institut im Rahmen seiner Aufgaben nach | 89 | erforderlich ist, darf das Robert Koch-Institut im Rahmen seiner Aufgaben nach | ||
90 | den Sätzen 1 bis 3 personenbezogene Daten verarbeiten. | 90 | den Sätzen 1 bis 3 personenbezogene Daten verarbeiten. |
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