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Sie können sich § 43 HwO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Handwerkskammer errichtet einen Berufsausbildungsausschuß. 2Ihm gehören sechs Arbeitgeber, sechs Arbeitnehmer und sechs Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen an, die Lehrkräfte mit beratender Stimme.
(2) 1Die Vertreter der Arbeitgeber werden von der Gruppe der Arbeitgeber, die Vertreter der Arbeitnehmer von der Gruppe der Vertreter der Gesellen und der anderen Arbeitnehmer mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung in der Vollversammlung gewählt. 2Die Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen werden von der nach Landesrecht zuständigen Behörde als Mitglieder berufen. 3Die Amtszeit der Mitglieder beträgt längstens fünf Jahre.
(3) § 34 Absatz 9 gilt entsprechend.
(4) Die Mitglieder können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden.
(5) 1Die Mitglieder haben Stellvertreter, die bei Verhinderung der Mitglieder an deren Stelle treten. 2Die Absätze 1 bis 4 gelten für die Stellvertreter entsprechend.
(6) 1Der Berufsbildungsausschuß wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. 2Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.
t | 1 | (1) Die Handwerkskammer errichtet einen Berufsausbildungsausschuß. Ihm | t | 1 | (1) Die Handwerkskammer errichtet einen Berufsbildungsausschuß. Ihm |
2 | gehören sechs Arbeitgeber, sechs Arbeitnehmer und sechs Lehrkräfte an | 2 | gehören sechs Arbeitgeber, sechs Arbeitnehmer und sechs Lehrkräfte an | ||
3 | berufsbildenden Schulen an, die Lehrkräfte mit beratender Stimme. | 3 | berufsbildenden Schulen an, die Lehrkräfte mit beratender Stimme. | ||
4 | (2) Die Vertreter der Arbeitgeber werden von der Gruppe der Arbeitgeber, | 4 | (2) Die Vertreter der Arbeitgeber werden von der Gruppe der Arbeitgeber, | ||
5 | die Vertreter der Arbeitnehmer von der Gruppe der Vertreter der Gesellen und | 5 | die Vertreter der Arbeitnehmer von der Gruppe der Vertreter der Gesellen und | ||
6 | der anderen Arbeitnehmer mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung in der | 6 | der anderen Arbeitnehmer mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung in der | ||
7 | Vollversammlung gewählt. Die Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen werden | 7 | Vollversammlung gewählt. Die Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen werden | ||
8 | von der nach Landesrecht zuständigen Behörde als Mitglieder berufen. Die | 8 | von der nach Landesrecht zuständigen Behörde als Mitglieder berufen. Die | ||
9 | Amtszeit der Mitglieder beträgt längstens fünf Jahre. | 9 | Amtszeit der Mitglieder beträgt längstens fünf Jahre. | ||
10 | (3) § 34 Absatz 9 gilt entsprechend. | 10 | (3) § 34 Absatz 9 gilt entsprechend. | ||
11 | (4) Die Mitglieder können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus | 11 | (4) Die Mitglieder können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus | ||
12 | wichtigem Grund abberufen werden. | 12 | wichtigem Grund abberufen werden. | ||
13 | (5) Die Mitglieder haben Stellvertreter, die bei Verhinderung der | 13 | (5) Die Mitglieder haben Stellvertreter, die bei Verhinderung der | ||
14 | Mitglieder an deren Stelle treten. Die Absätze 1 bis 4 gelten für die | 14 | Mitglieder an deren Stelle treten. Die Absätze 1 bis 4 gelten für die | ||
15 | Stellvertreter entsprechend. | 15 | Stellvertreter entsprechend. | ||
16 | (6) Der Berufsbildungsausschuß wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden | 16 | (6) Der Berufsbildungsausschuß wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden | ||
17 | und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sollen | 17 | und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sollen | ||
18 | nicht derselben Mitgliedergruppe angehören. | 18 | nicht derselben Mitgliedergruppe angehören. |
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