(1) Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 sind im Bereich des Dritten Teils
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dieses Gesetzes bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 die am 30. Juni 2021
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geltenden Vorschriften weiter anzuwenden. Endet die vorgesehene Dauer der
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Berufung eines Mitglieds oder eines stellvertretenden Mitglieds eines
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Meisterprüfungsausschusses binnen des sich aus Satz 1 ergebenden Zeitraums, so
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verlängert sich seine Berufung bis zum Ablauf des 30. Juni 2022.
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(2) Ein Meisterprüfungsausschuss, der am 30. Juni 2021 errichtet ist, bleibt
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zur Abnahme und Bewertung der bei ihm bis zum Ablauf des 30. Juni 2022
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begonnenen Teile einer Meisterprüfung weiter bestehen; insoweit sind für die
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Durchführung der Prüfungen die in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften auch über
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den dort genannten Zeitpunkt hinaus weiter anzuwenden.
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(3) Ein Meisterprüfungsausschuss, der am 30. Juni 2021 errichtet ist,
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nimmt unbeschadet des Absatzes 2 für die Dauer der Berufung seiner Mitglieder
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und stellvertretenden Mitglieder ab dem 1. Juli 2022 die Aufgaben eines nach
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den am 1. Juli 2021 geltenden Vorschriften zu errichtenden
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Meisterprüfungsausschusses wahr. Unbeschadet des Absatzes 1 ist ein
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Meisterprüfungsausschuss nach Satz 1 befugt, bereits vor dem 1. Juli 2022 alle
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erforderlichen Handlungen zur Vorbereitung der Aufgabenwahrnehmung im Sinne
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des Satzes 1 vorzunehmen, insbesondere solche nach §§ 48a, 51c, auch in
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Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 50a oder § 51d.
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