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Sie können sich § 106 HwO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Der Beschlußfassung der Vollversammlung bleibt vorbehalten
(2) 1Die nach Absatz 1 Nr. 3 bis 7, 10 bis 12 und 14 gefaßten Beschlüsse bedürfen der Genehmigung durch die oberste Landesbehörde. 2Die Beschlüsse nach Absatz 1 Nr. 5, 10 bis 12 und 14 sind in den für die Bekanntmachungen der Handwerkskammern bestimmten Organen einschließlich der elektronischen Medien (§ 105 Abs. 2 Nr. 12) zu veröffentlichen.
(3) 1Die Satzung nach Absatz 1 Nummer 12 und deren Änderungen müssen im Einklang mit den Vorgaben des auf sie anzuwendenden europäischen Rechts stehen. 2Insbesondere sind bei neuen oder zu ändernden Vorschriften, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung unterfallen, die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 25) in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten.
(4) 1Die Vorschriften sind anhand der in den Artikeln 5 bis 7 der Richtlinie (EU) 2018/958 festgelegten Kriterien auf ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen. 2Der Umfang der Prüfung muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift stehen.Die Vorschrift ist so ausführlich zu erläutern, dass ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bewertet werden kann. 3Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass sie gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren. 4Mindestens zwei Wochen vor der Beschlussfassung der Vollversammlung über die Vorschrift ist auf der Internetseite der jeweiligen Handwerkskammer ein Entwurf mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu veröffentlichen. 5Nach dem Erlass der Vorschrift ist ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu überwachen und bei einer Änderung der Umstände zu prüfen, ob die Vorschrift anzupassen ist.
(5) 1Die oberste Landesbehörde hat bei der nach Absatz 2 Satz 1 erforderlichen Genehmigung zu prüfen, ob die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 in der jeweils geltenden Fassung eingehalten wurden.Zu diesem Zweck hat ihr die Handwerkskammer die Unterlagen zuzuleiten, aus denen sich die Einhaltung der Vorgaben ergibt. 2Insbesondere sind die Gründe zu übermitteln, auf Grund derer die Vollversammlung der Handwerkskammer die Vorschriften und Satzungen oder deren Änderungen als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig beurteilt hat.
f | 1 | (1) Der Beschlußfassung der Vollversammlung bleibt vorbehalten | f | 1 | (1) Der Beschlußfassung der Vollversammlung bleibt vorbehalten |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | die Wahl des Vorstandes und der Ausschüsse, | 3 | die Wahl des Vorstandes und der Ausschüsse, | ||
4 | 2. | 4 | 2. | ||
5 | die Zuwahl von sachverständigen Personen (§ 93 Abs. 4), | 5 | die Zuwahl von sachverständigen Personen (§ 93 Abs. 4), | ||
6 | 3. | 6 | 3. | ||
7 | die Wahl des Geschäftsführers, bei mehreren Geschäftsführern des | 7 | die Wahl des Geschäftsführers, bei mehreren Geschäftsführern des | ||
8 | Hauptgeschäftsführers und der Geschäftsführer, | 8 | Hauptgeschäftsführers und der Geschäftsführer, | ||
9 | 4. | 9 | 4. | ||
n | 10 | die Feststellung des Haushaltsplans einschließlich des Stellenplans, die | n | 10 | die Feststellung des Haushaltsplans oder Wirtschaftsplans einschließlich des |
11 | Bewilligung von Ausgaben, die nicht im Haushaltsplan vorgesehen sind, die | 11 | Stellenplans, die Bewilligung von Ausgaben und Aufwendungen, die nicht im | ||
12 | Haushaltsplan oder Wirtschaftsplan vorgesehen sind, die Ermächtigung zur | ||||
12 | Ermächtigung zur Aufnahme von Krediten und die dingliche Belastung von | 13 | Aufnahme von Krediten und die dingliche Belastung von Grundeigentum, | ||
13 | Grundeigentum, | ||||
14 | 5. | 14 | 5. | ||
15 | die Festsetzung der Beiträge zur Handwerkskammer und die Erhebung von | 15 | die Festsetzung der Beiträge zur Handwerkskammer und die Erhebung von | ||
16 | Gebühren, | 16 | Gebühren, | ||
17 | 6. | 17 | 6. | ||
18 | der Erlaß einer Haushalts-, Kassen- und Rechnungslegungsordnung, | 18 | der Erlaß einer Haushalts-, Kassen- und Rechnungslegungsordnung, | ||
n | n | 19 | Finanzordnung oder eines Finanzstatuts, | ||
19 | 7. | 20 | 7. | ||
n | 20 | die Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung und die Entscheidung darüber, | n | 21 | die Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung oder des Jahresabschlusses und |
21 | durch welche unabhängige Stelle die Jahresrechnung geprüft werden soll, | 22 | die Entscheidung darüber, durch welche unabhängige Stelle die Jahresrechnung | ||
23 | oder der Jahresabschluss geprüft werden soll, | ||||
22 | 8. | 24 | 8. | ||
23 | die Beteiligung an Gesellschaften des privaten und öffentlichen Rechts und | 25 | die Beteiligung an Gesellschaften des privaten und öffentlichen Rechts und | ||
24 | die Aufrechterhaltung der Beteiligung, | 26 | die Aufrechterhaltung der Beteiligung, | ||
25 | 8a. | 27 | 8a. | ||
26 | die Beteiligung an einer Einrichtung nach § 91 Abs. 2a, | 28 | die Beteiligung an einer Einrichtung nach § 91 Abs. 2a, | ||
27 | 9. | 29 | 9. | ||
28 | der Erwerb und die Veräußerung von Grundeigentum, | 30 | der Erwerb und die Veräußerung von Grundeigentum, | ||
29 | 10. | 31 | 10. | ||
30 | der Erlaß von Vorschriften über die Berufsausbildung, berufliche Fortbildung | 32 | der Erlaß von Vorschriften über die Berufsausbildung, berufliche Fortbildung | ||
31 | und berufliche Umschulung (§ 91 Abs. 1 Nr. 4 und 4a), | 33 | und berufliche Umschulung (§ 91 Abs. 1 Nr. 4 und 4a), | ||
32 | 11. | 34 | 11. | ||
n | 33 | der Erlaß der Gesellen- und Meisterprüfungsordnungen (§ 91 Abs. 1 Nr. 5 und | n | 35 | der Erlass der Gesellenprüfungsordnungen nach § 91 Absatz 1 Nummer 5 und |
34 | 6), | 36 | Satzungen nach § 50a Absatz 3 oder § 51d Absatz 3, | ||
35 | 12. | 37 | 12. | ||
36 | der Erlaß der Vorschriften über die öffentliche Bestellung und Vereidigung | 38 | der Erlaß der Vorschriften über die öffentliche Bestellung und Vereidigung | ||
37 | von Sachverständigen (§ 91 Abs. 1 Nr. 8), | 39 | von Sachverständigen (§ 91 Abs. 1 Nr. 8), | ||
38 | 13. | 40 | 13. | ||
39 | die Festsetzung der den Mitgliedern zu gewährenden Entschädigung (§ 94), | 41 | die Festsetzung der den Mitgliedern zu gewährenden Entschädigung (§ 94), | ||
40 | 14. | 42 | 14. | ||
41 | die Änderung der Satzung. | 43 | die Änderung der Satzung. | ||
42 | (2) Die nach Absatz 1 Nr. 3 bis 7, 10 bis 12 und 14 gefaßten Beschlüsse | 44 | (2) Die nach Absatz 1 Nr. 3 bis 7, 10 bis 12 und 14 gefaßten Beschlüsse | ||
43 | bedürfen der Genehmigung durch die oberste Landesbehörde. Die Beschlüsse | 45 | bedürfen der Genehmigung durch die oberste Landesbehörde. Die Beschlüsse | ||
t | 44 | nach Absatz 1 Nr. 5, 10 bis 12 und 14 sind in den für die Bekanntmachungen der | t | 46 | nach Absatz 1 Nr. 5, 6, 10 bis 12 und 14 sind in den für die Bekanntmachungen |
45 | Handwerkskammern bestimmten Organen einschließlich der elektronischen Medien | 47 | der Handwerkskammern bestimmten Organen einschließlich der elektronischen | ||
46 | (§ 105 Abs. 2 Nr. 12) zu veröffentlichen. | 48 | Medien (§ 105 Abs. 2 Nr. 12) zu veröffentlichen. | ||
47 | (3) Die Satzung nach Absatz 1 Nummer 12 und deren Änderungen müssen im | 49 | (3) Die Satzung nach Absatz 1 Nummer 12 und deren Änderungen müssen im | ||
48 | Einklang mit den Vorgaben des auf sie anzuwendenden europäischen Rechts | 50 | Einklang mit den Vorgaben des auf sie anzuwendenden europäischen Rechts | ||
49 | stehen. Insbesondere sind bei neuen oder zu ändernden Vorschriften, die | 51 | stehen. Insbesondere sind bei neuen oder zu ändernden Vorschriften, die | ||
50 | dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden | 52 | dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden | ||
51 | Fassung unterfallen, die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 des | 53 | Fassung unterfallen, die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 des | ||
52 | Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine | 54 | Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine | ||
53 | Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L | 55 | Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L | ||
54 | 173 vom 9.7.2018, S. 25) in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten. | 56 | 173 vom 9.7.2018, S. 25) in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten. | ||
55 | (4) Die Vorschriften sind anhand der in den Artikeln 5 bis 7 der | 57 | (4) Die Vorschriften sind anhand der in den Artikeln 5 bis 7 der | ||
56 | Richtlinie (EU) 2018/958 festgelegten Kriterien auf ihre Verhältnismäßigkeit | 58 | Richtlinie (EU) 2018/958 festgelegten Kriterien auf ihre Verhältnismäßigkeit | ||
57 | zu prüfen. Der Umfang der Prüfung muss im Verhältnis zu der Art, dem | 59 | zu prüfen. Der Umfang der Prüfung muss im Verhältnis zu der Art, dem | ||
58 | Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift stehen.Die Vorschrift ist so | 60 | Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift stehen.Die Vorschrift ist so | ||
59 | ausführlich zu erläutern, dass ihre Übereinstimmung mit dem | 61 | ausführlich zu erläutern, dass ihre Übereinstimmung mit dem | ||
60 | Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bewertet werden kann. Die Gründe, aus denen | 62 | Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bewertet werden kann. Die Gründe, aus denen | ||
61 | sich ergibt, dass sie gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch | 63 | sich ergibt, dass sie gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch | ||
62 | qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu | 64 | qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu | ||
63 | substantiieren. Mindestens zwei Wochen vor der Beschlussfassung der | 65 | substantiieren. Mindestens zwei Wochen vor der Beschlussfassung der | ||
64 | Vollversammlung über die Vorschrift ist auf der Internetseite der jeweiligen | 66 | Vollversammlung über die Vorschrift ist auf der Internetseite der jeweiligen | ||
65 | Handwerkskammer ein Entwurf mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu | 67 | Handwerkskammer ein Entwurf mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu | ||
66 | veröffentlichen. Nach dem Erlass der Vorschrift ist ihre Übereinstimmung | 68 | veröffentlichen. Nach dem Erlass der Vorschrift ist ihre Übereinstimmung | ||
67 | mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu überwachen und bei einer Änderung der | 69 | mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu überwachen und bei einer Änderung der | ||
68 | Umstände zu prüfen, ob die Vorschrift anzupassen ist. | 70 | Umstände zu prüfen, ob die Vorschrift anzupassen ist. | ||
69 | (5) Die oberste Landesbehörde hat bei der nach Absatz 2 Satz 1 | 71 | (5) Die oberste Landesbehörde hat bei der nach Absatz 2 Satz 1 | ||
70 | erforderlichen Genehmigung zu prüfen, ob die Vorgaben der Richtlinie (EU) | 72 | erforderlichen Genehmigung zu prüfen, ob die Vorgaben der Richtlinie (EU) | ||
71 | 2018/958 in der jeweils geltenden Fassung eingehalten wurden.Zu diesem Zweck | 73 | 2018/958 in der jeweils geltenden Fassung eingehalten wurden.Zu diesem Zweck | ||
72 | hat ihr die Handwerkskammer die Unterlagen zuzuleiten, aus denen sich die | 74 | hat ihr die Handwerkskammer die Unterlagen zuzuleiten, aus denen sich die | ||
73 | Einhaltung der Vorgaben ergibt. Insbesondere sind die Gründe zu | 75 | Einhaltung der Vorgaben ergibt. Insbesondere sind die Gründe zu | ||
74 | übermitteln, auf Grund derer die Vollversammlung der Handwerkskammer die | 76 | übermitteln, auf Grund derer die Vollversammlung der Handwerkskammer die | ||
75 | Vorschriften und Satzungen oder deren Änderungen als gerechtfertigt, notwendig | 77 | Vorschriften und Satzungen oder deren Änderungen als gerechtfertigt, notwendig | ||
76 | und verhältnismäßig beurteilt hat. | 78 | und verhältnismäßig beurteilt hat. |
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