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Sie können sich § 105 HwO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Für die Handwerkskammer ist von der obersten Landesbehörde eine Satzung zu erlassen. 2Über eine Änderung der Satzung beschließt die Vollversammlung; der Beschluß bedarf der Genehmigung durch die oberste Landesbehörde.
(2) Die Satzung muß Bestimmungen enthalten über
(3) Die Satzung darf keine Bestimmung enthalten, die mit den in diesem Gesetz bezeichneten Aufgaben der Handwerkskammer nicht in Verbindung steht oder gesetzlichen Vorschriften zuwiderläuft.
(4) Die Satzung nach Absatz 1 Satz 1 ist in dem amtlichen Organ der für den Sitz der Handwerkskammer zuständigen höheren Verwaltungsbehörde bekanntzumachen.
f | 1 | (1) Für die Handwerkskammer ist von der obersten Landesbehörde eine | f | 1 | (1) Für die Handwerkskammer ist von der obersten Landesbehörde eine |
2 | Satzung zu erlassen. Über eine Änderung der Satzung beschließt die | 2 | Satzung zu erlassen. Über eine Änderung der Satzung beschließt die | ||
3 | Vollversammlung; der Beschluß bedarf der Genehmigung durch die oberste | 3 | Vollversammlung; der Beschluß bedarf der Genehmigung durch die oberste | ||
4 | Landesbehörde. | 4 | Landesbehörde. | ||
5 | (2) Die Satzung muß Bestimmungen enthalten über | 5 | (2) Die Satzung muß Bestimmungen enthalten über | ||
6 | 1. | 6 | 1. | ||
7 | den Namen, den Sitz und den Bezirk der Handwerkskammer, | 7 | den Namen, den Sitz und den Bezirk der Handwerkskammer, | ||
8 | 2. | 8 | 2. | ||
9 | die Zahl der Mitglieder der Handwerkskammer und der Stellvertreter sowie die | 9 | die Zahl der Mitglieder der Handwerkskammer und der Stellvertreter sowie die | ||
10 | Reihenfolge ihres Eintritts im Falle der Behinderung oder des Ausscheidens der | 10 | Reihenfolge ihres Eintritts im Falle der Behinderung oder des Ausscheidens der | ||
11 | Mitglieder, | 11 | Mitglieder, | ||
12 | 3. | 12 | 3. | ||
13 | die Verteilung der Mitglieder und der Stellvertreter auf die im Bezirk der | 13 | die Verteilung der Mitglieder und der Stellvertreter auf die im Bezirk der | ||
14 | Handwerkskammer vertretenen Handwerke, | 14 | Handwerkskammer vertretenen Handwerke, | ||
15 | 4. | 15 | 4. | ||
16 | die Zuwahl zur Handwerkskammer, | 16 | die Zuwahl zur Handwerkskammer, | ||
17 | 5. | 17 | 5. | ||
18 | die Wahl des Vorstands und seine Befugnisse, | 18 | die Wahl des Vorstands und seine Befugnisse, | ||
19 | 6. | 19 | 6. | ||
20 | die Einberufung der Handwerkskammer und ihrer Organe, | 20 | die Einberufung der Handwerkskammer und ihrer Organe, | ||
21 | 7. | 21 | 7. | ||
22 | die Form der Beschlußfassung und die Beurkundung der Beschlüsse der | 22 | die Form der Beschlußfassung und die Beurkundung der Beschlüsse der | ||
23 | Handwerkskammer und des Vorstands, | 23 | Handwerkskammer und des Vorstands, | ||
24 | 8. | 24 | 8. | ||
25 | die Erstellung einer mittelfristigen Finanzplanung und deren Übermittlung an | 25 | die Erstellung einer mittelfristigen Finanzplanung und deren Übermittlung an | ||
26 | die Vollversammlung, | 26 | die Vollversammlung, | ||
27 | 9. | 27 | 9. | ||
n | n | 28 | die Festlegung der Haushaltsführung nach dem Verfahren der Kameralistik oder | ||
28 | die Aufstellung und Genehmigung des Haushaltsplans, | 29 | der Doppik sowie die Aufstellung und Genehmigung des Haushaltsplans oder des | ||
30 | Wirtschaftsplans, | ||||
29 | 10. | 31 | 10. | ||
t | 30 | die Aufstellung, Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung sowie über die | t | 32 | die Aufstellung, Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung oder des |
31 | Übertragung der Prüfung auf eine unabhängige Stelle außerhalb der | 33 | Jahresabschlusses mit Lagebericht einschließlich der Verwendung des | ||
32 | Handwerkskammer, | 34 | Jahresergebnisses sowie über die Übertragung der Prüfung auf eine unabhängige | ||
35 | Stelle außerhalb der Handwerkskammer, | ||||
33 | 11. | 36 | 11. | ||
34 | die Voraussetzungen und die Form einer Änderung der Satzung, | 37 | die Voraussetzungen und die Form einer Änderung der Satzung, | ||
35 | 12. | 38 | 12. | ||
36 | die Organe einschließlich elektronischer Medien, in denen die | 39 | die Organe einschließlich elektronischer Medien, in denen die | ||
37 | Bekanntmachungen der Handwerkskammer zu veröffentlichen sind. | 40 | Bekanntmachungen der Handwerkskammer zu veröffentlichen sind. | ||
38 | (3) Die Satzung darf keine Bestimmung enthalten, die mit den in diesem Gesetz | 41 | (3) Die Satzung darf keine Bestimmung enthalten, die mit den in diesem Gesetz | ||
39 | bezeichneten Aufgaben der Handwerkskammer nicht in Verbindung steht oder | 42 | bezeichneten Aufgaben der Handwerkskammer nicht in Verbindung steht oder | ||
40 | gesetzlichen Vorschriften zuwiderläuft. | 43 | gesetzlichen Vorschriften zuwiderläuft. | ||
41 | (4) Die Satzung nach Absatz 1 Satz 1 ist in dem amtlichen Organ der für den | 44 | (4) Die Satzung nach Absatz 1 Satz 1 ist in dem amtlichen Organ der für den | ||
42 | Sitz der Handwerkskammer zuständigen höheren Verwaltungsbehörde | 45 | Sitz der Handwerkskammer zuständigen höheren Verwaltungsbehörde | ||
43 | bekanntzumachen. | 46 | bekanntzumachen. |
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