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Sie können sich § 91 HwO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Aufgabe der Handwerkskammer ist insbesondere,
1(1a) Die Länder können durch Gesetz der Handwerkskammer die Aufgaben einer einheitlichen Stelle im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes übertragen. 2Das Gesetz regelt, welche Aufgabenbereiche von der Zuweisung erfasst sind. 3Dabei kann das Gesetz vorsehen, dass die Handwerkskammer auch für nicht Kammerzugehörige tätig wird. 4Das Gesetz regelt auch die Aufsicht.
(2) Die Handwerkskammer kann gemeinsam mit der Industrie- und Handelskammer Prüfungsausschüsse errichten.
(2a) Die Länder können durch Gesetz der Handwerkskammer ermöglichen, sich an einer Einrichtung zu beteiligen, die Aufgaben einer einheitlichen Stelle im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes erfüllt.
(3) Die Handwerkskammer soll in allen wichtigen das Handwerk und das handwerksähnliche Gewerbe berührenden Angelegenheiten gehört werden.
(3a) Die Handwerkskammer kann Betriebe des Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes des Handwerkskammerbezirks zu Fragen der Früherkennung von Unternehmenskrisen und deren Bewältigung beraten.
(4) Absatz 1 Nr. 1, 2 und 7 bis 13 sowie Absatz 3a finden auf handwerksähnliche Gewerbe entsprechende Anwendung.
f | 1 | (1) Aufgabe der Handwerkskammer ist insbesondere, | f | 1 | (1) Aufgabe der Handwerkskammer ist insbesondere, |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | die Interessen des Handwerks zu fördern und für einen gerechten Ausgleich | 3 | die Interessen des Handwerks zu fördern und für einen gerechten Ausgleich | ||
4 | der Interessen der einzelnen Handwerke und ihrer Organisationen zu sorgen, | 4 | der Interessen der einzelnen Handwerke und ihrer Organisationen zu sorgen, | ||
5 | 2. | 5 | 2. | ||
6 | die Behörden in der Förderung des Handwerks durch Anregungen, Vorschläge und | 6 | die Behörden in der Förderung des Handwerks durch Anregungen, Vorschläge und | ||
7 | durch Erstattung von Gutachten zu unterstützen und regelmäßig Berichte über die | 7 | durch Erstattung von Gutachten zu unterstützen und regelmäßig Berichte über die | ||
8 | Verhältnisse des Handwerks zu erstatten, | 8 | Verhältnisse des Handwerks zu erstatten, | ||
9 | 3. | 9 | 3. | ||
10 | die Handwerksrolle (§ 6) zu führen, | 10 | die Handwerksrolle (§ 6) zu führen, | ||
11 | 4. | 11 | 4. | ||
12 | die Berufsausbildung zu regeln (§ 41), Vorschriften hierfür zu erlassen, | 12 | die Berufsausbildung zu regeln (§ 41), Vorschriften hierfür zu erlassen, | ||
13 | ihre Durchführung zu überwachen (§ 41a) sowie eine Lehrlingsrolle (§ 28 Absatz | 13 | ihre Durchführung zu überwachen (§ 41a) sowie eine Lehrlingsrolle (§ 28 Absatz | ||
14 | 1) zu führen, | 14 | 1) zu führen, | ||
15 | 4a. | 15 | 4a. | ||
16 | Vorschriften für Prüfungen im Rahmen einer beruflichen Fortbildung oder | 16 | Vorschriften für Prüfungen im Rahmen einer beruflichen Fortbildung oder | ||
17 | Umschulung zu erlassen und Prüfungsausschüsse hierfür zu errichten, | 17 | Umschulung zu erlassen und Prüfungsausschüsse hierfür zu errichten, | ||
18 | 5. | 18 | 5. | ||
19 | Gesellenprüfungsordnungen für die einzelnen Handwerke zu erlassen (§ 38), | 19 | Gesellenprüfungsordnungen für die einzelnen Handwerke zu erlassen (§ 38), | ||
20 | Prüfungsausschüsse für die Abnahme der Gesellenprüfungen zu errichten oder | 20 | Prüfungsausschüsse für die Abnahme der Gesellenprüfungen zu errichten oder | ||
21 | Handwerksinnungen zu der Errichtung von Gesellenprüfungsausschüssen zu | 21 | Handwerksinnungen zu der Errichtung von Gesellenprüfungsausschüssen zu | ||
22 | ermächtigen (§ 37) und die ordnungsmäßige Durchführung der Gesellenprüfungen zu | 22 | ermächtigen (§ 37) und die ordnungsmäßige Durchführung der Gesellenprüfungen zu | ||
23 | überwachen, | 23 | überwachen, | ||
24 | 6. | 24 | 6. | ||
n | 25 | Meisterprüfungsordnungen für die einzelnen Handwerke zu erlassen (§ 50) und | n | ||
26 | die Geschäfte des Meisterprüfungsausschusses (§ 47 Abs. 2) zu führen, | 25 | die Geschäfte des Meisterprüfungsausschusses (§ 47 Abs. 2) zu führen, | ||
27 | 6a. | 26 | 6a. | ||
n | 28 | die Gleichwertigkeit festzustellen (§§ 40a, 50b, 51e) | n | 27 | die Gleichwertigkeit festzustellen (§§ 40a, 50c, 51g) |
29 | 7. | 28 | 7. | ||
30 | die technische und betriebswirtschaftliche Fortbildung der Meister und | 29 | die technische und betriebswirtschaftliche Fortbildung der Meister und | ||
31 | Gesellen zur Erhaltung und Steigerung der Leistungsfähigkeit des Handwerks in | 30 | Gesellen zur Erhaltung und Steigerung der Leistungsfähigkeit des Handwerks in | ||
32 | Zusammenarbeit mit den Innungsverbänden zu fördern, die erforderlichen | 31 | Zusammenarbeit mit den Innungsverbänden zu fördern, die erforderlichen | ||
33 | Einrichtungen hierfür zu schaffen oder zu unterstützen und zu diesem Zweck eine | 32 | Einrichtungen hierfür zu schaffen oder zu unterstützen und zu diesem Zweck eine | ||
34 | Gewerbeförderungsstelle zu unterhalten, | 33 | Gewerbeförderungsstelle zu unterhalten, | ||
35 | 7a. | 34 | 7a. | ||
36 | Maßnahmen zur Förderung und Durchführung der Berufsbildung, insbesondere der | 35 | Maßnahmen zur Förderung und Durchführung der Berufsbildung, insbesondere der | ||
37 | Berufsausbildungsvorbereitung, Berufsausbildung, beruflichen Fortbildung und | 36 | Berufsausbildungsvorbereitung, Berufsausbildung, beruflichen Fortbildung und | ||
38 | beruflichen Umschulung, sowie der technischen und betriebswirtschaftlichen | 37 | beruflichen Umschulung, sowie der technischen und betriebswirtschaftlichen | ||
39 | Weiterbildung, insbesondere Sachkundenachweise und Sachkundeprüfungen nach | 38 | Weiterbildung, insbesondere Sachkundenachweise und Sachkundeprüfungen nach | ||
40 | gesetzlichen Vorschriften, nach Vorschriften der Unfallversicherungsträger oder | 39 | gesetzlichen Vorschriften, nach Vorschriften der Unfallversicherungsträger oder | ||
41 | nach technischen Normvorschriften in Zusammenarbeit mit den Innungsverbänden | 40 | nach technischen Normvorschriften in Zusammenarbeit mit den Innungsverbänden | ||
42 | anzubieten, | 41 | anzubieten, | ||
43 | 8. | 42 | 8. | ||
n | 44 | Sachverständige zur Erstattung von Gutachten über Waren, Leistungen und | n | 43 | Sachverständige zur Erstattung von Gutachten zu Leistungen und Tätigkeiten |
45 | Preise von Handwerkern zu bestellen und zu vereidigen, | 44 | des Handwerks und deren Wert nach den §§ 36 und 36a der Gewerbeordnung | ||
45 | öffentlich zu bestellen und zu vereidigen, | ||||
46 | 9. | 46 | 9. | ||
47 | die wirtschaftlichen Interessen des Handwerks und die ihnen dienenden | 47 | die wirtschaftlichen Interessen des Handwerks und die ihnen dienenden | ||
48 | Einrichtungen, insbesondere das Genossenschaftswesen zu fördern, | 48 | Einrichtungen, insbesondere das Genossenschaftswesen zu fördern, | ||
49 | 10. | 49 | 10. | ||
50 | die Formgestaltung im Handwerk zu fördern, | 50 | die Formgestaltung im Handwerk zu fördern, | ||
51 | 11. | 51 | 11. | ||
52 | Vermittlungsstellen zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Inhabern eines | 52 | Vermittlungsstellen zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Inhabern eines | ||
53 | Betriebs eines Handwerks und ihren Auftraggebern einzurichten, | 53 | Betriebs eines Handwerks und ihren Auftraggebern einzurichten, | ||
54 | 12. | 54 | 12. | ||
55 | Ursprungszeugnisse über in Handwerksbetrieben gefertigte Erzeugnisse und | 55 | Ursprungszeugnisse über in Handwerksbetrieben gefertigte Erzeugnisse und | ||
56 | andere dem Wirtschaftsverkehr dienende Bescheinigungen auszustellen, soweit | 56 | andere dem Wirtschaftsverkehr dienende Bescheinigungen auszustellen, soweit | ||
57 | nicht Rechtsvorschriften diese Aufgaben anderen Stellen zuweisen, | 57 | nicht Rechtsvorschriften diese Aufgaben anderen Stellen zuweisen, | ||
58 | 13. | 58 | 13. | ||
59 | die Maßnahmen zur Unterstützung notleidender Handwerker sowie Gesellen und | 59 | die Maßnahmen zur Unterstützung notleidender Handwerker sowie Gesellen und | ||
60 | anderer Arbeitnehmer mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung zu treffen oder | 60 | anderer Arbeitnehmer mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung zu treffen oder | ||
n | 61 | zu unterstützen. | n | 61 | zu unterstützen, |
62 | 14. | ||||
63 | die Zuständigkeit als Stelle nach § 340 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches | ||||
64 | Sozialgesetzbuch für die Betriebe der Handwerke nach den Nummern 33 bis 37 der | ||||
65 | Anlage A. | ||||
62 | (1a) Die Länder können durch Gesetz der Handwerkskammer die Aufgaben | 66 | (1a) Die Länder können durch Gesetz der Handwerkskammer die Aufgaben | ||
63 | einer einheitlichen Stelle im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes | 67 | einer einheitlichen Stelle im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes | ||
64 | übertragen. Das Gesetz regelt, welche Aufgabenbereiche von der Zuweisung | 68 | übertragen. Das Gesetz regelt, welche Aufgabenbereiche von der Zuweisung | ||
65 | erfasst sind. Dabei kann das Gesetz vorsehen, dass die Handwerkskammer | 69 | erfasst sind. Dabei kann das Gesetz vorsehen, dass die Handwerkskammer | ||
66 | auch für nicht Kammerzugehörige tätig wird. Das Gesetz regelt auch die | 70 | auch für nicht Kammerzugehörige tätig wird. Das Gesetz regelt auch die | ||
67 | Aufsicht. | 71 | Aufsicht. | ||
68 | (2) Die Handwerkskammer kann gemeinsam mit der Industrie- und Handelskammer | 72 | (2) Die Handwerkskammer kann gemeinsam mit der Industrie- und Handelskammer | ||
69 | Prüfungsausschüsse errichten. | 73 | Prüfungsausschüsse errichten. | ||
70 | (2a) Die Länder können durch Gesetz der Handwerkskammer ermöglichen, sich an | 74 | (2a) Die Länder können durch Gesetz der Handwerkskammer ermöglichen, sich an | ||
71 | einer Einrichtung zu beteiligen, die Aufgaben einer einheitlichen Stelle im | 75 | einer Einrichtung zu beteiligen, die Aufgaben einer einheitlichen Stelle im | ||
72 | Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes erfüllt. | 76 | Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes erfüllt. | ||
t | t | 77 | (2b) Zur Förderung der beruflichen Bildung kann die Handwerkskammer sich an | ||
78 | nationalen und internationalen Projekten, insbesondere an Maßnahmen der | ||||
79 | internationalen Entwicklungszusammenarbeit, beteiligen. | ||||
73 | (3) Die Handwerkskammer soll in allen wichtigen das Handwerk und das | 80 | (3) Die Handwerkskammer soll in allen wichtigen das Handwerk und das | ||
74 | handwerksähnliche Gewerbe berührenden Angelegenheiten gehört werden. | 81 | handwerksähnliche Gewerbe berührenden Angelegenheiten gehört werden. | ||
75 | (3a) Die Handwerkskammer kann Betriebe des Handwerks oder eines | 82 | (3a) Die Handwerkskammer kann Betriebe des Handwerks oder eines | ||
76 | handwerksähnlichen Gewerbes des Handwerkskammerbezirks zu Fragen der | 83 | handwerksähnlichen Gewerbes des Handwerkskammerbezirks zu Fragen der | ||
77 | Früherkennung von Unternehmenskrisen und deren Bewältigung beraten. | 84 | Früherkennung von Unternehmenskrisen und deren Bewältigung beraten. | ||
78 | (4) Absatz 1 Nr. 1, 2 und 7 bis 13 sowie Absatz 3a finden auf | 85 | (4) Absatz 1 Nr. 1, 2 und 7 bis 13 sowie Absatz 3a finden auf | ||
79 | handwerksähnliche Gewerbe entsprechende Anwendung. | 86 | handwerksähnliche Gewerbe entsprechende Anwendung. |
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