Die Ausbildungsbezeichnung Meister/Meisterin in Verbindung mit einem
2
zulassungsfreien Handwerk oder handwerksähnlichen Gewerbe darf nur führen, wer
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die Prüfung nach § 51a Abs. 3 in diesem Handwerk oder Gewerbe bestanden hat.
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§ 51 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
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