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§ 51e HwO vollständige alte Fassung
§ 51e HwO
1Im Fall der Gleichwertigkeit eines im Ausland erworbenen Ausbildungsnachweises mit der Meisterprüfung ist die Gleichwertigkeit festzustellen.2§ 50b gilt entsprechend.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann im Einvernehmen mit
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Ausbildungsnachweises mit der Meisterprüfung ist die Gleichwertigkeit
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dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit
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festzustellen. § 50b gilt entsprechend.
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Zustimmung des Bundesrates im Ausland erworbene Prüfungszeugnisse den
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entsprechenden Zeugnissen über das Bestehen einer deutschen Meisterprüfung in
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einem zulassungsfreien Handwerk oder handwerksähnlichen Gewerbe gleichstellen,
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wenn an den Bildungsgang und in den Prüfungen gleichwertige Anforderungen
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gestellt werden. Die Vorschriften des Bundesvertriebenengesetzes bleiben
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unberührt.
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