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Sie können sich § 51d HwO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
1Die Ausbildungsbezeichnung Meister/Meisterin in Verbindung mit einem zulassungsfreien Handwerk oder handwerksähnlichen Gewerbe darf nur führen, wer die Prüfung nach § 51a Abs. 3 in diesem Handwerk oder Gewerbe bestanden hat. 2§ 51 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
t | 1 | Die Ausbildungsbezeichnung Meister/Meisterin in Verbindung mit einem | t | 1 | (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im |
2 | zulassungsfreien Handwerk oder handwerksähnlichen Gewerbe darf nur führen, wer | 2 | Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch | ||
3 | die Prüfung nach § 51a Abs. 3 in diesem Handwerk oder Gewerbe bestanden hat. | 3 | Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Zulassungsverfahren und | ||
4 | § 51 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden. | 4 | das allgemeine Prüfungsverfahren zu regeln. In der Rechtsverordnung nach Satz | ||
5 | 1 sind insbesondere zu regeln | ||||
6 | 1. | ||||
7 | die förmlichen Anforderungen an die Zulassung zur Meisterprüfung, | ||||
8 | 2. | ||||
9 | die Durchführung der Prüfung, | ||||
10 | 3. | ||||
11 | die Geschäftsverteilung und die Beschlussfassung innerhalb des | ||||
12 | Meisterprüfungsausschusses, | ||||
13 | 4. | ||||
14 | die Bildung und die Zusammensetzung der Prüfungskommissionen, insbesondere | ||||
15 | hinsichtlich der Anzahl, der Qualifikation und der Gruppenzugehörigkeit ihrer | ||||
16 | Mitglieder, | ||||
17 | 5. | ||||
18 | die Zuweisung der Abnahme und Bewertung der Prüfungsleistungen an die | ||||
19 | Prüfungskommissionen, | ||||
20 | 6. | ||||
21 | die Bewertung von Prüfungsleistungen, einschließlich der Anwendung eines | ||||
22 | einheitlichen Bewertungsmaßstabes auf der Grundlage eines Punktesystems sowie | ||||
23 | eines Verfahrens zur Bestimmung der abschließenden Bewertung von | ||||
24 | Prüfungsleistungen bei voneinander abweichenden Einzelbewertungen durch die | ||||
25 | Mitglieder einer Prüfungskommission, | ||||
26 | 7. | ||||
27 | die Anrechnung von einzelnen Prüfungsleistungen und die Befreiung von | ||||
28 | Prüfungsteilen oder Prüfungsleistungen, | ||||
29 | 8. | ||||
30 | die Ermittlung und Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse binnen einer | ||||
31 | bestimmten Frist, längstens eines Monats, sowie die Erteilung der | ||||
32 | Prüfungszeugnisse, | ||||
33 | 9. | ||||
34 | der Nachteilsausgleich für Menschen mit Behinderungen, | ||||
35 | 10. | ||||
36 | die Folgen von Verstößen gegen die Prüfungsvorschriften, | ||||
37 | 11. | ||||
38 | die Zulässigkeit, der Umfang und die Häufigkeit von Wiederholungsprüfungen | ||||
39 | und | ||||
40 | 12. | ||||
41 | die Niederschrift über die Meisterprüfung. | ||||
42 | (2) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 kann darüber hinaus Vorschriften | ||||
43 | enthalten | ||||
44 | 1. | ||||
45 | zur Berufung der prüfenden Personen nach § 51c Absatz 2 und 3 sowie | ||||
46 | 2. | ||||
47 | zum Nachteilsausgleich für Teilleistungsstörungen. | ||||
48 | (3) Soweit das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie von seiner | ||||
49 | Befugnis nach Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2, | ||||
50 | keinen Gebrauch macht, kann eine von der Handwerkskammer mit Genehmigung der | ||||
51 | obersten Landesbehörde zu erlassende Satzung das Zulassungsverfahren und das | ||||
52 | Prüfungsverfahren regeln. |
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