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Sie können sich § 51a HwO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Für zulassungsfreie Handwerke oder handwerksähnliche Gewerbe, für die eine Ausbildungsordnung nach § 25 dieses Gesetzes oder nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes erlassen worden ist, kann eine Meisterprüfung abgelegt werden.
(2) Als Grundlage für ein geordnetes und einheitliches Meisterprüfungswesen für Handwerke oder Gewerbe im Sinne des Absatzes 1 kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmen,
(3) 1Durch die Meisterprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling eine besondere Befähigung in einem zulassungsfreien Handwerk oder in einem handwerksähnlichen Gewerbe erworben hat und Lehrlinge ordnungsgemäß ausbilden kann. 2Zu diesem Zweck hat der Prüfling in vier selbständigen Prüfungsteilen nachzuweisen, dass er Tätigkeiten seines zulassungsfreien Handwerks oder seines handwerksähnlichen Gewerbes meisterhaft verrichten kann (Teil I), besondere fachtheoretische Kenntnisse (Teil II), besondere betriebswirtschaftliche, kaufmännische und rechtliche Kenntnisse (Teil III) sowie die erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse (Teil IV) besitzt. 3§ 45 Absatz 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(4) 1Zum Nachweis der Fertigkeiten und Kenntnisse führt die Handwerkskammer Prüfungen durch und errichtet zu diesem Zweck Prüfungsausschüsse. 2Die durch die Abnahme der Meisterprüfung entstehenden Kosten trägt die Handwerkskammer.
(5) 1Zur Prüfung ist zuzulassen, wer eine Gesellenprüfung oder eine Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf bestanden hat oder eine Gleichwertigkeitsfeststellung nach § 40a besitzt. 2Die Handwerkskammer kann auf Antrag in Ausnahmefällen von der Zulassungsvoraussetzung befreien. 3Für die Ablegung des Teils III der Meisterprüfung entfällt die Zulassungsvoraussetzung.
(6) Für Befreiungen gilt § 46 entsprechend.
(7) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Zulassungsverfahren sowie das allgemeine Prüfungsverfahren erlassen. 2Die Rechtsverordnung kann insbesondere die Zulassung zur Prüfung, das Bewertungssystem, die Erteilung der Prüfungszeugnisse, die Folgen von Verstößen gegen die Prüfungsvorschriften und die Wiederholungsprüfung regeln.
f | 1 | (1) Für zulassungsfreie Handwerke oder handwerksähnliche Gewerbe, für die eine | f | 1 | (1) Für zulassungsfreie Handwerke oder handwerksähnliche Gewerbe, für die eine |
2 | Ausbildungsordnung nach § 25 dieses Gesetzes oder nach § 4 des | 2 | Ausbildungsordnung nach § 25 dieses Gesetzes oder nach § 4 des | ||
3 | Berufsbildungsgesetzes erlassen worden ist, kann eine Meisterprüfung abgelegt | 3 | Berufsbildungsgesetzes erlassen worden ist, kann eine Meisterprüfung abgelegt | ||
4 | werden. | 4 | werden. | ||
5 | (2) Als Grundlage für ein geordnetes und einheitliches Meisterprüfungswesen | 5 | (2) Als Grundlage für ein geordnetes und einheitliches Meisterprüfungswesen | ||
6 | für Handwerke oder Gewerbe im Sinne des Absatzes 1 kann das Bundesministerium | 6 | für Handwerke oder Gewerbe im Sinne des Absatzes 1 kann das Bundesministerium | ||
7 | für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für | 7 | für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für | ||
8 | Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des | 8 | Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des | ||
9 | Bundesrates bedarf, bestimmen, | 9 | Bundesrates bedarf, bestimmen, | ||
10 | 1. | 10 | 1. | ||
11 | welche Fertigkeiten und Kenntnisse in den einzelnen zulassungsfreien | 11 | welche Fertigkeiten und Kenntnisse in den einzelnen zulassungsfreien | ||
12 | Handwerken oder handwerksähnlichen Gewerben zum Zwecke der Meisterprüfung zu | 12 | Handwerken oder handwerksähnlichen Gewerben zum Zwecke der Meisterprüfung zu | ||
13 | berücksichtigen sind (Meisterprüfungsberufsbild B), | 13 | berücksichtigen sind (Meisterprüfungsberufsbild B), | ||
14 | 2. | 14 | 2. | ||
15 | welche Anforderungen in der Meisterprüfung zu stellen sind und | 15 | welche Anforderungen in der Meisterprüfung zu stellen sind und | ||
16 | 3. | 16 | 3. | ||
17 | welche handwerks- und gewerbespezifischen Verfahrensregelungen in der | 17 | welche handwerks- und gewerbespezifischen Verfahrensregelungen in der | ||
18 | Meisterprüfung gelten. | 18 | Meisterprüfung gelten. | ||
19 | (3) Durch die Meisterprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling eine | 19 | (3) Durch die Meisterprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling eine | ||
20 | besondere Befähigung in einem zulassungsfreien Handwerk oder in einem | 20 | besondere Befähigung in einem zulassungsfreien Handwerk oder in einem | ||
21 | handwerksähnlichen Gewerbe erworben hat und Lehrlinge ordnungsgemäß ausbilden | 21 | handwerksähnlichen Gewerbe erworben hat und Lehrlinge ordnungsgemäß ausbilden | ||
22 | kann. Zu diesem Zweck hat der Prüfling in vier selbständigen | 22 | kann. Zu diesem Zweck hat der Prüfling in vier selbständigen | ||
23 | Prüfungsteilen nachzuweisen, dass er Tätigkeiten seines zulassungsfreien | 23 | Prüfungsteilen nachzuweisen, dass er Tätigkeiten seines zulassungsfreien | ||
24 | Handwerks oder seines handwerksähnlichen Gewerbes meisterhaft verrichten kann | 24 | Handwerks oder seines handwerksähnlichen Gewerbes meisterhaft verrichten kann | ||
25 | (Teil I), besondere fachtheoretische Kenntnisse (Teil II), besondere | 25 | (Teil I), besondere fachtheoretische Kenntnisse (Teil II), besondere | ||
26 | betriebswirtschaftliche, kaufmännische und rechtliche Kenntnisse (Teil III) | 26 | betriebswirtschaftliche, kaufmännische und rechtliche Kenntnisse (Teil III) | ||
27 | sowie die erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse (Teil IV) | 27 | sowie die erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse (Teil IV) | ||
28 | besitzt. § 45 Absatz 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. | 28 | besitzt. § 45 Absatz 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. | ||
29 | (4) Zum Nachweis der Fertigkeiten und Kenntnisse führt die Handwerkskammer | 29 | (4) Zum Nachweis der Fertigkeiten und Kenntnisse führt die Handwerkskammer | ||
n | 30 | Prüfungen durch und errichtet zu diesem Zweck Prüfungsausschüsse. Die | n | 30 | Prüfungen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften durch. Die durch die |
31 | durch die Abnahme der Meisterprüfung entstehenden Kosten trägt die | 31 | Durchführung der Meisterprüfung entstehenden Kosten trägt die Handwerkskammer. | ||
32 | Handwerkskammer. | ||||
33 | (5) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer eine Gesellenprüfung oder eine | 32 | (5) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer eine Gesellenprüfung oder eine | ||
34 | Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf bestanden hat oder eine | 33 | Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf bestanden hat oder eine | ||
35 | Gleichwertigkeitsfeststellung nach § 40a besitzt. Die Handwerkskammer kann | 34 | Gleichwertigkeitsfeststellung nach § 40a besitzt. Die Handwerkskammer kann | ||
36 | auf Antrag in Ausnahmefällen von der Zulassungsvoraussetzung befreien. Für | 35 | auf Antrag in Ausnahmefällen von der Zulassungsvoraussetzung befreien. Für | ||
37 | die Ablegung des Teils III der Meisterprüfung entfällt die | 36 | die Ablegung des Teils III der Meisterprüfung entfällt die | ||
38 | Zulassungsvoraussetzung. | 37 | Zulassungsvoraussetzung. | ||
t | 39 | (6) Für Befreiungen gilt § 46 entsprechend. | t | 38 | (6) Für Befreiungen gilt § 46 mit der Maßgabe entsprechend, dass im Fall des § |
40 | (7) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann durch | 39 | 46 Absatz 5 an die Stelle des § 50a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 | ||
41 | Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das | 40 | Nummer 7 der § 51d Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 7 tritt. | ||
42 | Zulassungsverfahren sowie das allgemeine Prüfungsverfahren erlassen. Die | ||||
43 | Rechtsverordnung kann insbesondere die Zulassung zur Prüfung, das | ||||
44 | Bewertungssystem, die Erteilung der Prüfungszeugnisse, die Folgen von | ||||
45 | Verstößen gegen die Prüfungsvorschriften und die Wiederholungsprüfung regeln. |
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