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Sie können sich § 50a HwO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates im Ausland erworbene Prüfungszeugnisse den entsprechenden Zeugnissen über das Bestehen einer deutschen Meisterprüfung in zulassungspflichtigen Handwerken gleichstellen, wenn an den Bildungsgang und in den Prüfungen gleichwertige Anforderungen gestellt werden. 2Die Vorschriften des Bundesvertriebenengesetzes bleiben unberührt.
t | 1 | Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann im Einvernehmen mit | t | 1 | (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im |
2 | dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit | 2 | Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch | ||
3 | Zustimmung des Bundesrates im Ausland erworbene Prüfungszeugnisse den | 3 | Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Zulassungsverfahren und | ||
4 | entsprechenden Zeugnissen über das Bestehen einer deutschen Meisterprüfung in | 4 | das allgemeine Prüfungsverfahren zu regeln. In der Rechtsverordnung nach Satz | ||
5 | zulassungspflichtigen Handwerken gleichstellen, wenn an den Bildungsgang und | 5 | 1 sind insbesondere zu regeln | ||
6 | in den Prüfungen gleichwertige Anforderungen gestellt werden. Die | 6 | 1. | ||
7 | Vorschriften des Bundesvertriebenengesetzes bleiben unberührt. | 7 | die förmlichen Anforderungen an die Zulassung zur Meisterprüfung, | ||
8 | 2. | ||||
9 | die Durchführung der Prüfung, | ||||
10 | 3. | ||||
11 | die Geschäftsverteilung und die Beschlussfassung innerhalb des | ||||
12 | Meisterprüfungsausschusses, | ||||
13 | 4. | ||||
14 | die Bildung und die Zusammensetzung der Prüfungskommissionen, insbesondere | ||||
15 | hinsichtlich der Anzahl, der Qualifikation und der Gruppenzugehörigkeit ihrer | ||||
16 | Mitglieder, | ||||
17 | 5. | ||||
18 | die Zuweisung der Abnahme und Bewertung der Prüfungsleistungen an die | ||||
19 | Prüfungskommissionen, | ||||
20 | 6. | ||||
21 | die Bewertung von Prüfungsleistungen, einschließlich der Anwendung eines | ||||
22 | einheitlichen Bewertungsmaßstabes auf der Grundlage eines Punktesystems sowie | ||||
23 | eines Verfahrens zur Bestimmung der abschließenden Bewertung von | ||||
24 | Prüfungsleistungen bei voneinander abweichenden Einzelbewertungen durch die | ||||
25 | Mitglieder einer Prüfungskommission, | ||||
26 | 7. | ||||
27 | die Anrechnung von einzelnen Prüfungsleistungen und die Befreiung von | ||||
28 | Prüfungsteilen oder Prüfungsleistungen, | ||||
29 | 8. | ||||
30 | die Ermittlung und Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse binnen einer | ||||
31 | bestimmten Frist, längstens eines Monats, sowie die Erteilung der | ||||
32 | Prüfungszeugnisse, | ||||
33 | 9. | ||||
34 | der Nachteilsausgleich für Menschen mit Behinderungen, | ||||
35 | 10. | ||||
36 | die Folgen von Verstößen gegen die Prüfungsvorschriften, | ||||
37 | 11. | ||||
38 | die Zulässigkeit, der Umfang und die Häufigkeit von Wiederholungsprüfungen | ||||
39 | und | ||||
40 | 12. | ||||
41 | die Niederschrift über die Meisterprüfung. | ||||
42 | (2) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 kann darüber hinaus Vorschriften | ||||
43 | enthalten | ||||
44 | 1. | ||||
45 | zur Berufung der prüfenden Personen nach § 48a Absatz 2 und 3 sowie | ||||
46 | 2. | ||||
47 | zum Nachteilsausgleich für Teilleistungsstörungen. | ||||
48 | (3) Soweit das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie von seiner | ||||
49 | Befugnis nach Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2, | ||||
50 | keinen Gebrauch macht, kann eine von der Handwerkskammer mit Genehmigung der | ||||
51 | obersten Landesbehörde zu erlassende Satzung das Zulassungsverfahren und das | ||||
52 | Prüfungsverfahren regeln. |
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