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Sie können sich § 49 HwO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer eine Gesellenprüfung in dem zulassungspflichtigen Handwerk, in dem er die Meisterprüfung ablegen will, oder in einem damit verwandten zulassungspflichtigen Handwerk oder eine entsprechende Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder eine Prüfung auf Grund einer nach § 45 oder § 51a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnung bestanden hat oder eine Gleichwertigkeitsfeststellung nach § 40a für das entsprechende zulassungspflichtige Handwerk oder für ein verwandtes zulassungspflichtiges Handwerk besitzt.
(2) 1Zur Meisterprüfung ist auch zuzulassen, wer eine andere Gesellenprüfung oder eine andere Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf bestanden hat und in dem zulassungspflichtigen Handwerk, in dem er die Meisterprüfung ablegen will, eine mehrjährige Berufstätigkeit ausgeübt hat. 2Für die Zeit der Berufstätigkeit dürfen nicht mehr als drei Jahre gefordert werden. 3Ferner ist der erfolgreiche Abschluss einer Fachschule bei einjährigen Fachschulen mit einem Jahr, bei mehrjährigen Fachschulen mit zwei Jahren auf die Berufstätigkeit anzurechnen.
(3) Ist der Prüfling in dem zulassungspflichtigen Handwerk, in dem er die Meisterprüfung ablegen will, selbständig, als Werkmeister oder in ähnlicher Stellung tätig gewesen, oder weist er eine der Gesellentätigkeit gleichwertige praktische Tätigkeit nach, so ist die Zeit dieser Tätigkeit anzurechnen.
(4) Die Handwerkskammer kann auf Antrag
(5) 1Die Zulassung wird vom Vorsitzenden des Meisterprüfungsausschusses ausgesprochen. 2Hält der Vorsitzende die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuß.
f | 1 | (1) Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer eine Gesellenprüfung in dem | f | 1 | (1) Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer eine Gesellenprüfung in dem |
2 | zulassungspflichtigen Handwerk, in dem er die Meisterprüfung ablegen will, | 2 | zulassungspflichtigen Handwerk, in dem er die Meisterprüfung ablegen will, | ||
3 | oder in einem damit verwandten zulassungspflichtigen Handwerk oder eine | 3 | oder in einem damit verwandten zulassungspflichtigen Handwerk oder eine | ||
4 | entsprechende Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder eine | 4 | entsprechende Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder eine | ||
5 | Prüfung auf Grund einer nach § 45 oder § 51a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 | 5 | Prüfung auf Grund einer nach § 45 oder § 51a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 | ||
6 | erlassenen Rechtsverordnung bestanden hat oder eine | 6 | erlassenen Rechtsverordnung bestanden hat oder eine | ||
7 | Gleichwertigkeitsfeststellung nach § 40a für das entsprechende | 7 | Gleichwertigkeitsfeststellung nach § 40a für das entsprechende | ||
8 | zulassungspflichtige Handwerk oder für ein verwandtes zulassungspflichtiges | 8 | zulassungspflichtige Handwerk oder für ein verwandtes zulassungspflichtiges | ||
t | 9 | Handwerk besitzt. | t | 9 | Handwerk besitzt. Wer die Gesellenprüfung oder die Abschlussprüfung nach |
10 | Satz 1 in einem Ausbildungsberuf bestanden hat, für den in der | ||||
11 | Ausbildungsordnung eine Ausbildungsdauer von weniger als drei Jahren | ||||
12 | festgelegt ist, muss in dem zulassungspflichtigen Handwerk, in dem er die | ||||
13 | Meisterprüfung ablegen will, eine mindestens einjährige Berufstätigkeit | ||||
14 | nachweisen. | ||||
10 | (2) Zur Meisterprüfung ist auch zuzulassen, wer eine andere | 15 | (2) Zur Meisterprüfung ist auch zuzulassen, wer eine andere | ||
11 | Gesellenprüfung oder eine andere Abschlussprüfung in einem anerkannten | 16 | Gesellenprüfung oder eine andere Abschlussprüfung in einem anerkannten | ||
12 | Ausbildungsberuf bestanden hat und in dem zulassungspflichtigen Handwerk, in | 17 | Ausbildungsberuf bestanden hat und in dem zulassungspflichtigen Handwerk, in | ||
13 | dem er die Meisterprüfung ablegen will, eine mehrjährige Berufstätigkeit | 18 | dem er die Meisterprüfung ablegen will, eine mehrjährige Berufstätigkeit | ||
14 | ausgeübt hat. Für die Zeit der Berufstätigkeit dürfen nicht mehr als drei | 19 | ausgeübt hat. Für die Zeit der Berufstätigkeit dürfen nicht mehr als drei | ||
15 | Jahre gefordert werden. Ferner ist der erfolgreiche Abschluss einer | 20 | Jahre gefordert werden. Ferner ist der erfolgreiche Abschluss einer | ||
16 | Fachschule bei einjährigen Fachschulen mit einem Jahr, bei mehrjährigen | 21 | Fachschule bei einjährigen Fachschulen mit einem Jahr, bei mehrjährigen | ||
17 | Fachschulen mit zwei Jahren auf die Berufstätigkeit anzurechnen. | 22 | Fachschulen mit zwei Jahren auf die Berufstätigkeit anzurechnen. | ||
18 | (3) Ist der Prüfling in dem zulassungspflichtigen Handwerk, in dem er die | 23 | (3) Ist der Prüfling in dem zulassungspflichtigen Handwerk, in dem er die | ||
19 | Meisterprüfung ablegen will, selbständig, als Werkmeister oder in ähnlicher | 24 | Meisterprüfung ablegen will, selbständig, als Werkmeister oder in ähnlicher | ||
20 | Stellung tätig gewesen, oder weist er eine der Gesellentätigkeit gleichwertige | 25 | Stellung tätig gewesen, oder weist er eine der Gesellentätigkeit gleichwertige | ||
21 | praktische Tätigkeit nach, so ist die Zeit dieser Tätigkeit anzurechnen. | 26 | praktische Tätigkeit nach, so ist die Zeit dieser Tätigkeit anzurechnen. | ||
22 | (4) Die Handwerkskammer kann auf Antrag | 27 | (4) Die Handwerkskammer kann auf Antrag | ||
23 | 1. | 28 | 1. | ||
24 | eine auf drei Jahre festgesetzte Dauer der Berufstätigkeit unter besonderer | 29 | eine auf drei Jahre festgesetzte Dauer der Berufstätigkeit unter besonderer | ||
25 | Berücksichtigung der in der Gesellen- oder Abschlussprüfung und während der Zeit | 30 | Berücksichtigung der in der Gesellen- oder Abschlussprüfung und während der Zeit | ||
26 | der Berufstätigkeit nachgewiesenen beruflichen Befähigung abkürzen, | 31 | der Berufstätigkeit nachgewiesenen beruflichen Befähigung abkürzen, | ||
27 | 2. | 32 | 2. | ||
28 | in Ausnahmefällen von den Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 ganz oder | 33 | in Ausnahmefällen von den Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 ganz oder | ||
29 | teilweise befreien, | 34 | teilweise befreien, | ||
30 | 3. | 35 | 3. | ||
31 | unter Berücksichtigung ausländischer Bildungsabschlüsse und Zeiten der | 36 | unter Berücksichtigung ausländischer Bildungsabschlüsse und Zeiten der | ||
32 | Berufstätigkeit im Ausland von den Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 ganz oder | 37 | Berufstätigkeit im Ausland von den Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 ganz oder | ||
33 | teilweise befreien. | 38 | teilweise befreien. | ||
34 | Die Handwerkskammer kann eine Stellungnahme des Meisterprüfungsausschusses | 39 | Die Handwerkskammer kann eine Stellungnahme des Meisterprüfungsausschusses | ||
35 | einholen. | 40 | einholen. | ||
36 | (5) Die Zulassung wird vom Vorsitzenden des Meisterprüfungsausschusses | 41 | (5) Die Zulassung wird vom Vorsitzenden des Meisterprüfungsausschusses | ||
37 | ausgesprochen. Hält der Vorsitzende die Zulassungsvoraussetzungen nicht | 42 | ausgesprochen. Hält der Vorsitzende die Zulassungsvoraussetzungen nicht | ||
38 | für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuß. | 43 | für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuß. |
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