(1) Die Abnahme und die abschließende Bewertung der einzelnen
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Prüfungsleistungen einer Meisterprüfung obliegen Prüfungskommissionen. Die
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Prüfungskommissionen werden von dem Meisterprüfungsausschuss gebildet.
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(2) Für den Einsatz in den Prüfungskommissionen beruft der
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Meisterprüfungsausschuss für die Dauer von jeweils längstens fünf Jahren
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prüfende Personen. Die Handwerkskammer hat hierfür eine Liste mit nicht
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bindenden Vorschlägen zu erstellen; § 47 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt
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entsprechend.
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(3) Jede prüfende Person muss die Voraussetzungen für eine Ernennung zum
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Mitglied des Meisterprüfungsausschusses erfüllen. § 34 Absatz 6 Satz 1,
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Absatz 9 und 9a gilt für sie entsprechend. Die Mitglieder des
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Meisterprüfungsausschusses und ihre Stellvertreter können zu prüfenden
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Personen berufen werden.
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