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Sie können sich § 48 HwO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Der Meisterprüfungsausschuß besteht aus fünf Mitgliedern; für die Mitglieder sind Stellvertreter zu berufen. 2Die Mitglieder und die Stellvertreter sollen das vierundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben.
(2) Der Vorsitzende braucht nicht in einem zulassungspflichtigen Handwerk tätig zu sein; er soll dem zulassungspflichtigen Handwerk, für welches der Meisterprüfungsausschuss errichtet ist, nicht angehören.
(3) Zwei Beisitzer müssen das Handwerk, für das der Meisterprüfungsausschuß errichtet ist, mindestens seit einem Jahr selbständig als stehendes Gewerbe betreiben und in diesem Handwerk die Meisterprüfung abgelegt haben oder das Recht zum Ausbilden von Lehrlingen besitzen oder in dem zulassungspflichtigen Handwerk als Betriebsleiter, die in ihrer Person die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle erfüllen, tätig sein.
(4) Ein Beisitzer soll ein Geselle sein, der in dem zulassungspflichtigen Handwerk, für das der Meisterprüfungsausschuß errichtet ist, die Meisterprüfung abgelegt hat oder das Recht zum Ausbilden von Lehrlingen besitzt und in dem betreffenden zulassungspflichtigen Handwerk tätig ist.
(5) Für die Abnahme der Prüfung in der wirtschaftlichen Betriebsführung sowie in den kaufmännischen, rechtlichen und berufserzieherischen Kenntnissen soll ein Beisitzer bestellt werden, der in diesen Prüfungsgebieten besonders sachkundig ist und dem Handwerk nicht anzugehören braucht.
(6) § 34 Absatz 6 Satz 1 und Absatz 9 ist entsprechend anzuwenden.
n | 1 | (1) Der Meisterprüfungsausschuß besteht aus fünf Mitgliedern; für die | n | 1 | (1) Der Meisterprüfungsausschuss besteht aus vier Mitgliedern. Die |
2 | Mitglieder sind Stellvertreter zu berufen. Die Mitglieder und die | ||||
3 | Stellvertreter sollen das vierundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben. | 2 | Mitglieder sollen das vierundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben. | ||
4 | (2) Der Vorsitzende braucht nicht in einem zulassungspflichtigen Handwerk | 3 | (2) Der Vorsitzende braucht nicht in einem zulassungspflichtigen Handwerk | ||
5 | tätig zu sein; er soll dem zulassungspflichtigen Handwerk, für welches der | 4 | tätig zu sein; er soll dem zulassungspflichtigen Handwerk, für welches der | ||
6 | Meisterprüfungsausschuss errichtet ist, nicht angehören. | 5 | Meisterprüfungsausschuss errichtet ist, nicht angehören. | ||
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8 | errichtet ist, mindestens seit einem Jahr selbständig als stehendes Gewerbe | 7 | 1. | ||
9 | betreiben und in diesem Handwerk die Meisterprüfung abgelegt haben oder das | 8 | das Handwerk, für das der Meisterprüfungsausschuss errichtet ist, mindestens | ||
10 | Recht zum Ausbilden von Lehrlingen besitzen oder in dem zulassungspflichtigen | 9 | seit einem Jahr selbständig als stehendes Gewerbe betreiben und in diesem | ||
11 | Handwerk als Betriebsleiter, die in ihrer Person die Voraussetzungen zur | 10 | Handwerk | ||
11 | a) | ||||
12 | die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben oder | ||||
13 | b) | ||||
14 | das Recht zum Ausbilden von Lehrlingen besitzen oder | ||||
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16 | in dem zulassungspflichtigen Handwerk mindestens seit einem Jahr als | ||||
17 | Betriebsleiter tätig sein und in seiner Person die Voraussetzungen für die | ||||
12 | Eintragung in die Handwerksrolle erfüllen, tätig sein. | 18 | Eintragung in die Handwerksrolle erfüllen. | ||
13 | (4) Ein Beisitzer soll ein Geselle sein, der in dem zulassungspflichtigen | 19 | (4) Ein Beisitzer soll ein Geselle sein, der in dem zulassungspflichtigen | ||
14 | Handwerk, für das der Meisterprüfungsausschuß errichtet ist, die | 20 | Handwerk, für das der Meisterprüfungsausschuß errichtet ist, die | ||
t | 15 | Meisterprüfung abgelegt hat oder das Recht zum Ausbilden von Lehrlingen | t | 21 | Meisterprüfung erfolgreich abgelegt hat oder das Recht zum Ausbilden von |
16 | besitzt und in dem betreffenden zulassungspflichtigen Handwerk tätig ist. | 22 | Lehrlingen besitzt und in dem betreffenden zulassungspflichtigen Handwerk | ||
17 | (5) Für die Abnahme der Prüfung in der wirtschaftlichen Betriebsführung sowie | 23 | tätig ist. | ||
18 | in den kaufmännischen, rechtlichen und berufserzieherischen Kenntnissen soll | 24 | (5) Ein Beisitzer soll besonders sachkundig in der wirtschaftlichen | ||
19 | ein Beisitzer bestellt werden, der in diesen Prüfungsgebieten besonders | 25 | Betriebsführung sowie in den kaufmännischen, rechtlichen und | ||
20 | sachkundig ist und dem Handwerk nicht anzugehören braucht. | 26 | berufserzieherischen Kenntnissen sein; er braucht dem Handwerk nicht | ||
27 | anzugehören. | ||||
21 | (6) § 34 Absatz 6 Satz 1 und Absatz 9 ist entsprechend anzuwenden. | 28 | (6) § 34 Absatz 6 Satz 1, Absatz 9 und 9a ist entsprechend anzuwenden. | ||
29 | (7) Für jedes Mitglied des Meisterprüfungsausschusses können bis zu zwei | ||||
30 | Stellvertreter für den Fall der Verhinderung des Mitgliedes berufen werden. | ||||
31 | Für Stellvertreter gelten die Anforderungen für die Berufung des | ||||
32 | Mitgliedes, als dessen Stellvertreter sie berufen werden. Für die | ||||
33 | Stellvertreter gilt Absatz 6 entsprechend. |
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