Lade...
Lade...
Sie können sich § 47 HwO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Meisterprüfung wird durch Meisterprüfungsausschüsse abgenommen. 2Für die Handwerke werden Meisterprüfungsausschüsse als staatliche Prüfungsbehörden am Sitz der Handwerkskammer für ihren Bezirk errichtet. 3Die oberste Landesbehörde kann in besonderen Fällen die Errichtung eines Meisterprüfungsausschusses für mehrere Handwerkskammerbezirke anordnen und hiermit die für den Sitz des Meisterprüfungsausschusses zuständige höhere Verwaltungsbehörde beauftragen. 4Soll der Meisterprüfungsausschuß für Handwerkskammerbezirke mehrerer Länder zuständig sein, so bedarf es hierfür des Einvernehmens der beteiligten obersten Landesbehörden. 5Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß abweichend von Satz 3 an Stelle der obersten Landesbehörde die höhere Verwaltungsbehörde zuständig ist. 6Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.
(2) 1Die höhere Verwaltungsbehörde errichtet die Meisterprüfungsausschüsse nach Anhörung der Handwerkskammer und ernennt auf Grund ihrer Vorschläge die Mitglieder und die Stellvertreter für längstens fünf Jahre. 2Die Geschäftsführung der Meisterprüfungsausschüsse liegt bei der Handwerkskammer.
t | 1 | (1) Die Meisterprüfung wird durch Meisterprüfungsausschüsse abgenommen. | t | 1 | (1) Für die Handwerke werden zur Durchführung der Meisterprüfungen |
2 | Für die Handwerke werden Meisterprüfungsausschüsse als staatliche | 2 | Meisterprüfungsausschüsse als staatliche Prüfungsbehörden am Sitz der | ||
3 | Prüfungsbehörden am Sitz der Handwerkskammer für ihren Bezirk errichtet. Die | 3 | Handwerkskammer für ihren Bezirk errichtet. Die oberste Landesbehörde kann | ||
4 | oberste Landesbehörde kann in besonderen Fällen die Errichtung eines | 4 | in besonderen Fällen die Errichtung eines Meisterprüfungsausschusses für | ||
5 | Meisterprüfungsausschusses für mehrere Handwerkskammerbezirke anordnen und | 5 | mehrere Handwerkskammerbezirke anordnen und mit der Errichtung die für den | ||
6 | hiermit die für den Sitz des Meisterprüfungsausschusses zuständige höhere | 6 | Sitz des Meisterprüfungsausschusses zuständige höhere Verwaltungsbehörde | ||
7 | Verwaltungsbehörde beauftragen. Soll der Meisterprüfungsausschuß für | 7 | beauftragen. Soll der Meisterprüfungsausschuß für Handwerkskammerbezirke | ||
8 | Handwerkskammerbezirke mehrerer Länder zuständig sein, so bedarf es hierfür | 8 | mehrerer Länder zuständig sein, so bedarf es hierfür des Einvernehmens der | ||
9 | des Einvernehmens der beteiligten obersten Landesbehörden. Die | 9 | beteiligten obersten Landesbehörden. Die Landesregierungen werden | ||
10 | Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß | 10 | ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß abweichend von Satz 2 an | ||
11 | abweichend von Satz 3 an Stelle der obersten Landesbehörde die höhere | 11 | Stelle der obersten Landesbehörde die höhere Verwaltungsbehörde zuständig ist. | ||
12 | Verwaltungsbehörde zuständig ist. Sie können diese Ermächtigung auf | 12 | Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden | ||
13 | oberste Landesbehörden übertragen. | 13 | übertragen. | ||
14 | (2) Die höhere Verwaltungsbehörde errichtet die Meisterprüfungsausschüsse | 14 | (2) Die höhere Verwaltungsbehörde errichtet die Meisterprüfungsausschüsse nach | ||
15 | nach Anhörung der Handwerkskammer und ernennt auf Grund ihrer Vorschläge die | 15 | Anhörung der Handwerkskammer und ernennt auf Grund ihrer Vorschläge die | ||
16 | Mitglieder und die Stellvertreter für längstens fünf Jahre. Die | 16 | Mitglieder und die Stellvertreter für längstens fünf Jahre. Über Vorschläge | ||
17 | Geschäftsführung der Meisterprüfungsausschüsse liegt bei der Handwerkskammer. | 17 | für Mitglieder nach § 48 Absatz 4 und deren Stellvertreter befindet in der | ||
18 | Handwerkskammer die Mehrheit der Gesellenvertreter der Vollversammlung; die | ||||
19 | Gesellenvertreter sollen Vorschläge der im Bezirk der Handwerkskammer | ||||
20 | bestehenden Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern | ||||
21 | mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berücksichtigen. Die | ||||
22 | Handwerkskammer hat die in Satz 2 genannten Gesellenvertreter und | ||||
23 | Organisationen zu unterrichten | ||||
24 | 1. | ||||
25 | über die Errichtung von Meisterprüfungsausschüssen am Sitz der | ||||
26 | Handwerkskammer, | ||||
27 | 2. | ||||
28 | über die Zahl der von den Gesellenvertretern vorzuschlagenden Mitglieder und | ||||
29 | Stellvertreter für die Meisterprüfungsausschüsse und | ||||
30 | 3. | ||||
31 | über Personen, die auf Vorschlag der Gesellenvertreter zu Mitgliedern und | ||||
32 | Stellvertretern der Meisterprüfungsausschüsse berufen sind. | ||||
33 | (3) Die Handwerkskammer unterstützt die Meisterprüfungsausschüsse durch das | ||||
34 | Führen der laufenden Geschäfte. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.