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Sie können sich § 46 HwO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Der Prüfling ist von der Ablegung einzelner Teile der Meisterprüfung befreit, wenn er eine dem jeweiligen Teil der Meisterprüfung vergleichbare Prüfung auf Grund einer nach § 42 oder § 51a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 dieses Gesetzes oder § 53 des Berufsbildungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt hat. 2Er ist von der Ablegung der Teile III und IV befreit, wenn er die Meisterprüfung in einem anderen zulassungspflichtigen oder zulassungsfreien Handwerk oder in einem handwerksähnlichen Gewerbe bestanden hat.
(2) 1Prüflinge, die andere deutsche staatliche oder staatlich anerkannte Prüfungen mit Erfolg abgelegt haben, sind auf Antrag durch den Meisterprüfungsausschuss von einzelnen Teilen der Meisterprüfung zu befreien, wenn bei diesen Prüfungen mindestens die gleichen Anforderungen gestellt werden wie in der Meisterprüfung. 2Der Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule gleichgestellt sind Diplome nach § 7 Abs. 2 Satz 4.
(3) Der Prüfling ist auf Antrag von der Ablegung der Prüfung in gleichartigen Prüfungsbereichen, Prüfungsfächern oder Handlungsfeldern durch den Meisterprüfungsausschuss zu befreien, wenn er die Meisterprüfung in einem anderen zulassungspflichtigen oder zulassungsfreien Handwerk oder handwerksähnlichen Gewerbe bestanden hat oder eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt hat.
(4) Der Meisterprüfungsausschuss entscheidet auf Antrag des Prüflings auch über Befreiungen auf Grund ausländischer Bildungsabschlüsse.
n | 1 | (1) Der Prüfling ist von der Ablegung einzelner Teile der Meisterprüfung | n | 1 | (1) Der Prüfling ist nach Maßgabe der folgenden Vorschriften von einzelnen |
2 | befreit, wenn er eine dem jeweiligen Teil der Meisterprüfung vergleichbare | 2 | Teilen der Meisterprüfung befreit, wenn er eine dem jeweiligen Teil der | ||
3 | Prüfung auf Grund einer nach § 42 oder § 51a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 | 3 | Meisterprüfung vergleichbare Prüfung auf Grund einer nach § 42 oder § 51a Abs. | ||
4 | 1 in Verbindung mit Abs. 2 dieses Gesetzes oder § 53 des | ||||
5 | Berufsbildungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder eine andere | ||||
6 | vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten | ||||
7 | Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich | ||||
8 | abgelegt hat. | ||||
9 | (1a) Eine Befreiung nach Absatz 1 ist nur zulässig, wenn | ||||
10 | 1. | ||||
11 | die befreiende Prüfung bezogen auf den jeweiligen Teil der Meisterprüfung | ||||
12 | die Befähigung zu vergleichbaren beruflichen Tätigkeiten in dem jeweiligen | ||||
13 | Handwerk belegt, und | ||||
14 | 2. | ||||
15 | zwischen ihr und dem jeweiligen Teil der Meisterprüfung keine wesentlichen | ||||
16 | Unterschiede in Inhalt und zeitlichem Umfang bestehen. | ||||
17 | (1b) Einzelne Prüfungsleistungen einer befreienden Prüfung dürfen zur | ||||
18 | Feststellung der Vergleichbarkeit nicht für mehrere Teile der Meisterprüfung | ||||
19 | zugleich zu Grunde gelegt werden. | ||||
20 | (1c) Der Prüfling ist von den Teilen III und IV der Meisterprüfung auch | ||||
21 | befreit, wenn er die Meisterprüfung in einem anderen zulassungspflichtigen | ||||
22 | oder zulassungsfreien Handwerk oder in einem handwerksähnlichen Gewerbe | ||||
23 | bestanden hat. Der Prüfling ist vom Teil IV der Meisterprüfung ferner | ||||
24 | befreit, wenn er den auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 22b Absatz 4 | ||||
4 | dieses Gesetzes oder § 53 des Berufsbildungsgesetzes erlassenen | 25 | dieses Gesetzes oder nach § 30 Absatz 5 des Berufsbildungsgesetzes | ||
5 | Rechtsverordnung oder eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen | 26 | vorgeschriebenen Nachweis erbringt. | ||
6 | oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen | ||||
7 | Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt hat. Er ist von der Ablegung der | ||||
8 | Teile III und IV befreit, wenn er die Meisterprüfung in einem anderen | ||||
9 | zulassungspflichtigen oder zulassungsfreien Handwerk oder in einem | ||||
10 | handwerksähnlichen Gewerbe bestanden hat. | ||||
11 | (2) Prüflinge, die andere deutsche staatliche oder staatlich anerkannte | 27 | (2) Prüflinge, die andere deutsche staatliche oder staatlich anerkannte | ||
12 | Prüfungen mit Erfolg abgelegt haben, sind auf Antrag durch den | 28 | Prüfungen mit Erfolg abgelegt haben, sind auf Antrag durch den | ||
13 | Meisterprüfungsausschuss von einzelnen Teilen der Meisterprüfung zu befreien, | 29 | Meisterprüfungsausschuss von einzelnen Teilen der Meisterprüfung zu befreien, | ||
14 | wenn bei diesen Prüfungen mindestens die gleichen Anforderungen gestellt | 30 | wenn bei diesen Prüfungen mindestens die gleichen Anforderungen gestellt | ||
15 | werden wie in der Meisterprüfung. Der Abschlussprüfung an einer deutschen | 31 | werden wie in der Meisterprüfung. Der Abschlussprüfung an einer deutschen | ||
16 | Hochschule gleichgestellt sind Diplome nach § 7 Abs. 2 Satz 4. | 32 | Hochschule gleichgestellt sind Diplome nach § 7 Abs. 2 Satz 4. | ||
n | 17 | (3) Der Prüfling ist auf Antrag von der Ablegung der Prüfung in gleichartigen | n | 33 | (3) Der Prüfling ist auf Antrag von den Prüfungsleistungen in gleichartigen |
18 | Prüfungsbereichen, Prüfungsfächern oder Handlungsfeldern durch den | 34 | Prüfungsbereichen, Prüfungsfächern oder Handlungsfeldern durch den | ||
19 | Meisterprüfungsausschuss zu befreien, wenn er die Meisterprüfung in einem | 35 | Meisterprüfungsausschuss zu befreien, wenn er die Meisterprüfung in einem | ||
20 | anderen zulassungspflichtigen oder zulassungsfreien Handwerk oder | 36 | anderen zulassungspflichtigen oder zulassungsfreien Handwerk oder | ||
21 | handwerksähnlichen Gewerbe bestanden hat oder eine andere vergleichbare | 37 | handwerksähnlichen Gewerbe bestanden hat oder eine andere vergleichbare | ||
22 | Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung | 38 | Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung | ||
23 | oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt hat. | 39 | oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt hat. | ||
24 | (4) Der Meisterprüfungsausschuss entscheidet auf Antrag des Prüflings auch | 40 | (4) Der Meisterprüfungsausschuss entscheidet auf Antrag des Prüflings auch | ||
25 | über Befreiungen auf Grund ausländischer Bildungsabschlüsse. | 41 | über Befreiungen auf Grund ausländischer Bildungsabschlüsse. | ||
t | t | 42 | (5) Nähere Einzelheiten können in Rechtsverordnungen nach § 50a Absatz 1 Satz | ||
43 | 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 7 geregelt werden. |
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