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(1) Fachlich geeignet ist, wer die beruflichen sowie die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte erforderlich sind.
(2) In einem zulassungspflichtigen Handwerk besitzt die fachliche Eignung, wer
(3) In einem zulassungsfreien Handwerk oder einem handwerksähnlichen Gewerbe besitzt die für die fachliche Eignung erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, wer
(4) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmen, dass der Erwerb berufs- und arbeitspädagogischer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gesondert nachzuweisen ist. 2Dabei können Inhalt, Umfang und Abschluss der Maßnahmen für den Nachweis geregelt werden. 3Das Bestehen des Teils IV der Meisterprüfung gilt als Nachweis.
(5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann Personen, die die Voraussetzungen der Absätze 2, 3 und 4 nicht erfüllen, die fachliche Eignung nach Anhören der Handwerkskammer widerruflich zuerkennen.
f | 1 | (1) Fachlich geeignet ist, wer die beruflichen sowie die berufs- und | f | 1 | (1) Fachlich geeignet ist, wer die beruflichen sowie die berufs- und |
2 | arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die für | 2 | arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die für | ||
3 | die Vermittlung der Ausbildungsinhalte erforderlich sind. | 3 | die Vermittlung der Ausbildungsinhalte erforderlich sind. | ||
4 | (2) In einem zulassungspflichtigen Handwerk besitzt die fachliche Eignung, wer | 4 | (2) In einem zulassungspflichtigen Handwerk besitzt die fachliche Eignung, wer | ||
5 | 1. | 5 | 1. | ||
6 | die Meisterprüfung in dem zulassungspflichtigen Handwerk, in dem ausgebildet | 6 | die Meisterprüfung in dem zulassungspflichtigen Handwerk, in dem ausgebildet | ||
7 | werden soll, oder in einem mit diesem verwandten Handwerk bestanden hat oder | 7 | werden soll, oder in einem mit diesem verwandten Handwerk bestanden hat oder | ||
8 | 2. | 8 | 2. | ||
9 | in dem zulassungspflichtigen Handwerk, in dem ausgebildet werden soll, oder | 9 | in dem zulassungspflichtigen Handwerk, in dem ausgebildet werden soll, oder | ||
10 | in einem mit diesem verwandten Handwerk | 10 | in einem mit diesem verwandten Handwerk | ||
11 | a) | 11 | a) | ||
12 | die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle nach § 7 erfüllt | 12 | die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle nach § 7 erfüllt | ||
13 | oder | 13 | oder | ||
14 | b) | 14 | b) | ||
15 | eine Ausübungsberechtigung nach § 7a oder § 7b erhalten hat oder | 15 | eine Ausübungsberechtigung nach § 7a oder § 7b erhalten hat oder | ||
16 | c) | 16 | c) | ||
17 | eine Ausnahmebewilligung nach § 8 oder nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erhalten | 17 | eine Ausnahmebewilligung nach § 8 oder nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erhalten | ||
18 | hat | 18 | hat | ||
19 | und den Teil IV der Meisterprüfung oder eine gleichwertige andere Prüfung, | 19 | und den Teil IV der Meisterprüfung oder eine gleichwertige andere Prüfung, | ||
20 | insbesondere eine Ausbildereignungsprüfung auf der Grundlage einer nach § 30 | 20 | insbesondere eine Ausbildereignungsprüfung auf der Grundlage einer nach § 30 | ||
21 | Abs. 5 des Berufsbildungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung, bestanden hat. | 21 | Abs. 5 des Berufsbildungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung, bestanden hat. | ||
22 | (3) In einem zulassungsfreien Handwerk oder einem handwerksähnlichen Gewerbe | 22 | (3) In einem zulassungsfreien Handwerk oder einem handwerksähnlichen Gewerbe | ||
23 | besitzt die für die fachliche Eignung erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, | 23 | besitzt die für die fachliche Eignung erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, | ||
24 | Kenntnisse und Fähigkeiten, wer | 24 | Kenntnisse und Fähigkeiten, wer | ||
25 | 1. | 25 | 1. | ||
26 | die Meisterprüfung in dem zulassungsfreien Handwerk oder in dem | 26 | die Meisterprüfung in dem zulassungsfreien Handwerk oder in dem | ||
27 | handwerksähnlichen Gewerbe, in dem ausgebildet werden soll, bestanden hat, | 27 | handwerksähnlichen Gewerbe, in dem ausgebildet werden soll, bestanden hat, | ||
28 | 2. | 28 | 2. | ||
29 | die Gesellen- oder Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf | 29 | die Gesellen- oder Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf | ||
30 | entsprechenden Fachrichtung bestanden hat, | 30 | entsprechenden Fachrichtung bestanden hat, | ||
31 | 3. | 31 | 3. | ||
32 | eine anerkannte Prüfung an einer Ausbildungsstätte oder vor einer | 32 | eine anerkannte Prüfung an einer Ausbildungsstätte oder vor einer | ||
33 | Prüfungsbehörde oder eine Abschlussprüfung an einer staatlichen oder staatlich | 33 | Prüfungsbehörde oder eine Abschlussprüfung an einer staatlichen oder staatlich | ||
34 | anerkannten Schule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung | 34 | anerkannten Schule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung | ||
35 | bestanden hat, | 35 | bestanden hat, | ||
36 | 4. | 36 | 4. | ||
37 | eine Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule in einer dem | 37 | eine Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule in einer dem | ||
38 | Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat oder | 38 | Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat oder | ||
39 | 5. | 39 | 5. | ||
t | 40 | eine Gleichwertigkeitsfeststellung nach § 51e oder einen Bildungsabschluss | t | 40 | eine Gleichwertigkeitsfeststellung nach § 51g oder einen Bildungsabschluss |
41 | besitzt, dessen Gleichwertigkeit nach anderen rechtlichen Regelungen | 41 | besitzt, dessen Gleichwertigkeit nach anderen rechtlichen Regelungen | ||
42 | festgestellt worden ist | 42 | festgestellt worden ist | ||
43 | und im Falle der Nummern 2 bis 5 eine angemessene Zeit in seinem Beruf | 43 | und im Falle der Nummern 2 bis 5 eine angemessene Zeit in seinem Beruf | ||
44 | praktisch tätig gewesen ist. Der Abschlussprüfung an einer deutschen | 44 | praktisch tätig gewesen ist. Der Abschlussprüfung an einer deutschen | ||
45 | Hochschule gemäß Satz 1 Nr. 4 gleichgestellt sind Diplome nach § 7 Abs. 2 Satz | 45 | Hochschule gemäß Satz 1 Nr. 4 gleichgestellt sind Diplome nach § 7 Abs. 2 Satz | ||
46 | 4. Für den Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, | 46 | 4. Für den Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, | ||
47 | Kenntnisse und Fähigkeiten finden die auf der Grundlage des § 30 Abs. 5 des | 47 | Kenntnisse und Fähigkeiten finden die auf der Grundlage des § 30 Abs. 5 des | ||
48 | Berufsbildungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen Anwendung. | 48 | Berufsbildungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen Anwendung. | ||
49 | (4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann nach Anhörung | 49 | (4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann nach Anhörung | ||
50 | des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch | 50 | des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch | ||
51 | Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmen, | 51 | Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmen, | ||
52 | dass der Erwerb berufs- und arbeitspädagogischer Fertigkeiten, Kenntnisse und | 52 | dass der Erwerb berufs- und arbeitspädagogischer Fertigkeiten, Kenntnisse und | ||
53 | Fähigkeiten gesondert nachzuweisen ist. Dabei können Inhalt, Umfang und | 53 | Fähigkeiten gesondert nachzuweisen ist. Dabei können Inhalt, Umfang und | ||
54 | Abschluss der Maßnahmen für den Nachweis geregelt werden. Das Bestehen des | 54 | Abschluss der Maßnahmen für den Nachweis geregelt werden. Das Bestehen des | ||
55 | Teils IV der Meisterprüfung gilt als Nachweis. | 55 | Teils IV der Meisterprüfung gilt als Nachweis. | ||
56 | (5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann Personen, die die | 56 | (5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann Personen, die die | ||
57 | Voraussetzungen der Absätze 2, 3 und 4 nicht erfüllen, die fachliche Eignung | 57 | Voraussetzungen der Absätze 2, 3 und 4 nicht erfüllen, die fachliche Eignung | ||
58 | nach Anhören der Handwerkskammer widerruflich zuerkennen. | 58 | nach Anhören der Handwerkskammer widerruflich zuerkennen. |
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