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Sie können sich § 124c HwO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Mitglieder der Vollversammlung, der Innungsversammlung, der Mitgliederversammlung, der Delegiertenversammlung, der Vorstände und der Ausschüsse (Organe) der Handwerksorganisationen nach dem Vierten Teil sowie der Hauptgeschäftsführer einer Handwerkskammer bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Abberufung oder bis zur Bestellung ihrer Nachfolger im Amt. 2Regelungen in Gesetz oder Satzung über das Ausscheiden, insbesondere den Widerruf, der Bestellung oder des Ausscheidens eines Mitglieds, bleiben unberührt.
(2) Der Vorstand einer Handwerksorganisation im Sinne des Absatzes 1 kann auch ohne Ermächtigung in der Satzung durch Beschluss den Mitgliedern der Organe seiner Handwerksorganisation ermöglichen,
(3) Der Präsident einer Handwerkskammer kann auch ohne Ermächtigung in der Satzung durch Beschluss den Mitgliedern des Vorstandes ermöglichen,
(4) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 oder des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 2
(5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten für Meisterprüfungsausschüsse nach § 47 entsprechend.
(6) Die Absätze 1 bis 5 sind ab dem 1. Januar 2023 nicht mehr anzuwenden.
n | 1 | (1) Die Mitglieder der Vollversammlung, der Innungsversammlung, der | n | ||
2 | Mitgliederversammlung, der Delegiertenversammlung, der Vorstände und der | ||||
3 | Ausschüsse (Organe) der Handwerksorganisationen nach dem Vierten Teil sowie | ||||
4 | der Hauptgeschäftsführer einer Handwerkskammer bleiben auch nach Ablauf ihrer | ||||
5 | Amtszeit bis zur Abberufung oder bis zur Bestellung ihrer Nachfolger im Amt. | ||||
6 | Regelungen in Gesetz oder Satzung über das Ausscheiden, insbesondere den | ||||
7 | Widerruf, der Bestellung oder des Ausscheidens eines Mitglieds, bleiben | ||||
8 | unberührt. | ||||
9 | (2) Der Vorstand einer Handwerksorganisation im Sinne des Absatzes 1 kann auch | 1 | (1) Der Vorstand einer Handwerksorganisation nach dem Vierten Teil kann auch | ||
10 | ohne Ermächtigung in der Satzung durch Beschluss den Mitgliedern der Organe | 2 | ohne Ermächtigung in der Satzung durch Beschluss den Mitgliedern der Organe | ||
11 | seiner Handwerksorganisation ermöglichen, | 3 | seiner Handwerksorganisation ermöglichen, | ||
12 | 1. | 4 | 1. | ||
13 | an einer Sitzung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und | 5 | an einer Sitzung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und | ||
14 | Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder | 6 | Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder | ||
15 | 2. | 7 | 2. | ||
16 | ohne Teilnahme an einer Sitzung ihre Stimmen vor der Durchführung oder ohne | 8 | ohne Teilnahme an einer Sitzung ihre Stimmen vor der Durchführung oder ohne | ||
17 | Durchführung der Sitzung in Textform gegenüber dem Vorstand abzugeben. | 9 | Durchführung der Sitzung in Textform gegenüber dem Vorstand abzugeben. | ||
18 | Zu einer Sitzung oder Beschlussfassung eines Organs darf abweichend von | 10 | Zu einer Sitzung oder Beschlussfassung eines Organs darf abweichend von | ||
19 | anderslautenden gesetzlichen oder satzungsrechtlichen Bestimmungen in Textform | 11 | anderslautenden gesetzlichen oder satzungsrechtlichen Bestimmungen in Textform | ||
20 | eingeladen werden. In der Einladung ist der Beschluss nach Satz 1 bekannt zu | 12 | eingeladen werden. In der Einladung ist der Beschluss nach Satz 1 bekannt zu | ||
21 | geben. | 13 | geben. | ||
n | 22 | (3) Der Präsident einer Handwerkskammer kann auch ohne Ermächtigung in der | n | 14 | (2) Der Präsident einer Handwerkskammer kann auch ohne Ermächtigung in der |
23 | Satzung durch Beschluss den Mitgliedern des Vorstandes ermöglichen, | 15 | Satzung durch Beschluss den Mitgliedern des Vorstandes ermöglichen, | ||
24 | 1. | 16 | 1. | ||
25 | an einer Sitzung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und | 17 | an einer Sitzung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und | ||
26 | Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder | 18 | Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder | ||
27 | 2. | 19 | 2. | ||
28 | ohne Teilnahme an einer Sitzung ihre Stimmen vor der Durchführung oder ohne | 20 | ohne Teilnahme an einer Sitzung ihre Stimmen vor der Durchführung oder ohne | ||
29 | Durchführung der Sitzung in Textform gegenüber dem Präsidenten abzugeben. | 21 | Durchführung der Sitzung in Textform gegenüber dem Präsidenten abzugeben. | ||
30 | In der Einladung zur Sitzung oder zur Beschlussfassung ist der Beschluss nach | 22 | In der Einladung zur Sitzung oder zur Beschlussfassung ist der Beschluss nach | ||
31 | Satz 1 bekannt zu geben. Die Sätze 1 und 2 gelten für die übrigen | 23 | Satz 1 bekannt zu geben. Die Sätze 1 und 2 gelten für die übrigen | ||
32 | Handwerksorganisationen nach dem Vierten Teil entsprechend. | 24 | Handwerksorganisationen nach dem Vierten Teil entsprechend. | ||
n | 33 | (4) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 oder des Absatzes 3 Satz 1 | n | 25 | (3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder des Absatzes 2 Satz 1 |
34 | Nummer 2 | 26 | Nummer 2 | ||
35 | 1. | 27 | 1. | ||
36 | ist ein Beschluss gültig, wenn | 28 | ist ein Beschluss gültig, wenn | ||
37 | a) | 29 | a) | ||
38 | alle Mitglieder beteiligt wurden, | 30 | alle Mitglieder beteiligt wurden, | ||
39 | b) | 31 | b) | ||
40 | mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen bis zu dem gesetzten | 32 | mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen bis zu dem gesetzten | ||
41 | Termin in Textform oder ihre Stimme in der Sitzung abgegeben haben und | 33 | Termin in Textform oder ihre Stimme in der Sitzung abgegeben haben und | ||
42 | c) | 34 | c) | ||
43 | der Beschluss mit der nach Gesetz oder der jeweiligen Satzung erforderlichen | 35 | der Beschluss mit der nach Gesetz oder der jeweiligen Satzung erforderlichen | ||
44 | Mehrheit gefasst wurde, | 36 | Mehrheit gefasst wurde, | ||
45 | 2. | 37 | 2. | ||
46 | sind die Vorschriften über die Öffentlichkeit von Sitzungen nicht | 38 | sind die Vorschriften über die Öffentlichkeit von Sitzungen nicht | ||
47 | anzuwenden. | 39 | anzuwenden. | ||
n | 48 | (5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten für Meisterprüfungsausschüsse nach § 47 | n | 40 | (4) Die Absätze 2 und 3 gelten für Meisterprüfungsausschüsse nach § 47 |
49 | entsprechend. | 41 | entsprechend. | ||
t | 50 | (6) Die Absätze 1 bis 5 sind ab dem 1. Januar 2023 nicht mehr anzuwenden. | t |
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