Lade...
Lade...
Sie können sich § 50a HwO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Zulassungsverfahren und das allgemeine Prüfungsverfahren zu regeln. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 sind insbesondere zu regeln
(2) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 kann darüber hinaus Vorschriften enthalten
(3) Soweit das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie von seiner Befugnis nach Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2, keinen Gebrauch macht, kann eine von der Handwerkskammer mit Genehmigung der obersten Landesbehörde zu erlassende Satzung das Zulassungsverfahren und das Prüfungsverfahren regeln.
n | 1 | (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im | n | 1 | (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, im |
2 | Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch | 2 | Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch | ||
3 | Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Zulassungsverfahren und | 3 | Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Zulassungsverfahren und | ||
4 | das allgemeine Prüfungsverfahren zu regeln. In der Rechtsverordnung nach Satz | 4 | das allgemeine Prüfungsverfahren zu regeln. In der Rechtsverordnung nach Satz | ||
5 | 1 sind insbesondere zu regeln | 5 | 1 sind insbesondere zu regeln | ||
6 | 1. | 6 | 1. | ||
7 | die förmlichen Anforderungen an die Zulassung zur Meisterprüfung, | 7 | die förmlichen Anforderungen an die Zulassung zur Meisterprüfung, | ||
8 | 2. | 8 | 2. | ||
9 | die Durchführung der Prüfung, | 9 | die Durchführung der Prüfung, | ||
10 | 3. | 10 | 3. | ||
11 | die Geschäftsverteilung und die Beschlussfassung innerhalb des | 11 | die Geschäftsverteilung und die Beschlussfassung innerhalb des | ||
12 | Meisterprüfungsausschusses, | 12 | Meisterprüfungsausschusses, | ||
13 | 4. | 13 | 4. | ||
14 | die Bildung und die Zusammensetzung der Prüfungskommissionen, insbesondere | 14 | die Bildung und die Zusammensetzung der Prüfungskommissionen, insbesondere | ||
15 | hinsichtlich der Anzahl, der Qualifikation und der Gruppenzugehörigkeit ihrer | 15 | hinsichtlich der Anzahl, der Qualifikation und der Gruppenzugehörigkeit ihrer | ||
16 | Mitglieder, | 16 | Mitglieder, | ||
17 | 5. | 17 | 5. | ||
18 | die Zuweisung der Abnahme und Bewertung der Prüfungsleistungen an die | 18 | die Zuweisung der Abnahme und Bewertung der Prüfungsleistungen an die | ||
19 | Prüfungskommissionen, | 19 | Prüfungskommissionen, | ||
20 | 6. | 20 | 6. | ||
21 | die Bewertung von Prüfungsleistungen, einschließlich der Anwendung eines | 21 | die Bewertung von Prüfungsleistungen, einschließlich der Anwendung eines | ||
22 | einheitlichen Bewertungsmaßstabes auf der Grundlage eines Punktesystems sowie | 22 | einheitlichen Bewertungsmaßstabes auf der Grundlage eines Punktesystems sowie | ||
23 | eines Verfahrens zur Bestimmung der abschließenden Bewertung von | 23 | eines Verfahrens zur Bestimmung der abschließenden Bewertung von | ||
24 | Prüfungsleistungen bei voneinander abweichenden Einzelbewertungen durch die | 24 | Prüfungsleistungen bei voneinander abweichenden Einzelbewertungen durch die | ||
25 | Mitglieder einer Prüfungskommission, | 25 | Mitglieder einer Prüfungskommission, | ||
26 | 7. | 26 | 7. | ||
27 | die Anrechnung von einzelnen Prüfungsleistungen und die Befreiung von | 27 | die Anrechnung von einzelnen Prüfungsleistungen und die Befreiung von | ||
28 | Prüfungsteilen oder Prüfungsleistungen, | 28 | Prüfungsteilen oder Prüfungsleistungen, | ||
29 | 8. | 29 | 8. | ||
30 | die Ermittlung und Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse binnen einer | 30 | die Ermittlung und Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse binnen einer | ||
31 | bestimmten Frist, längstens eines Monats, sowie die Erteilung der | 31 | bestimmten Frist, längstens eines Monats, sowie die Erteilung der | ||
32 | Prüfungszeugnisse, | 32 | Prüfungszeugnisse, | ||
33 | 9. | 33 | 9. | ||
34 | der Nachteilsausgleich für Menschen mit Behinderungen, | 34 | der Nachteilsausgleich für Menschen mit Behinderungen, | ||
35 | 10. | 35 | 10. | ||
36 | die Folgen von Verstößen gegen die Prüfungsvorschriften, | 36 | die Folgen von Verstößen gegen die Prüfungsvorschriften, | ||
37 | 11. | 37 | 11. | ||
38 | die Zulässigkeit, der Umfang und die Häufigkeit von Wiederholungsprüfungen | 38 | die Zulässigkeit, der Umfang und die Häufigkeit von Wiederholungsprüfungen | ||
39 | und | 39 | und | ||
40 | 12. | 40 | 12. | ||
41 | die Niederschrift über die Meisterprüfung. | 41 | die Niederschrift über die Meisterprüfung. | ||
42 | (2) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 kann darüber hinaus Vorschriften | 42 | (2) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 kann darüber hinaus Vorschriften | ||
43 | enthalten | 43 | enthalten | ||
44 | 1. | 44 | 1. | ||
45 | zur Berufung der prüfenden Personen nach § 48a Absatz 2 und 3 sowie | 45 | zur Berufung der prüfenden Personen nach § 48a Absatz 2 und 3 sowie | ||
46 | 2. | 46 | 2. | ||
47 | zum Nachteilsausgleich für Teilleistungsstörungen. | 47 | zum Nachteilsausgleich für Teilleistungsstörungen. | ||
t | 48 | (3) Soweit das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie von seiner | t | 48 | (3) Soweit das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz von seiner |
49 | Befugnis nach Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2, | 49 | Befugnis nach Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2, | ||
50 | keinen Gebrauch macht, kann eine von der Handwerkskammer mit Genehmigung der | 50 | keinen Gebrauch macht, kann eine von der Handwerkskammer mit Genehmigung der | ||
51 | obersten Landesbehörde zu erlassende Satzung das Zulassungsverfahren und das | 51 | obersten Landesbehörde zu erlassende Satzung das Zulassungsverfahren und das | ||
52 | Prüfungsverfahren regeln. | 52 | Prüfungsverfahren regeln. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.