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(1) Die Vermittlung von Grundlagen für den Erwerb beruflicher Handlungsfähigkeit (§ 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes) kann insbesondere durch inhaltlich und zeitlich abgegrenzte Lerneinheiten erfolgen, die aus den Inhalten anerkannter Ausbildungsberufe (Gewerbe der Anlage A oder der Anlage B) entwickelt werden (Qualifizierungsbausteine).
(2) 1Über vermittelte Grundlagen für den Erwerb beruflicher Handlungsfähigkeit stellt der Anbieter der Berufsausbildungsvorbereitung eine Bescheinigung aus. 2Das Nähere regelt das Bundesministerium für Bildung und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
f | 1 | (1) Die Vermittlung von Grundlagen für den Erwerb beruflicher | f | 1 | (1) Die Vermittlung von Grundlagen für den Erwerb beruflicher |
2 | Handlungsfähigkeit (§ 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes) kann insbesondere | 2 | Handlungsfähigkeit (§ 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes) kann insbesondere | ||
3 | durch inhaltlich und zeitlich abgegrenzte Lerneinheiten erfolgen, die aus den | 3 | durch inhaltlich und zeitlich abgegrenzte Lerneinheiten erfolgen, die aus den | ||
4 | Inhalten anerkannter Ausbildungsberufe (Gewerbe der Anlage A oder der Anlage | 4 | Inhalten anerkannter Ausbildungsberufe (Gewerbe der Anlage A oder der Anlage | ||
5 | B) entwickelt werden (Qualifizierungsbausteine). | 5 | B) entwickelt werden (Qualifizierungsbausteine). | ||
6 | (2) Über vermittelte Grundlagen für den Erwerb beruflicher | 6 | (2) Über vermittelte Grundlagen für den Erwerb beruflicher | ||
7 | Handlungsfähigkeit stellt der Anbieter der Berufsausbildungsvorbereitung eine | 7 | Handlungsfähigkeit stellt der Anbieter der Berufsausbildungsvorbereitung eine | ||
8 | Bescheinigung aus. Das Nähere regelt das Bundesministerium für Bildung und | 8 | Bescheinigung aus. Das Nähere regelt das Bundesministerium für Bildung und | ||
t | 9 | Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie | t | 9 | Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und |
10 | nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch | 10 | Klimaschutz nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für | ||
11 | Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf. | 11 | Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates | ||
12 | bedarf. |
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