Lade...
Lade...
Sie können sich § 340n HGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Geschäftsleiter im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 oder des § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Kreditwesengesetzes oder als Inhaber eines in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betriebenen Finanzdienstleistungsinstituts im Sinne des § 340 Abs. 4 Satz 1, oder als Geschäftsleiter im Sinne des § 2 Absatz 36 des Wertpapierinstitutsgesetzes, oder als Inhaber eines in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betriebenen Wertpapierinstituts im Sinne des § 340 Absatz 4a Satz 1, oder als Geschäftsleiter im Sinne des § 1 Absatz 8 Satz 1 und 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes eines Instituts im Sinne des § 340 Absatz 5 oder als Mitglied des Aufsichtsrats eines der vorgenannten Unternehmen
(2) Ordnungswidrig handelt, wer einen Bestätigungsvermerk nach § 322 Absatz 1 erteilt zu dem Abschluss
(2a) Ordnungswidrig handelt, wer
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 sowie des Absatzes 2a mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen der Absätze 1 und 2 Satz 1 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. Ist das Kreditinstitut kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d, beträgt die Geldbuße in den Fällen des Absatzes 1 höchstens den höheren der folgenden Beträge:
(3a) Wird gegen ein Kreditinstitut, das kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d ist, in den Fällen des Absatzes 1 eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten verhängt, beträgt diese Geldbuße höchstens den höchsten der folgenden Beträge:
1(3b) Als Gesamtumsatz ist anstelle des Betrags der Umsatzerlöse der sich aus dem auf das Kreditinstitut anwendbaren nationalen Recht im Einklang mit Artikel 27 Nummer 1, 3, 4, 6 und 7 oder Artikel 28 Buchstabe B Nummer 1, 2, 3, 4 und 7 der Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten (ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1; L 316 vom 23.11.1988, S. 51), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/46/EG (ABl. L 224 vom 16.8.2006, S. 1) geändert worden ist, ergebende Gesamtbetrag, abzüglich der Umsatzsteuer und sonstiger direkt auf diese Erträge erhobener Steuern, maßgeblich. 2Handelt es sich bei dem Kreditinstitut um ein Mutterunternehmen oder um ein Tochterunternehmen im Sinne des § 290, ist anstelle des Gesamtumsatzes des Kreditinstituts der jeweilige Gesamtbetrag im Konzernabschluss des Mutterunternehmens maßgeblich, der für den größten Kreis von Unternehmen aufgestellt wird. 3Wird der Konzernabschluss für den größten Kreis von Unternehmen nicht nach den in Satz 1 genannten Vorschriften aufgestellt, ist der Gesamtumsatz nach Maßgabe der Posten des Konzernabschlusses zu ermitteln, die mit den von Satz 1 erfassten Posten vergleichbar sind. 4Ist ein Jahres- oder Konzernabschluss für das maßgebliche Geschäftsjahr nicht verfügbar, ist der Jahres- oder Konzernabschluss für das unmittelbar vorausgehende Geschäftsjahr maßgeblich; ist auch dieser nicht verfügbar, kann der Gesamtumsatz geschätzt werden.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinn des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen der Absätze 1 und 2a die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, in den Fällen des Absatzes 2 die Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.
(5) Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übermittelt der Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle alle Bußgeldentscheidungen nach Absatz 2a.
Bußgeldvorschriften | Bußgeldvorschriften | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Geschäftsleiter im Sinne des § 1 Abs. 2 | f | 1 | (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Geschäftsleiter im Sinne des § 1 Abs. 2 |
2 | Satz 1 oder des § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Kreditwesengesetzes oder als Inhaber | 2 | Satz 1 oder des § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Kreditwesengesetzes oder als Inhaber | ||
3 | eines in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betriebenen | 3 | eines in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betriebenen | ||
4 | Finanzdienstleistungsinstituts im Sinne des § 340 Abs. 4 Satz 1, oder als | 4 | Finanzdienstleistungsinstituts im Sinne des § 340 Abs. 4 Satz 1, oder als | ||
5 | Geschäftsleiter im Sinne des § 2 Absatz 36 des Wertpapierinstitutsgesetzes, | 5 | Geschäftsleiter im Sinne des § 2 Absatz 36 des Wertpapierinstitutsgesetzes, | ||
6 | oder als Inhaber eines in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betriebenen | 6 | oder als Inhaber eines in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betriebenen | ||
7 | Wertpapierinstituts im Sinne des § 340 Absatz 4a Satz 1, oder als | 7 | Wertpapierinstituts im Sinne des § 340 Absatz 4a Satz 1, oder als | ||
8 | Geschäftsleiter im Sinne des § 1 Absatz 8 Satz 1 und 2 des | 8 | Geschäftsleiter im Sinne des § 1 Absatz 8 Satz 1 und 2 des | ||
9 | Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes eines Instituts im Sinne des § 340 Absatz 5 | 9 | Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes eines Instituts im Sinne des § 340 Absatz 5 | ||
10 | oder als Mitglied des Aufsichtsrats eines der vorgenannten Unternehmen | 10 | oder als Mitglied des Aufsichtsrats eines der vorgenannten Unternehmen | ||
11 | 1. | 11 | 1. | ||
12 | bei der Aufstellung oder Feststellung des Jahresabschlusses oder bei der | 12 | bei der Aufstellung oder Feststellung des Jahresabschlusses oder bei der | ||
13 | Aufstellung des Zwischenabschlusses gemäß § 340a Abs. 3 einer Vorschrift | 13 | Aufstellung des Zwischenabschlusses gemäß § 340a Abs. 3 einer Vorschrift | ||
14 | a) | 14 | a) | ||
15 | des § 243 Abs. 1 oder 2, der §§ 244, 245, 246 Abs. 1 oder 2, dieser in | 15 | des § 243 Abs. 1 oder 2, der §§ 244, 245, 246 Abs. 1 oder 2, dieser in | ||
16 | Verbindung mit § 340a Abs. 2 Satz 3, des § 246 Abs. 3 Satz 1, des § 247 Abs. 2 | 16 | Verbindung mit § 340a Abs. 2 Satz 3, des § 246 Abs. 3 Satz 1, des § 247 Abs. 2 | ||
17 | oder 3, der §§ 248, 249 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2, des § 250 Abs. 1 oder Abs. 2, | 17 | oder 3, der §§ 248, 249 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2, des § 250 Abs. 1 oder Abs. 2, | ||
18 | des § 264 Absatz 1a oder Absatz 2, des § 340b Abs. 4 oder 5 oder des § 340c Abs. | 18 | des § 264 Absatz 1a oder Absatz 2, des § 340b Abs. 4 oder 5 oder des § 340c Abs. | ||
19 | 1 über Form oder Inhalt, | 19 | 1 über Form oder Inhalt, | ||
20 | b) | 20 | b) | ||
21 | des § 253 Abs. 1 Satz 1, 2, 3 oder 4, Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit | 21 | des § 253 Abs. 1 Satz 1, 2, 3 oder 4, Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit | ||
22 | Satz 2, Absatz 3 Satz 1, 2, 3, 4 oder Satz 5, Abs. 4 oder 5, der §§ 254, 256a, | 22 | Satz 2, Absatz 3 Satz 1, 2, 3, 4 oder Satz 5, Abs. 4 oder 5, der §§ 254, 256a, | ||
23 | 340e Abs. 1 Satz 1 oder 2, Abs. 3 Satz 1, 2, 3 oder 4 Halbsatz 2, Abs. 4 Satz 1 | 23 | 340e Abs. 1 Satz 1 oder 2, Abs. 3 Satz 1, 2, 3 oder 4 Halbsatz 2, Abs. 4 Satz 1 | ||
24 | oder 2, des § 340f Abs. 1 Satz 2 oder des § 340g Abs. 2 über die Bewertung, | 24 | oder 2, des § 340f Abs. 1 Satz 2 oder des § 340g Abs. 2 über die Bewertung, | ||
25 | c) | 25 | c) | ||
26 | des § 265 Abs. 2, 3 oder 4, des § 268 Abs. 3 oder 6, der §§ 272, 274 oder | 26 | des § 265 Abs. 2, 3 oder 4, des § 268 Abs. 3 oder 6, der §§ 272, 274 oder | ||
27 | des § 277 Abs. 3 Satz 2 über die Gliederung, | 27 | des § 277 Abs. 3 Satz 2 über die Gliederung, | ||
28 | d) | 28 | d) | ||
29 | des § 284 Absatz 1, 2 Nummer 1, 2 oder Nummer 4, Absatz 3 oder des § 285 | 29 | des § 284 Absatz 1, 2 Nummer 1, 2 oder Nummer 4, Absatz 3 oder des § 285 | ||
30 | Nummer 3, 3a, 7, 9 Buchstabe a oder Buchstabe b, Nummer 10 bis 11b, 13 bis 15a, | 30 | Nummer 3, 3a, 7, 9 Buchstabe a oder Buchstabe b, Nummer 10 bis 11b, 13 bis 15a, | ||
31 | 16 bis 26, 28 bis 33 oder Nummer 34 über die im Anhang zu machenden Angaben, | 31 | 16 bis 26, 28 bis 33 oder Nummer 34 über die im Anhang zu machenden Angaben, | ||
32 | 2. | 32 | 2. | ||
33 | bei der Aufstellung des Konzernabschlusses oder des | 33 | bei der Aufstellung des Konzernabschlusses oder des | ||
34 | Konzernzwischenabschlusses gemäß § 340i Abs. 4 einer Vorschrift | 34 | Konzernzwischenabschlusses gemäß § 340i Abs. 4 einer Vorschrift | ||
35 | a) | 35 | a) | ||
36 | des § 294 Abs. 1 über den Konsolidierungskreis, | 36 | des § 294 Abs. 1 über den Konsolidierungskreis, | ||
37 | b) | 37 | b) | ||
38 | des § 297 Absatz 1a, 2 oder Absatz 3 oder des § 340i Abs. 2 Satz 1 in | 38 | des § 297 Absatz 1a, 2 oder Absatz 3 oder des § 340i Abs. 2 Satz 1 in | ||
39 | Verbindung mit einer der in Nummer 1 Buchstabe a bezeichneten Vorschriften über | 39 | Verbindung mit einer der in Nummer 1 Buchstabe a bezeichneten Vorschriften über | ||
40 | Form oder Inhalt, | 40 | Form oder Inhalt, | ||
41 | c) | 41 | c) | ||
42 | des § 300 über die Konsolidierungsgrundsätze oder das Vollständigkeitsgebot, | 42 | des § 300 über die Konsolidierungsgrundsätze oder das Vollständigkeitsgebot, | ||
43 | d) | 43 | d) | ||
44 | des § 308 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit den in Nummer 1 Buchstabe b | 44 | des § 308 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit den in Nummer 1 Buchstabe b | ||
45 | bezeichneten Vorschriften, des § 308 Abs. 2 oder des § 308a über die Bewertung, | 45 | bezeichneten Vorschriften, des § 308 Abs. 2 oder des § 308a über die Bewertung, | ||
46 | e) | 46 | e) | ||
47 | des § 311 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 312 über die Behandlung | 47 | des § 311 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 312 über die Behandlung | ||
48 | assoziierter Unternehmen oder | 48 | assoziierter Unternehmen oder | ||
49 | f) | 49 | f) | ||
50 | des § 308 Abs. 1 Satz 3, des § 313 oder des § 314 über die im Konzernanhang | 50 | des § 308 Abs. 1 Satz 3, des § 313 oder des § 314 über die im Konzernanhang | ||
51 | zu machenden Angaben, | 51 | zu machenden Angaben, | ||
52 | 3. | 52 | 3. | ||
53 | bei der Aufstellung des Lageberichts oder der Erstellung eines gesonderten | 53 | bei der Aufstellung des Lageberichts oder der Erstellung eines gesonderten | ||
54 | nichtfinanziellen Berichts einer Vorschrift des § 289 oder des § 289a, des § | 54 | nichtfinanziellen Berichts einer Vorschrift des § 289 oder des § 289a, des § | ||
55 | 289f, auch in Verbindung mit § 340a Absatz 1b, oder des § 340a Absatz 1a, auch | 55 | 289f, auch in Verbindung mit § 340a Absatz 1b, oder des § 340a Absatz 1a, auch | ||
56 | in Verbindung mit § 289b Absatz 2 oder 3 oder mit den §§ 289c, 289d oder § 289e | 56 | in Verbindung mit § 289b Absatz 2 oder 3 oder mit den §§ 289c, 289d oder § 289e | ||
57 | Absatz 2, über den Inhalt des Lageberichts oder des gesonderten | 57 | Absatz 2, über den Inhalt des Lageberichts oder des gesonderten | ||
58 | nichtfinanziellen Berichts, | 58 | nichtfinanziellen Berichts, | ||
59 | 4. | 59 | 4. | ||
60 | bei der Aufstellung des Konzernlageberichts oder der Erstellung eines | 60 | bei der Aufstellung des Konzernlageberichts oder der Erstellung eines | ||
61 | gesonderten nichtfinanziellen Konzernberichts einer Vorschrift des § 315 oder | 61 | gesonderten nichtfinanziellen Konzernberichts einer Vorschrift des § 315 oder | ||
62 | des § 315a, des § 315d, auch in Verbindung mit § 340i Absatz 6, oder des § 340i | 62 | des § 315a, des § 315d, auch in Verbindung mit § 340i Absatz 6, oder des § 340i | ||
63 | Absatz 5, auch in Verbindung mit § 315b Absatz 2 oder 3 oder § 315c, über den | 63 | Absatz 5, auch in Verbindung mit § 315b Absatz 2 oder 3 oder § 315c, über den | ||
64 | Inhalt des Konzernlageberichts oder des gesonderten nichtfinanziellen | 64 | Inhalt des Konzernlageberichts oder des gesonderten nichtfinanziellen | ||
65 | Konzernberichts, | 65 | Konzernberichts, | ||
66 | 5. | 66 | 5. | ||
67 | bei der Offenlegung, Veröffentlichung oder Vervielfältigung einer Vorschrift | 67 | bei der Offenlegung, Veröffentlichung oder Vervielfältigung einer Vorschrift | ||
68 | des § 328 über Form, Format oder Inhalt oder | 68 | des § 328 über Form, Format oder Inhalt oder | ||
69 | 6. | 69 | 6. | ||
70 | einer auf Grund des § 330 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 erlassenen | 70 | einer auf Grund des § 330 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 erlassenen | ||
71 | Rechtsverordnung, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese | 71 | Rechtsverordnung, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese | ||
72 | Bußgeldvorschrift verweist, | 72 | Bußgeldvorschrift verweist, | ||
73 | zuwiderhandelt. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 wird eine Zuwiderhandlung | 73 | zuwiderhandelt. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 wird eine Zuwiderhandlung | ||
74 | gegen eine Vorschrift des § 289f Absatz 2 Nummer 4, auch in Verbindung mit | 74 | gegen eine Vorschrift des § 289f Absatz 2 Nummer 4, auch in Verbindung mit | ||
75 | Absatz 3 oder 4 Satz 1, nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Festlegungen | 75 | Absatz 3 oder 4 Satz 1, nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Festlegungen | ||
76 | oder Begründungen nach § 76 Absatz 4 oder § 111 Absatz 5 des Aktiengesetzes, | 76 | oder Begründungen nach § 76 Absatz 4 oder § 111 Absatz 5 des Aktiengesetzes, | ||
77 | nach § 36 oder § 52 Absatz 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit | 77 | nach § 36 oder § 52 Absatz 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit | ||
78 | beschränkter Haftung oder nach § 9 Absatz 3 oder 4 des Genossenschaftsgesetzes | 78 | beschränkter Haftung oder nach § 9 Absatz 3 oder 4 des Genossenschaftsgesetzes | ||
79 | ganz oder zum Teil unterblieben sind. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 wird | 79 | ganz oder zum Teil unterblieben sind. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 wird | ||
80 | eine Zuwiderhandlung gegen eine Vorschrift des § 315d in Verbindung mit § 289f | 80 | eine Zuwiderhandlung gegen eine Vorschrift des § 315d in Verbindung mit § 289f | ||
81 | Absatz 2 Nummer 4 nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Festlegungen oder | 81 | Absatz 2 Nummer 4 nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Festlegungen oder | ||
82 | Begründungen nach § 76 Absatz 4 oder § 111 Absatz 5 des Aktiengesetzes ganz | 82 | Begründungen nach § 76 Absatz 4 oder § 111 Absatz 5 des Aktiengesetzes ganz | ||
83 | oder zum Teil unterblieben sind. | 83 | oder zum Teil unterblieben sind. | ||
84 | (2) Ordnungswidrig handelt, wer einen Bestätigungsvermerk nach § 322 Absatz 1 | 84 | (2) Ordnungswidrig handelt, wer einen Bestätigungsvermerk nach § 322 Absatz 1 | ||
85 | erteilt zu dem Abschluss | 85 | erteilt zu dem Abschluss | ||
86 | 1. | 86 | 1. | ||
87 | eines Instituts, das ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a | 87 | eines Instituts, das ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a | ||
88 | Satz 2 Nummer 1 oder 2 ist, oder | 88 | Satz 2 Nummer 1 oder 2 ist, oder | ||
89 | 2. | 89 | 2. | ||
90 | eines Instituts, das nicht in Nummer 1 genannt ist, | 90 | eines Instituts, das nicht in Nummer 1 genannt ist, | ||
91 | obwohl nach § 319 Absatz 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 5, | 91 | obwohl nach § 319 Absatz 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 5, | ||
92 | oder nach § 319b Absatz 1 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz | 92 | oder nach § 319b Absatz 1 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz | ||
93 | 2, er, nach § 319 Absatz 4 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit | 93 | 2, er, nach § 319 Absatz 4 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit | ||
94 | Absatz 5, oder nach § 319b Absatz 1 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung | 94 | Absatz 5, oder nach § 319b Absatz 1 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung | ||
95 | mit Absatz 2, die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder die | 95 | mit Absatz 2, die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder die | ||
96 | Buchführungsgesellschaft, für die er tätig wird, oder nach § 340k Absatz 2 | 96 | Buchführungsgesellschaft, für die er tätig wird, oder nach § 340k Absatz 2 | ||
97 | Satz 1 und 2 oder Absatz 3 Satz 2 erster Halbsatz der Prüfungsverband oder die | 97 | Satz 1 und 2 oder Absatz 3 Satz 2 erster Halbsatz der Prüfungsverband oder die | ||
98 | Prüfungsstelle, für den oder für die er tätig wird, nicht Abschlussprüfer sein | 98 | Prüfungsstelle, für den oder für die er tätig wird, nicht Abschlussprüfer sein | ||
99 | darf. Ordnungswidrig handelt auch, wer einen Bestätigungsvermerk nach § 322 | 99 | darf. Ordnungswidrig handelt auch, wer einen Bestätigungsvermerk nach § 322 | ||
100 | Absatz 1 erteilt zu dem Abschluss eines Instituts, das ein Unternehmen von | 100 | Absatz 1 erteilt zu dem Abschluss eines Instituts, das ein Unternehmen von | ||
101 | öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 oder 2 ist, obwohl | 101 | öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 oder 2 ist, obwohl | ||
102 | 1. | 102 | 1. | ||
103 | er oder die Prüfungsgesellschaft, für die er tätig wird, oder ein Mitglied | 103 | er oder die Prüfungsgesellschaft, für die er tätig wird, oder ein Mitglied | ||
104 | des Netzwerks, dem er oder die Prüfungsgesellschaft, für die er tätig wird, | 104 | des Netzwerks, dem er oder die Prüfungsgesellschaft, für die er tätig wird, | ||
105 | angehört, einer Vorschrift des Artikels 5 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 1 oder | 105 | angehört, einer Vorschrift des Artikels 5 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 1 oder | ||
106 | Absatz 5 Unterabsatz 2 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 zuwiderhandelt | 106 | Absatz 5 Unterabsatz 2 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 zuwiderhandelt | ||
107 | oder | 107 | oder | ||
108 | 2. | 108 | 2. | ||
109 | er oder die Prüfungsgesellschaft, für die er tätig wird, nach Artikel 17 | 109 | er oder die Prüfungsgesellschaft, für die er tätig wird, nach Artikel 17 | ||
110 | Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 die Abschlussprüfung nicht durchführen | 110 | Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 die Abschlussprüfung nicht durchführen | ||
111 | darf. | 111 | darf. | ||
112 | Abschluss im Sinne der Sätze 1 und 2 ist ein Jahresabschluss, ein | 112 | Abschluss im Sinne der Sätze 1 und 2 ist ein Jahresabschluss, ein | ||
113 | Einzelabschluss nach § 325 Absatz 2a oder ein Konzernabschluss, der aufgrund | 113 | Einzelabschluss nach § 325 Absatz 2a oder ein Konzernabschluss, der aufgrund | ||
114 | gesetzlicher Vorschriften zu prüfen ist. Institut im Sinne der Sätze 1 und 2 | 114 | gesetzlicher Vorschriften zu prüfen ist. Institut im Sinne der Sätze 1 und 2 | ||
115 | ist ein Kreditinstitut im Sinne des § 340 Absatz 1 Satz 1, ein | 115 | ist ein Kreditinstitut im Sinne des § 340 Absatz 1 Satz 1, ein | ||
116 | Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne des § 340 Absatz 4 Satz 1, ein | 116 | Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne des § 340 Absatz 4 Satz 1, ein | ||
117 | Wertpapierinstitut im Sinne des § 340 Absatz 4a Satz 1 oder ein Institut im | 117 | Wertpapierinstitut im Sinne des § 340 Absatz 4a Satz 1 oder ein Institut im | ||
118 | Sinne des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes. | 118 | Sinne des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes. | ||
119 | (2a) Ordnungswidrig handelt, wer | 119 | (2a) Ordnungswidrig handelt, wer | ||
120 | 1. | 120 | 1. | ||
121 | als Mitglied eines nach § 324 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 340k | 121 | als Mitglied eines nach § 324 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 340k | ||
122 | Absatz 5 Satz 1, eingerichteten Prüfungsausschusses eines Instituts im Sinne des | 122 | Absatz 5 Satz 1, eingerichteten Prüfungsausschusses eines Instituts im Sinne des | ||
t | 123 | Absatzes 2 Satz 4 genannten Institute, das keine Sparkasse ist, | t | 123 | Absatzes 2 Satz 4, das keine Sparkasse ist, |
124 | a) | 124 | a) | ||
125 | die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers oder der Prüfungsgesellschaft nicht | 125 | die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers oder der Prüfungsgesellschaft nicht | ||
126 | nach Maßgabe des Artikels 4 Absatz 3 Unterabsatz 2, des Artikels 5 Absatz 4 | 126 | nach Maßgabe des Artikels 4 Absatz 3 Unterabsatz 2, des Artikels 5 Absatz 4 | ||
127 | Unterabsatz 1 Satz 1 oder des Artikels 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. | 127 | Unterabsatz 1 Satz 1 oder des Artikels 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. | ||
128 | 537/2014 überwacht, | 128 | 537/2014 überwacht, | ||
129 | b) | 129 | b) | ||
130 | eine Empfehlung für die Bestellung eines Abschlussprüfers oder einer | 130 | eine Empfehlung für die Bestellung eines Abschlussprüfers oder einer | ||
131 | Prüfungsgesellschaft vorlegt, die den Anforderungen nach Artikel 16 Absatz 2 | 131 | Prüfungsgesellschaft vorlegt, die den Anforderungen nach Artikel 16 Absatz 2 | ||
132 | Unterabsatz 2 oder 3 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht entspricht oder der | 132 | Unterabsatz 2 oder 3 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht entspricht oder der | ||
133 | ein Auswahlverfahren nach Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) | 133 | ein Auswahlverfahren nach Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) | ||
134 | Nr. 537/2014 nicht vorangegangen ist, oder | 134 | Nr. 537/2014 nicht vorangegangen ist, oder | ||
135 | c) | 135 | c) | ||
136 | den Gesellschaftern oder der sonst für die Bestellung des Abschlussprüfers | 136 | den Gesellschaftern oder der sonst für die Bestellung des Abschlussprüfers | ||
137 | zuständigen Stelle einen Vorschlag für die Bestellung eines Abschlussprüfers | 137 | zuständigen Stelle einen Vorschlag für die Bestellung eines Abschlussprüfers | ||
138 | oder einer Prüfungsgesellschaft vorlegt, der den Anforderungen nach Artikel 16 | 138 | oder einer Prüfungsgesellschaft vorlegt, der den Anforderungen nach Artikel 16 | ||
139 | Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht entspricht, oder | 139 | Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht entspricht, oder | ||
140 | 2. | 140 | 2. | ||
141 | als Mitglied eines nach § 340k Absatz 5 in Verbindung mit § 324 Absatz 1 | 141 | als Mitglied eines nach § 340k Absatz 5 in Verbindung mit § 324 Absatz 1 | ||
142 | Satz 1 eingerichteten Prüfungsausschusses eines Instituts im Sinne des Absatzes | 142 | Satz 1 eingerichteten Prüfungsausschusses eines Instituts im Sinne des Absatzes | ||
143 | 2 Satz 4, das eine Sparkasse ist, die Unabhängigkeit der in § 340k Absatz 3 Satz | 143 | 2 Satz 4, das eine Sparkasse ist, die Unabhängigkeit der in § 340k Absatz 3 Satz | ||
144 | 2 zweiter Halbsatz genannten Personen nicht nach Maßgabe des Artikels 5 Absatz 4 | 144 | 2 zweiter Halbsatz genannten Personen nicht nach Maßgabe des Artikels 5 Absatz 4 | ||
145 | Unterabsatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 in Verbindung mit § 340k | 145 | Unterabsatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 in Verbindung mit § 340k | ||
146 | Absatz 3 Satz 2 oder nach Maßgabe des Artikels 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) | 146 | Absatz 3 Satz 2 oder nach Maßgabe des Artikels 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) | ||
147 | Nr. 537/2014 überwacht. | 147 | Nr. 537/2014 überwacht. | ||
148 | (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 | 148 | (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 | ||
149 | und Satz 2 sowie des Absatzes 2a mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend | 149 | und Satz 2 sowie des Absatzes 2a mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend | ||
150 | Euro, in den Fällen der Absätze 1 und 2 Satz 1 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis | 150 | Euro, in den Fällen der Absätze 1 und 2 Satz 1 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis | ||
151 | zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. Ist das Kreditinstitut | 151 | zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. Ist das Kreditinstitut | ||
152 | kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d, beträgt die Geldbuße in den Fällen | 152 | kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d, beträgt die Geldbuße in den Fällen | ||
153 | des Absatzes 1 höchstens den höheren der folgenden Beträge: | 153 | des Absatzes 1 höchstens den höheren der folgenden Beträge: | ||
154 | 1. | 154 | 1. | ||
155 | zwei Millionen Euro oder | 155 | zwei Millionen Euro oder | ||
156 | 2. | 156 | 2. | ||
157 | das Zweifache des aus der Ordnungswidrigkeit gezogenen wirtschaftlichen | 157 | das Zweifache des aus der Ordnungswidrigkeit gezogenen wirtschaftlichen | ||
158 | Vorteils, wobei der wirtschaftliche Vorteil erzielte Gewinne und vermiedene | 158 | Vorteils, wobei der wirtschaftliche Vorteil erzielte Gewinne und vermiedene | ||
159 | Verluste umfasst und geschätzt werden kann. | 159 | Verluste umfasst und geschätzt werden kann. | ||
160 | (3a) Wird gegen ein Kreditinstitut, das kapitalmarktorientiert im Sinne des § | 160 | (3a) Wird gegen ein Kreditinstitut, das kapitalmarktorientiert im Sinne des § | ||
161 | 264d ist, in den Fällen des Absatzes 1 eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes | 161 | 264d ist, in den Fällen des Absatzes 1 eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes | ||
162 | über Ordnungswidrigkeiten verhängt, beträgt diese Geldbuße höchstens den | 162 | über Ordnungswidrigkeiten verhängt, beträgt diese Geldbuße höchstens den | ||
163 | höchsten der folgenden Beträge: | 163 | höchsten der folgenden Beträge: | ||
164 | 1. | 164 | 1. | ||
165 | zehn Millionen Euro, | 165 | zehn Millionen Euro, | ||
166 | 2. | 166 | 2. | ||
167 | 5 Prozent des jährlichen Gesamtumsatzes, den das Kreditinstitut im der | 167 | 5 Prozent des jährlichen Gesamtumsatzes, den das Kreditinstitut im der | ||
168 | Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielt hat oder | 168 | Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielt hat oder | ||
169 | 3. | 169 | 3. | ||
170 | das Zweifache des aus der Ordnungswidrigkeit gezogenen wirtschaftlichen | 170 | das Zweifache des aus der Ordnungswidrigkeit gezogenen wirtschaftlichen | ||
171 | Vorteils, wobei der wirtschaftliche Vorteil erzielte Gewinne und vermiedene | 171 | Vorteils, wobei der wirtschaftliche Vorteil erzielte Gewinne und vermiedene | ||
172 | Verluste umfasst und geschätzt werden kann. | 172 | Verluste umfasst und geschätzt werden kann. | ||
173 | In den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 | 173 | In den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 | ||
174 | oder Satz 2 ist § 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten | 174 | oder Satz 2 ist § 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten | ||
175 | anzuwenden. | 175 | anzuwenden. | ||
176 | (3b) Als Gesamtumsatz ist anstelle des Betrags der Umsatzerlöse der sich | 176 | (3b) Als Gesamtumsatz ist anstelle des Betrags der Umsatzerlöse der sich | ||
177 | aus dem auf das Kreditinstitut anwendbaren nationalen Recht im Einklang mit | 177 | aus dem auf das Kreditinstitut anwendbaren nationalen Recht im Einklang mit | ||
178 | Artikel 27 Nummer 1, 3, 4, 6 und 7 oder Artikel 28 Buchstabe B Nummer 1, 2, 3, | 178 | Artikel 27 Nummer 1, 3, 4, 6 und 7 oder Artikel 28 Buchstabe B Nummer 1, 2, 3, | ||
179 | 4 und 7 der Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den | 179 | 4 und 7 der Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den | ||
180 | Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen | 180 | Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen | ||
181 | Finanzinstituten (ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1; L 316 vom 23.11.1988, S. | 181 | Finanzinstituten (ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1; L 316 vom 23.11.1988, S. | ||
182 | 51), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/46/EG (ABl. L 224 vom 16.8.2006, S. | 182 | 51), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/46/EG (ABl. L 224 vom 16.8.2006, S. | ||
183 | 1) geändert worden ist, ergebende Gesamtbetrag, abzüglich der Umsatzsteuer und | 183 | 1) geändert worden ist, ergebende Gesamtbetrag, abzüglich der Umsatzsteuer und | ||
184 | sonstiger direkt auf diese Erträge erhobener Steuern, maßgeblich. Handelt | 184 | sonstiger direkt auf diese Erträge erhobener Steuern, maßgeblich. Handelt | ||
185 | es sich bei dem Kreditinstitut um ein Mutterunternehmen oder um ein | 185 | es sich bei dem Kreditinstitut um ein Mutterunternehmen oder um ein | ||
186 | Tochterunternehmen im Sinne des § 290, ist anstelle des Gesamtumsatzes des | 186 | Tochterunternehmen im Sinne des § 290, ist anstelle des Gesamtumsatzes des | ||
187 | Kreditinstituts der jeweilige Gesamtbetrag im Konzernabschluss des | 187 | Kreditinstituts der jeweilige Gesamtbetrag im Konzernabschluss des | ||
188 | Mutterunternehmens maßgeblich, der für den größten Kreis von Unternehmen | 188 | Mutterunternehmens maßgeblich, der für den größten Kreis von Unternehmen | ||
189 | aufgestellt wird. Wird der Konzernabschluss für den größten Kreis von | 189 | aufgestellt wird. Wird der Konzernabschluss für den größten Kreis von | ||
190 | Unternehmen nicht nach den in Satz 1 genannten Vorschriften aufgestellt, ist | 190 | Unternehmen nicht nach den in Satz 1 genannten Vorschriften aufgestellt, ist | ||
191 | der Gesamtumsatz nach Maßgabe der Posten des Konzernabschlusses zu ermitteln, | 191 | der Gesamtumsatz nach Maßgabe der Posten des Konzernabschlusses zu ermitteln, | ||
192 | die mit den von Satz 1 erfassten Posten vergleichbar sind. Ist ein Jahres- | 192 | die mit den von Satz 1 erfassten Posten vergleichbar sind. Ist ein Jahres- | ||
193 | oder Konzernabschluss für das maßgebliche Geschäftsjahr nicht verfügbar, ist | 193 | oder Konzernabschluss für das maßgebliche Geschäftsjahr nicht verfügbar, ist | ||
194 | der Jahres- oder Konzernabschluss für das unmittelbar vorausgehende | 194 | der Jahres- oder Konzernabschluss für das unmittelbar vorausgehende | ||
195 | Geschäftsjahr maßgeblich; ist auch dieser nicht verfügbar, kann der | 195 | Geschäftsjahr maßgeblich; ist auch dieser nicht verfügbar, kann der | ||
196 | Gesamtumsatz geschätzt werden. | 196 | Gesamtumsatz geschätzt werden. | ||
197 | (4) Verwaltungsbehörde im Sinn des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über | 197 | (4) Verwaltungsbehörde im Sinn des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über | ||
198 | Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen der Absätze 1 und 2a die Bundesanstalt | 198 | Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen der Absätze 1 und 2a die Bundesanstalt | ||
199 | für Finanzdienstleistungsaufsicht, in den Fällen des Absatzes 2 die | 199 | für Finanzdienstleistungsaufsicht, in den Fällen des Absatzes 2 die | ||
200 | Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und | 200 | Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und | ||
201 | Ausfuhrkontrolle. | 201 | Ausfuhrkontrolle. | ||
202 | (5) Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übermittelt der | 202 | (5) Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übermittelt der | ||
203 | Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und | 203 | Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und | ||
204 | Ausfuhrkontrolle alle Bußgeldentscheidungen nach Absatz 2a. | 204 | Ausfuhrkontrolle alle Bußgeldentscheidungen nach Absatz 2a. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.