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Sie können sich § 333 HGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ein Geheimnis der Kapitalgesellschaft, eines Tochterunternehmens (§ 290 Abs. 1, 2), eines gemeinsam geführten Unternehmens (§ 310) oder eines assoziierten Unternehmens (§ 311), namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in seiner Eigenschaft als Abschlußprüfer oder Gehilfe eines Abschlußprüfers bei Prüfung des Jahresabschlusses, eines Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a oder des Konzernabschlusses bekannt geworden ist, oder wer ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis oder eine Erkenntnis über das Unternehmen, das ihm als Beschäftigter bei einer Prüfstelle im Sinne von § 342b Abs. 1 bei der Prüftätigkeit bekannt geworden ist, unbefugt offenbart.
(2) 1Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. 2Ebenso wird bestraft, wer ein Geheimnis der in Absatz 1 bezeichneten Art, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 bekannt geworden ist, unbefugt verwertet.
(3) Die Tat wird nur auf Antrag der Kapitalgesellschaft verfolgt.
Verletzung der Geheimhaltungspflicht | Verletzung der Geheimhaltungspflicht | ||||
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t | 1 | Verletzung der Geheimhaltungspflicht | t | 1 | Verletzung der Geheimhaltungspflicht |
Verletzung der Geheimhaltungspflicht | Verletzung der Geheimhaltungspflicht | ||||
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f | 1 | (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, | f | 1 | (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, |
2 | wer ein Geheimnis der Kapitalgesellschaft, eines Tochterunternehmens (§ 290 | 2 | wer ein Geheimnis der Kapitalgesellschaft, eines Tochterunternehmens (§ 290 | ||
3 | Abs. 1, 2), eines gemeinsam geführten Unternehmens (§ 310) oder eines | 3 | Abs. 1, 2), eines gemeinsam geführten Unternehmens (§ 310) oder eines | ||
4 | assoziierten Unternehmens (§ 311), namentlich ein Betriebs- oder | 4 | assoziierten Unternehmens (§ 311), namentlich ein Betriebs- oder | ||
5 | Geschäftsgeheimnis, das ihm in seiner Eigenschaft als Abschlußprüfer oder | 5 | Geschäftsgeheimnis, das ihm in seiner Eigenschaft als Abschlußprüfer oder | ||
6 | Gehilfe eines Abschlußprüfers bei Prüfung des Jahresabschlusses, eines | 6 | Gehilfe eines Abschlußprüfers bei Prüfung des Jahresabschlusses, eines | ||
7 | Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a oder des Konzernabschlusses bekannt | 7 | Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a oder des Konzernabschlusses bekannt | ||
t | 8 | geworden ist, oder wer ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis oder eine | t | ||
9 | Erkenntnis über das Unternehmen, das ihm als Beschäftigter bei einer | ||||
10 | Prüfstelle im Sinne von § 342b Abs. 1 bei der Prüftätigkeit bekannt geworden | ||||
11 | ist, unbefugt offenbart. | 8 | geworden ist, unbefugt offenbart. | ||
12 | (2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen | 9 | (2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen | ||
13 | anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe | 10 | anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe | ||
14 | Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Ebenso wird bestraft, | 11 | Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Ebenso wird bestraft, | ||
15 | wer ein Geheimnis der in Absatz 1 bezeichneten Art, namentlich ein Betriebs- | 12 | wer ein Geheimnis der in Absatz 1 bezeichneten Art, namentlich ein Betriebs- | ||
16 | oder Geschäftsgeheimnis, das ihm unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 | 13 | oder Geschäftsgeheimnis, das ihm unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 | ||
17 | bekannt geworden ist, unbefugt verwertet. | 14 | bekannt geworden ist, unbefugt verwertet. | ||
18 | (3) Die Tat wird nur auf Antrag der Kapitalgesellschaft verfolgt. | 15 | (3) Die Tat wird nur auf Antrag der Kapitalgesellschaft verfolgt. |
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