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Sonstige Pflichtangaben | Sonstige Pflichtangaben | ||||
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f | 1 | (1) Im Konzernanhang sind ferner anzugeben: | f | 1 | (1) Im Konzernanhang sind ferner anzugeben: |
2 | 1. der Gesamtbetrag der in der Konzernbilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten | 2 | 1. der Gesamtbetrag der in der Konzernbilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten | ||
3 | mit einer Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren sowie der Gesamtbetrag der in | 3 | mit einer Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren sowie der Gesamtbetrag der in | ||
4 | der Konzernbilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten, die von in den | 4 | der Konzernbilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten, die von in den | ||
5 | Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen durch Pfandrechte oder ähnliche Rechte | 5 | Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen durch Pfandrechte oder ähnliche Rechte | ||
6 | gesichert sind, unter Angabe von Art und Form der Sicherheiten; | 6 | gesichert sind, unter Angabe von Art und Form der Sicherheiten; | ||
7 | 2. Art und Zweck sowie Risiken, Vorteile und finanzielle Auswirkungen von | 7 | 2. Art und Zweck sowie Risiken, Vorteile und finanzielle Auswirkungen von | ||
8 | nicht in der Konzernbilanz enthaltenen Geschäften des Mutterunternehmens und der | 8 | nicht in der Konzernbilanz enthaltenen Geschäften des Mutterunternehmens und der | ||
9 | in den Konzernabschluss einbezogenen Tochterunternehmen, soweit die Risiken und | 9 | in den Konzernabschluss einbezogenen Tochterunternehmen, soweit die Risiken und | ||
10 | Vorteile wesentlich sind und die Offenlegung für die Beurteilung der Finanzlage | 10 | Vorteile wesentlich sind und die Offenlegung für die Beurteilung der Finanzlage | ||
11 | des Konzerns erforderlich ist; | 11 | des Konzerns erforderlich ist; | ||
12 | 3. der Gesamtbetrag der sonstigen finanziellen Verpflichtungen, die nicht in | 12 | 3. der Gesamtbetrag der sonstigen finanziellen Verpflichtungen, die nicht in | ||
13 | der Konzernbilanz enthalten sind und die nicht nach § 298 Absatz 1 in Verbindung | 13 | der Konzernbilanz enthalten sind und die nicht nach § 298 Absatz 1 in Verbindung | ||
14 | mit § 268 Absatz 7 oder nach Nummer 2 anzugeben sind, sofern diese Angabe für | 14 | mit § 268 Absatz 7 oder nach Nummer 2 anzugeben sind, sofern diese Angabe für | ||
15 | die Beurteilung der Finanzlage des Konzerns von Bedeutung ist; davon sind | 15 | die Beurteilung der Finanzlage des Konzerns von Bedeutung ist; davon sind | ||
16 | Verpflichtungen betreffend die Altersversorgung sowie Verpflichtungen gegenüber | 16 | Verpflichtungen betreffend die Altersversorgung sowie Verpflichtungen gegenüber | ||
17 | Tochterunternehmen, die nicht in den Konzernabschluss einbezogen werden, oder | 17 | Tochterunternehmen, die nicht in den Konzernabschluss einbezogen werden, oder | ||
18 | gegenüber assoziierten Unternehmen jeweils gesondert anzugeben; | 18 | gegenüber assoziierten Unternehmen jeweils gesondert anzugeben; | ||
19 | 4. die Aufgliederung der Umsatzerlöse des Konzerns nach Tätigkeitsbereichen | 19 | 4. die Aufgliederung der Umsatzerlöse des Konzerns nach Tätigkeitsbereichen | ||
20 | sowie nach geografisch bestimmten Märkten, soweit sich unter Berücksichtigung | 20 | sowie nach geografisch bestimmten Märkten, soweit sich unter Berücksichtigung | ||
21 | der Organisation des Verkaufs, der Vermietung oder Verpachtung von Produkten und | 21 | der Organisation des Verkaufs, der Vermietung oder Verpachtung von Produkten und | ||
22 | der Erbringung von Dienstleistungen des Konzerns die Tätigkeitsbereiche und | 22 | der Erbringung von Dienstleistungen des Konzerns die Tätigkeitsbereiche und | ||
23 | geografisch bestimmten Märkte untereinander erheblich unterscheiden; | 23 | geografisch bestimmten Märkte untereinander erheblich unterscheiden; | ||
24 | 5. die durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer der in den Konzernabschluss | 24 | 5. die durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer der in den Konzernabschluss | ||
25 | einbezogenen Unternehmen während des Geschäftsjahrs, getrennt nach Gruppen und | 25 | einbezogenen Unternehmen während des Geschäftsjahrs, getrennt nach Gruppen und | ||
26 | gesondert für die nach § 310 nur anteilmäßig konsolidierten Unternehmen, sowie, | 26 | gesondert für die nach § 310 nur anteilmäßig konsolidierten Unternehmen, sowie, | ||
27 | falls er nicht gesondert in der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen | 27 | falls er nicht gesondert in der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen | ||
28 | ist, der in dem Geschäftsjahr entstandene gesamte Personalaufwand, | 28 | ist, der in dem Geschäftsjahr entstandene gesamte Personalaufwand, | ||
29 | aufgeschlüsselt nach Löhnen und Gehältern, Kosten der sozialen Sicherheit und | 29 | aufgeschlüsselt nach Löhnen und Gehältern, Kosten der sozialen Sicherheit und | ||
30 | Kosten der Altersversorgung; | 30 | Kosten der Altersversorgung; | ||
31 | 6. (weggefallen) | 31 | 6. (weggefallen) | ||
32 | 7. für die Mitglieder des Geschäftsführungsorgans, eines Aufsichtsrats, eines | 32 | 7. für die Mitglieder des Geschäftsführungsorgans, eines Aufsichtsrats, eines | ||
33 | Beirats oder einer ähnlichen Einrichtung des Mutterunternehmens, jeweils für | 33 | Beirats oder einer ähnlichen Einrichtung des Mutterunternehmens, jeweils für | ||
34 | jede Personengruppe: | 34 | jede Personengruppe: | ||
35 | 1. die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Mutterunternehmen und den | 35 | 1. die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Mutterunternehmen und den | ||
36 | Tochterunternehmen im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge (Gehälter, | 36 | Tochterunternehmen im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge (Gehälter, | ||
37 | Gewinnbeteiligungen, Bezugsrechte und sonstige aktienbasierte Vergütungen, | 37 | Gewinnbeteiligungen, Bezugsrechte und sonstige aktienbasierte Vergütungen, | ||
38 | Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen und Nebenleistungen | 38 | Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen und Nebenleistungen | ||
39 | jeder Art). In die Gesamtbezüge sind auch Bezüge einzurechnen, die nicht | 39 | jeder Art). In die Gesamtbezüge sind auch Bezüge einzurechnen, die nicht | ||
40 | ausgezahlt, sondern in Ansprüche anderer Art umgewandelt oder zur Erhöhung | 40 | ausgezahlt, sondern in Ansprüche anderer Art umgewandelt oder zur Erhöhung | ||
41 | anderer Ansprüche verwendet werden. Außer den Bezügen für das Geschäftsjahr sind | 41 | anderer Ansprüche verwendet werden. Außer den Bezügen für das Geschäftsjahr sind | ||
42 | die weiteren Bezüge anzugeben, die im Geschäftsjahr gewährt, bisher aber in | 42 | die weiteren Bezüge anzugeben, die im Geschäftsjahr gewährt, bisher aber in | ||
43 | keinem Konzernabschluss angegeben worden sind. Bezugsrechte und sonstige | 43 | keinem Konzernabschluss angegeben worden sind. Bezugsrechte und sonstige | ||
44 | aktienbasierte Vergütungen sind mit ihrer Anzahl und dem beizulegenden Zeitwert | 44 | aktienbasierte Vergütungen sind mit ihrer Anzahl und dem beizulegenden Zeitwert | ||
45 | zum Zeitpunkt ihrer Gewährung anzugeben; spätere Wertveränderungen, die auf | 45 | zum Zeitpunkt ihrer Gewährung anzugeben; spätere Wertveränderungen, die auf | ||
46 | einer Änderung der Ausübungsbedingungen beruhen, sind zu berücksichtigen; | 46 | einer Änderung der Ausübungsbedingungen beruhen, sind zu berücksichtigen; | ||
t | t | 47 | 2. die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Mutterunternehmen und den | ||
48 | Tochterunternehmen gewährten Gesamtbezüge (Abfindungen, Ruhegehälter, | ||||
49 | Hinterbliebenenbezüge und Leistungen verwandter Art) der früheren Mitglieder der | ||||
50 | bezeichneten Organe und ihrer Hinterbliebenen; Buchstabe a Satz 2 und 3 ist | ||||
51 | entsprechend anzuwenden. Ferner ist der Betrag der für diese Personengruppe | ||||
52 | gebildeten Rückstellungen für laufende Pensionen und Anwartschaften auf | ||||
53 | Pensionen und der Betrag der für diese Verpflichtungen nicht gebildeten | ||||
54 | Rückstellungen anzugeben; | ||||
55 | 3. die vom Mutterunternehmen und den Tochterunternehmen gewährten Vorschüsse | ||||
56 | und Kredite unter Angabe der gegebenenfalls im Geschäftsjahr zurückgezahlten | ||||
57 | oder erlassenen Beträge sowie die zugunsten dieser Personen eingegangenen | ||||
58 | Haftungsverhältnisse; | ||||
47 | 8. der Bestand an Anteilen an dem Mutterunternehmen, die das Mutterunternehmen | 59 | 8. der Bestand an Anteilen an dem Mutterunternehmen, die das Mutterunternehmen | ||
48 | oder ein Tochterunternehmen oder ein anderer für Rechnung eines in den | 60 | oder ein Tochterunternehmen oder ein anderer für Rechnung eines in den | ||
49 | Konzernabschluß einbezogenen Unternehmens erworben oder als Pfand genommen hat; | 61 | Konzernabschluß einbezogenen Unternehmens erworben oder als Pfand genommen hat; | ||
50 | dabei sind die Zahl und der Nennbetrag oder rechnerische Wert dieser Anteile | 62 | dabei sind die Zahl und der Nennbetrag oder rechnerische Wert dieser Anteile | ||
51 | sowie deren Anteil am Kapital anzugeben; | 63 | sowie deren Anteil am Kapital anzugeben; | ||
52 | 9. die Zahl der Aktien jeder Gattung der während des Geschäftsjahrs im Rahmen | 64 | 9. die Zahl der Aktien jeder Gattung der während des Geschäftsjahrs im Rahmen | ||
53 | des genehmigten Kapitals gezeichneten Aktien des Mutterunternehmens, wobei zu | 65 | des genehmigten Kapitals gezeichneten Aktien des Mutterunternehmens, wobei zu | ||
54 | Nennbetragsaktien der Nennbetrag und zu Stückaktien der rechnerische Wert für | 66 | Nennbetragsaktien der Nennbetrag und zu Stückaktien der rechnerische Wert für | ||
55 | jede von ihnen anzugeben ist; | 67 | jede von ihnen anzugeben ist; | ||
56 | 10. das Bestehen von Genussscheinen, Wandelschuldverschreibungen, | 68 | 10. das Bestehen von Genussscheinen, Wandelschuldverschreibungen, | ||
57 | Optionsscheinen, Optionen oder vergleichbaren Wertpapieren oder Rechten, aus | 69 | Optionsscheinen, Optionen oder vergleichbaren Wertpapieren oder Rechten, aus | ||
58 | denen das Mutterunternehmen verpflichtet ist, unter Angabe der Anzahl und der | 70 | denen das Mutterunternehmen verpflichtet ist, unter Angabe der Anzahl und der | ||
59 | Rechte, die sie verbriefen; | 71 | Rechte, die sie verbriefen; | ||
60 | 11. für jedes in den Konzernabschluss einbezogene börsennotierte Unternehmen, | 72 | 11. für jedes in den Konzernabschluss einbezogene börsennotierte Unternehmen, | ||
61 | dass die nach § 161 des Aktiengesetzes vorgeschriebene Erklärung abgegeben und | 73 | dass die nach § 161 des Aktiengesetzes vorgeschriebene Erklärung abgegeben und | ||
62 | wo sie öffentlich zugänglich gemacht worden ist; | 74 | wo sie öffentlich zugänglich gemacht worden ist; | ||
63 | 12. das von dem Abschlussprüfer des Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr | 75 | 12. das von dem Abschlussprüfer des Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr | ||
64 | berechnete Gesamthonorar, aufgeschlüsselt in das Honorar für | 76 | berechnete Gesamthonorar, aufgeschlüsselt in das Honorar für | ||
65 | 1. die Abschlussprüfungsleistungen, | 77 | 1. die Abschlussprüfungsleistungen, | ||
66 | 2. andere Bestätigungsleistungen, | 78 | 2. andere Bestätigungsleistungen, | ||
67 | 3. Steuerberatungsleistungen, | 79 | 3. Steuerberatungsleistungen, | ||
68 | 4. sonstige Leistungen; | 80 | 4. sonstige Leistungen; | ||
69 | 13. für zu den Finanzanlagen (§ 266 Abs. 2 A. III.) gehörende | 81 | 13. für zu den Finanzanlagen (§ 266 Abs. 2 A. III.) gehörende | ||
70 | Finanzinstrumente, die in der Konzernbilanz über ihrem beizulegenden Zeitwert | 82 | Finanzinstrumente, die in der Konzernbilanz über ihrem beizulegenden Zeitwert | ||
71 | ausgewiesen werden, da eine außerplanmäßige Abschreibung gemäß § 253 Absatz 3 | 83 | ausgewiesen werden, da eine außerplanmäßige Abschreibung gemäß § 253 Absatz 3 | ||
72 | Satz 6 unterblieben ist, | 84 | Satz 6 unterblieben ist, | ||
73 | 1. der Buchwert und der beizulegende Zeitwert der einzelnen | 85 | 1. der Buchwert und der beizulegende Zeitwert der einzelnen | ||
74 | Vermögensgegenstände oder angemessener Gruppierungen sowie | 86 | Vermögensgegenstände oder angemessener Gruppierungen sowie | ||
75 | 2. die Gründe für das Unterlassen der Abschreibung einschließlich der | 87 | 2. die Gründe für das Unterlassen der Abschreibung einschließlich der | ||
76 | Anhaltspunkte, die darauf hindeuten, dass die Wertminderung voraussichtlich | 88 | Anhaltspunkte, die darauf hindeuten, dass die Wertminderung voraussichtlich | ||
77 | nicht von Dauer ist; | 89 | nicht von Dauer ist; | ||
78 | 14. für jede Kategorie nicht zum beizulegenden Zeitwert bilanzierter | 90 | 14. für jede Kategorie nicht zum beizulegenden Zeitwert bilanzierter | ||
79 | derivativer Finanzinstrumente | 91 | derivativer Finanzinstrumente | ||
80 | 1. deren Art und Umfang, | 92 | 1. deren Art und Umfang, | ||
81 | 2. deren beizulegender Zeitwert, soweit er sich nach § 255 Abs. 4 | 93 | 2. deren beizulegender Zeitwert, soweit er sich nach § 255 Abs. 4 | ||
82 | verlässlich ermitteln lässt, unter Angabe der angewandten Bewertungsmethode, | 94 | verlässlich ermitteln lässt, unter Angabe der angewandten Bewertungsmethode, | ||
83 | 3. deren Buchwert und der Bilanzposten, in welchem der Buchwert, soweit | 95 | 3. deren Buchwert und der Bilanzposten, in welchem der Buchwert, soweit | ||
84 | vorhanden, erfasst ist, sowie | 96 | vorhanden, erfasst ist, sowie | ||
85 | 4. die Gründe dafür, warum der beizulegende Zeitwert nicht bestimmt werden | 97 | 4. die Gründe dafür, warum der beizulegende Zeitwert nicht bestimmt werden | ||
86 | kann; | 98 | kann; | ||
87 | 15. für mit dem beizulegenden Zeitwert bewertete Finanzinstrumente | 99 | 15. für mit dem beizulegenden Zeitwert bewertete Finanzinstrumente | ||
88 | 1. die grundlegenden Annahmen, die der Bestimmung des beizulegenden | 100 | 1. die grundlegenden Annahmen, die der Bestimmung des beizulegenden | ||
89 | Zeitwertes mit Hilfe allgemein anerkannter Bewertungsmethoden zugrunde gelegt | 101 | Zeitwertes mit Hilfe allgemein anerkannter Bewertungsmethoden zugrunde gelegt | ||
90 | wurden, sowie | 102 | wurden, sowie | ||
91 | 2. Umfang und Art jeder Kategorie derivativer Finanzinstrumente | 103 | 2. Umfang und Art jeder Kategorie derivativer Finanzinstrumente | ||
92 | einschließlich der wesentlichen Bedingungen, welche die Höhe, den Zeitpunkt und | 104 | einschließlich der wesentlichen Bedingungen, welche die Höhe, den Zeitpunkt und | ||
93 | die Sicherheit künftiger Zahlungsströme beeinflussen können; | 105 | die Sicherheit künftiger Zahlungsströme beeinflussen können; | ||
94 | 16. zumindest die nicht zu marktüblichen Bedingungen zustande gekommenen | 106 | 16. zumindest die nicht zu marktüblichen Bedingungen zustande gekommenen | ||
95 | Geschäfte des Mutterunternehmens und seiner Tochterunternehmen, soweit sie | 107 | Geschäfte des Mutterunternehmens und seiner Tochterunternehmen, soweit sie | ||
96 | wesentlich sind, mit nahe stehenden Unternehmen und Personen, einschließlich | 108 | wesentlich sind, mit nahe stehenden Unternehmen und Personen, einschließlich | ||
97 | Angaben zur Art der Beziehung, zum Wert der Geschäfte sowie weiterer Angaben, | 109 | Angaben zur Art der Beziehung, zum Wert der Geschäfte sowie weiterer Angaben, | ||
98 | die für die Beurteilung der Finanzlage des Konzerns notwendig sind; ausgenommen | 110 | die für die Beurteilung der Finanzlage des Konzerns notwendig sind; ausgenommen | ||
99 | sind Geschäfte zwischen in einen Konzernabschluss einbezogenen nahestehenden | 111 | sind Geschäfte zwischen in einen Konzernabschluss einbezogenen nahestehenden | ||
100 | Unternehmen, wenn diese Geschäfte bei der Konsolidierung weggelassen werden; | 112 | Unternehmen, wenn diese Geschäfte bei der Konsolidierung weggelassen werden; | ||
101 | Angaben über Geschäfte können nach Geschäftsarten zusammengefasst werden, sofern | 113 | Angaben über Geschäfte können nach Geschäftsarten zusammengefasst werden, sofern | ||
102 | die getrennte Angabe für die Beurteilung der Auswirkungen auf die Finanzlage des | 114 | die getrennte Angabe für die Beurteilung der Auswirkungen auf die Finanzlage des | ||
103 | Konzerns nicht notwendig ist; | 115 | Konzerns nicht notwendig ist; | ||
104 | 17. im Fall der Aktivierung nach § 248 Abs. 2 der Gesamtbetrag der Forschungs- | 116 | 17. im Fall der Aktivierung nach § 248 Abs. 2 der Gesamtbetrag der Forschungs- | ||
105 | und Entwicklungskosten des Geschäftsjahres der in den Konzernabschluss | 117 | und Entwicklungskosten des Geschäftsjahres der in den Konzernabschluss | ||
106 | einbezogenen Unternehmen sowie der davon auf die selbst geschaffenen | 118 | einbezogenen Unternehmen sowie der davon auf die selbst geschaffenen | ||
107 | immateriellen Vermögensgegenstände des Anlagevermögens entfallende Betrag; | 119 | immateriellen Vermögensgegenstände des Anlagevermögens entfallende Betrag; | ||
108 | 18. bei Anwendung des § 254 im Konzernabschluss, | 120 | 18. bei Anwendung des § 254 im Konzernabschluss, | ||
109 | 1. mit welchem Betrag jeweils Vermögensgegenstände, Schulden, schwebende | 121 | 1. mit welchem Betrag jeweils Vermögensgegenstände, Schulden, schwebende | ||
110 | Geschäfte und mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartete Transaktionen zur | 122 | Geschäfte und mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartete Transaktionen zur | ||
111 | Absicherung welcher Risiken in welche Arten von Bewertungseinheiten einbezogen | 123 | Absicherung welcher Risiken in welche Arten von Bewertungseinheiten einbezogen | ||
112 | sind sowie die Höhe der mit Bewertungseinheiten abgesicherten Risiken; | 124 | sind sowie die Höhe der mit Bewertungseinheiten abgesicherten Risiken; | ||
113 | 2. für die jeweils abgesicherten Risiken, warum, in welchem Umfang und für | 125 | 2. für die jeweils abgesicherten Risiken, warum, in welchem Umfang und für | ||
114 | welchen Zeitraum sich die gegenläufigen Wertänderungen oder Zahlungsströme | 126 | welchen Zeitraum sich die gegenläufigen Wertänderungen oder Zahlungsströme | ||
115 | künftig voraussichtlich ausgleichen einschließlich der Methode der Ermittlung; | 127 | künftig voraussichtlich ausgleichen einschließlich der Methode der Ermittlung; | ||
116 | 3. eine Erläuterung der mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarteten | 128 | 3. eine Erläuterung der mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarteten | ||
117 | Transaktionen, die in Bewertungseinheiten einbezogen wurden, | 129 | Transaktionen, die in Bewertungseinheiten einbezogen wurden, | ||
118 | soweit die Angaben nicht im Konzernlagebericht gemacht werden; | 130 | soweit die Angaben nicht im Konzernlagebericht gemacht werden; | ||
119 | 19. zu den in der Konzernbilanz ausgewiesenen Rückstellungen für Pensionen und | 131 | 19. zu den in der Konzernbilanz ausgewiesenen Rückstellungen für Pensionen und | ||
120 | ähnliche Verpflichtungen das angewandte versicherungsmathematische | 132 | ähnliche Verpflichtungen das angewandte versicherungsmathematische | ||
121 | Berechnungsverfahren sowie die grundlegenden Annahmen der Berechnung, wie | 133 | Berechnungsverfahren sowie die grundlegenden Annahmen der Berechnung, wie | ||
122 | Zinssatz, erwartete Lohn- und Gehaltssteigerungen und zugrunde gelegte | 134 | Zinssatz, erwartete Lohn- und Gehaltssteigerungen und zugrunde gelegte | ||
123 | Sterbetafeln; | 135 | Sterbetafeln; | ||
124 | 20. im Fall der Verrechnung von in der Konzernbilanz ausgewiesenen | 136 | 20. im Fall der Verrechnung von in der Konzernbilanz ausgewiesenen | ||
125 | Vermögensgegenständen und Schulden nach § 246 Abs. 2 Satz 2 die | 137 | Vermögensgegenständen und Schulden nach § 246 Abs. 2 Satz 2 die | ||
126 | Anschaffungskosten und der beizulegende Zeitwert der verrechneten | 138 | Anschaffungskosten und der beizulegende Zeitwert der verrechneten | ||
127 | Vermögensgegenstände, der Erfüllungsbetrag der verrechneten Schulden sowie die | 139 | Vermögensgegenstände, der Erfüllungsbetrag der verrechneten Schulden sowie die | ||
128 | verrechneten Aufwendungen und Erträge; Nummer 12 Buchstabe a ist entsprechend | 140 | verrechneten Aufwendungen und Erträge; Nummer 12 Buchstabe a ist entsprechend | ||
129 | anzuwenden; | 141 | anzuwenden; | ||
130 | 21. zu den in der Konzernbilanz ausgewiesenen Anteilen an Sondervermögen im | 142 | 21. zu den in der Konzernbilanz ausgewiesenen Anteilen an Sondervermögen im | ||
131 | Sinn des § 1 Absatz 10 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder Anlageaktien an | 143 | Sinn des § 1 Absatz 10 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder Anlageaktien an | ||
132 | Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital im Sinn der §§ 108 bis | 144 | Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital im Sinn der §§ 108 bis | ||
133 | 123 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder vergleichbaren EU-Investmentvermögen oder | 145 | 123 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder vergleichbaren EU-Investmentvermögen oder | ||
134 | vergleichbaren ausländischen Investmentvermögen von mehr als dem zehnten Teil, | 146 | vergleichbaren ausländischen Investmentvermögen von mehr als dem zehnten Teil, | ||
135 | aufgegliedert nach Anlagezielen, deren Wert im Sinn der §§ 168, 278 des | 147 | aufgegliedert nach Anlagezielen, deren Wert im Sinn der §§ 168, 278 des | ||
136 | Kapitalanlagegesetzbuchs oder des § 36 des Investmentgesetzes in der bis zum 21. | 148 | Kapitalanlagegesetzbuchs oder des § 36 des Investmentgesetzes in der bis zum 21. | ||
137 | Juli 2013 geltenden Fassung oder vergleichbarer ausländischer Vorschriften über | 149 | Juli 2013 geltenden Fassung oder vergleichbarer ausländischer Vorschriften über | ||
138 | die Ermittlung des Marktwertes, die Differenz zum Buchwert und die für das | 150 | die Ermittlung des Marktwertes, die Differenz zum Buchwert und die für das | ||
139 | Geschäftsjahr erfolgte Ausschüttung sowie Beschränkungen in der Möglichkeit der | 151 | Geschäftsjahr erfolgte Ausschüttung sowie Beschränkungen in der Möglichkeit der | ||
140 | täglichen Rückgabe; darüber hinaus die Gründe dafür, dass eine Abschreibung | 152 | täglichen Rückgabe; darüber hinaus die Gründe dafür, dass eine Abschreibung | ||
141 | gemäß § 253 Absatz 3 Satz 6 unterblieben ist, einschließlich der Anhaltspunkte, | 153 | gemäß § 253 Absatz 3 Satz 6 unterblieben ist, einschließlich der Anhaltspunkte, | ||
142 | die darauf hindeuten, dass die Wertminderung voraussichtlich nicht von Dauer | 154 | die darauf hindeuten, dass die Wertminderung voraussichtlich nicht von Dauer | ||
143 | ist; Nummer 10 ist insoweit nicht anzuwenden; | 155 | ist; Nummer 10 ist insoweit nicht anzuwenden; | ||
144 | 22. für nach § 268 Abs. 7 im Konzernanhang ausgewiesene Verbindlichkeiten und | 156 | 22. für nach § 268 Abs. 7 im Konzernanhang ausgewiesene Verbindlichkeiten und | ||
145 | Haftungsverhältnisse die Gründe der Einschätzung des Risikos der | 157 | Haftungsverhältnisse die Gründe der Einschätzung des Risikos der | ||
146 | Inanspruchnahme; | 158 | Inanspruchnahme; | ||
147 | 23. jeweils eine Erläuterung des Zeitraums, über den ein entgeltlich | 159 | 23. jeweils eine Erläuterung des Zeitraums, über den ein entgeltlich | ||
148 | erworbener Geschäfts- oder Firmenwert abgeschrieben wird; | 160 | erworbener Geschäfts- oder Firmenwert abgeschrieben wird; | ||
149 | 24. auf welchen Differenzen oder steuerlichen Verlustvorträgen die latenten | 161 | 24. auf welchen Differenzen oder steuerlichen Verlustvorträgen die latenten | ||
150 | Steuern beruhen und mit welchen Steuersätzen die Bewertung erfolgt ist; | 162 | Steuern beruhen und mit welchen Steuersätzen die Bewertung erfolgt ist; | ||
151 | 25. wenn latente Steuerschulden in der Konzernbilanz angesetzt werden, die | 163 | 25. wenn latente Steuerschulden in der Konzernbilanz angesetzt werden, die | ||
152 | latenten Steuersalden am Ende des Geschäftsjahrs und die im Laufe des | 164 | latenten Steuersalden am Ende des Geschäftsjahrs und die im Laufe des | ||
153 | Geschäftsjahrs erfolgten Änderungen dieser Salden; | 165 | Geschäftsjahrs erfolgten Änderungen dieser Salden; | ||
154 | 26. jeweils den Betrag und die Art der einzelnen Erträge und Aufwendungen von | 166 | 26. jeweils den Betrag und die Art der einzelnen Erträge und Aufwendungen von | ||
155 | außergewöhnlicher Größenordnung oder außergewöhnlicher Bedeutung, soweit die | 167 | außergewöhnlicher Größenordnung oder außergewöhnlicher Bedeutung, soweit die | ||
156 | Beträge nicht von untergeordneter Bedeutung sind; | 168 | Beträge nicht von untergeordneter Bedeutung sind; | ||
157 | 27. eine Erläuterung der einzelnen Erträge und Aufwendungen hinsichtlich ihres | 169 | 27. eine Erläuterung der einzelnen Erträge und Aufwendungen hinsichtlich ihres | ||
158 | Betrages und ihrer Art, die einem anderen Konzerngeschäftsjahr zuzurechnen sind, | 170 | Betrages und ihrer Art, die einem anderen Konzerngeschäftsjahr zuzurechnen sind, | ||
159 | soweit die Beträge für die Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage | 171 | soweit die Beträge für die Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage | ||
160 | des Konzerns nicht von untergeordneter Bedeutung sind; | 172 | des Konzerns nicht von untergeordneter Bedeutung sind; | ||
161 | 28. Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluss des | 173 | 28. Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluss des | ||
162 | Konzerngeschäftsjahrs eingetreten und weder in der Konzern-Gewinn- und | 174 | Konzerngeschäftsjahrs eingetreten und weder in der Konzern-Gewinn- und | ||
163 | Verlustrechnung noch in der Konzernbilanz berücksichtigt sind, unter Angabe | 175 | Verlustrechnung noch in der Konzernbilanz berücksichtigt sind, unter Angabe | ||
164 | ihrer Art und ihrer finanziellen Auswirkungen; | 176 | ihrer Art und ihrer finanziellen Auswirkungen; | ||
165 | 29. der Vorschlag für die Verwendung des Ergebnisses des Mutterunternehmens | 177 | 29. der Vorschlag für die Verwendung des Ergebnisses des Mutterunternehmens | ||
166 | oder gegebenenfalls der Beschluss über die Verwendung des Ergebnisses des | 178 | oder gegebenenfalls der Beschluss über die Verwendung des Ergebnisses des | ||
167 | Mutterunternehmens. | 179 | Mutterunternehmens. | ||
168 | (2) Mutterunternehmen, die den Konzernabschluss um eine | 180 | (2) Mutterunternehmen, die den Konzernabschluss um eine | ||
169 | Segmentberichterstattung erweitern (§ 297 Abs. 1 Satz 2), sind von der | 181 | Segmentberichterstattung erweitern (§ 297 Abs. 1 Satz 2), sind von der | ||
170 | Angabepflicht gemäß Absatz 1 Nr. 3 befreit. | 182 | Angabepflicht gemäß Absatz 1 Nr. 3 befreit. | ||
171 | (3) Für die Angabepflicht gemäß Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe a und b gilt § 286 | 183 | (3) Für die Angabepflicht gemäß Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe a und b gilt § 286 | ||
172 | Absatz 4 entsprechend. | 184 | Absatz 4 entsprechend. |
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