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(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats eines Versicherungsunternehmens oder eines Pensionsfonds oder als Hauptbevollmächtigter (§ 68 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes)
(2) Ordnungswidrig handelt, wer einen Bestätigungsvermerk nach § 322 Absatz 1 erteilt zu dem Abschluss
(2a) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied eines nach § 324 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 341k Absatz 3 Satz 1, eingerichteten Prüfungsausschusses eines Versicherungsunternehmens
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 sowie des Absatzes 2a mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen der Absätze 1 und 2 Satz 1 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. Ist das Versicherungsunternehmen kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d, beträgt die Geldbuße in den Fällen des Absatzes 1 höchstens den höheren der folgenden Beträge:
(3a) Wird gegen ein Versicherungsunternehmen, das kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d ist, in den Fällen des Absatzes 1 eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten verhängt, beträgt diese Geldbuße höchstens den höchsten der folgenden Beträge:
1(3b) Als Gesamtumsatz ist anstelle des Betrags der Umsatzerlöse der sich aus dem auf das Versicherungsunternehmen anwendbaren nationalen Recht im Einklang mit Artikel 63 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Versicherungsunternehmen (ABl. L 374 vom 31.12.1991, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/46/EG (ABl. L 224 vom 16.8.2006, S. 1) geändert worden ist, ergebende Gesamtbetrag, abzüglich der Umsatzsteuer und sonstiger direkt auf diese Erträge erhobener Steuern, maßgeblich. 2Handelt es sich bei dem Versicherungsunternehmen um ein Mutterunternehmen oder um ein Tochterunternehmen im Sinne des § 290, ist anstelle des Gesamtumsatzes des Versicherungsunternehmens der jeweilige Gesamtbetrag im Konzernabschluss des Mutterunternehmens maßgeblich, der für den größten Kreis von Unternehmen aufgestellt wird. 3Wird der Konzernabschluss für den größten Kreis von Unternehmen nicht nach der in Satz 1 genannten Vorschrift aufgestellt, ist der Gesamtumsatz nach Maßgabe der Posten des Konzernabschlusses zu ermitteln, die mit den von Satz 1 erfassten Posten vergleichbar sind. 4Ist ein Jahres- oder Konzernabschluss für das maßgebliche Geschäftsjahr nicht verfügbar, ist der Jahres- oder Konzernabschluss für das unmittelbar vorausgehende Geschäftsjahr maßgeblich; ist auch dieser nicht verfügbar, kann der Gesamtumsatz geschätzt werden.
(4) 1Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen der Absätze 1 und 2a die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht für die ihrer Aufsicht unterliegenden Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds. 2Unterliegt ein Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds der Aufsicht einer Landesbehörde, so ist diese in den Fällen der Absätze 1 und 2a zuständig. 3In den Fällen des Absatzes 2 ist die Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zuständig.
(5) Die nach Absatz 4 Satz 1 oder 2 zuständige Verwaltungsbehörde übermittelt der Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle alle Bußgeldentscheidungen nach Absatz 2a.
Bußgeldvorschriften | Bußgeldvorschriften | ||||
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f | 1 | (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied des vertretungsberechtigten | f | 1 | (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied des vertretungsberechtigten |
2 | Organs oder des Aufsichtsrats eines Versicherungsunternehmens oder eines | 2 | Organs oder des Aufsichtsrats eines Versicherungsunternehmens oder eines | ||
3 | Pensionsfonds oder als Hauptbevollmächtigter (§ 68 Absatz 2 des | 3 | Pensionsfonds oder als Hauptbevollmächtigter (§ 68 Absatz 2 des | ||
4 | Versicherungsaufsichtsgesetzes) | 4 | Versicherungsaufsichtsgesetzes) | ||
5 | 1. | 5 | 1. | ||
6 | bei der Aufstellung oder Feststellung des Jahresabschlusses einer Vorschrift | 6 | bei der Aufstellung oder Feststellung des Jahresabschlusses einer Vorschrift | ||
7 | a) | 7 | a) | ||
8 | des § 243 Abs. 1 oder 2, der §§ 244, 245, 246 Abs. 1 oder 2, dieser in | 8 | des § 243 Abs. 1 oder 2, der §§ 244, 245, 246 Abs. 1 oder 2, dieser in | ||
9 | Verbindung mit § 341a Abs. 2 Satz 3, des § 246 Abs. 3 Satz 1, des § 247 Abs. 3, | 9 | Verbindung mit § 341a Abs. 2 Satz 3, des § 246 Abs. 3 Satz 1, des § 247 Abs. 3, | ||
10 | der §§ 248, 249 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2, des § 250 Abs. 1 oder Abs. 2, des § | 10 | der §§ 248, 249 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2, des § 250 Abs. 1 oder Abs. 2, des § | ||
11 | 264 Absatz 1a oder Absatz 2, des § 341e Abs. 1 oder 2 oder der §§ 341f, 341g | 11 | 264 Absatz 1a oder Absatz 2, des § 341e Abs. 1 oder 2 oder der §§ 341f, 341g | ||
12 | oder 341h über Form oder Inhalt, | 12 | oder 341h über Form oder Inhalt, | ||
13 | b) | 13 | b) | ||
14 | des § 253 Abs. 1 Satz 1, 2, 3 oder Satz 4, Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung | 14 | des § 253 Abs. 1 Satz 1, 2, 3 oder Satz 4, Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung | ||
15 | mit Satz 2, Absatz 3 Satz 1, 2, 3, 4 oder Satz 5, Abs. 4, 5, der §§ 254, 256a, | 15 | mit Satz 2, Absatz 3 Satz 1, 2, 3, 4 oder Satz 5, Abs. 4, 5, der §§ 254, 256a, | ||
16 | 341b Abs. 1 Satz 1 oder des § 341d über die Bewertung, | 16 | 341b Abs. 1 Satz 1 oder des § 341d über die Bewertung, | ||
17 | c) | 17 | c) | ||
18 | des § 265 Abs. 2, 3 oder 4, des § 268 Abs. 3 oder 6, der §§ 272, 274 oder | 18 | des § 265 Abs. 2, 3 oder 4, des § 268 Abs. 3 oder 6, der §§ 272, 274 oder | ||
19 | des § 277 Abs. 3 Satz 2 über die Gliederung, | 19 | des § 277 Abs. 3 Satz 2 über die Gliederung, | ||
20 | d) | 20 | d) | ||
21 | der §§ 284, 285 Nr. 1, 2 oder Nr. 3, auch in Verbindung mit § 341a Absatz 2 | 21 | der §§ 284, 285 Nr. 1, 2 oder Nr. 3, auch in Verbindung mit § 341a Absatz 2 | ||
22 | Satz 4, oder des § 285 Nummer 3a, 7, 9 bis 14a, 15a, 16 bis 33 oder Nummer 34 | 22 | Satz 4, oder des § 285 Nummer 3a, 7, 9 bis 14a, 15a, 16 bis 33 oder Nummer 34 | ||
23 | über die im Anhang zu machenden Angaben, | 23 | über die im Anhang zu machenden Angaben, | ||
24 | 2. | 24 | 2. | ||
25 | bei der Aufstellung des Konzernabschlusses einer Vorschrift | 25 | bei der Aufstellung des Konzernabschlusses einer Vorschrift | ||
26 | a) | 26 | a) | ||
27 | des § 294 Abs. 1 über den Konsolidierungskreis, | 27 | des § 294 Abs. 1 über den Konsolidierungskreis, | ||
28 | b) | 28 | b) | ||
29 | des § 297 Absatz 1a, 2 oder Absatz 3 oder des § 341j Abs. 1 Satz 1 in | 29 | des § 297 Absatz 1a, 2 oder Absatz 3 oder des § 341j Abs. 1 Satz 1 in | ||
30 | Verbindung mit einer der in Nummer 1 Buchstabe a bezeichneten Vorschriften über | 30 | Verbindung mit einer der in Nummer 1 Buchstabe a bezeichneten Vorschriften über | ||
31 | Form oder Inhalt, | 31 | Form oder Inhalt, | ||
32 | c) | 32 | c) | ||
33 | des § 300 über die Konsolidierungsgrundsätze oder das Vollständigkeitsgebot, | 33 | des § 300 über die Konsolidierungsgrundsätze oder das Vollständigkeitsgebot, | ||
34 | d) | 34 | d) | ||
35 | des § 308 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit den in Nummer 1 Buchstabe b | 35 | des § 308 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit den in Nummer 1 Buchstabe b | ||
36 | bezeichneten Vorschriften, des § 308 Abs. 2 oder des § 308a über die Bewertung, | 36 | bezeichneten Vorschriften, des § 308 Abs. 2 oder des § 308a über die Bewertung, | ||
37 | e) | 37 | e) | ||
38 | des § 311 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 312 über die Behandlung | 38 | des § 311 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 312 über die Behandlung | ||
39 | assoziierter Unternehmen oder | 39 | assoziierter Unternehmen oder | ||
40 | f) | 40 | f) | ||
41 | des § 308 Abs. 1 Satz 3, des § 313 oder des § 314 in Verbindung mit § 341j | 41 | des § 308 Abs. 1 Satz 3, des § 313 oder des § 314 in Verbindung mit § 341j | ||
42 | Abs. 1 Satz 2 oder 3 über die im Konzernanhang zu machenden Angaben, | 42 | Abs. 1 Satz 2 oder 3 über die im Konzernanhang zu machenden Angaben, | ||
43 | 3. | 43 | 3. | ||
44 | bei der Aufstellung des Lageberichts oder der Erstellung eines gesonderten | 44 | bei der Aufstellung des Lageberichts oder der Erstellung eines gesonderten | ||
n | 45 | nichtfinanziellen Berichts einer Vorschrift der §§ 289, 289a, 341a Absatz 1a, | n | 45 | nichtfinanziellen Berichts einer Vorschrift des § 289 oder des § 289a, des § |
46 | 289f, auch in Verbindung mit § 341a Absatz 1b, oder des § 341a Absatz 1a, auch | ||||
46 | auch in Verbindung mit § 289b Absatz 2 oder 3 oder mit den §§ 289c, 289d oder § | 47 | in Verbindung mit § 289b Absatz 2 oder 3 oder mit den §§ 289c, 289d oder § 289e | ||
47 | 289e Absatz 2, oder des § 341a Absatz 1b in Verbindung mit § 289f über den | 48 | Absatz 2, über den Inhalt des Lageberichts oder des gesonderten | ||
48 | Inhalt des Lageberichts oder des gesonderten nichtfinanziellen Berichts, | 49 | nichtfinanziellen Berichts, | ||
49 | 4. | 50 | 4. | ||
50 | bei der Aufstellung des Konzernlageberichts oder der Erstellung eines | 51 | bei der Aufstellung des Konzernlageberichts oder der Erstellung eines | ||
n | 51 | gesonderten nichtfinanziellen Konzernberichts einer Vorschrift der §§ 315, 315a, | n | 52 | gesonderten nichtfinanziellen Konzernberichts einer Vorschrift des § 315 oder |
53 | des § 315a, des § 315d, auch in Verbindung mit § 341j Absatz 5, oder des § 341j | ||||
52 | 341j Absatz 4, auch in Verbindung mit § 315b Absatz 2 oder 3 oder § 315c, oder | 54 | Absatz 4, auch in Verbindung mit § 315b Absatz 2 oder 3 oder § 315c, über den | ||
53 | des § 341j Absatz 5 in Verbindung mit § 315d über den Inhalt des | ||||
54 | Konzernlageberichts oder des gesonderten nichtfinanziellen Konzernberichts, | 55 | Inhalt des Konzernlageberichts oder des gesonderten nichtfinanziellen | ||
56 | Konzernberichts, | ||||
55 | 5. | 57 | 5. | ||
56 | bei der Offenlegung, Veröffentlichung oder Vervielfältigung einer Vorschrift | 58 | bei der Offenlegung, Veröffentlichung oder Vervielfältigung einer Vorschrift | ||
57 | des § 328 über Form, Format oder Inhalt oder | 59 | des § 328 über Form, Format oder Inhalt oder | ||
58 | 6. | 60 | 6. | ||
59 | einer auf Grund des § 330 Abs. 3 und 4 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 | 61 | einer auf Grund des § 330 Abs. 3 und 4 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 | ||
60 | erlassenen Rechtsverordnung, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf | 62 | erlassenen Rechtsverordnung, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf | ||
61 | diese Bußgeldvorschrift verweist, | 63 | diese Bußgeldvorschrift verweist, | ||
t | 62 | zuwiderhandelt. | t | 64 | zuwiderhandelt. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 wird eine Zuwiderhandlung |
65 | gegen eine Vorschrift des § 289f Absatz 2 Nummer 4, auch in Verbindung mit | ||||
66 | Absatz 4 Satz 1, nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Festlegungen oder | ||||
67 | Begründungen nach § 76 Absatz 4 des Aktiengesetzes, auch in Verbindung mit § | ||||
68 | 188 Absatz 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, oder nach § 111 Absatz | ||||
69 | 5 des Aktiengesetzes, auch in Verbindung mit § 189 Absatz 3 Satz 1 des | ||||
70 | Versicherungsaufsichtsgesetzes, ganz oder zum Teil unterblieben sind. In den | ||||
71 | Fällen des Satzes 1 Nummer 4 wird eine Zuwiderhandlung gegen eine Vorschrift | ||||
72 | des § 315d in Verbindung mit § 289f Absatz 2 Nummer 4 nicht dadurch | ||||
73 | ausgeschlossen, dass die Festlegungen oder Begründungen nach § 76 Absatz 4 | ||||
74 | oder § 111 Absatz 5 des Aktiengesetzes ganz oder zum Teil unterblieben sind. | ||||
63 | (2) Ordnungswidrig handelt, wer einen Bestätigungsvermerk nach § 322 Absatz 1 | 75 | (2) Ordnungswidrig handelt, wer einen Bestätigungsvermerk nach § 322 Absatz 1 | ||
64 | erteilt zu dem Abschluss | 76 | erteilt zu dem Abschluss | ||
65 | 1. | 77 | 1. | ||
66 | eines Versicherungsunternehmens, das ein Unternehmen von öffentlichem | 78 | eines Versicherungsunternehmens, das ein Unternehmen von öffentlichem | ||
67 | Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 oder 3 ist, oder | 79 | Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 oder 3 ist, oder | ||
68 | 2. | 80 | 2. | ||
69 | eines Versicherungsunternehmens, das nicht in Nummer 1 genannt ist, | 81 | eines Versicherungsunternehmens, das nicht in Nummer 1 genannt ist, | ||
70 | obwohl nach § 319 Absatz 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 5, | 82 | obwohl nach § 319 Absatz 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 5, | ||
71 | oder nach § 319b Absatz 1 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz | 83 | oder nach § 319b Absatz 1 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz | ||
72 | 2, er oder nach § 319 Absatz 4 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit | 84 | 2, er oder nach § 319 Absatz 4 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit | ||
73 | Absatz 5, oder nach § 319b Absatz 1 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung | 85 | Absatz 5, oder nach § 319b Absatz 1 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung | ||
74 | mit Absatz 2, die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder die | 86 | mit Absatz 2, die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder die | ||
75 | Buchführungsgesellschaft, für die er tätig wird, nicht Abschlussprüfer sein | 87 | Buchführungsgesellschaft, für die er tätig wird, nicht Abschlussprüfer sein | ||
76 | darf. Ordnungswidrig handelt auch, wer einen Bestätigungsvermerk nach § 322 | 88 | darf. Ordnungswidrig handelt auch, wer einen Bestätigungsvermerk nach § 322 | ||
77 | Absatz 1 erteilt zu dem Abschluss eines Versicherungsunternehmens, das ein | 89 | Absatz 1 erteilt zu dem Abschluss eines Versicherungsunternehmens, das ein | ||
78 | Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 oder 3 ist, | 90 | Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 oder 3 ist, | ||
79 | obwohl | 91 | obwohl | ||
80 | 1. | 92 | 1. | ||
81 | er oder die Prüfungsgesellschaft, für die er tätig wird, oder ein Mitglied | 93 | er oder die Prüfungsgesellschaft, für die er tätig wird, oder ein Mitglied | ||
82 | des Netzwerks, dem er oder die Prüfungsgesellschaft, für die er tätig wird, | 94 | des Netzwerks, dem er oder die Prüfungsgesellschaft, für die er tätig wird, | ||
83 | angehört, einer Vorschrift des Artikels 5 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 1 oder | 95 | angehört, einer Vorschrift des Artikels 5 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 1 oder | ||
84 | Absatz 5 Unterabsatz 2 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 zuwiderhandelt | 96 | Absatz 5 Unterabsatz 2 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 zuwiderhandelt | ||
85 | oder | 97 | oder | ||
86 | 2. | 98 | 2. | ||
87 | er oder die Prüfungsgesellschaft, für die er tätig wird, nach Artikel 17 | 99 | er oder die Prüfungsgesellschaft, für die er tätig wird, nach Artikel 17 | ||
88 | Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 die Abschlussprüfung nicht durchführen | 100 | Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 die Abschlussprüfung nicht durchführen | ||
89 | darf. | 101 | darf. | ||
90 | Abschluss im Sinne der Sätze 1 und 2 ist ein Jahresabschluss, ein | 102 | Abschluss im Sinne der Sätze 1 und 2 ist ein Jahresabschluss, ein | ||
91 | Einzelabschluss nach § 325 Absatz 2a oder ein Konzernabschluss, der aufgrund | 103 | Einzelabschluss nach § 325 Absatz 2a oder ein Konzernabschluss, der aufgrund | ||
92 | gesetzlicher Vorschriften zu prüfen ist. | 104 | gesetzlicher Vorschriften zu prüfen ist. | ||
93 | (2a) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied eines nach § 324 Absatz 1 Satz | 105 | (2a) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied eines nach § 324 Absatz 1 Satz | ||
94 | 1, auch in Verbindung mit § 341k Absatz 3 Satz 1, eingerichteten | 106 | 1, auch in Verbindung mit § 341k Absatz 3 Satz 1, eingerichteten | ||
95 | Prüfungsausschusses eines Versicherungsunternehmens | 107 | Prüfungsausschusses eines Versicherungsunternehmens | ||
96 | 1. | 108 | 1. | ||
97 | die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers oder der Prüfungsgesellschaft nicht | 109 | die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers oder der Prüfungsgesellschaft nicht | ||
98 | nach Maßgabe des Artikels 4 Absatz 3 Unterabsatz 2, des Artikels 5 Absatz 4 | 110 | nach Maßgabe des Artikels 4 Absatz 3 Unterabsatz 2, des Artikels 5 Absatz 4 | ||
99 | Unterabsatz 1 Satz 1 oder des Artikels 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. | 111 | Unterabsatz 1 Satz 1 oder des Artikels 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. | ||
100 | 537/2014 überwacht, | 112 | 537/2014 überwacht, | ||
101 | 2. | 113 | 2. | ||
102 | dem Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan eine Empfehlung für die Bestellung | 114 | dem Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan eine Empfehlung für die Bestellung | ||
103 | eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft vorlegt, die den | 115 | eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft vorlegt, die den | ||
104 | Anforderungen nach Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2 oder 3 der Verordnung (EU) | 116 | Anforderungen nach Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2 oder 3 der Verordnung (EU) | ||
105 | Nr. 537/2014 nicht entspricht oder der ein Auswahlverfahren nach Artikel 16 | 117 | Nr. 537/2014 nicht entspricht oder der ein Auswahlverfahren nach Artikel 16 | ||
106 | Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht vorangegangen ist, | 118 | Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht vorangegangen ist, | ||
107 | oder | 119 | oder | ||
108 | 3. | 120 | 3. | ||
109 | den Gesellschaftern oder der sonst für die Bestellung des Abschlussprüfers | 121 | den Gesellschaftern oder der sonst für die Bestellung des Abschlussprüfers | ||
110 | zuständigen Stelle einen Vorschlag für die Bestellung eines Abschlussprüfers | 122 | zuständigen Stelle einen Vorschlag für die Bestellung eines Abschlussprüfers | ||
111 | oder einer Prüfungsgesellschaft vorlegt, der den Anforderungen nach Artikel 16 | 123 | oder einer Prüfungsgesellschaft vorlegt, der den Anforderungen nach Artikel 16 | ||
112 | Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht entspricht. | 124 | Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht entspricht. | ||
113 | (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 | 125 | (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 | ||
114 | und Satz 2 sowie des Absatzes 2a mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend | 126 | und Satz 2 sowie des Absatzes 2a mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend | ||
115 | Euro, in den Fällen der Absätze 1 und 2 Satz 1 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis | 127 | Euro, in den Fällen der Absätze 1 und 2 Satz 1 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis | ||
116 | zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. Ist das Versicherungsunternehmen | 128 | zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. Ist das Versicherungsunternehmen | ||
117 | kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d, beträgt die Geldbuße in den Fällen | 129 | kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d, beträgt die Geldbuße in den Fällen | ||
118 | des Absatzes 1 höchstens den höheren der folgenden Beträge: | 130 | des Absatzes 1 höchstens den höheren der folgenden Beträge: | ||
119 | 1. | 131 | 1. | ||
120 | zwei Millionen Euro oder | 132 | zwei Millionen Euro oder | ||
121 | 2. | 133 | 2. | ||
122 | das Zweifache des aus der Ordnungswidrigkeit gezogenen wirtschaftlichen | 134 | das Zweifache des aus der Ordnungswidrigkeit gezogenen wirtschaftlichen | ||
123 | Vorteils, wobei der wirtschaftliche Vorteil erzielte Gewinne und vermiedene | 135 | Vorteils, wobei der wirtschaftliche Vorteil erzielte Gewinne und vermiedene | ||
124 | Verluste umfasst und geschätzt werden kann. | 136 | Verluste umfasst und geschätzt werden kann. | ||
125 | (3a) Wird gegen ein Versicherungsunternehmen, das kapitalmarktorientiert im | 137 | (3a) Wird gegen ein Versicherungsunternehmen, das kapitalmarktorientiert im | ||
126 | Sinne des § 264d ist, in den Fällen des Absatzes 1 eine Geldbuße nach § 30 des | 138 | Sinne des § 264d ist, in den Fällen des Absatzes 1 eine Geldbuße nach § 30 des | ||
127 | Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten verhängt, beträgt diese Geldbuße höchstens | 139 | Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten verhängt, beträgt diese Geldbuße höchstens | ||
128 | den höchsten der folgenden Beträge: | 140 | den höchsten der folgenden Beträge: | ||
129 | 1. | 141 | 1. | ||
130 | zehn Millionen Euro, | 142 | zehn Millionen Euro, | ||
131 | 2. | 143 | 2. | ||
132 | 5 Prozent des jährlichen Gesamtumsatzes, den das Versicherungsunternehmen im | 144 | 5 Prozent des jährlichen Gesamtumsatzes, den das Versicherungsunternehmen im | ||
133 | der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielt hat oder | 145 | der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielt hat oder | ||
134 | 3. | 146 | 3. | ||
135 | das Zweifache des aus der Ordnungswidrigkeit gezogenen wirtschaftlichen | 147 | das Zweifache des aus der Ordnungswidrigkeit gezogenen wirtschaftlichen | ||
136 | Vorteils, wobei der wirtschaftliche Vorteil erzielte Gewinne und vermiedene | 148 | Vorteils, wobei der wirtschaftliche Vorteil erzielte Gewinne und vermiedene | ||
137 | Verluste umfasst und geschätzt werden kann. | 149 | Verluste umfasst und geschätzt werden kann. | ||
138 | In den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 | 150 | In den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 | ||
139 | oder Satz 2 ist § 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten | 151 | oder Satz 2 ist § 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten | ||
140 | anzuwenden. | 152 | anzuwenden. | ||
141 | (3b) Als Gesamtumsatz ist anstelle des Betrags der Umsatzerlöse der sich | 153 | (3b) Als Gesamtumsatz ist anstelle des Betrags der Umsatzerlöse der sich | ||
142 | aus dem auf das Versicherungsunternehmen anwendbaren nationalen Recht im | 154 | aus dem auf das Versicherungsunternehmen anwendbaren nationalen Recht im | ||
143 | Einklang mit Artikel 63 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember | 155 | Einklang mit Artikel 63 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember | ||
144 | 1991 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von | 156 | 1991 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von | ||
145 | Versicherungsunternehmen (ABl. L 374 vom 31.12.1991, S. 7), die zuletzt durch | 157 | Versicherungsunternehmen (ABl. L 374 vom 31.12.1991, S. 7), die zuletzt durch | ||
146 | die Richtlinie 2006/46/EG (ABl. L 224 vom 16.8.2006, S. 1) geändert worden | 158 | die Richtlinie 2006/46/EG (ABl. L 224 vom 16.8.2006, S. 1) geändert worden | ||
147 | ist, ergebende Gesamtbetrag, abzüglich der Umsatzsteuer und sonstiger direkt | 159 | ist, ergebende Gesamtbetrag, abzüglich der Umsatzsteuer und sonstiger direkt | ||
148 | auf diese Erträge erhobener Steuern, maßgeblich. Handelt es sich bei dem | 160 | auf diese Erträge erhobener Steuern, maßgeblich. Handelt es sich bei dem | ||
149 | Versicherungsunternehmen um ein Mutterunternehmen oder um ein | 161 | Versicherungsunternehmen um ein Mutterunternehmen oder um ein | ||
150 | Tochterunternehmen im Sinne des § 290, ist anstelle des Gesamtumsatzes des | 162 | Tochterunternehmen im Sinne des § 290, ist anstelle des Gesamtumsatzes des | ||
151 | Versicherungsunternehmens der jeweilige Gesamtbetrag im Konzernabschluss des | 163 | Versicherungsunternehmens der jeweilige Gesamtbetrag im Konzernabschluss des | ||
152 | Mutterunternehmens maßgeblich, der für den größten Kreis von Unternehmen | 164 | Mutterunternehmens maßgeblich, der für den größten Kreis von Unternehmen | ||
153 | aufgestellt wird. Wird der Konzernabschluss für den größten Kreis von | 165 | aufgestellt wird. Wird der Konzernabschluss für den größten Kreis von | ||
154 | Unternehmen nicht nach der in Satz 1 genannten Vorschrift aufgestellt, ist der | 166 | Unternehmen nicht nach der in Satz 1 genannten Vorschrift aufgestellt, ist der | ||
155 | Gesamtumsatz nach Maßgabe der Posten des Konzernabschlusses zu ermitteln, die | 167 | Gesamtumsatz nach Maßgabe der Posten des Konzernabschlusses zu ermitteln, die | ||
156 | mit den von Satz 1 erfassten Posten vergleichbar sind. Ist ein Jahres- | 168 | mit den von Satz 1 erfassten Posten vergleichbar sind. Ist ein Jahres- | ||
157 | oder Konzernabschluss für das maßgebliche Geschäftsjahr nicht verfügbar, ist | 169 | oder Konzernabschluss für das maßgebliche Geschäftsjahr nicht verfügbar, ist | ||
158 | der Jahres- oder Konzernabschluss für das unmittelbar vorausgehende | 170 | der Jahres- oder Konzernabschluss für das unmittelbar vorausgehende | ||
159 | Geschäftsjahr maßgeblich; ist auch dieser nicht verfügbar, kann der | 171 | Geschäftsjahr maßgeblich; ist auch dieser nicht verfügbar, kann der | ||
160 | Gesamtumsatz geschätzt werden. | 172 | Gesamtumsatz geschätzt werden. | ||
161 | (4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über | 173 | (4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über | ||
162 | Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen der Absätze 1 und 2a die Bundesanstalt | 174 | Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen der Absätze 1 und 2a die Bundesanstalt | ||
163 | für Finanzdienstleistungsaufsicht für die ihrer Aufsicht unterliegenden | 175 | für Finanzdienstleistungsaufsicht für die ihrer Aufsicht unterliegenden | ||
164 | Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds. Unterliegt ein | 176 | Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds. Unterliegt ein | ||
165 | Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds der Aufsicht einer Landesbehörde, | 177 | Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds der Aufsicht einer Landesbehörde, | ||
166 | so ist diese in den Fällen der Absätze 1 und 2a zuständig. In den Fällen | 178 | so ist diese in den Fällen der Absätze 1 und 2a zuständig. In den Fällen | ||
167 | des Absatzes 2 ist die Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für | 179 | des Absatzes 2 ist die Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für | ||
168 | Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zuständig. | 180 | Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zuständig. | ||
169 | (5) Die nach Absatz 4 Satz 1 oder 2 zuständige Verwaltungsbehörde übermittelt | 181 | (5) Die nach Absatz 4 Satz 1 oder 2 zuständige Verwaltungsbehörde übermittelt | ||
170 | der Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und | 182 | der Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und | ||
171 | Ausfuhrkontrolle alle Bußgeldentscheidungen nach Absatz 2a. | 183 | Ausfuhrkontrolle alle Bußgeldentscheidungen nach Absatz 2a. |
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