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Sie können sich § 340a HGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Kreditinstitute, auch wenn sie nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betrieben werden, haben auf ihren Jahresabschluß die für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Ersten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts anzuwenden, soweit in den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes bestimmt ist. 2Kreditinstitute haben außerdem einen Lagebericht nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Bestimmungen aufzustellen.
1(1a) Ein Kreditinstitut hat seinen Lagebericht um eine nichtfinanzielle Erklärung zu erweitern, wenn es in entsprechender Anwendung des § 267 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 5 als groß gilt und im Jahresdurchschnitt mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigt. 2Wenn die nichtfinanzielle Erklärung einen besonderen Abschnitt des Lageberichts bildet, darf das Kreditinstitut auf die an anderer Stelle im Lagebericht enthaltenen nichtfinanziellen Angaben verweisen. 3§ 289b Absatz 2 bis 4 und die §§ 289c bis 289e sind entsprechend anzuwenden.
(1b) Ein Kreditinstitut, das nach Absatz 1 in Verbindung mit § 289f Absatz 1 eine Erklärung zur Unternehmensführung zu erstellen hat, hat darin Angaben nach § 289f Absatz 2 Nummer 6 aufzunehmen, wenn es in entsprechender Anwendung des § 267 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 5 als groß gilt.
(2) 1§ 264 Absatz 3, §§ 264b, 265 Absatz 6 und 7, §§ 267, 268 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 und 2, §§ 276, 277 Abs. 1, 2, 3 Satz 1, § 284 Absatz 2 Nummer 3, § 285 Nr. 8 und 12, § 288 sind nicht anzuwenden. 2An Stelle von § 247 Abs. 1, §§ 251, 266, 268 Absatz 7, §§ 275, 284 Absatz 3, § 285 Nummer 1, 2, 4, 9 Buchstabe c und Nummer 27 sind die durch Rechtsverordnung erlassenen Formblätter und anderen Vorschriften anzuwenden. 3§ 246 Abs. 2 ist nicht anzuwenden, soweit abweichende Vorschriften bestehen. 4§ 285 Nummer 31 ist nicht anzuwenden; unter den Posten „außerordentliche Erträge“ und „außerordentliche Aufwendungen“ sind Erträge und Aufwendungen auszuweisen, die außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit anfallen. 5Im Anhang sind diese Posten hinsichtlich ihres Betrags und ihrer Art zu erläutern, soweit die ausgewiesenen Beträge für die Beurteilung der Ertragslage nicht von untergeordneter Bedeutung sind.
(3) 1Sofern Kreditinstitute einer prüferischen Durchsicht zu unterziehende Zwischenabschlüsse zur Ermittlung von Zwischenergebnissen im Sinne des Artikels 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1) aufstellen, sind auf diese die für den Jahresabschluss geltenden Rechnungslegungsgrundsätze anzuwenden. 2Die Vorschriften über die Bestellung des Abschlussprüfers sind auf die prüferische Durchsicht entsprechend anzuwenden. 3Die prüferische Durchsicht ist so anzulegen, dass bei gewissenhafter Berufsausübung ausgeschlossen werden kann, dass der Zwischenabschluss in wesentlichen Belangen den anzuwendenden Rechnungslegungsgrundsätzen widerspricht. 4Der Abschlussprüfer hat das Ergebnis der prüferischen Durchsicht in einer Bescheinigung zusammenzufassen. 5§ 320 und § 323 gelten entsprechend.
(4) Zusätzlich haben Kreditinstitute im Anhang zum Jahresabschluß anzugeben:
Anzuwendende Vorschriften | Anzuwendende Vorschriften | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Anzuwendende Vorschriften | t | 1 | Anzuwendende Vorschriften |
Anzuwendende Vorschriften | Anzuwendende Vorschriften | ||||
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f | 1 | (1) Kreditinstitute, auch wenn sie nicht in der Rechtsform einer | f | 1 | (1) Kreditinstitute, auch wenn sie nicht in der Rechtsform einer |
2 | Kapitalgesellschaft betrieben werden, haben auf ihren Jahresabschluß die für | 2 | Kapitalgesellschaft betrieben werden, haben auf ihren Jahresabschluß die für | ||
3 | große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Ersten Unterabschnitts | 3 | große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Ersten Unterabschnitts | ||
4 | des Zweiten Abschnitts anzuwenden, soweit in den Vorschriften dieses | 4 | des Zweiten Abschnitts anzuwenden, soweit in den Vorschriften dieses | ||
5 | Unterabschnitts nichts anderes bestimmt ist. Kreditinstitute haben | 5 | Unterabschnitts nichts anderes bestimmt ist. Kreditinstitute haben | ||
6 | außerdem einen Lagebericht nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden | 6 | außerdem einen Lagebericht nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden | ||
7 | Bestimmungen aufzustellen. | 7 | Bestimmungen aufzustellen. | ||
8 | (1a) Ein Kreditinstitut hat seinen Lagebericht um eine nichtfinanzielle | 8 | (1a) Ein Kreditinstitut hat seinen Lagebericht um eine nichtfinanzielle | ||
9 | Erklärung zu erweitern, wenn es in entsprechender Anwendung des § 267 Absatz 3 | 9 | Erklärung zu erweitern, wenn es in entsprechender Anwendung des § 267 Absatz 3 | ||
10 | Satz 1 und Absatz 4 bis 5 als groß gilt und im Jahresdurchschnitt mehr als 500 | 10 | Satz 1 und Absatz 4 bis 5 als groß gilt und im Jahresdurchschnitt mehr als 500 | ||
11 | Arbeitnehmer beschäftigt. Wenn die nichtfinanzielle Erklärung einen | 11 | Arbeitnehmer beschäftigt. Wenn die nichtfinanzielle Erklärung einen | ||
12 | besonderen Abschnitt des Lageberichts bildet, darf das Kreditinstitut auf die | 12 | besonderen Abschnitt des Lageberichts bildet, darf das Kreditinstitut auf die | ||
13 | an anderer Stelle im Lagebericht enthaltenen nichtfinanziellen Angaben | 13 | an anderer Stelle im Lagebericht enthaltenen nichtfinanziellen Angaben | ||
14 | verweisen. § 289b Absatz 2 bis 4 und die §§ 289c bis 289e sind | 14 | verweisen. § 289b Absatz 2 bis 4 und die §§ 289c bis 289e sind | ||
15 | entsprechend anzuwenden. | 15 | entsprechend anzuwenden. | ||
t | 16 | (1b) Ein Kreditinstitut, das nach Absatz 1 in Verbindung mit § 289f Absatz 1 | t | 16 | (1b) Ein Kreditinstitut, das nach Absatz 1 in Verbindung mit § 289f |
17 | eine Erklärung zur Unternehmensführung zu erstellen hat, hat darin Angaben | 17 | Absatz 1 eine Erklärung zur Unternehmensführung zu erstellen hat, hat darin | ||
18 | nach § 289f Absatz 2 Nummer 6 aufzunehmen, wenn es in entsprechender Anwendung | 18 | Angaben nach § 289f Absatz 2 Nummer 6 aufzunehmen, wenn es in entsprechender | ||
19 | des § 267 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 5 als groß gilt. | 19 | Anwendung des § 267 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 5 als groß gilt. Ein | ||
20 | Kreditinstitut, das eine Genossenschaft ist, hat § 289f Absatz 4 nach Maßgabe | ||||
21 | des § 9 Absatz 3 und 4 des Genossenschaftsgesetzes anzuwenden. | ||||
20 | (2) § 264 Absatz 3, §§ 264b, 265 Absatz 6 und 7, §§ 267, 268 Abs. 4 Satz | 22 | (2) § 264 Absatz 3, §§ 264b, 265 Absatz 6 und 7, §§ 267, 268 Abs. 4 Satz | ||
21 | 1, Abs. 5 Satz 1 und 2, §§ 276, 277 Abs. 1, 2, 3 Satz 1, § 284 Absatz 2 Nummer | 23 | 1, Abs. 5 Satz 1 und 2, §§ 276, 277 Abs. 1, 2, 3 Satz 1, § 284 Absatz 2 Nummer | ||
22 | 3, § 285 Nr. 8 und 12, § 288 sind nicht anzuwenden. An Stelle von § 247 | 24 | 3, § 285 Nr. 8 und 12, § 288 sind nicht anzuwenden. An Stelle von § 247 | ||
23 | Abs. 1, §§ 251, 266, 268 Absatz 7, §§ 275, 284 Absatz 3, § 285 Nummer 1, 2, 4, | 25 | Abs. 1, §§ 251, 266, 268 Absatz 7, §§ 275, 284 Absatz 3, § 285 Nummer 1, 2, 4, | ||
24 | 9 Buchstabe c und Nummer 27 sind die durch Rechtsverordnung erlassenen | 26 | 9 Buchstabe c und Nummer 27 sind die durch Rechtsverordnung erlassenen | ||
25 | Formblätter und anderen Vorschriften anzuwenden. § 246 Abs. 2 ist nicht | 27 | Formblätter und anderen Vorschriften anzuwenden. § 246 Abs. 2 ist nicht | ||
26 | anzuwenden, soweit abweichende Vorschriften bestehen. § 285 Nummer 31 ist | 28 | anzuwenden, soweit abweichende Vorschriften bestehen. § 285 Nummer 31 ist | ||
27 | nicht anzuwenden; unter den Posten „außerordentliche Erträge“ und | 29 | nicht anzuwenden; unter den Posten „außerordentliche Erträge“ und | ||
28 | „außerordentliche Aufwendungen“ sind Erträge und Aufwendungen auszuweisen, die | 30 | „außerordentliche Aufwendungen“ sind Erträge und Aufwendungen auszuweisen, die | ||
29 | außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit anfallen. Im Anhang sind | 31 | außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit anfallen. Im Anhang sind | ||
30 | diese Posten hinsichtlich ihres Betrags und ihrer Art zu erläutern, soweit die | 32 | diese Posten hinsichtlich ihres Betrags und ihrer Art zu erläutern, soweit die | ||
31 | ausgewiesenen Beträge für die Beurteilung der Ertragslage nicht von | 33 | ausgewiesenen Beträge für die Beurteilung der Ertragslage nicht von | ||
32 | untergeordneter Bedeutung sind. | 34 | untergeordneter Bedeutung sind. | ||
33 | (3) Sofern Kreditinstitute einer prüferischen Durchsicht zu unterziehende | 35 | (3) Sofern Kreditinstitute einer prüferischen Durchsicht zu unterziehende | ||
34 | Zwischenabschlüsse zur Ermittlung von Zwischenergebnissen im Sinne des | 36 | Zwischenabschlüsse zur Ermittlung von Zwischenergebnissen im Sinne des | ||
35 | Artikels 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen | 37 | Artikels 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen | ||
36 | Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an | 38 | Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an | ||
37 | Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. | 39 | Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. | ||
38 | 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1) aufstellen, sind auf diese die für | 40 | 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1) aufstellen, sind auf diese die für | ||
39 | den Jahresabschluss geltenden Rechnungslegungsgrundsätze anzuwenden. Die | 41 | den Jahresabschluss geltenden Rechnungslegungsgrundsätze anzuwenden. Die | ||
40 | Vorschriften über die Bestellung des Abschlussprüfers sind auf die prüferische | 42 | Vorschriften über die Bestellung des Abschlussprüfers sind auf die prüferische | ||
41 | Durchsicht entsprechend anzuwenden. Die prüferische Durchsicht ist so | 43 | Durchsicht entsprechend anzuwenden. Die prüferische Durchsicht ist so | ||
42 | anzulegen, dass bei gewissenhafter Berufsausübung ausgeschlossen werden kann, | 44 | anzulegen, dass bei gewissenhafter Berufsausübung ausgeschlossen werden kann, | ||
43 | dass der Zwischenabschluss in wesentlichen Belangen den anzuwendenden | 45 | dass der Zwischenabschluss in wesentlichen Belangen den anzuwendenden | ||
44 | Rechnungslegungsgrundsätzen widerspricht. Der Abschlussprüfer hat das | 46 | Rechnungslegungsgrundsätzen widerspricht. Der Abschlussprüfer hat das | ||
45 | Ergebnis der prüferischen Durchsicht in einer Bescheinigung zusammenzufassen. | 47 | Ergebnis der prüferischen Durchsicht in einer Bescheinigung zusammenzufassen. | ||
46 | § 320 und § 323 gelten entsprechend. | 48 | § 320 und § 323 gelten entsprechend. | ||
47 | (4) Zusätzlich haben Kreditinstitute im Anhang zum Jahresabschluß anzugeben: | 49 | (4) Zusätzlich haben Kreditinstitute im Anhang zum Jahresabschluß anzugeben: | ||
48 | 1. | 50 | 1. | ||
49 | alle Mandate in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsgremien von großen | 51 | alle Mandate in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsgremien von großen | ||
50 | Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 3), die von gesetzlichen Vertretern oder | 52 | Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 3), die von gesetzlichen Vertretern oder | ||
51 | anderen Mitarbeitern wahrgenommen werden; | 53 | anderen Mitarbeitern wahrgenommen werden; | ||
52 | 2. | 54 | 2. | ||
53 | alle Beteiligungen an großen Kapitalgesellschaften, die fünf vom Hundert der | 55 | alle Beteiligungen an großen Kapitalgesellschaften, die fünf vom Hundert der | ||
54 | Stimmrechte überschreiten. | 56 | Stimmrechte überschreiten. |
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