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Sie können sich § 289f HGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Börsennotierte Aktiengesellschaften sowie Aktiengesellschaften, die ausschließlich andere Wertpapiere als Aktien zum Handel an einem organisierten Markt im Sinn des § 2 Absatz 11 des Wertpapierhandelsgesetzes ausgegeben haben und deren ausgegebene Aktien auf eigene Veranlassung über ein multilaterales Handelssystem im Sinn des § 2 Absatz 8 Satz 1 Nummer 8 des Wertpapierhandelsgesetzes gehandelt werden, haben eine Erklärung zur Unternehmensführung in ihren Lagebericht aufzunehmen, die dort einen gesonderten Abschnitt bildet. 2Sie kann auch auf der Internetseite der Gesellschaft öffentlich zugänglich gemacht werden. 3In diesem Fall ist in den Lagebericht eine Bezugnahme aufzunehmen, welche die Angabe der Internetseite enthält.
(2) In die Erklärung zur Unternehmensführung sind aufzunehmen
(3) Auf börsennotierte Kommanditgesellschaften auf Aktien sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
(4) 1Andere Unternehmen, deren Vertretungsorgan und Aufsichtsrat nach § 36 oder § 52 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder nach § 76 Absatz 4 des Aktiengesetzes, auch in Verbindung mit § 188 Absatz 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, oder nach § 111 Absatz 5 des Aktiengesetzes, auch in Verbindung mit § 189 Absatz 3 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, verpflichtet sind, Zielgrößen für den Frauenanteil und Fristen für deren Erreichung festzulegen, haben in ihrem Lagebericht als gesonderten Abschnitt eine Erklärung zur Unternehmensführung mit den Festlegungen und Angaben nach Absatz 2 Nummer 4 aufzunehmen; Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. 2Gesellschaften, die nicht zur Offenlegung eines Lageberichts verpflichtet sind, haben eine Erklärung mit den Festlegungen und Angaben nach Absatz 2 Nummer 4 zu erstellen und gemäß Absatz 1 Satz 2 zu veröffentlichen. 3Sie können diese Pflicht auch durch Offenlegung eines unter Berücksichtigung von Satz 1 erstellten Lageberichts erfüllen.
(5) Wenn eine Gesellschaft nach Absatz 2 Nummer 6, auch in Verbindung mit Absatz 3, kein Diversitätskonzept verfolgt, hat sie dies in der Erklärung zur Unternehmensführung zu erläutern.
Erklärung zur Unternehmensführung | Erklärung zur Unternehmensführung | ||||
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t | 1 | Erklärung zur Unternehmensführung | t | 1 | Erklärung zur Unternehmensführung |
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f | 1 | (1) Börsennotierte Aktiengesellschaften sowie Aktiengesellschaften, die | f | 1 | (1) Börsennotierte Aktiengesellschaften sowie Aktiengesellschaften, die |
2 | ausschließlich andere Wertpapiere als Aktien zum Handel an einem organisierten | 2 | ausschließlich andere Wertpapiere als Aktien zum Handel an einem organisierten | ||
3 | Markt im Sinn des § 2 Absatz 11 des Wertpapierhandelsgesetzes ausgegeben haben | 3 | Markt im Sinn des § 2 Absatz 11 des Wertpapierhandelsgesetzes ausgegeben haben | ||
4 | und deren ausgegebene Aktien auf eigene Veranlassung über ein multilaterales | 4 | und deren ausgegebene Aktien auf eigene Veranlassung über ein multilaterales | ||
5 | Handelssystem im Sinn des § 2 Absatz 8 Satz 1 Nummer 8 des | 5 | Handelssystem im Sinn des § 2 Absatz 8 Satz 1 Nummer 8 des | ||
6 | Wertpapierhandelsgesetzes gehandelt werden, haben eine Erklärung zur | 6 | Wertpapierhandelsgesetzes gehandelt werden, haben eine Erklärung zur | ||
7 | Unternehmensführung in ihren Lagebericht aufzunehmen, die dort einen | 7 | Unternehmensführung in ihren Lagebericht aufzunehmen, die dort einen | ||
8 | gesonderten Abschnitt bildet. Sie kann auch auf der Internetseite der | 8 | gesonderten Abschnitt bildet. Sie kann auch auf der Internetseite der | ||
9 | Gesellschaft öffentlich zugänglich gemacht werden. In diesem Fall ist in | 9 | Gesellschaft öffentlich zugänglich gemacht werden. In diesem Fall ist in | ||
10 | den Lagebericht eine Bezugnahme aufzunehmen, welche die Angabe der | 10 | den Lagebericht eine Bezugnahme aufzunehmen, welche die Angabe der | ||
11 | Internetseite enthält. | 11 | Internetseite enthält. | ||
12 | (2) In die Erklärung zur Unternehmensführung sind aufzunehmen | 12 | (2) In die Erklärung zur Unternehmensführung sind aufzunehmen | ||
13 | 1. | 13 | 1. | ||
14 | die Erklärung gemäß § 161 des Aktiengesetzes; | 14 | die Erklärung gemäß § 161 des Aktiengesetzes; | ||
15 | 1a. | 15 | 1a. | ||
16 | eine Bezugnahme auf die Internetseite der Gesellschaft, auf der der | 16 | eine Bezugnahme auf die Internetseite der Gesellschaft, auf der der | ||
17 | Vergütungsbericht über das letzte Geschäftsjahr und der Vermerk des | 17 | Vergütungsbericht über das letzte Geschäftsjahr und der Vermerk des | ||
18 | Abschlussprüfers gemäß § 162 des Aktiengesetzes, das geltende Vergütungssystem | 18 | Abschlussprüfers gemäß § 162 des Aktiengesetzes, das geltende Vergütungssystem | ||
19 | gemäß § 87a Absatz 1 und 2 Satz 1 des Aktiengesetzes und der letzte | 19 | gemäß § 87a Absatz 1 und 2 Satz 1 des Aktiengesetzes und der letzte | ||
20 | Vergütungsbeschluss gemäß § 113 Absatz 3 des Aktiengesetzes öffentlich | 20 | Vergütungsbeschluss gemäß § 113 Absatz 3 des Aktiengesetzes öffentlich | ||
21 | zugänglich gemacht werden; | 21 | zugänglich gemacht werden; | ||
22 | 2. | 22 | 2. | ||
23 | relevante Angaben zu Unternehmensführungspraktiken, die über die | 23 | relevante Angaben zu Unternehmensführungspraktiken, die über die | ||
24 | gesetzlichen Anforderungen hinaus angewandt werden, nebst Hinweis, wo sie | 24 | gesetzlichen Anforderungen hinaus angewandt werden, nebst Hinweis, wo sie | ||
25 | öffentlich zugänglich sind; | 25 | öffentlich zugänglich sind; | ||
26 | 3. | 26 | 3. | ||
27 | eine Beschreibung der Arbeitsweise von Vorstand und Aufsichtsrat sowie der | 27 | eine Beschreibung der Arbeitsweise von Vorstand und Aufsichtsrat sowie der | ||
28 | Zusammensetzung und Arbeitsweise von deren Ausschüssen; sind die Informationen | 28 | Zusammensetzung und Arbeitsweise von deren Ausschüssen; sind die Informationen | ||
29 | auf der Internetseite der Gesellschaft öffentlich zugänglich, kann darauf | 29 | auf der Internetseite der Gesellschaft öffentlich zugänglich, kann darauf | ||
30 | verwiesen werden; | 30 | verwiesen werden; | ||
31 | 4. | 31 | 4. | ||
n | 32 | bei börsennotierten Aktiengesellschaften die Festlegungen nach § 76 Absatz 4 | n | 32 | bei Aktiengesellschaften im Sinne des Absatzes 1, die nach § 76 Absatz 4 und |
33 | und § 111 Absatz 5 des Aktiengesetzes und die Angabe, ob die festgelegten | 33 | § 111 Absatz 5 des Aktiengesetzes verpflichtet sind, Zielgrößen für den | ||
34 | Zielgrößen während des Bezugszeitraums erreicht worden sind, und wenn nicht, | 34 | Frauenanteil und Fristen für deren Erreichung festzulegen und die Festlegung der | ||
35 | Angaben zu den Gründen; | 35 | Zielgröße Null zu begründen, die vorgeschriebenen Festlegungen und Begründungen | ||
36 | und die Angabe, ob die festgelegten Zielgrößen während des Bezugszeitraums | ||||
37 | erreicht worden sind, und, wenn nicht, Angaben zu den Gründen; | ||||
36 | 5. | 38 | 5. | ||
n | 37 | die Angabe, ob die Gesellschaft bei der Besetzung des Aufsichtsrats mit | n | ||
38 | Frauen und Männern jeweils Mindestanteile im Bezugszeitraum eingehalten hat, und | ||||
39 | wenn nicht, Angaben zu den Gründen, sofern es sich um folgende Gesellschaften | ||||
40 | handelt: | ||||
41 | a) | ||||
42 | börsennotierte Aktiengesellschaften, die auf Grund von § 96 Absatz 2 und 3 | 39 | bei börsennotierten Aktiengesellschaften, die nach § 96 Absatz 2 und 3 des | ||
43 | des Aktiengesetzes Mindestanteile einzuhalten haben oder | 40 | Aktiengesetzes bei der Besetzung des Aufsichtsrats jeweils einen Mindestanteil | ||
44 | b) | 41 | an Frauen und Männern einzuhalten haben, die Angabe, ob die Gesellschaft im | ||
45 | börsennotierte Europäische Gesellschaften (SE), die auf Grund von § 17 | 42 | Bezugszeitraum den Mindestanteil eingehalten hat, und, wenn nicht, Angaben zu | ||
46 | Absatz 2 oder § 24 Absatz 3 des SE-Ausführungsgesetzes Mindestanteile | 43 | den Gründen; bei börsennotierten Europäischen Gesellschaften (SE) tritt an die | ||
47 | einzuhalten haben; | 44 | Stelle des § 96 Absatz 2 und 3 des Aktiengesetzes § 17 Absatz 2 oder § 24 Absatz | ||
45 | 3 des SE-Ausführungsgesetzes; | ||||
46 | 5a. | ||||
47 | bei börsennotierten Aktiengesellschaften, die nach § 76 Absatz 3a des | ||||
48 | Aktiengesetzes mindestens eine Frau und mindestens einen Mann als | ||||
49 | Vorstandsmitglied bestellen müssen, die Angabe, ob die Gesellschaft im | ||||
50 | Bezugszeitraum diese Vorgabe eingehalten hat, und, wenn nicht, Angaben zu den | ||||
51 | Gründen; bei börsennotierten Europäischen Gesellschaften (SE) tritt an die | ||||
52 | Stelle des § 76 Absatz 3a des Aktiengesetzes § 16 Absatz 2 oder § 40 Absatz 1a | ||||
53 | des SE-Ausführungsgesetzes; | ||||
48 | 6. | 54 | 6. | ||
49 | bei Aktiengesellschaften im Sinne des Absatzes 1, die nach § 267 Absatz 3 | 55 | bei Aktiengesellschaften im Sinne des Absatzes 1, die nach § 267 Absatz 3 | ||
50 | Satz 1 und Absatz 4 bis 5 große Kapitalgesellschaften sind, eine Beschreibung | 56 | Satz 1 und Absatz 4 bis 5 große Kapitalgesellschaften sind, eine Beschreibung | ||
51 | des Diversitätskonzepts, das im Hinblick auf die Zusammensetzung des | 57 | des Diversitätskonzepts, das im Hinblick auf die Zusammensetzung des | ||
52 | vertretungsberechtigten Organs und des Aufsichtsrats in Bezug auf Aspekte wie | 58 | vertretungsberechtigten Organs und des Aufsichtsrats in Bezug auf Aspekte wie | ||
53 | beispielsweise Alter, Geschlecht, Bildungs- oder Berufshintergrund verfolgt | 59 | beispielsweise Alter, Geschlecht, Bildungs- oder Berufshintergrund verfolgt | ||
54 | wird, sowie der Ziele dieses Diversitätskonzepts, der Art und Weise seiner | 60 | wird, sowie der Ziele dieses Diversitätskonzepts, der Art und Weise seiner | ||
55 | Umsetzung und der im Geschäftsjahr erreichten Ergebnisse. | 61 | Umsetzung und der im Geschäftsjahr erreichten Ergebnisse. | ||
56 | (3) Auf börsennotierte Kommanditgesellschaften auf Aktien sind die Absätze 1 | 62 | (3) Auf börsennotierte Kommanditgesellschaften auf Aktien sind die Absätze 1 | ||
57 | und 2 entsprechend anzuwenden. | 63 | und 2 entsprechend anzuwenden. | ||
t | 58 | (4) Andere Unternehmen, deren Vertretungsorgan und Aufsichtsrat nach § 36 | t | 64 | (4) Andere Kapitalgesellschaften haben in ihren Lagebericht als |
59 | oder § 52 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung | ||||
60 | oder nach § 76 Absatz 4 des Aktiengesetzes, auch in Verbindung mit § 188 | ||||
61 | Absatz 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, oder nach § 111 Absatz 5 | ||||
62 | des Aktiengesetzes, auch in Verbindung mit § 189 Absatz 3 Satz 1 des | ||||
63 | Versicherungsaufsichtsgesetzes, verpflichtet sind, Zielgrößen für den | ||||
64 | Frauenanteil und Fristen für deren Erreichung festzulegen, haben in ihrem | ||||
65 | Lagebericht als gesonderten Abschnitt eine Erklärung zur Unternehmensführung | 65 | gesonderten Abschnitt eine Erklärung zur Unternehmensführung mit den | ||
66 | mit den Festlegungen und Angaben nach Absatz 2 Nummer 4 aufzunehmen; Absatz 1 | 66 | Festlegungen, Begründungen und Angaben nach Absatz 2 Nummer 4 aufzunehmen, | ||
67 | Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Gesellschaften, die nicht zur Offenlegung | 67 | wenn sie nach § 76 Absatz 4 oder § 111 Absatz 5 des Aktiengesetzes oder nach § | ||
68 | eines Lageberichts verpflichtet sind, haben eine Erklärung mit den | 68 | 36 oder § 52 Absatz 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit | ||
69 | Festlegungen und Angaben nach Absatz 2 Nummer 4 zu erstellen und gemäß Absatz | 69 | beschränkter Haftung verpflichtet sind, Zielgrößen für den Frauenanteil und | ||
70 | Fristen für deren Erreichung festzulegen und die Festlegung der Zielgröße Null | ||||
71 | zu begründen. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Kapitalgesellschaften, | ||||
72 | die nicht zur Aufstellung eines Lageberichts | ||||
73 | verpflichtet sind, haben eine Erklärung mit den Festlegungen, Begründungen und | ||||
74 | Angaben des Satzes 1 zu erstellen und auf der Internetseite der Gesellschaft | ||||
70 | 1 Satz 2 zu veröffentlichen. Sie können diese Pflicht auch durch | 75 | zu veröffentlichen. Sie können diese Pflicht auch durch Offenlegung eines | ||
71 | Offenlegung eines unter Berücksichtigung von Satz 1 erstellten Lageberichts | 76 | unter Berücksichtigung von Satz 1 aufgestellten Lageberichts erfüllen. | ||
72 | erfüllen. | ||||
73 | (5) Wenn eine Gesellschaft nach Absatz 2 Nummer 6, auch in Verbindung mit | 77 | (5) Wenn eine Gesellschaft nach Absatz 2 Nummer 6, auch in Verbindung mit | ||
74 | Absatz 3, kein Diversitätskonzept verfolgt, hat sie dies in der Erklärung zur | 78 | Absatz 3, kein Diversitätskonzept verfolgt, hat sie dies in der Erklärung zur | ||
75 | Unternehmensführung zu erläutern. | 79 | Unternehmensführung zu erläutern. |
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