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Sie können sich § 290 HGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft (Mutterunternehmen) mit Sitz im Inland haben in den ersten fünf Monaten des Konzerngeschäftsjahrs für das vergangene Konzerngeschäftsjahr einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht aufzustellen, wenn diese auf ein anderes Unternehmen (Tochterunternehmen) unmittel- oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann. 2Ist das Mutterunternehmen eine Kapitalgesellschaft im Sinn des § 325 Abs. 4 Satz 1, sind der Konzernabschluss sowie der Konzernlagebericht in den ersten vier Monaten des Konzerngeschäftsjahrs für das vergangene Konzerngeschäftsjahr aufzustellen.
(2) Beherrschender Einfluss eines Mutterunternehmens besteht stets, wenn
(3) Als Rechte, die einem Mutterunternehmen nach Absatz 2 zustehen, gelten auch die einem anderen Tochterunternehmen zustehenden Rechte und die den für Rechnung des Mutterunternehmens oder von Tochterunternehmen handelnden Personen zustehenden Rechte. Den einem Mutterunternehmen an einem anderen Unternehmen zustehenden Rechten werden die Rechte hinzugerechnet, über die es selbst oder eines seiner Tochterunternehmen auf Grund einer Vereinbarung mit anderen Gesellschaftern dieses Unternehmens verfügen kann. Abzuziehen sind Rechte, die
(4) 1Welcher Teil der Stimmrechte einem Unternehmen zusteht, bestimmt sich für die Berechnung der Mehrheit nach Absatz 2 Nr. 1 nach dem Verhältnis der Zahl der Stimmrechte, die es aus den ihm gehörenden Anteilen ausüben kann, zur Gesamtzahl aller Stimmrechte. 2Von der Gesamtzahl aller Stimmrechte sind die Stimmrechte aus eigenen Anteilen abzuziehen, die dem Tochterunternehmen selbst, einem seiner Tochterunternehmen oder einer anderen Person für Rechnung dieser Unternehmen gehören.
(5) Ein Mutterunternehmen ist von der Pflicht, einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht aufzustellen, befreit, wenn es nur Tochterunternehmen hat, die gemäß § 296 nicht in den Konzernabschluss einbezogen werden brauchen.
Pflicht zur Aufstellung | Pflicht zur Aufstellung | ||||
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f | 1 | (1) Die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft | f | 1 | (1) Die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft |
2 | (Mutterunternehmen) mit Sitz im Inland haben in den ersten fünf Monaten des | 2 | (Mutterunternehmen) mit Sitz im Inland haben in den ersten fünf Monaten des | ||
3 | Konzerngeschäftsjahrs für das vergangene Konzerngeschäftsjahr einen | 3 | Konzerngeschäftsjahrs für das vergangene Konzerngeschäftsjahr einen | ||
4 | Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht aufzustellen, wenn diese auf ein | 4 | Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht aufzustellen, wenn diese auf ein | ||
5 | anderes Unternehmen (Tochterunternehmen) unmittel- oder mittelbar einen | 5 | anderes Unternehmen (Tochterunternehmen) unmittel- oder mittelbar einen | ||
6 | beherrschenden Einfluss ausüben kann. Ist das Mutterunternehmen eine | 6 | beherrschenden Einfluss ausüben kann. Ist das Mutterunternehmen eine | ||
7 | Kapitalgesellschaft im Sinn des § 325 Abs. 4 Satz 1, sind der Konzernabschluss | 7 | Kapitalgesellschaft im Sinn des § 325 Abs. 4 Satz 1, sind der Konzernabschluss | ||
8 | sowie der Konzernlagebericht in den ersten vier Monaten des | 8 | sowie der Konzernlagebericht in den ersten vier Monaten des | ||
9 | Konzerngeschäftsjahrs für das vergangene Konzerngeschäftsjahr aufzustellen. | 9 | Konzerngeschäftsjahrs für das vergangene Konzerngeschäftsjahr aufzustellen. | ||
10 | (2) Beherrschender Einfluss eines Mutterunternehmens besteht stets, wenn | 10 | (2) Beherrschender Einfluss eines Mutterunternehmens besteht stets, wenn | ||
11 | 1. | 11 | 1. | ||
12 | ihm bei einem anderen Unternehmen die Mehrheit der Stimmrechte der | 12 | ihm bei einem anderen Unternehmen die Mehrheit der Stimmrechte der | ||
13 | Gesellschafter zusteht; | 13 | Gesellschafter zusteht; | ||
14 | 2. | 14 | 2. | ||
15 | ihm bei einem anderen Unternehmen das Recht zusteht, die Mehrheit der | 15 | ihm bei einem anderen Unternehmen das Recht zusteht, die Mehrheit der | ||
16 | Mitglieder des die Finanz- und Geschäftspolitik bestimmenden Verwaltungs-, | 16 | Mitglieder des die Finanz- und Geschäftspolitik bestimmenden Verwaltungs-, | ||
17 | Leitungs- oder Aufsichtsorgans zu bestellen oder abzuberufen, und es | 17 | Leitungs- oder Aufsichtsorgans zu bestellen oder abzuberufen, und es | ||
18 | gleichzeitig Gesellschafter ist; | 18 | gleichzeitig Gesellschafter ist; | ||
19 | 3. | 19 | 3. | ||
20 | ihm das Recht zusteht, die Finanz- und Geschäftspolitik auf Grund eines mit | 20 | ihm das Recht zusteht, die Finanz- und Geschäftspolitik auf Grund eines mit | ||
21 | einem anderen Unternehmen geschlossenen Beherrschungsvertrages oder auf Grund | 21 | einem anderen Unternehmen geschlossenen Beherrschungsvertrages oder auf Grund | ||
22 | einer Bestimmung in der Satzung des anderen Unternehmens zu bestimmen, oder | 22 | einer Bestimmung in der Satzung des anderen Unternehmens zu bestimmen, oder | ||
23 | 4. | 23 | 4. | ||
24 | es bei wirtschaftlicher Betrachtung die Mehrheit der Risiken und Chancen | 24 | es bei wirtschaftlicher Betrachtung die Mehrheit der Risiken und Chancen | ||
25 | eines Unternehmens trägt, das zur Erreichung eines eng begrenzten und genau | 25 | eines Unternehmens trägt, das zur Erreichung eines eng begrenzten und genau | ||
26 | definierten Ziels des Mutterunternehmens dient (Zweckgesellschaft). Neben | 26 | definierten Ziels des Mutterunternehmens dient (Zweckgesellschaft). Neben | ||
27 | Unternehmen können Zweckgesellschaften auch sonstige juristische Personen des | 27 | Unternehmen können Zweckgesellschaften auch sonstige juristische Personen des | ||
28 | Privatrechts oder unselbständige Sondervermögen des Privatrechts sein, | 28 | Privatrechts oder unselbständige Sondervermögen des Privatrechts sein, | ||
n | 29 | ausgenommen Spezial-Sondervermögen im Sinn des § 2 Absatz 3 des | n | ||
30 | Investmentgesetzes oder vergleichbare ausländische Investmentvermögen oder als | ||||
31 | Sondervermögen aufgelegte offene inländische Spezial-AIF mit festen | 29 | ausgenommen als Sondervermögen aufgelegte offene inländische Spezial-AIF mit | ||
32 | Anlagebedingungen im Sinn des § 284 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder | 30 | festen Anlagebedingungen im Sinn des § 284 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder | ||
33 | vergleichbare EU-Investmentvermögen oder ausländische Investmentvermögen, die | 31 | vergleichbare EU-Investmentvermögen oder ausländische Investmentvermögen, die | ||
34 | den als Sondervermögen aufgelegten offenen inländischen Spezial-AIF mit festen | 32 | den als Sondervermögen aufgelegten offenen inländischen Spezial-AIF mit festen | ||
35 | Anlagebedingungen im Sinn des § 284 des Kapitalanlagegesetzbuchs vergleichbar | 33 | Anlagebedingungen im Sinn des § 284 des Kapitalanlagegesetzbuchs vergleichbar | ||
t | 36 | sind. | t | 34 | sind, oder als Sondervermögen aufgelegte geschlossene inländische Spezial-AIF |
35 | oder vergleichbare EU-Investmentvermögen oder ausländische Investmentvermögen, | ||||
36 | die den als Sondervermögen aufgelegten geschlossenen inländischen Spezial-AIF | ||||
37 | vergleichbar sind. | ||||
37 | (3) Als Rechte, die einem Mutterunternehmen nach Absatz 2 zustehen, gelten | 38 | (3) Als Rechte, die einem Mutterunternehmen nach Absatz 2 zustehen, gelten | ||
38 | auch die einem anderen Tochterunternehmen zustehenden Rechte und die den für | 39 | auch die einem anderen Tochterunternehmen zustehenden Rechte und die den für | ||
39 | Rechnung des Mutterunternehmens oder von Tochterunternehmen handelnden | 40 | Rechnung des Mutterunternehmens oder von Tochterunternehmen handelnden | ||
40 | Personen zustehenden Rechte. Den einem Mutterunternehmen an einem anderen | 41 | Personen zustehenden Rechte. Den einem Mutterunternehmen an einem anderen | ||
41 | Unternehmen zustehenden Rechten werden die Rechte hinzugerechnet, über die es | 42 | Unternehmen zustehenden Rechten werden die Rechte hinzugerechnet, über die es | ||
42 | selbst oder eines seiner Tochterunternehmen auf Grund einer Vereinbarung mit | 43 | selbst oder eines seiner Tochterunternehmen auf Grund einer Vereinbarung mit | ||
43 | anderen Gesellschaftern dieses Unternehmens verfügen kann. Abzuziehen sind | 44 | anderen Gesellschaftern dieses Unternehmens verfügen kann. Abzuziehen sind | ||
44 | Rechte, die | 45 | Rechte, die | ||
45 | 1. | 46 | 1. | ||
46 | mit Anteilen verbunden sind, die von dem Mutterunternehmen oder von dessen | 47 | mit Anteilen verbunden sind, die von dem Mutterunternehmen oder von dessen | ||
47 | Tochterunternehmen für Rechnung einer anderen Person gehalten werden, oder | 48 | Tochterunternehmen für Rechnung einer anderen Person gehalten werden, oder | ||
48 | 2. | 49 | 2. | ||
49 | mit Anteilen verbunden sind, die als Sicherheit gehalten werden, sofern | 50 | mit Anteilen verbunden sind, die als Sicherheit gehalten werden, sofern | ||
50 | diese Rechte nach Weisung des Sicherungsgebers oder, wenn ein Kreditinstitut die | 51 | diese Rechte nach Weisung des Sicherungsgebers oder, wenn ein Kreditinstitut die | ||
51 | Anteile als Sicherheit für ein Darlehen hält, im Interesse des Sicherungsgebers | 52 | Anteile als Sicherheit für ein Darlehen hält, im Interesse des Sicherungsgebers | ||
52 | ausgeübt werden. | 53 | ausgeübt werden. | ||
53 | (4) Welcher Teil der Stimmrechte einem Unternehmen zusteht, bestimmt sich | 54 | (4) Welcher Teil der Stimmrechte einem Unternehmen zusteht, bestimmt sich | ||
54 | für die Berechnung der Mehrheit nach Absatz 2 Nr. 1 nach dem Verhältnis der | 55 | für die Berechnung der Mehrheit nach Absatz 2 Nr. 1 nach dem Verhältnis der | ||
55 | Zahl der Stimmrechte, die es aus den ihm gehörenden Anteilen ausüben kann, zur | 56 | Zahl der Stimmrechte, die es aus den ihm gehörenden Anteilen ausüben kann, zur | ||
56 | Gesamtzahl aller Stimmrechte. Von der Gesamtzahl aller Stimmrechte sind | 57 | Gesamtzahl aller Stimmrechte. Von der Gesamtzahl aller Stimmrechte sind | ||
57 | die Stimmrechte aus eigenen Anteilen abzuziehen, die dem Tochterunternehmen | 58 | die Stimmrechte aus eigenen Anteilen abzuziehen, die dem Tochterunternehmen | ||
58 | selbst, einem seiner Tochterunternehmen oder einer anderen Person für Rechnung | 59 | selbst, einem seiner Tochterunternehmen oder einer anderen Person für Rechnung | ||
59 | dieser Unternehmen gehören. | 60 | dieser Unternehmen gehören. | ||
60 | (5) Ein Mutterunternehmen ist von der Pflicht, einen Konzernabschluss und | 61 | (5) Ein Mutterunternehmen ist von der Pflicht, einen Konzernabschluss und | ||
61 | einen Konzernlagebericht aufzustellen, befreit, wenn es nur Tochterunternehmen | 62 | einen Konzernlagebericht aufzustellen, befreit, wenn es nur Tochterunternehmen | ||
62 | hat, die gemäß § 296 nicht in den Konzernabschluss einbezogen werden brauchen. | 63 | hat, die gemäß § 296 nicht in den Konzernabschluss einbezogen werden brauchen. |
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