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Anzuwendende Vorschriften | Anzuwendende Vorschriften | ||||
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t | 1 | Anzuwendende Vorschriften | t | 1 | Anzuwendende Vorschriften |
Anzuwendende Vorschriften | Anzuwendende Vorschriften | ||||
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f | 1 | (1) Auf den Konzernabschluß und den Konzernlagebericht sind die Vorschriften | f | 1 | (1) Auf den Konzernabschluß und den Konzernlagebericht sind die Vorschriften |
2 | des Zweiten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts über den Konzernabschluß | 2 | des Zweiten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts über den Konzernabschluß | ||
3 | und den Konzernlagebericht und, soweit die Eigenart des Konzernabschlusses | 3 | und den Konzernlagebericht und, soweit die Eigenart des Konzernabschlusses | ||
4 | keine Abweichungen bedingt, die §§ 341a bis 341h über den Jahresabschluß sowie | 4 | keine Abweichungen bedingt, die §§ 341a bis 341h über den Jahresabschluß sowie | ||
5 | die für die Rechtsform und den Geschäftszweig der in den Konzernabschluß | 5 | die für die Rechtsform und den Geschäftszweig der in den Konzernabschluß | ||
6 | einbezogenen Unternehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes geltenden | 6 | einbezogenen Unternehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes geltenden | ||
7 | Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sie für große | 7 | Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sie für große | ||
8 | Kapitalgesellschaften gelten. Die §§ 293, 298 Absatz 1 sowie § 314 Absatz 1 | 8 | Kapitalgesellschaften gelten. Die §§ 293, 298 Absatz 1 sowie § 314 Absatz 1 | ||
9 | Nummer 3 und 23 sind nicht anzuwenden. § 314 Abs. 1 Nr. 2a gilt mit der | 9 | Nummer 3 und 23 sind nicht anzuwenden. § 314 Abs. 1 Nr. 2a gilt mit der | ||
10 | Maßgabe, daß die Angaben für solche finanzielle Verpflichtungen nicht zu | 10 | Maßgabe, daß die Angaben für solche finanzielle Verpflichtungen nicht zu | ||
11 | machen sind, die im Rahmen des Versicherungsgeschäfts entstehen. In den Fällen | 11 | machen sind, die im Rahmen des Versicherungsgeschäfts entstehen. In den Fällen | ||
12 | des § 315e Abs. 1 finden abweichend von Satz 1 nur die §§ 290 bis 292, 315e | 12 | des § 315e Abs. 1 finden abweichend von Satz 1 nur die §§ 290 bis 292, 315e | ||
13 | Anwendung; die Sätze 2 und 3 dieses Absatzes und Absatz 2, § 341i Abs. 3 Satz | 13 | Anwendung; die Sätze 2 und 3 dieses Absatzes und Absatz 2, § 341i Abs. 3 Satz | ||
14 | 2 sowie die Bestimmungen der Versicherungsunternehmens- | 14 | 2 sowie die Bestimmungen der Versicherungsunternehmens- | ||
15 | Rechnungslegungsverordnung vom 8. November 1994 (BGBl. I S. 3378) und der | 15 | Rechnungslegungsverordnung vom 8. November 1994 (BGBl. I S. 3378) und der | ||
16 | Pensionsfonds-Rechnungslegungsverordnung vom 25. Februar 2003 (BGBl. I S. 246) | 16 | Pensionsfonds-Rechnungslegungsverordnung vom 25. Februar 2003 (BGBl. I S. 246) | ||
17 | in ihren jeweils geltenden Fassungen sind nicht anzuwenden. | 17 | in ihren jeweils geltenden Fassungen sind nicht anzuwenden. | ||
18 | (2) § 304 Abs. 1 braucht nicht angewendet zu werden, wenn die Lieferungen oder | 18 | (2) § 304 Abs. 1 braucht nicht angewendet zu werden, wenn die Lieferungen oder | ||
19 | Leistungen zu üblichen Marktbedingungen vorgenommen worden sind und | 19 | Leistungen zu üblichen Marktbedingungen vorgenommen worden sind und | ||
20 | Rechtsansprüche der Versicherungsnehmer begründet haben. | 20 | Rechtsansprüche der Versicherungsnehmer begründet haben. | ||
21 | (3) Auf Versicherungsunternehmen, die nicht Aktiengesellschaften, | 21 | (3) Auf Versicherungsunternehmen, die nicht Aktiengesellschaften, | ||
22 | Kommanditgesellschaften auf Aktien oder kleinere Vereine sind, ist § 170 Abs. | 22 | Kommanditgesellschaften auf Aktien oder kleinere Vereine sind, ist § 170 Abs. | ||
23 | 1 und 3 des Aktiengesetzes entsprechend anzuwenden. | 23 | 1 und 3 des Aktiengesetzes entsprechend anzuwenden. | ||
24 | (4) Ein Versicherungsunternehmen, das ein Mutterunternehmen (§ 290) ist, hat | 24 | (4) Ein Versicherungsunternehmen, das ein Mutterunternehmen (§ 290) ist, hat | ||
25 | den Konzernlagebericht um eine nichtfinanzielle Konzernerklärung zu erweitern, | 25 | den Konzernlagebericht um eine nichtfinanzielle Konzernerklärung zu erweitern, | ||
26 | wenn auf die in den Konzernabschluss einzubeziehenden Unternehmen die | 26 | wenn auf die in den Konzernabschluss einzubeziehenden Unternehmen die | ||
27 | folgenden Merkmale zutreffen: | 27 | folgenden Merkmale zutreffen: | ||
28 | 1. sie erfüllen die in § 293 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 geregelten | 28 | 1. sie erfüllen die in § 293 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 geregelten | ||
29 | Voraussetzungen für eine größenabhängige Befreiung nicht und | 29 | Voraussetzungen für eine größenabhängige Befreiung nicht und | ||
30 | 2. bei ihnen sind insgesamt im Jahresdurchschnitt mehr als 500 Arbeitnehmer | 30 | 2. bei ihnen sind insgesamt im Jahresdurchschnitt mehr als 500 Arbeitnehmer | ||
31 | beschäftigt. | 31 | beschäftigt. | ||
32 | § 267 Absatz 4 bis 5, § 298 Absatz 2, § 315b Absatz 2 bis 4 und § 315c sind | 32 | § 267 Absatz 4 bis 5, § 298 Absatz 2, § 315b Absatz 2 bis 4 und § 315c sind | ||
33 | entsprechend anzuwenden. Wenn die nichtfinanzielle Erklärung einen besonderen | 33 | entsprechend anzuwenden. Wenn die nichtfinanzielle Erklärung einen besonderen | ||
34 | Abschnitt des Konzernlageberichts bildet, darf das Versicherungsunternehmen | 34 | Abschnitt des Konzernlageberichts bildet, darf das Versicherungsunternehmen | ||
35 | auf die an anderer Stelle im Konzernlagebericht enthaltenen nichtfinanziellen | 35 | auf die an anderer Stelle im Konzernlagebericht enthaltenen nichtfinanziellen | ||
36 | Angaben verweisen. | 36 | Angaben verweisen. | ||
37 | (5) Ein Versicherungsunternehmen, das nach Absatz 1 in Verbindung mit § 315d | 37 | (5) Ein Versicherungsunternehmen, das nach Absatz 1 in Verbindung mit § 315d | ||
38 | eine Konzernerklärung zur Unternehmensführung zu erstellen hat, hat darin | 38 | eine Konzernerklärung zur Unternehmensführung zu erstellen hat, hat darin | ||
39 | Angaben nach § 315d in Verbindung mit § 289f Absatz 2 Nummer 6 aufzunehmen, | 39 | Angaben nach § 315d in Verbindung mit § 289f Absatz 2 Nummer 6 aufzunehmen, | ||
t | 40 | wenn es in entsprechender Anwendung des § 267 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis | t | 40 | wenn die in den Konzernabschluss einzubeziehenden Unternehmen die in § 293 |
41 | 5 als groß gilt. | 41 | Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 geregelten Voraussetzungen für eine Befreiung | ||
42 | nicht erfüllen. |
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