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Pflicht zur Aufstellung | Pflicht zur Aufstellung | ||||
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f | 1 | (1) Kreditinstitute, auch wenn sie nicht in der Rechtsform einer | f | 1 | (1) Kreditinstitute, auch wenn sie nicht in der Rechtsform einer |
2 | Kapitalgesellschaft betrieben werden, haben unabhängig von ihrer Größe einen | 2 | Kapitalgesellschaft betrieben werden, haben unabhängig von ihrer Größe einen | ||
3 | Konzernabschluß und einen Konzernlagebericht nach den Vorschriften des Zweiten | 3 | Konzernabschluß und einen Konzernlagebericht nach den Vorschriften des Zweiten | ||
4 | Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts über den Konzernabschluß und | 4 | Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts über den Konzernabschluß und | ||
5 | Konzernlagebericht aufzustellen, soweit in den Vorschriften dieses | 5 | Konzernlagebericht aufzustellen, soweit in den Vorschriften dieses | ||
6 | Unterabschnitts nichts anderes bestimmt ist. Zusätzliche Anforderungen auf | 6 | Unterabschnitts nichts anderes bestimmt ist. Zusätzliche Anforderungen auf | ||
7 | Grund von Vorschriften, die wegen der Rechtsform bestehen, bleiben unberührt. | 7 | Grund von Vorschriften, die wegen der Rechtsform bestehen, bleiben unberührt. | ||
8 | (2) Auf den Konzernabschluß sind, soweit seine Eigenart keine Abweichung | 8 | (2) Auf den Konzernabschluß sind, soweit seine Eigenart keine Abweichung | ||
9 | bedingt, die §§ 340a bis 340g über den Jahresabschluß und die für die | 9 | bedingt, die §§ 340a bis 340g über den Jahresabschluß und die für die | ||
10 | Rechtsform und den Geschäftszweig der in den Konzernabschluß einbezogenen | 10 | Rechtsform und den Geschäftszweig der in den Konzernabschluß einbezogenen | ||
11 | Unternehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes geltenden Vorschriften | 11 | Unternehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes geltenden Vorschriften | ||
12 | entsprechend anzuwenden, soweit sie für große Kapitalgesellschaften gelten. | 12 | entsprechend anzuwenden, soweit sie für große Kapitalgesellschaften gelten. | ||
13 | Die §§ 293, 298 Absatz 1, § 314 Abs. 1 Nr. 1, 3, 6 Buchstabe c und Nummer 23 | 13 | Die §§ 293, 298 Absatz 1, § 314 Abs. 1 Nr. 1, 3, 6 Buchstabe c und Nummer 23 | ||
14 | sind nicht anzuwenden. In den Fällen des § 315e Abs. 1 finden von den in | 14 | sind nicht anzuwenden. In den Fällen des § 315e Abs. 1 finden von den in | ||
15 | Absatz 1 genannten Vorschriften nur die §§ 290 bis 292, 315e Anwendung; die | 15 | Absatz 1 genannten Vorschriften nur die §§ 290 bis 292, 315e Anwendung; die | ||
16 | Sätze 1 und 2 dieses Absatzes sowie § 340j sind nicht anzuwenden. Soweit § | 16 | Sätze 1 und 2 dieses Absatzes sowie § 340j sind nicht anzuwenden. Soweit § | ||
17 | 315e Absatz 1 auf § 314 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe c verweist, tritt an | 17 | 315e Absatz 1 auf § 314 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe c verweist, tritt an | ||
18 | dessen Stelle § 34 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 37 der | 18 | dessen Stelle § 34 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 37 der | ||
19 | Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung | 19 | Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung | ||
20 | vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3658), die zuletzt durch Artikel 8 Absatz 13 | 20 | vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3658), die zuletzt durch Artikel 8 Absatz 13 | ||
21 | des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) geändert worden ist, in der | 21 | des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) geändert worden ist, in der | ||
22 | jeweils geltenden Fassung. Im Übrigen findet die Kreditinstituts- | 22 | jeweils geltenden Fassung. Im Übrigen findet die Kreditinstituts- | ||
23 | Rechnungslegungsverordnung in den Fällen des § 315e Absatz 1 keine Anwendung. | 23 | Rechnungslegungsverordnung in den Fällen des § 315e Absatz 1 keine Anwendung. | ||
24 | (3) Als Kreditinstitute im Sinne dieses Titels gelten auch Mutterunternehmen, | 24 | (3) Als Kreditinstitute im Sinne dieses Titels gelten auch Mutterunternehmen, | ||
25 | deren einziger Zweck darin besteht, Beteiligungen an Tochterunternehmen zu | 25 | deren einziger Zweck darin besteht, Beteiligungen an Tochterunternehmen zu | ||
26 | erwerben sowie die Verwaltung und Verwertung dieser Beteiligungen | 26 | erwerben sowie die Verwaltung und Verwertung dieser Beteiligungen | ||
27 | wahrzunehmen, sofern diese Tochterunternehmen ausschließlich oder überwiegend | 27 | wahrzunehmen, sofern diese Tochterunternehmen ausschließlich oder überwiegend | ||
28 | Kreditinstitute sind. | 28 | Kreditinstitute sind. | ||
29 | (4) Sofern Kreditinstitute einer prüferischen Durchsicht zu unterziehende | 29 | (4) Sofern Kreditinstitute einer prüferischen Durchsicht zu unterziehende | ||
30 | Konzernzwischenabschlüsse zur Ermittlung von Konzernzwischenergebnissen im | 30 | Konzernzwischenabschlüsse zur Ermittlung von Konzernzwischenergebnissen im | ||
31 | Sinne des Artikels 26 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 11 der Verordnung | 31 | Sinne des Artikels 26 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 11 der Verordnung | ||
32 | (EU) Nr. 575/2013 aufstellen, sind auf diese die für den Konzernabschluss | 32 | (EU) Nr. 575/2013 aufstellen, sind auf diese die für den Konzernabschluss | ||
33 | geltenden Rechnungslegungsgrundsätze anzuwenden. Die Vorschriften über die | 33 | geltenden Rechnungslegungsgrundsätze anzuwenden. Die Vorschriften über die | ||
34 | Bestellung des Abschlussprüfers sind auf die prüferische Durchsicht | 34 | Bestellung des Abschlussprüfers sind auf die prüferische Durchsicht | ||
35 | entsprechend anzuwenden. Die prüferische Durchsicht ist so anzulegen, dass bei | 35 | entsprechend anzuwenden. Die prüferische Durchsicht ist so anzulegen, dass bei | ||
36 | gewissenhafter Berufsausübung ausgeschlossen werden kann, dass der | 36 | gewissenhafter Berufsausübung ausgeschlossen werden kann, dass der | ||
37 | Zwischenabschluss in wesentlichen Belangen den anzuwendenden | 37 | Zwischenabschluss in wesentlichen Belangen den anzuwendenden | ||
38 | Rechnungslegungsgrundsätzen widerspricht. Der Abschlussprüfer hat das Ergebnis | 38 | Rechnungslegungsgrundsätzen widerspricht. Der Abschlussprüfer hat das Ergebnis | ||
39 | der prüferischen Durchsicht in einer Bescheinigung zusammenzufassen. § 320 und | 39 | der prüferischen Durchsicht in einer Bescheinigung zusammenzufassen. § 320 und | ||
40 | § 323 gelten entsprechend. | 40 | § 323 gelten entsprechend. | ||
41 | (5) Ein Kreditinstitut, das ein Mutterunternehmen (§ 290) ist, hat den | 41 | (5) Ein Kreditinstitut, das ein Mutterunternehmen (§ 290) ist, hat den | ||
42 | Konzernlagebericht um eine nichtfinanzielle Konzernerklärung zu erweitern, | 42 | Konzernlagebericht um eine nichtfinanzielle Konzernerklärung zu erweitern, | ||
43 | wenn auf die in den Konzernabschluss einzubeziehenden Unternehmen die | 43 | wenn auf die in den Konzernabschluss einzubeziehenden Unternehmen die | ||
44 | folgenden Merkmale zutreffen: | 44 | folgenden Merkmale zutreffen: | ||
45 | 1. sie erfüllen die in § 293 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 geregelten | 45 | 1. sie erfüllen die in § 293 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 geregelten | ||
46 | Voraussetzungen für eine größenabhängige Befreiung nicht und | 46 | Voraussetzungen für eine größenabhängige Befreiung nicht und | ||
47 | 2. bei ihnen sind insgesamt im Jahresdurchschnitt mehr als 500 Arbeitnehmer | 47 | 2. bei ihnen sind insgesamt im Jahresdurchschnitt mehr als 500 Arbeitnehmer | ||
48 | beschäftigt. | 48 | beschäftigt. | ||
49 | § 267 Absatz 4 bis 5, § 298 Absatz 2, § 315b Absatz 2 bis 4 und § 315c sind | 49 | § 267 Absatz 4 bis 5, § 298 Absatz 2, § 315b Absatz 2 bis 4 und § 315c sind | ||
50 | entsprechend anzuwenden. Wenn die nichtfinanzielle Konzernerklärung einen | 50 | entsprechend anzuwenden. Wenn die nichtfinanzielle Konzernerklärung einen | ||
51 | besonderen Abschnitt des Konzernlageberichts bildet, darf das Kreditinstitut | 51 | besonderen Abschnitt des Konzernlageberichts bildet, darf das Kreditinstitut | ||
52 | auf die an anderer Stelle im Konzernlagebericht enthaltenen nichtfinanziellen | 52 | auf die an anderer Stelle im Konzernlagebericht enthaltenen nichtfinanziellen | ||
53 | Angaben verweisen. | 53 | Angaben verweisen. | ||
54 | (6) Ein Kreditinstitut, das nach Absatz 1 in Verbindung mit § 315d eine | 54 | (6) Ein Kreditinstitut, das nach Absatz 1 in Verbindung mit § 315d eine | ||
55 | Konzernerklärung zur Unternehmensführung zu erstellen hat, hat darin Angaben | 55 | Konzernerklärung zur Unternehmensführung zu erstellen hat, hat darin Angaben | ||
t | 56 | nach § 315d in Verbindung mit § 289f Absatz 2 Nummer 6 aufzunehmen, wenn es in | t | 56 | nach § 315d in Verbindung mit § 289f Absatz 2 Nummer 6 aufzunehmen, wenn die |
57 | entsprechender Anwendung des § 267 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 5 als groß | 57 | in den Konzernabschluss einzubeziehenden Unternehmen die in § 293 Absatz 1 | ||
58 | gilt. | 58 | Satz 1 Nummer 1 oder 2 geregelten Voraussetzungen für eine Befreiung nicht | ||
59 | erfüllen. |
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