Lade...
Lade...
Offenlegung | Offenlegung | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs von | f | 1 | (1) Die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs von |
2 | Kapitalgesellschaften haben für die Gesellschaft folgende Unterlagen in | 2 | Kapitalgesellschaften haben für die Gesellschaft folgende Unterlagen in | ||
3 | deutscher Sprache offenzulegen: | 3 | deutscher Sprache offenzulegen: | ||
4 | 1. den festgestellten oder gebilligten Jahresabschluss, den Lagebericht und | 4 | 1. den festgestellten oder gebilligten Jahresabschluss, den Lagebericht und | ||
5 | den Bestätigungsvermerk oder den Vermerk über dessen Versagung sowie | 5 | den Bestätigungsvermerk oder den Vermerk über dessen Versagung sowie | ||
6 | 2. den Bericht des Aufsichtsrats und die nach § 161 des Aktiengesetzes | 6 | 2. den Bericht des Aufsichtsrats und die nach § 161 des Aktiengesetzes | ||
7 | vorgeschriebene Erklärung. | 7 | vorgeschriebene Erklärung. | ||
8 | Die Unterlagen sind elektronisch beim Betreiber des Bundesanzeigers in einer | 8 | Die Unterlagen sind elektronisch beim Betreiber des Bundesanzeigers in einer | ||
9 | Form einzureichen, die ihre Bekanntmachung ermöglicht. | 9 | Form einzureichen, die ihre Bekanntmachung ermöglicht. | ||
10 | (1a) Die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 1 sind spätestens ein Jahr nach dem | 10 | (1a) Die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 1 sind spätestens ein Jahr nach dem | ||
11 | Abschlussstichtag des Geschäftsjahrs einzureichen, auf das sie sich beziehen. | 11 | Abschlussstichtag des Geschäftsjahrs einzureichen, auf das sie sich beziehen. | ||
12 | Liegen die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nicht innerhalb der Frist | 12 | Liegen die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nicht innerhalb der Frist | ||
13 | vor, sind sie unverzüglich nach ihrem Vorliegen nach Absatz 1 offenzulegen. | 13 | vor, sind sie unverzüglich nach ihrem Vorliegen nach Absatz 1 offenzulegen. | ||
14 | (1b) Wird der Jahresabschluss oder der Lagebericht geändert, so ist auch die | 14 | (1b) Wird der Jahresabschluss oder der Lagebericht geändert, so ist auch die | ||
15 | Änderung nach Absatz 1 Satz 1 offenzulegen. Ist im Jahresabschluss nur der | 15 | Änderung nach Absatz 1 Satz 1 offenzulegen. Ist im Jahresabschluss nur der | ||
16 | Vorschlag für die Ergebnisverwendung enthalten, ist der Beschluss über die | 16 | Vorschlag für die Ergebnisverwendung enthalten, ist der Beschluss über die | ||
17 | Ergebnisverwendung nach seinem Vorliegen nach Absatz 1 Satz 1 offenzulegen. | 17 | Ergebnisverwendung nach seinem Vorliegen nach Absatz 1 Satz 1 offenzulegen. | ||
18 | (2) Die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs der Kapitalgesellschaft | 18 | (2) Die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs der Kapitalgesellschaft | ||
19 | haben für diese die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen jeweils unverzüglich | 19 | haben für diese die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen jeweils unverzüglich | ||
20 | nach der Einreichung im Bundesanzeiger bekannt machen zu lassen. | 20 | nach der Einreichung im Bundesanzeiger bekannt machen zu lassen. | ||
21 | (2a) Bei der Offenlegung nach Absatz 2 kann an die Stelle des | 21 | (2a) Bei der Offenlegung nach Absatz 2 kann an die Stelle des | ||
22 | Jahresabschlusses ein Einzelabschluss treten, der nach den in § 315e Absatz 1 | 22 | Jahresabschlusses ein Einzelabschluss treten, der nach den in § 315e Absatz 1 | ||
23 | bezeichneten internationalen Rechnungslegungsstandards aufgestellt worden ist. | 23 | bezeichneten internationalen Rechnungslegungsstandards aufgestellt worden ist. | ||
24 | Ein Unternehmen, das von diesem Wahlrecht Gebrauch macht, hat die dort | 24 | Ein Unternehmen, das von diesem Wahlrecht Gebrauch macht, hat die dort | ||
25 | genannten Standards vollständig zu befolgen. Auf einen solchen Abschluss sind | 25 | genannten Standards vollständig zu befolgen. Auf einen solchen Abschluss sind | ||
26 | § 243 Abs. 2, die §§ 244, 245, 257, 264 Absatz 1a, 2 Satz 3, § 285 Nr. 7, 8 | 26 | § 243 Abs. 2, die §§ 244, 245, 257, 264 Absatz 1a, 2 Satz 3, § 285 Nr. 7, 8 | ||
n | 27 | Buchstabe b, Nr. 9 bis 11a, 14 bis 17, § 286 Abs. 1, 3 und 5 anzuwenden. Die | n | 27 | Buchstabe b, Nr. 9 bis 11a, 14 bis 17, § 286 Absatz 1 und 3 anzuwenden. Die |
28 | Verpflichtung, einen Lagebericht offenzulegen, bleibt unberührt; der | 28 | Verpflichtung, einen Lagebericht offenzulegen, bleibt unberührt; der | ||
29 | Lagebericht nach § 289 muss in dem erforderlichen Umfang auch auf den | 29 | Lagebericht nach § 289 muss in dem erforderlichen Umfang auch auf den | ||
30 | Einzelabschluss nach Satz 1 Bezug nehmen. Die übrigen Vorschriften des Zweiten | 30 | Einzelabschluss nach Satz 1 Bezug nehmen. Die übrigen Vorschriften des Zweiten | ||
31 | Unterabschnitts des Ersten Abschnitts und des Ersten Unterabschnitts des | 31 | Unterabschnitts des Ersten Abschnitts und des Ersten Unterabschnitts des | ||
32 | Zweiten Abschnitts gelten insoweit nicht. Kann wegen der Anwendung des § 286 | 32 | Zweiten Abschnitts gelten insoweit nicht. Kann wegen der Anwendung des § 286 | ||
33 | Abs. 1 auf den Anhang die in Satz 2 genannte Voraussetzung nicht eingehalten | 33 | Abs. 1 auf den Anhang die in Satz 2 genannte Voraussetzung nicht eingehalten | ||
34 | werden, entfällt das Wahlrecht nach Satz 1. | 34 | werden, entfällt das Wahlrecht nach Satz 1. | ||
35 | (2b) Die befreiende Wirkung der Offenlegung des Einzelabschlusses nach Absatz | 35 | (2b) Die befreiende Wirkung der Offenlegung des Einzelabschlusses nach Absatz | ||
36 | 2a tritt ein, wenn | 36 | 2a tritt ein, wenn | ||
37 | 1. statt des vom Abschlussprüfer zum Jahresabschluss erteilten | 37 | 1. statt des vom Abschlussprüfer zum Jahresabschluss erteilten | ||
38 | Bestätigungsvermerks oder des Vermerks über dessen Versagung der entsprechende | 38 | Bestätigungsvermerks oder des Vermerks über dessen Versagung der entsprechende | ||
39 | Vermerk zum Abschluss nach Absatz 2a in die Offenlegung nach Absatz 2 einbezogen | 39 | Vermerk zum Abschluss nach Absatz 2a in die Offenlegung nach Absatz 2 einbezogen | ||
40 | wird, | 40 | wird, | ||
41 | 2. der Vorschlag für die Verwendung des Ergebnisses und gegebenenfalls der | 41 | 2. der Vorschlag für die Verwendung des Ergebnisses und gegebenenfalls der | ||
42 | Beschluss über seine Verwendung unter Angabe des Jahresüberschusses oder | 42 | Beschluss über seine Verwendung unter Angabe des Jahresüberschusses oder | ||
43 | Jahresfehlbetrags in die Offenlegung nach Absatz 2 einbezogen werden und | 43 | Jahresfehlbetrags in die Offenlegung nach Absatz 2 einbezogen werden und | ||
44 | 3. der Jahresabschluss mit dem Bestätigungsvermerk oder dem Vermerk über | 44 | 3. der Jahresabschluss mit dem Bestätigungsvermerk oder dem Vermerk über | ||
45 | dessen Versagung nach Absatz 1 und 1a Satz 1 offen gelegt wird. | 45 | dessen Versagung nach Absatz 1 und 1a Satz 1 offen gelegt wird. | ||
46 | (3) Die Absätze 1 bis 2 und 4 Satz 1 gelten entsprechend für die Mitglieder | 46 | (3) Die Absätze 1 bis 2 und 4 Satz 1 gelten entsprechend für die Mitglieder | ||
47 | des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft, die einen | 47 | des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft, die einen | ||
48 | Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht aufzustellen haben. | 48 | Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht aufzustellen haben. | ||
49 | (3a) Wird der Konzernabschluss zusammen mit dem Jahresabschluss des | 49 | (3a) Wird der Konzernabschluss zusammen mit dem Jahresabschluss des | ||
50 | Mutterunternehmens oder mit einem von diesem aufgestellten Einzelabschluss | 50 | Mutterunternehmens oder mit einem von diesem aufgestellten Einzelabschluss | ||
51 | nach Absatz 2a bekannt gemacht, können die Vermerke des Abschlussprüfers nach | 51 | nach Absatz 2a bekannt gemacht, können die Vermerke des Abschlussprüfers nach | ||
52 | § 322 zu beiden Abschlüssen zusammengefasst werden; in diesem Fall können auch | 52 | § 322 zu beiden Abschlüssen zusammengefasst werden; in diesem Fall können auch | ||
53 | die jeweiligen Prüfungsberichte zusammengefasst werden. | 53 | die jeweiligen Prüfungsberichte zusammengefasst werden. | ||
54 | (4) Bei einer Kapitalgesellschaft im Sinn des § 264d, die keine | 54 | (4) Bei einer Kapitalgesellschaft im Sinn des § 264d, die keine | ||
55 | Kapitalgesellschaft im Sinn des § 327a ist, beträgt die Frist nach Absatz 1a | 55 | Kapitalgesellschaft im Sinn des § 327a ist, beträgt die Frist nach Absatz 1a | ||
56 | Satz 1 längstens vier Monate. Für die Wahrung der Fristen nach Satz 1 und | 56 | Satz 1 längstens vier Monate. Für die Wahrung der Fristen nach Satz 1 und | ||
57 | Absatz 1a Satz 1 ist der Zeitpunkt der Einreichung der Unterlagen maßgebend. | 57 | Absatz 1a Satz 1 ist der Zeitpunkt der Einreichung der Unterlagen maßgebend. | ||
58 | (5) Auf Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung beruhende Pflichten der | 58 | (5) Auf Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung beruhende Pflichten der | ||
59 | Gesellschaft, den Jahresabschluss, den Einzelabschluss nach Absatz 2a, den | 59 | Gesellschaft, den Jahresabschluss, den Einzelabschluss nach Absatz 2a, den | ||
60 | Lagebericht, den Konzernabschluss oder den Konzernlagebericht in anderer Weise | 60 | Lagebericht, den Konzernabschluss oder den Konzernlagebericht in anderer Weise | ||
61 | bekannt zu machen, einzureichen oder Personen zugänglich zu machen, bleiben | 61 | bekannt zu machen, einzureichen oder Personen zugänglich zu machen, bleiben | ||
62 | unberührt. | 62 | unberührt. | ||
63 | (6) Die §§ 11 und 12 Abs. 2 gelten für die beim Betreiber des Bundesanzeigers | 63 | (6) Die §§ 11 und 12 Abs. 2 gelten für die beim Betreiber des Bundesanzeigers | ||
t | 64 | einzureichenden Unterlagen entsprechend; § 325a Abs. 1 Satz 3 und § 340l | t | 64 | einzureichenden Unterlagen entsprechend; § 325a Absatz 1 Satz 5 und § 340l |
65 | Absatz 2 Satz 6 bleiben unberührt. | 65 | Absatz 2 Satz 6 bleiben unberührt. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.