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Ergänzende Vorschriften für bestimmte Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien | Ergänzende Vorschriften für bestimmte Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien | ||||
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t | 1 | Ergänzende Vorschriften für bestimmte Aktiengesellschaften und | t | 1 | Ergänzende Vorschriften für bestimmte Aktiengesellschaften und |
2 | Kommanditgesellschaften auf Aktien | 2 | Kommanditgesellschaften auf Aktien |
Ergänzende Vorschriften für bestimmte Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien | Ergänzende Vorschriften für bestimmte Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien | ||||
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n | 1 | (1) Mutterunternehmen (§ 290), die einen organisierten Markt im Sinne des § 2 | n | 1 | Mutterunternehmen (§ 290), die einen organisierten Markt im Sinne des § 2 |
2 | Absatz 7 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes durch von ihnen | 2 | Absatz 7 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes durch von ihnen | ||
3 | ausgegebene stimmberechtigte Aktien in Anspruch nehmen, haben im | 3 | ausgegebene stimmberechtigte Aktien in Anspruch nehmen, haben im | ||
4 | Konzernlagebericht außerdem anzugeben: | 4 | Konzernlagebericht außerdem anzugeben: | ||
5 | 1. die Zusammensetzung des gezeichneten Kapitals unter gesondertem Ausweis der | 5 | 1. die Zusammensetzung des gezeichneten Kapitals unter gesondertem Ausweis der | ||
6 | mit jeder Gattung verbundenen Rechte und Pflichten und des Anteils am | 6 | mit jeder Gattung verbundenen Rechte und Pflichten und des Anteils am | ||
7 | Gesellschaftskapital; | 7 | Gesellschaftskapital; | ||
8 | 2. Beschränkungen, die Stimmrechte oder die Übertragung von Aktien betreffen, | 8 | 2. Beschränkungen, die Stimmrechte oder die Übertragung von Aktien betreffen, | ||
9 | auch wenn sie sich aus Vereinbarungen zwischen Gesellschaftern ergeben können, | 9 | auch wenn sie sich aus Vereinbarungen zwischen Gesellschaftern ergeben können, | ||
10 | soweit die Beschränkungen dem Vorstand der Gesellschaft bekannt sind; | 10 | soweit die Beschränkungen dem Vorstand der Gesellschaft bekannt sind; | ||
11 | 3. direkte oder indirekte Beteiligungen am Kapital, die 10 Prozent der | 11 | 3. direkte oder indirekte Beteiligungen am Kapital, die 10 Prozent der | ||
12 | Stimmrechte überschreiten; | 12 | Stimmrechte überschreiten; | ||
13 | 4. die Inhaber von Aktien mit Sonderrechten, die Kontrollbefugnisse verleihen, | 13 | 4. die Inhaber von Aktien mit Sonderrechten, die Kontrollbefugnisse verleihen, | ||
14 | und eine Beschreibung dieser Sonderrechte; | 14 | und eine Beschreibung dieser Sonderrechte; | ||
15 | 5. die Art der Stimmrechtskontrolle, wenn Arbeitnehmer am Kapital beteiligt | 15 | 5. die Art der Stimmrechtskontrolle, wenn Arbeitnehmer am Kapital beteiligt | ||
16 | sind und ihre Kontrollrechte nicht unmittelbar ausüben; | 16 | sind und ihre Kontrollrechte nicht unmittelbar ausüben; | ||
17 | 6. die gesetzlichen Vorschriften und Bestimmungen der Satzung über die | 17 | 6. die gesetzlichen Vorschriften und Bestimmungen der Satzung über die | ||
18 | Ernennung und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und über die Änderung der | 18 | Ernennung und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und über die Änderung der | ||
19 | Satzung; | 19 | Satzung; | ||
20 | 7. die Befugnisse des Vorstands insbesondere hinsichtlich der Möglichkeit, | 20 | 7. die Befugnisse des Vorstands insbesondere hinsichtlich der Möglichkeit, | ||
21 | Aktien auszugeben oder zurückzukaufen; | 21 | Aktien auszugeben oder zurückzukaufen; | ||
22 | 8. wesentliche Vereinbarungen des Mutterunternehmens, die unter der Bedingung | 22 | 8. wesentliche Vereinbarungen des Mutterunternehmens, die unter der Bedingung | ||
23 | eines Kontrollwechsels infolge eines Übernahmeangebots stehen, und die hieraus | 23 | eines Kontrollwechsels infolge eines Übernahmeangebots stehen, und die hieraus | ||
24 | folgenden Wirkungen; | 24 | folgenden Wirkungen; | ||
25 | 9. Entschädigungsvereinbarungen des Mutterunternehmens, die für den Fall eines | 25 | 9. Entschädigungsvereinbarungen des Mutterunternehmens, die für den Fall eines | ||
26 | Übernahmeangebots mit den Mitgliedern des Vorstands oder mit Arbeitnehmern | 26 | Übernahmeangebots mit den Mitgliedern des Vorstands oder mit Arbeitnehmern | ||
27 | getroffen sind. | 27 | getroffen sind. | ||
28 | Die Angaben nach Satz 1 Nummer 1, 3 und 9 können unterbleiben, soweit sie im | 28 | Die Angaben nach Satz 1 Nummer 1, 3 und 9 können unterbleiben, soweit sie im | ||
29 | Konzernanhang zu machen sind. Sind Angaben nach Satz 1 im Konzernanhang zu | 29 | Konzernanhang zu machen sind. Sind Angaben nach Satz 1 im Konzernanhang zu | ||
30 | machen, ist im Konzernlagebericht darauf zu verweisen. Die Angaben nach Satz 1 | 30 | machen, ist im Konzernlagebericht darauf zu verweisen. Die Angaben nach Satz 1 | ||
31 | Nummer 8 können unterbleiben, soweit sie geeignet sind, dem Mutterunternehmen | 31 | Nummer 8 können unterbleiben, soweit sie geeignet sind, dem Mutterunternehmen | ||
32 | einen erheblichen Nachteil zuzufügen; die Angabepflicht nach anderen | 32 | einen erheblichen Nachteil zuzufügen; die Angabepflicht nach anderen | ||
33 | gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt. | 33 | gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt. | ||
t | 34 | (2) Ist das Mutterunternehmen eine börsennotierte Aktiengesellschaft, ist im | t | ||
35 | Konzernlagebericht auch auf die Grundzüge des Vergütungssystems für die in § | ||||
36 | 314 Absatz 1 Nummer 6 genannten Gesamtbezüge einzugehen. Werden dabei auch | ||||
37 | Angaben entsprechend § 314 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe a Satz 5 bis 8 gemacht, | ||||
38 | können diese im Konzernanhang unterbleiben. |
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