Lade...
Lade...
Sonstige Pflichtangaben | Sonstige Pflichtangaben | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Im Konzernanhang sind ferner anzugeben: | f | 1 | (1) Im Konzernanhang sind ferner anzugeben: |
2 | 1. der Gesamtbetrag der in der Konzernbilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten | 2 | 1. der Gesamtbetrag der in der Konzernbilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten | ||
3 | mit einer Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren sowie der Gesamtbetrag der in | 3 | mit einer Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren sowie der Gesamtbetrag der in | ||
4 | der Konzernbilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten, die von in den | 4 | der Konzernbilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten, die von in den | ||
5 | Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen durch Pfandrechte oder ähnliche Rechte | 5 | Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen durch Pfandrechte oder ähnliche Rechte | ||
6 | gesichert sind, unter Angabe von Art und Form der Sicherheiten; | 6 | gesichert sind, unter Angabe von Art und Form der Sicherheiten; | ||
7 | 2. Art und Zweck sowie Risiken, Vorteile und finanzielle Auswirkungen von | 7 | 2. Art und Zweck sowie Risiken, Vorteile und finanzielle Auswirkungen von | ||
8 | nicht in der Konzernbilanz enthaltenen Geschäften des Mutterunternehmens und der | 8 | nicht in der Konzernbilanz enthaltenen Geschäften des Mutterunternehmens und der | ||
9 | in den Konzernabschluss einbezogenen Tochterunternehmen, soweit die Risiken und | 9 | in den Konzernabschluss einbezogenen Tochterunternehmen, soweit die Risiken und | ||
10 | Vorteile wesentlich sind und die Offenlegung für die Beurteilung der Finanzlage | 10 | Vorteile wesentlich sind und die Offenlegung für die Beurteilung der Finanzlage | ||
11 | des Konzerns erforderlich ist; | 11 | des Konzerns erforderlich ist; | ||
12 | 3. der Gesamtbetrag der sonstigen finanziellen Verpflichtungen, die nicht in | 12 | 3. der Gesamtbetrag der sonstigen finanziellen Verpflichtungen, die nicht in | ||
13 | der Konzernbilanz enthalten sind und die nicht nach § 298 Absatz 1 in Verbindung | 13 | der Konzernbilanz enthalten sind und die nicht nach § 298 Absatz 1 in Verbindung | ||
14 | mit § 268 Absatz 7 oder nach Nummer 2 anzugeben sind, sofern diese Angabe für | 14 | mit § 268 Absatz 7 oder nach Nummer 2 anzugeben sind, sofern diese Angabe für | ||
15 | die Beurteilung der Finanzlage des Konzerns von Bedeutung ist; davon sind | 15 | die Beurteilung der Finanzlage des Konzerns von Bedeutung ist; davon sind | ||
16 | Verpflichtungen betreffend die Altersversorgung sowie Verpflichtungen gegenüber | 16 | Verpflichtungen betreffend die Altersversorgung sowie Verpflichtungen gegenüber | ||
17 | Tochterunternehmen, die nicht in den Konzernabschluss einbezogen werden, oder | 17 | Tochterunternehmen, die nicht in den Konzernabschluss einbezogen werden, oder | ||
18 | gegenüber assoziierten Unternehmen jeweils gesondert anzugeben; | 18 | gegenüber assoziierten Unternehmen jeweils gesondert anzugeben; | ||
19 | 4. die Aufgliederung der Umsatzerlöse des Konzerns nach Tätigkeitsbereichen | 19 | 4. die Aufgliederung der Umsatzerlöse des Konzerns nach Tätigkeitsbereichen | ||
20 | sowie nach geografisch bestimmten Märkten, soweit sich unter Berücksichtigung | 20 | sowie nach geografisch bestimmten Märkten, soweit sich unter Berücksichtigung | ||
21 | der Organisation des Verkaufs, der Vermietung oder Verpachtung von Produkten und | 21 | der Organisation des Verkaufs, der Vermietung oder Verpachtung von Produkten und | ||
22 | der Erbringung von Dienstleistungen des Konzerns die Tätigkeitsbereiche und | 22 | der Erbringung von Dienstleistungen des Konzerns die Tätigkeitsbereiche und | ||
23 | geografisch bestimmten Märkte untereinander erheblich unterscheiden; | 23 | geografisch bestimmten Märkte untereinander erheblich unterscheiden; | ||
24 | 5. die durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer der in den Konzernabschluss | 24 | 5. die durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer der in den Konzernabschluss | ||
25 | einbezogenen Unternehmen während des Geschäftsjahrs, getrennt nach Gruppen und | 25 | einbezogenen Unternehmen während des Geschäftsjahrs, getrennt nach Gruppen und | ||
26 | gesondert für die nach § 310 nur anteilmäßig konsolidierten Unternehmen, sowie, | 26 | gesondert für die nach § 310 nur anteilmäßig konsolidierten Unternehmen, sowie, | ||
27 | falls er nicht gesondert in der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen | 27 | falls er nicht gesondert in der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen | ||
28 | ist, der in dem Geschäftsjahr entstandene gesamte Personalaufwand, | 28 | ist, der in dem Geschäftsjahr entstandene gesamte Personalaufwand, | ||
29 | aufgeschlüsselt nach Löhnen und Gehältern, Kosten der sozialen Sicherheit und | 29 | aufgeschlüsselt nach Löhnen und Gehältern, Kosten der sozialen Sicherheit und | ||
30 | Kosten der Altersversorgung; | 30 | Kosten der Altersversorgung; | ||
31 | 6. (weggefallen) | 31 | 6. (weggefallen) | ||
32 | 7. für die Mitglieder des Geschäftsführungsorgans, eines Aufsichtsrats, eines | 32 | 7. für die Mitglieder des Geschäftsführungsorgans, eines Aufsichtsrats, eines | ||
33 | Beirats oder einer ähnlichen Einrichtung des Mutterunternehmens, jeweils für | 33 | Beirats oder einer ähnlichen Einrichtung des Mutterunternehmens, jeweils für | ||
34 | jede Personengruppe: | 34 | jede Personengruppe: | ||
35 | 1. die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Mutterunternehmen und den | 35 | 1. die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Mutterunternehmen und den | ||
36 | Tochterunternehmen im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge (Gehälter, | 36 | Tochterunternehmen im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge (Gehälter, | ||
37 | Gewinnbeteiligungen, Bezugsrechte und sonstige aktienbasierte Vergütungen, | 37 | Gewinnbeteiligungen, Bezugsrechte und sonstige aktienbasierte Vergütungen, | ||
38 | Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen und Nebenleistungen | 38 | Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen und Nebenleistungen | ||
39 | jeder Art). In die Gesamtbezüge sind auch Bezüge einzurechnen, die nicht | 39 | jeder Art). In die Gesamtbezüge sind auch Bezüge einzurechnen, die nicht | ||
40 | ausgezahlt, sondern in Ansprüche anderer Art umgewandelt oder zur Erhöhung | 40 | ausgezahlt, sondern in Ansprüche anderer Art umgewandelt oder zur Erhöhung | ||
41 | anderer Ansprüche verwendet werden. Außer den Bezügen für das Geschäftsjahr sind | 41 | anderer Ansprüche verwendet werden. Außer den Bezügen für das Geschäftsjahr sind | ||
42 | die weiteren Bezüge anzugeben, die im Geschäftsjahr gewährt, bisher aber in | 42 | die weiteren Bezüge anzugeben, die im Geschäftsjahr gewährt, bisher aber in | ||
43 | keinem Konzernabschluss angegeben worden sind. Bezugsrechte und sonstige | 43 | keinem Konzernabschluss angegeben worden sind. Bezugsrechte und sonstige | ||
44 | aktienbasierte Vergütungen sind mit ihrer Anzahl und dem beizulegenden Zeitwert | 44 | aktienbasierte Vergütungen sind mit ihrer Anzahl und dem beizulegenden Zeitwert | ||
45 | zum Zeitpunkt ihrer Gewährung anzugeben; spätere Wertveränderungen, die auf | 45 | zum Zeitpunkt ihrer Gewährung anzugeben; spätere Wertveränderungen, die auf | ||
n | 46 | einer Änderung der Ausübungsbedingungen beruhen, sind zu berücksichtigen. Ist | n | 46 | einer Änderung der Ausübungsbedingungen beruhen, sind zu berücksichtigen; |
47 | das Mutterunternehmen eine börsennotierte Aktiengesellschaft, sind zusätzlich | ||||
48 | unter Namensnennung die Bezüge jedes einzelnen Vorstandsmitglieds, aufgeteilt | ||||
49 | nach erfolgsunabhängigen und erfolgsbezogenen Komponenten sowie Komponenten mit | ||||
50 | langfristiger Anreizwirkung, gesondert anzugeben. Dies gilt auch für: | ||||
51 | 1. Leistungen, die dem Vorstandsmitglied für den Fall einer vorzeitigen | ||||
52 | Beendigung seiner Tätigkeit zugesagt worden sind; | ||||
53 | 2. Leistungen, die dem Vorstandsmitglied für den Fall der regulären | ||||
54 | Beendigung seiner Tätigkeit zugesagt worden sind, mit ihrem Barwert, sowie den | ||||
55 | von der Gesellschaft während des Geschäftsjahrs hierfür aufgewandten oder | ||||
56 | zurückgestellten Betrag; | ||||
57 | 3. während des Geschäftsjahrs vereinbarte Änderungen dieser Zusagen; | ||||
58 | 4. Leistungen, die einem früheren Vorstandsmitglied, das seine Tätigkeit | ||||
59 | im Laufe des Geschäftsjahrs beendet hat, in diesem Zusammenhang zugesagt und im | ||||
60 | Laufe des Geschäftsjahrs gewährt worden sind. | ||||
61 | Leistungen, die dem einzelnen Vorstandsmitglied von einem Dritten im Hinblick | ||||
62 | auf seine Tätigkeit als Vorstandsmitglied zugesagt oder im Geschäftsjahr | ||||
63 | gewährt worden sind, sind ebenfalls anzugeben. Enthält der Konzernabschluss | ||||
64 | weitergehende Angaben zu bestimmten Bezügen, sind auch diese zusätzlich | ||||
65 | einzeln anzugeben; | ||||
66 | 2. die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Mutterunternehmen und den | ||||
67 | Tochterunternehmen gewährten Gesamtbezüge (Abfindungen, Ruhegehälter, | ||||
68 | Hinterbliebenenbezüge und Leistungen verwandter Art) der früheren Mitglieder der | ||||
69 | bezeichneten Organe und ihrer Hinterbliebenen; Buchstabe a Satz 2 und 3 ist | ||||
70 | entsprechend anzuwenden. Ferner ist der Betrag der für diese Personengruppe | ||||
71 | gebildeten Rückstellungen für laufende Pensionen und Anwartschaften auf | ||||
72 | Pensionen und der Betrag der für diese Verpflichtungen nicht gebildeten | ||||
73 | Rückstellungen anzugeben; | ||||
74 | 3. die vom Mutterunternehmen und den Tochterunternehmen gewährten Vorschüsse | ||||
75 | und Kredite unter Angabe der gegebenenfalls im Geschäftsjahr zurückgezahlten | ||||
76 | oder erlassenen Beträge sowie die zugunsten dieser Personen eingegangenen | ||||
77 | Haftungsverhältnisse; | ||||
78 | 8. der Bestand an Anteilen an dem Mutterunternehmen, die das Mutterunternehmen | 47 | 8. der Bestand an Anteilen an dem Mutterunternehmen, die das Mutterunternehmen | ||
79 | oder ein Tochterunternehmen oder ein anderer für Rechnung eines in den | 48 | oder ein Tochterunternehmen oder ein anderer für Rechnung eines in den | ||
80 | Konzernabschluß einbezogenen Unternehmens erworben oder als Pfand genommen hat; | 49 | Konzernabschluß einbezogenen Unternehmens erworben oder als Pfand genommen hat; | ||
81 | dabei sind die Zahl und der Nennbetrag oder rechnerische Wert dieser Anteile | 50 | dabei sind die Zahl und der Nennbetrag oder rechnerische Wert dieser Anteile | ||
82 | sowie deren Anteil am Kapital anzugeben; | 51 | sowie deren Anteil am Kapital anzugeben; | ||
83 | 9. die Zahl der Aktien jeder Gattung der während des Geschäftsjahrs im Rahmen | 52 | 9. die Zahl der Aktien jeder Gattung der während des Geschäftsjahrs im Rahmen | ||
84 | des genehmigten Kapitals gezeichneten Aktien des Mutterunternehmens, wobei zu | 53 | des genehmigten Kapitals gezeichneten Aktien des Mutterunternehmens, wobei zu | ||
85 | Nennbetragsaktien der Nennbetrag und zu Stückaktien der rechnerische Wert für | 54 | Nennbetragsaktien der Nennbetrag und zu Stückaktien der rechnerische Wert für | ||
86 | jede von ihnen anzugeben ist; | 55 | jede von ihnen anzugeben ist; | ||
87 | 10. das Bestehen von Genussscheinen, Wandelschuldverschreibungen, | 56 | 10. das Bestehen von Genussscheinen, Wandelschuldverschreibungen, | ||
88 | Optionsscheinen, Optionen oder vergleichbaren Wertpapieren oder Rechten, aus | 57 | Optionsscheinen, Optionen oder vergleichbaren Wertpapieren oder Rechten, aus | ||
89 | denen das Mutterunternehmen verpflichtet ist, unter Angabe der Anzahl und der | 58 | denen das Mutterunternehmen verpflichtet ist, unter Angabe der Anzahl und der | ||
90 | Rechte, die sie verbriefen; | 59 | Rechte, die sie verbriefen; | ||
91 | 11. für jedes in den Konzernabschluss einbezogene börsennotierte Unternehmen, | 60 | 11. für jedes in den Konzernabschluss einbezogene börsennotierte Unternehmen, | ||
92 | dass die nach § 161 des Aktiengesetzes vorgeschriebene Erklärung abgegeben und | 61 | dass die nach § 161 des Aktiengesetzes vorgeschriebene Erklärung abgegeben und | ||
93 | wo sie öffentlich zugänglich gemacht worden ist; | 62 | wo sie öffentlich zugänglich gemacht worden ist; | ||
94 | 12. das von dem Abschlussprüfer des Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr | 63 | 12. das von dem Abschlussprüfer des Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr | ||
95 | berechnete Gesamthonorar, aufgeschlüsselt in das Honorar für | 64 | berechnete Gesamthonorar, aufgeschlüsselt in das Honorar für | ||
96 | 1. die Abschlussprüfungsleistungen, | 65 | 1. die Abschlussprüfungsleistungen, | ||
97 | 2. andere Bestätigungsleistungen, | 66 | 2. andere Bestätigungsleistungen, | ||
98 | 3. Steuerberatungsleistungen, | 67 | 3. Steuerberatungsleistungen, | ||
99 | 4. sonstige Leistungen; | 68 | 4. sonstige Leistungen; | ||
100 | 13. für zu den Finanzanlagen (§ 266 Abs. 2 A. III.) gehörende | 69 | 13. für zu den Finanzanlagen (§ 266 Abs. 2 A. III.) gehörende | ||
101 | Finanzinstrumente, die in der Konzernbilanz über ihrem beizulegenden Zeitwert | 70 | Finanzinstrumente, die in der Konzernbilanz über ihrem beizulegenden Zeitwert | ||
102 | ausgewiesen werden, da eine außerplanmäßige Abschreibung gemäß § 253 Absatz 3 | 71 | ausgewiesen werden, da eine außerplanmäßige Abschreibung gemäß § 253 Absatz 3 | ||
103 | Satz 6 unterblieben ist, | 72 | Satz 6 unterblieben ist, | ||
104 | 1. der Buchwert und der beizulegende Zeitwert der einzelnen | 73 | 1. der Buchwert und der beizulegende Zeitwert der einzelnen | ||
105 | Vermögensgegenstände oder angemessener Gruppierungen sowie | 74 | Vermögensgegenstände oder angemessener Gruppierungen sowie | ||
106 | 2. die Gründe für das Unterlassen der Abschreibung einschließlich der | 75 | 2. die Gründe für das Unterlassen der Abschreibung einschließlich der | ||
107 | Anhaltspunkte, die darauf hindeuten, dass die Wertminderung voraussichtlich | 76 | Anhaltspunkte, die darauf hindeuten, dass die Wertminderung voraussichtlich | ||
108 | nicht von Dauer ist; | 77 | nicht von Dauer ist; | ||
109 | 14. für jede Kategorie nicht zum beizulegenden Zeitwert bilanzierter | 78 | 14. für jede Kategorie nicht zum beizulegenden Zeitwert bilanzierter | ||
110 | derivativer Finanzinstrumente | 79 | derivativer Finanzinstrumente | ||
111 | 1. deren Art und Umfang, | 80 | 1. deren Art und Umfang, | ||
112 | 2. deren beizulegender Zeitwert, soweit er sich nach § 255 Abs. 4 | 81 | 2. deren beizulegender Zeitwert, soweit er sich nach § 255 Abs. 4 | ||
113 | verlässlich ermitteln lässt, unter Angabe der angewandten Bewertungsmethode, | 82 | verlässlich ermitteln lässt, unter Angabe der angewandten Bewertungsmethode, | ||
114 | 3. deren Buchwert und der Bilanzposten, in welchem der Buchwert, soweit | 83 | 3. deren Buchwert und der Bilanzposten, in welchem der Buchwert, soweit | ||
115 | vorhanden, erfasst ist, sowie | 84 | vorhanden, erfasst ist, sowie | ||
116 | 4. die Gründe dafür, warum der beizulegende Zeitwert nicht bestimmt werden | 85 | 4. die Gründe dafür, warum der beizulegende Zeitwert nicht bestimmt werden | ||
117 | kann; | 86 | kann; | ||
118 | 15. für mit dem beizulegenden Zeitwert bewertete Finanzinstrumente | 87 | 15. für mit dem beizulegenden Zeitwert bewertete Finanzinstrumente | ||
119 | 1. die grundlegenden Annahmen, die der Bestimmung des beizulegenden | 88 | 1. die grundlegenden Annahmen, die der Bestimmung des beizulegenden | ||
120 | Zeitwertes mit Hilfe allgemein anerkannter Bewertungsmethoden zugrunde gelegt | 89 | Zeitwertes mit Hilfe allgemein anerkannter Bewertungsmethoden zugrunde gelegt | ||
121 | wurden, sowie | 90 | wurden, sowie | ||
122 | 2. Umfang und Art jeder Kategorie derivativer Finanzinstrumente | 91 | 2. Umfang und Art jeder Kategorie derivativer Finanzinstrumente | ||
123 | einschließlich der wesentlichen Bedingungen, welche die Höhe, den Zeitpunkt und | 92 | einschließlich der wesentlichen Bedingungen, welche die Höhe, den Zeitpunkt und | ||
124 | die Sicherheit künftiger Zahlungsströme beeinflussen können; | 93 | die Sicherheit künftiger Zahlungsströme beeinflussen können; | ||
125 | 16. zumindest die nicht zu marktüblichen Bedingungen zustande gekommenen | 94 | 16. zumindest die nicht zu marktüblichen Bedingungen zustande gekommenen | ||
126 | Geschäfte des Mutterunternehmens und seiner Tochterunternehmen, soweit sie | 95 | Geschäfte des Mutterunternehmens und seiner Tochterunternehmen, soweit sie | ||
127 | wesentlich sind, mit nahe stehenden Unternehmen und Personen, einschließlich | 96 | wesentlich sind, mit nahe stehenden Unternehmen und Personen, einschließlich | ||
128 | Angaben zur Art der Beziehung, zum Wert der Geschäfte sowie weiterer Angaben, | 97 | Angaben zur Art der Beziehung, zum Wert der Geschäfte sowie weiterer Angaben, | ||
129 | die für die Beurteilung der Finanzlage des Konzerns notwendig sind; ausgenommen | 98 | die für die Beurteilung der Finanzlage des Konzerns notwendig sind; ausgenommen | ||
130 | sind Geschäfte zwischen in einen Konzernabschluss einbezogenen nahestehenden | 99 | sind Geschäfte zwischen in einen Konzernabschluss einbezogenen nahestehenden | ||
131 | Unternehmen, wenn diese Geschäfte bei der Konsolidierung weggelassen werden; | 100 | Unternehmen, wenn diese Geschäfte bei der Konsolidierung weggelassen werden; | ||
132 | Angaben über Geschäfte können nach Geschäftsarten zusammengefasst werden, sofern | 101 | Angaben über Geschäfte können nach Geschäftsarten zusammengefasst werden, sofern | ||
133 | die getrennte Angabe für die Beurteilung der Auswirkungen auf die Finanzlage des | 102 | die getrennte Angabe für die Beurteilung der Auswirkungen auf die Finanzlage des | ||
134 | Konzerns nicht notwendig ist; | 103 | Konzerns nicht notwendig ist; | ||
135 | 17. im Fall der Aktivierung nach § 248 Abs. 2 der Gesamtbetrag der Forschungs- | 104 | 17. im Fall der Aktivierung nach § 248 Abs. 2 der Gesamtbetrag der Forschungs- | ||
136 | und Entwicklungskosten des Geschäftsjahres der in den Konzernabschluss | 105 | und Entwicklungskosten des Geschäftsjahres der in den Konzernabschluss | ||
137 | einbezogenen Unternehmen sowie der davon auf die selbst geschaffenen | 106 | einbezogenen Unternehmen sowie der davon auf die selbst geschaffenen | ||
138 | immateriellen Vermögensgegenstände des Anlagevermögens entfallende Betrag; | 107 | immateriellen Vermögensgegenstände des Anlagevermögens entfallende Betrag; | ||
139 | 18. bei Anwendung des § 254 im Konzernabschluss, | 108 | 18. bei Anwendung des § 254 im Konzernabschluss, | ||
140 | 1. mit welchem Betrag jeweils Vermögensgegenstände, Schulden, schwebende | 109 | 1. mit welchem Betrag jeweils Vermögensgegenstände, Schulden, schwebende | ||
141 | Geschäfte und mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartete Transaktionen zur | 110 | Geschäfte und mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartete Transaktionen zur | ||
142 | Absicherung welcher Risiken in welche Arten von Bewertungseinheiten einbezogen | 111 | Absicherung welcher Risiken in welche Arten von Bewertungseinheiten einbezogen | ||
143 | sind sowie die Höhe der mit Bewertungseinheiten abgesicherten Risiken; | 112 | sind sowie die Höhe der mit Bewertungseinheiten abgesicherten Risiken; | ||
144 | 2. für die jeweils abgesicherten Risiken, warum, in welchem Umfang und für | 113 | 2. für die jeweils abgesicherten Risiken, warum, in welchem Umfang und für | ||
145 | welchen Zeitraum sich die gegenläufigen Wertänderungen oder Zahlungsströme | 114 | welchen Zeitraum sich die gegenläufigen Wertänderungen oder Zahlungsströme | ||
146 | künftig voraussichtlich ausgleichen einschließlich der Methode der Ermittlung; | 115 | künftig voraussichtlich ausgleichen einschließlich der Methode der Ermittlung; | ||
147 | 3. eine Erläuterung der mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarteten | 116 | 3. eine Erläuterung der mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarteten | ||
148 | Transaktionen, die in Bewertungseinheiten einbezogen wurden, | 117 | Transaktionen, die in Bewertungseinheiten einbezogen wurden, | ||
149 | soweit die Angaben nicht im Konzernlagebericht gemacht werden; | 118 | soweit die Angaben nicht im Konzernlagebericht gemacht werden; | ||
150 | 19. zu den in der Konzernbilanz ausgewiesenen Rückstellungen für Pensionen und | 119 | 19. zu den in der Konzernbilanz ausgewiesenen Rückstellungen für Pensionen und | ||
151 | ähnliche Verpflichtungen das angewandte versicherungsmathematische | 120 | ähnliche Verpflichtungen das angewandte versicherungsmathematische | ||
152 | Berechnungsverfahren sowie die grundlegenden Annahmen der Berechnung, wie | 121 | Berechnungsverfahren sowie die grundlegenden Annahmen der Berechnung, wie | ||
153 | Zinssatz, erwartete Lohn- und Gehaltssteigerungen und zugrunde gelegte | 122 | Zinssatz, erwartete Lohn- und Gehaltssteigerungen und zugrunde gelegte | ||
154 | Sterbetafeln; | 123 | Sterbetafeln; | ||
155 | 20. im Fall der Verrechnung von in der Konzernbilanz ausgewiesenen | 124 | 20. im Fall der Verrechnung von in der Konzernbilanz ausgewiesenen | ||
156 | Vermögensgegenständen und Schulden nach § 246 Abs. 2 Satz 2 die | 125 | Vermögensgegenständen und Schulden nach § 246 Abs. 2 Satz 2 die | ||
157 | Anschaffungskosten und der beizulegende Zeitwert der verrechneten | 126 | Anschaffungskosten und der beizulegende Zeitwert der verrechneten | ||
158 | Vermögensgegenstände, der Erfüllungsbetrag der verrechneten Schulden sowie die | 127 | Vermögensgegenstände, der Erfüllungsbetrag der verrechneten Schulden sowie die | ||
159 | verrechneten Aufwendungen und Erträge; Nummer 12 Buchstabe a ist entsprechend | 128 | verrechneten Aufwendungen und Erträge; Nummer 12 Buchstabe a ist entsprechend | ||
160 | anzuwenden; | 129 | anzuwenden; | ||
161 | 21. zu den in der Konzernbilanz ausgewiesenen Anteilen an Sondervermögen im | 130 | 21. zu den in der Konzernbilanz ausgewiesenen Anteilen an Sondervermögen im | ||
162 | Sinn des § 1 Absatz 10 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder Anlageaktien an | 131 | Sinn des § 1 Absatz 10 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder Anlageaktien an | ||
163 | Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital im Sinn der §§ 108 bis | 132 | Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital im Sinn der §§ 108 bis | ||
164 | 123 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder vergleichbaren EU-Investmentvermögen oder | 133 | 123 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder vergleichbaren EU-Investmentvermögen oder | ||
165 | vergleichbaren ausländischen Investmentvermögen von mehr als dem zehnten Teil, | 134 | vergleichbaren ausländischen Investmentvermögen von mehr als dem zehnten Teil, | ||
166 | aufgegliedert nach Anlagezielen, deren Wert im Sinn der §§ 168, 278 des | 135 | aufgegliedert nach Anlagezielen, deren Wert im Sinn der §§ 168, 278 des | ||
167 | Kapitalanlagegesetzbuchs oder des § 36 des Investmentgesetzes in der bis zum 21. | 136 | Kapitalanlagegesetzbuchs oder des § 36 des Investmentgesetzes in der bis zum 21. | ||
168 | Juli 2013 geltenden Fassung oder vergleichbarer ausländischer Vorschriften über | 137 | Juli 2013 geltenden Fassung oder vergleichbarer ausländischer Vorschriften über | ||
169 | die Ermittlung des Marktwertes, die Differenz zum Buchwert und die für das | 138 | die Ermittlung des Marktwertes, die Differenz zum Buchwert und die für das | ||
170 | Geschäftsjahr erfolgte Ausschüttung sowie Beschränkungen in der Möglichkeit der | 139 | Geschäftsjahr erfolgte Ausschüttung sowie Beschränkungen in der Möglichkeit der | ||
171 | täglichen Rückgabe; darüber hinaus die Gründe dafür, dass eine Abschreibung | 140 | täglichen Rückgabe; darüber hinaus die Gründe dafür, dass eine Abschreibung | ||
172 | gemäß § 253 Absatz 3 Satz 6 unterblieben ist, einschließlich der Anhaltspunkte, | 141 | gemäß § 253 Absatz 3 Satz 6 unterblieben ist, einschließlich der Anhaltspunkte, | ||
173 | die darauf hindeuten, dass die Wertminderung voraussichtlich nicht von Dauer | 142 | die darauf hindeuten, dass die Wertminderung voraussichtlich nicht von Dauer | ||
174 | ist; Nummer 10 ist insoweit nicht anzuwenden; | 143 | ist; Nummer 10 ist insoweit nicht anzuwenden; | ||
175 | 22. für nach § 268 Abs. 7 im Konzernanhang ausgewiesene Verbindlichkeiten und | 144 | 22. für nach § 268 Abs. 7 im Konzernanhang ausgewiesene Verbindlichkeiten und | ||
176 | Haftungsverhältnisse die Gründe der Einschätzung des Risikos der | 145 | Haftungsverhältnisse die Gründe der Einschätzung des Risikos der | ||
177 | Inanspruchnahme; | 146 | Inanspruchnahme; | ||
178 | 23. jeweils eine Erläuterung des Zeitraums, über den ein entgeltlich | 147 | 23. jeweils eine Erläuterung des Zeitraums, über den ein entgeltlich | ||
179 | erworbener Geschäfts- oder Firmenwert abgeschrieben wird; | 148 | erworbener Geschäfts- oder Firmenwert abgeschrieben wird; | ||
180 | 24. auf welchen Differenzen oder steuerlichen Verlustvorträgen die latenten | 149 | 24. auf welchen Differenzen oder steuerlichen Verlustvorträgen die latenten | ||
181 | Steuern beruhen und mit welchen Steuersätzen die Bewertung erfolgt ist; | 150 | Steuern beruhen und mit welchen Steuersätzen die Bewertung erfolgt ist; | ||
182 | 25. wenn latente Steuerschulden in der Konzernbilanz angesetzt werden, die | 151 | 25. wenn latente Steuerschulden in der Konzernbilanz angesetzt werden, die | ||
183 | latenten Steuersalden am Ende des Geschäftsjahrs und die im Laufe des | 152 | latenten Steuersalden am Ende des Geschäftsjahrs und die im Laufe des | ||
184 | Geschäftsjahrs erfolgten Änderungen dieser Salden; | 153 | Geschäftsjahrs erfolgten Änderungen dieser Salden; | ||
185 | 26. jeweils den Betrag und die Art der einzelnen Erträge und Aufwendungen von | 154 | 26. jeweils den Betrag und die Art der einzelnen Erträge und Aufwendungen von | ||
186 | außergewöhnlicher Größenordnung oder außergewöhnlicher Bedeutung, soweit die | 155 | außergewöhnlicher Größenordnung oder außergewöhnlicher Bedeutung, soweit die | ||
187 | Beträge nicht von untergeordneter Bedeutung sind; | 156 | Beträge nicht von untergeordneter Bedeutung sind; | ||
188 | 27. eine Erläuterung der einzelnen Erträge und Aufwendungen hinsichtlich ihres | 157 | 27. eine Erläuterung der einzelnen Erträge und Aufwendungen hinsichtlich ihres | ||
189 | Betrages und ihrer Art, die einem anderen Konzerngeschäftsjahr zuzurechnen sind, | 158 | Betrages und ihrer Art, die einem anderen Konzerngeschäftsjahr zuzurechnen sind, | ||
190 | soweit die Beträge für die Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage | 159 | soweit die Beträge für die Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage | ||
191 | des Konzerns nicht von untergeordneter Bedeutung sind; | 160 | des Konzerns nicht von untergeordneter Bedeutung sind; | ||
192 | 28. Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluss des | 161 | 28. Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluss des | ||
193 | Konzerngeschäftsjahrs eingetreten und weder in der Konzern-Gewinn- und | 162 | Konzerngeschäftsjahrs eingetreten und weder in der Konzern-Gewinn- und | ||
194 | Verlustrechnung noch in der Konzernbilanz berücksichtigt sind, unter Angabe | 163 | Verlustrechnung noch in der Konzernbilanz berücksichtigt sind, unter Angabe | ||
195 | ihrer Art und ihrer finanziellen Auswirkungen; | 164 | ihrer Art und ihrer finanziellen Auswirkungen; | ||
196 | 29. der Vorschlag für die Verwendung des Ergebnisses des Mutterunternehmens | 165 | 29. der Vorschlag für die Verwendung des Ergebnisses des Mutterunternehmens | ||
197 | oder gegebenenfalls der Beschluss über die Verwendung des Ergebnisses des | 166 | oder gegebenenfalls der Beschluss über die Verwendung des Ergebnisses des | ||
198 | Mutterunternehmens. | 167 | Mutterunternehmens. | ||
199 | (2) Mutterunternehmen, die den Konzernabschluss um eine | 168 | (2) Mutterunternehmen, die den Konzernabschluss um eine | ||
200 | Segmentberichterstattung erweitern (§ 297 Abs. 1 Satz 2), sind von der | 169 | Segmentberichterstattung erweitern (§ 297 Abs. 1 Satz 2), sind von der | ||
201 | Angabepflicht gemäß Absatz 1 Nr. 3 befreit. | 170 | Angabepflicht gemäß Absatz 1 Nr. 3 befreit. | ||
t | 202 | (3) Für die Angabepflicht gemäß Absatz 1 Nr. 6 Buchstabe a Satz 5 bis 8 gilt § | t | 171 | (3) Für die Angabepflicht gemäß Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe a und b gilt § 286 |
203 | 286 Abs. 5 entsprechend. Für die Angabepflicht gemäß Absatz 1 Nummer 6 | 172 | Absatz 4 entsprechend. | ||
204 | Buchstabe a und b gilt § 286 Absatz 4 entsprechend. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.