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Befreiende Wirkung von EU/EWR-Konzernabschlüssen | Befreiende Wirkung von EU/EWR-Konzernabschlüssen | ||||
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t | 1 | Befreiende Wirkung von EU/EWR-Konzernabschlüssen | t | 1 | Befreiende Wirkung von EU/EWR-Konzernabschlüssen |
Befreiende Wirkung von EU/EWR-Konzernabschlüssen | Befreiende Wirkung von EU/EWR-Konzernabschlüssen | ||||
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f | 1 | (1) Ein Mutterunternehmen, das zugleich Tochterunternehmen eines | f | 1 | (1) Ein Mutterunternehmen, das zugleich Tochterunternehmen eines |
2 | Mutterunternehmens mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder | 2 | Mutterunternehmens mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder | ||
3 | in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen | 3 | in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen | ||
4 | Wirtschaftsraum ist, braucht einen Konzernabschluß und einen | 4 | Wirtschaftsraum ist, braucht einen Konzernabschluß und einen | ||
5 | Konzernlagebericht nicht aufzustellen, wenn ein den Anforderungen des Absatzes | 5 | Konzernlagebericht nicht aufzustellen, wenn ein den Anforderungen des Absatzes | ||
6 | 2 entsprechender Konzernabschluß und Konzernlagebericht seines | 6 | 2 entsprechender Konzernabschluß und Konzernlagebericht seines | ||
7 | Mutterunternehmens einschließlich des Bestätigungsvermerks oder des Vermerks | 7 | Mutterunternehmens einschließlich des Bestätigungsvermerks oder des Vermerks | ||
8 | über dessen Versagung nach den für den entfallenden Konzernabschluß und | 8 | über dessen Versagung nach den für den entfallenden Konzernabschluß und | ||
t | 9 | Konzernlagebericht maßgeblichen Vorschriften in deutscher Sprache offengelegt | t | 9 | Konzernlagebericht maßgeblichen Vorschriften in deutscher oder englischer |
10 | wird. Ein befreiender Konzernabschluß und ein befreiender Konzernlagebericht | 10 | Sprache offengelegt wird. Ein befreiender Konzernabschluß und ein befreiender | ||
11 | können von jedem Unternehmen unabhängig von seiner Rechtsform und Größe | 11 | Konzernlagebericht können von jedem Unternehmen unabhängig von seiner | ||
12 | aufgestellt werden, wenn das Unternehmen als Kapitalgesellschaft mit Sitz in | 12 | Rechtsform und Größe aufgestellt werden, wenn das Unternehmen als | ||
13 | einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat | 13 | Kapitalgesellschaft mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union | ||
14 | des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Aufstellung eines | 14 | oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen | ||
15 | Konzernabschlusses unter Einbeziehung des zu befreienden Mutterunternehmens | 15 | Wirtschaftsraum zur Aufstellung eines Konzernabschlusses unter Einbeziehung | ||
16 | und seiner Tochterunternehmen verpflichtet wäre. | 16 | des zu befreienden Mutterunternehmens und seiner Tochterunternehmen | ||
17 | verpflichtet wäre. | ||||
17 | (2) Der Konzernabschluß und Konzernlagebericht eines Mutterunternehmens mit | 18 | (2) Der Konzernabschluß und Konzernlagebericht eines Mutterunternehmens mit | ||
18 | Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen | 19 | Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen | ||
19 | Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben | 20 | Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben | ||
20 | befreiende Wirkung, wenn | 21 | befreiende Wirkung, wenn | ||
21 | 1. das zu befreiende Mutterunternehmen und seine Tochterunternehmen in den | 22 | 1. das zu befreiende Mutterunternehmen und seine Tochterunternehmen in den | ||
22 | befreienden Konzernabschluß unbeschadet des § 296 einbezogen worden sind, | 23 | befreienden Konzernabschluß unbeschadet des § 296 einbezogen worden sind, | ||
23 | 2. der befreiende Konzernabschluss nach dem auf das Mutterunternehmen | 24 | 2. der befreiende Konzernabschluss nach dem auf das Mutterunternehmen | ||
24 | anwendbaren Recht im Einklang mit der Richtlinie 2013/34/EU oder im Einklang mit | 25 | anwendbaren Recht im Einklang mit der Richtlinie 2013/34/EU oder im Einklang mit | ||
25 | den in § 315e Absatz 1 bezeichneten internationalen Rechnungslegungsstandards | 26 | den in § 315e Absatz 1 bezeichneten internationalen Rechnungslegungsstandards | ||
26 | aufgestellt und im Einklang mit der Richtlinie 2006/43/EG geprüft worden ist, | 27 | aufgestellt und im Einklang mit der Richtlinie 2006/43/EG geprüft worden ist, | ||
27 | 3. der befreiende Konzernlagebericht nach dem auf das Mutterunternehmen | 28 | 3. der befreiende Konzernlagebericht nach dem auf das Mutterunternehmen | ||
28 | anwendbaren Recht im Einklang mit der Richtlinie 2013/34/EU aufgestellt und im | 29 | anwendbaren Recht im Einklang mit der Richtlinie 2013/34/EU aufgestellt und im | ||
29 | Einklang mit der Richtlinie 2006/43/EG geprüft worden ist, | 30 | Einklang mit der Richtlinie 2006/43/EG geprüft worden ist, | ||
30 | 4. der Anhang des Jahresabschlusses des zu befreienden Unternehmens folgende | 31 | 4. der Anhang des Jahresabschlusses des zu befreienden Unternehmens folgende | ||
31 | Angaben enthält: | 32 | Angaben enthält: | ||
32 | 1. Name und Sitz des Mutterunternehmens, das den befreienden Konzernabschluß | 33 | 1. Name und Sitz des Mutterunternehmens, das den befreienden Konzernabschluß | ||
33 | und Konzernlagebericht aufstellt, | 34 | und Konzernlagebericht aufstellt, | ||
34 | 2. einen Hinweis auf die Befreiung von der Verpflichtung, einen | 35 | 2. einen Hinweis auf die Befreiung von der Verpflichtung, einen | ||
35 | Konzernabschluß und einen Konzernlagebericht aufzustellen, und | 36 | Konzernabschluß und einen Konzernlagebericht aufzustellen, und | ||
36 | 3. eine Erläuterung der im befreienden Konzernabschluß vom deutschen Recht | 37 | 3. eine Erläuterung der im befreienden Konzernabschluß vom deutschen Recht | ||
37 | abweichend angewandten Bilanzierungs-, Bewertungs- und Konsolidierungsmethoden. | 38 | abweichend angewandten Bilanzierungs-, Bewertungs- und Konsolidierungsmethoden. | ||
38 | Satz 1 gilt für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen entsprechend; | 39 | Satz 1 gilt für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen entsprechend; | ||
39 | unbeschadet der übrigen Voraussetzungen in Satz 1 hat die Aufstellung des | 40 | unbeschadet der übrigen Voraussetzungen in Satz 1 hat die Aufstellung des | ||
40 | befreienden Konzernabschlusses und des befreienden Konzernlageberichts bei | 41 | befreienden Konzernabschlusses und des befreienden Konzernlageberichts bei | ||
41 | Kreditinstituten im Einklang mit der Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. | 42 | Kreditinstituten im Einklang mit der Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. | ||
42 | Dezember 1986 über den Jahresabschluß und den konsolidierten Abschluß von | 43 | Dezember 1986 über den Jahresabschluß und den konsolidierten Abschluß von | ||
43 | Banken und anderen Finanzinstituten (ABl. EG Nr. L 372 S. 1) und bei | 44 | Banken und anderen Finanzinstituten (ABl. EG Nr. L 372 S. 1) und bei | ||
44 | Versicherungsunternehmen im Einklang mit der Richtlinie 91/674/EWG des Rates | 45 | Versicherungsunternehmen im Einklang mit der Richtlinie 91/674/EWG des Rates | ||
45 | vom 19. Dezember 1991 über den Jahresabschluß und den konsolidierten | 46 | vom 19. Dezember 1991 über den Jahresabschluß und den konsolidierten | ||
46 | Jahresabschluß von Versicherungsunternehmen (ABl. EG Nr. L 374 S. 7) in ihren | 47 | Jahresabschluß von Versicherungsunternehmen (ABl. EG Nr. L 374 S. 7) in ihren | ||
47 | jeweils geltenden Fassungen zu erfolgen. | 48 | jeweils geltenden Fassungen zu erfolgen. | ||
48 | (3) Die Befreiung nach Absatz 1 kann trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach | 49 | (3) Die Befreiung nach Absatz 1 kann trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach | ||
49 | Absatz 2 von einem Mutterunternehmen nicht in Anspruch genommen werden, wenn | 50 | Absatz 2 von einem Mutterunternehmen nicht in Anspruch genommen werden, wenn | ||
50 | 1. das zu befreiende Mutterunternehmen einen organisierten Markt im Sinn des § | 51 | 1. das zu befreiende Mutterunternehmen einen organisierten Markt im Sinn des § | ||
51 | 2 Absatz 11 des Wertpapierhandelsgesetzes durch von ihm ausgegebene Wertpapiere | 52 | 2 Absatz 11 des Wertpapierhandelsgesetzes durch von ihm ausgegebene Wertpapiere | ||
52 | im Sinn des § 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes in Anspruch nimmt, | 53 | im Sinn des § 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes in Anspruch nimmt, | ||
53 | 2. Gesellschafter, denen bei Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften | 54 | 2. Gesellschafter, denen bei Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften | ||
54 | auf Aktien mindestens 10 vom Hundert und bei Gesellschaften mit beschränkter | 55 | auf Aktien mindestens 10 vom Hundert und bei Gesellschaften mit beschränkter | ||
55 | Haftung mindestens 20 vom Hundert der Anteile an dem zu befreienden | 56 | Haftung mindestens 20 vom Hundert der Anteile an dem zu befreienden | ||
56 | Mutterunternehmen gehören, spätestens sechs Monate vor dem Ablauf des | 57 | Mutterunternehmen gehören, spätestens sechs Monate vor dem Ablauf des | ||
57 | Konzerngeschäftsjahrs die Aufstellung eines Konzernabschlusses und eines | 58 | Konzerngeschäftsjahrs die Aufstellung eines Konzernabschlusses und eines | ||
58 | Konzernlageberichts beantragt haben. | 59 | Konzernlageberichts beantragt haben. |
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