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Sie können sich § 341k HGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Versicherungsunternehmen haben unabhängig von ihrer Größe ihren Jahresabschluß und Lagebericht sowie ihren Konzernabschluß und Konzernlagebericht nach den Vorschriften des Dritten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts prüfen zu lassen. 2§ 318 Absatz 1a und § 319 Absatz 1 Satz 2 sind nicht anzuwenden. 3Hat keine Prüfung stattgefunden, so kann der Jahresabschluß nicht festgestellt werden. 4Auf Versicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Richtlinie 91/674/EWG sind die Vorschriften des Dritten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts nur insoweit anzuwenden, als nicht die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 anzuwenden ist.
(2) 1§ 318 Abs. 1 Satz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Abschlußprüfer des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses vom Aufsichtsrat bestimmt wird. 2§ 318 Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) In den Fällen des § 321 Abs. 1 Satz 3 hat der Abschlußprüfer die Aufsichtsbehörde unverzüglich zu unterrichten.
(4) 1Versicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Richtlinie 91/674/EWG haben, auch wenn sie nicht kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d sind, § 324 Absatz 1 und 2 anzuwenden, wenn sie keinen Aufsichts- oder Verwaltungsrat haben, der die Voraussetzungen des § 100 Absatz 5 des Aktiengesetzes erfüllen muss. 2Dies gilt für landesrechtliche öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen nur, soweit das Landesrecht nichts anderes vorsieht.
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2 | Jahresabschluß und Lagebericht sowie ihren Konzernabschluß und | 2 | Jahresabschluß und Lagebericht sowie ihren Konzernabschluß und | ||
3 | Konzernlagebericht nach den Vorschriften des Dritten Unterabschnitts des | 3 | Konzernlagebericht nach den Vorschriften des Dritten Unterabschnitts des | ||
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5 | Satz 2 sind nicht anzuwenden. Hat keine Prüfung stattgefunden, so kann der | 5 | anzuwenden. Hat keine Prüfung stattgefunden, so kann der Jahresabschluß | ||
6 | Jahresabschluß nicht festgestellt werden. Auf Versicherungsunternehmen im | 6 | nicht festgestellt werden. Die Vorschriften des Dritten Unterabschnitts | ||
7 | Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Richtlinie 91/674/EWG sind die Vorschriften | 7 | des Zweiten Abschnitts sind auf Versicherungsunternehmen, die Unternehmen von | ||
8 | des Dritten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts nur insoweit anzuwenden, | 8 | öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 oder 3 sind, nur insoweit | ||
9 | als nicht die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 anzuwenden ist. | 9 | anzuwenden, als nicht die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 anzuwenden ist. | ||
10 | (2) § 318 Abs. 1 Satz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der | ||||
11 | Abschlußprüfer des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses vom | ||||
12 | Aufsichtsrat bestimmt wird. § 318 Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. | ||||
13 | (3) In den Fällen des § 321 Abs. 1 Satz 3 hat der Abschlußprüfer die | 10 | (2) In den Fällen des § 321 Abs. 1 Satz 3 hat der Abschlußprüfer die | ||
14 | Aufsichtsbehörde unverzüglich zu unterrichten. | 11 | Aufsichtsbehörde unverzüglich zu unterrichten. | ||
t | 15 | (4) Versicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der | t | 12 | (3) Versicherungsunternehmen, die Unternehmen von öffentlichem Interesse |
16 | Richtlinie 91/674/EWG haben, auch wenn sie nicht kapitalmarktorientiert im | 13 | nach § 316a Satz 2 Nummer 1 oder 3 sind und keinen Aufsichts- oder | ||
17 | Sinne des § 264d sind, § 324 Absatz 1 und 2 anzuwenden, wenn sie keinen | ||||
18 | Aufsichts- oder Verwaltungsrat haben, der die Voraussetzungen des § 100 Absatz | 14 | Verwaltungsrat haben, der die Voraussetzungen des § 100 Absatz 5 des | ||
19 | 5 des Aktiengesetzes erfüllen muss. Dies gilt für landesrechtliche | 15 | Aktiengesetzes erfüllen muss, haben § 324 anzuwenden, auch wenn sie nicht in | ||
16 | der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betrieben werden. Dies gilt für | ||||
20 | öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen nur, soweit das Landesrecht | 17 | landesrechtliche öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen nur, soweit | ||
21 | nichts anderes vorsieht. | 18 | das Landesrecht nichts anderes vorsieht. § 324 Absatz 3 ist auf | ||
19 | Versicherungsunternehmen anzuwenden, auch wenn sie nicht in der Rechtsform | ||||
20 | einer Kapitalgesellschaft betrieben werden. |
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